Gem. § 247 Abs. 3 HGB sind Sonderposten mit Rücklagenanteil aufgrund der umgekehrten Maßgeblichkeit ausschließlich aus steuerlichen Gründen zu bilden.
Zu meinen zwei o.g. genannten SoPo sind noch weitere vorhanden:
1. Rücklage für Investitionszuschüsse
2. Rücklage für Ersatzbeschaffung
3. Rücklage nach den §§ 6b und 6c EStG
4. Euroumrechnungsrücklage
5. Ansparrücklage
Steuerrechtlich können Aufwendungen bereits (z.B. im Falle der Ansparrücklage) bereits vor der eigentlichen planmäßigen Abschreibung in der GuV berücksichtigt werden. Bei der Bildung einer Ansparrücklage erfolgt eine Minderung des Erfolges. In den Folgejahren kann die Ansparrücklage zugungsten der steuerlichen Sonderabschreibung (auch gem. § 254 HGB zugelassen) gem. § 7 g EStG aufgelöst werden. Sie ist spätestens nach 2 Jahren aufzulösen.
Dieses Instrument der Ansparrücklage kann steuerlich dazu genutzt werden um den Gewinn im Jahr der Bildung der Ansparrücklage zu drücken....dies ist dann sinnvoll wenn die Steuersätze in zwei (drei) aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren nach unten variieren.
--> Es hat rein nichts mit den handelsrechtlichen Abschreibungsarten (plan- und außerplanmäßig). Das hat nichts mit den offenen Rücklagen nach dem Handelsrecht zu tun.
Falls du noch weitere Infos zu den steuerlich zulässigen Rücklagen benötigst, kann ich diese hier im pdf Format hochladen....
JC