Hallo Tantebina,
hier mal mein Lösungssatz, hoffe ich konnte dir damit helfen....!
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[FONT="]Es ist ein Verbraucherdarlehensvertrag zwischen dem Kreditinstitut Hey und Knechel und dem kaufmännischen Angestellten Alt. . § 492 Abs. 1 BGB ist bei einem Darlehensvertrag die Schriftform vorgeschrieben, demnach reicht eine Empfangsbestätigung nicht aus. Die Schriftform ist nur dann gültig wenn die Willenserklärungen beider Parteien mit Unterschrift bestätigt werden.[/FONT]
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[FONT="]Der Verbraucherdarlehensvertrag muss inhaltlich die nach § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 7 BGB vorgesehenen Mindestangaben beinhalten.[/FONT]
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[FONT="]Im Falle dass die o.g. Inhalte nicht aufgeführt werden ist der Darlehensvertrag gem. § 494 Abs. 1 BGB nichtig.[/FONT]
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[FONT="]In dem o.g. fall wurde der Inhalt lt. § 492 Abs.1 Satz 5 Nr. 1 bis 7 nicht eingehalten, somit ist der Vertag nicht wirksam.[/FONT]
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[FONT="]Im Falle, dass der kaufmännische Angestellte innerhalb der zwei Monaten gebrauch vom Darlehensvertrag gemacht hat, ist der Darlehensvertrag lt. §494 Abs. 2 Satz 1 BGB rechtswirksam ungültig. [/FONT]
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[FONT="] Betrachten wir den Zinssatz der Kreditinstitut Hey und Knechel, so sehen wir dass der Zinssatz in Höhe von 9% effektiv p.a. deutlich über dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % liegt.[/FONT]
[FONT="](§§494Abs. 2, Satz 2, 246 BGB)[/FONT]
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[FONT="]Der kaufmännische Angestellte sollte die Differenz der zu viel bezahlten Zinsen zurückverlangen und künftig einen wirksamen Darlehensvertrag in Schriftform abzuschließen. Denn so muss er nur die gesetzlichen Zinsen bezahlen. [/FONT]
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[FONT="]Falls er allerdings aufgrund dieser Vorkommnisse vom Kreditinstitut Abstand nehmen möchte, so kann er dies auch tun, er sollte allerdings beim nächsten Verbraucherdarlehensvertrag auf die Schriftform mit den notwendigen Mindestangaben gem. § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 7 BGB beharren. [/FONT]