3. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung bei einem vorgeschriebenen Praktikum
a) Kranken- und Pflegeversicherung
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben Personen, die ein Vorpraktikum ableisten mussten und hierfür Arbeitsentgelt erhielten, bis Ende des Jahres 1998 grundsätzlich als Arbeitnehmer angesehen und entsprechend der allgemeinen Bestimmungen für Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) der Krankenversicherungspflicht unterworfen. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes haben die Spitzenverbände diese Auffassung vorübergehend aufgegeben. Das bedeutet, dass Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum ableisteten, unabhängig davon, ob sie Arbeitsentgelt erhielten oder nicht, in der Krankenversicherung nicht als Arbeitnehmer zu versichern waren. Für diesen Personenkreis ist grundsätzlich eine spezielle Krankenversicherung für Praktikanten vorgesehen. Diese Versicherung hat allerdings der Praktikant selbst abzuschließen und den Beitrag hierfür zu zahlen. Der Arbeitgeber war hier, anders als in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht beteiligt.
Durch eine gesetzliche Neuregelung ist diese Handhabung ab 1. 1. 2000 geändert worden. Der Gesetzgeber hat ab diesem Zeitpunkt die ursprüngliche Auffassung der Krankenkassen im Wege einer gesetzlichen Klarstellung wieder hergestellt. Das bedeutet, dass Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum gegen Entgelt ableisten, seit 1. 1. 2000 auch wieder der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer unterliegen. Übt der Praktikant allerdings das Praktikum unentgeltlich aus, hat er ggf. selbst die erforderliche Praktikantenversicherung abzuschließen.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums eine Beschäftigung ausüben, sind grundsätzlich versicherungsfrei (vgl. die Ausführungen unter dem Stichwort „Studenten“). Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass diese Regelungen nicht nur auf Studenten beschränkt sind, sondern auch auf solche Studenten anzuwenden sind, die ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ableisten. Diese Praktikanten bleiben, wenn und solange sie an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben sind, ihrem Erscheinungsbild nach Studenten. Es besteht deshalb für Zwischenpraktikanten Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Dauer, die Höhe des Entgelts und die wöchentliche Arbeitszeit spielen dabei keine Rolle.
Für vorgeschriebene Praktika, die nach Abschluss des Studiums ausgeübt werden (vorgeschriebenes Nachpraktikum oder Berufspraktikum), ist bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu unterscheiden, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht. Bei der Gewährung von Arbeitsentgelt besteht für diesen Personenkreis Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Arbeitnehmer. Sofern kein Entgelt gezahlt wird, besteht wie bei den Vorpraktikanten grundsätzlich eine spezielle Kranken- und Pflegeversicherung, die der Praktikant selbst abzuschließen hat.
b) Renten- und Arbeitslosenversicherung
Vorpraktikanten, die ein vorgeschriebenes Praktikum ableisten, unterliegen als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte (= Arbeitnehmer) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Arbeitsentgelt erzielt wird oder nicht. Zu beachten ist hierbei, dass die Regelungen zur Versicherungsfreiheit für geringfügig Beschäftigte für diesen Personenkreis nicht gelten. Das heißt, dass auch bei einem Praktikum, das nicht länger dauert als 2 Monate oder 50 Arbeitstage oder einem Praktikum, bei dem die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden und das monatliche Entgelt nicht mehr als 325 € beträgt, Versicherungspflicht besteht*).
Der Arbeitgeber hat versicherungspflichtige Vorpraktikanten zur Renten- und Arbeitslosenversicherung anzumelden und die Beiträge für diese Versicherungszweige zu entrichten. Die Beitragsberechnung erfolgt grundsätzlich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Sofern kein Entgelt gezahlt wird, werden die Beiträge aus einem fiktiven Entgelt berechnet. Monatliche Bemessungsgrundlage ist dann 1 % der monatlichen Bezugsgröße (2003: 23,80 € in den alten Bundesländern und 19,95 € in den neuen Bundesländern).
Personen, die ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ableisten, sind seit dem 1. Januar 1998 auch in der Rentenversicherung, unter den gleichen Voraussetzungen wie in den übrigen Versicherungszweigen, versicherungsfrei.
Personen, die im Anschluss an ihr Studium ein vorgeschriebenes Nachpraktikum absolvieren, also nicht mehr immatrikuliert sind, unterliegen ebenso wie die Vorpraktikanten als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auch für sie kommt Versicherungsfreiheit als geringfügig Beschäftigte nicht in Frage.