Beiträge von JayC

    Hallo,

    zu Punkt c noch eine kleine Anmerkung:

    Eine Besteuerung von Spekulationsgewinnen (jetzt privaten Veräußerungsgeschäften) ist für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 wegen strukturellem Vollzugsdefizit seitens der Finanzverwaltung nicht mit dem Grungesetz vereinbar.

    Also wenn es nach mir ginge, würde ich diese nicht ansetzen!! :D Tja ob man das ansetzen kann oder nicht ist eine andere Frage. Aber hier findet man den Unterschied zwische Theorie und Praxis...

    Grüße
    JC

    Hi,

    also das Betriebsvermögen (BV) ist i.d.R. gleichzusetzen mit dem Eigenkapital (EK).

    In deinem Fall also:

    Vermögen - Schulden = EK

    (230.000+4.000+1.000+5.000)-(100.000+100.000) = 40.000

    Die privaten Gegenstände bleiben außer Ansatz, solange diese nicht in das BV eingelegt werden und zu betrieblichen Zwecken genutzt werden.

    JC

    Hi,

    also eine Hinzurechnung findet bei dem Vermieter nicht statt, da die Mieteinnahme bereits bei dem ertragsteuerlichem Gewinn erfasst ist! Die Regelung mit den 125.000 findet auch nur bei der Vermietung oder Verpachtun von (Teil-)Betrieben Anwendung.

    Grüße
    JC

    a) stg. Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG

    b) steuerbare stg. Leistung, da Ort im Inland gem. §3a Abs. 1 UStG. Die Vorschrift des §3a Abs. 3 i.V.m. §3a Abs. 4 greift nicht, somit bleibt es bei dem Grundsatz des §3a Abs. 1 UStG.

    Leistung ist steuerpflichtig, da es keine Steuerbefreiung gem. §4 UStG für den Sachverhalt gibt.

    c) Bmg: 5000 : 1,16 = 4.310,35
    USt: 689,65

    Fälligkeit (ohne Annahme einer Fristverlägerung): 10. März.

    JC

    Gem. § 247 Abs. 3 HGB sind Sonderposten mit Rücklagenanteil aufgrund der umgekehrten Maßgeblichkeit ausschließlich aus steuerlichen Gründen zu bilden.

    Zu meinen zwei o.g. genannten SoPo sind noch weitere vorhanden:

    1. Rücklage für Investitionszuschüsse
    2. Rücklage für Ersatzbeschaffung
    3. Rücklage nach den §§ 6b und 6c EStG
    4. Euroumrechnungsrücklage
    5. Ansparrücklage

    Steuerrechtlich können Aufwendungen bereits (z.B. im Falle der Ansparrücklage) bereits vor der eigentlichen planmäßigen Abschreibung in der GuV berücksichtigt werden. Bei der Bildung einer Ansparrücklage erfolgt eine Minderung des Erfolges. In den Folgejahren kann die Ansparrücklage zugungsten der steuerlichen Sonderabschreibung (auch gem. § 254 HGB zugelassen) gem. § 7 g EStG aufgelöst werden. Sie ist spätestens nach 2 Jahren aufzulösen.

    Dieses Instrument der Ansparrücklage kann steuerlich dazu genutzt werden um den Gewinn im Jahr der Bildung der Ansparrücklage zu drücken....dies ist dann sinnvoll wenn die Steuersätze in zwei (drei) aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren nach unten variieren.

    --> Es hat rein nichts mit den handelsrechtlichen Abschreibungsarten (plan- und außerplanmäßig). Das hat nichts mit den offenen Rücklagen nach dem Handelsrecht zu tun.

    Falls du noch weitere Infos zu den steuerlich zulässigen Rücklagen benötigst, kann ich diese hier im pdf Format hochladen....

    JC

    M.E. erfolgt beim Vermieter einer Kürzung gem. § 9 Nr.4 GewStG, wenn die Miet-/Pachtzinsen bei dem Mieter hinzugerechnet werden müssen (§ 8 Nr.7 GewStG).

    Kann natürlich sein, dass ich das jetzt irgendwie verkehrt sehe....müsste ich MO mal nachschauen.

    JC

    Hallo,

    nach dem Steuerrecht, kann eine § 7 g EStG Ansparrücklage gebildet werden, um in späteren Zeiträumen die Sonderabschreibung auf das Anlagevermögen gelten zu machen. Diese Ansparrücklage wird in der Passiva der Bilanz als Sonderposten mit Rücklagenanteil ausgewiesen. Das ist eine Möglichkeit.

    Die andere wäre eine Rücklage für Ersatzbeschaffung....

    JC

    Hallöchen,

    anbei meine Lösung....das Ergebnis kommt schon ganz gut hin, da der Gewinn 100.000 EUR beträgt und keine Vorauszhlg. geleistet wurden...

    Das mit der Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 7 für den Lagerplatz ist schon richtig, d.h. es wird NICHT hinzugerechnet...da es ja in Grundbesitz besteht....

    Hi,

    ich kann dir also nur die beiden Bücher vom Bornhofen empfehlen.

    Steuerlehre 1 -> ISBN: 3409976442 -> 24,90
    Steuerlehre 2 -> ISBN: 3409976469 -> 24,90

    Diese beiden Bücher habe ich während meiner Ausbildung genutzt (allerdings eine mittlerweile total veraltete Auflage). Die beiden Bücher handeln alle wichtigen Steuergesetze (AO, ESt, USt, GewSt, KSt) ab. Natürlich wird dort auch Bezug genommen auf die steuerliche Gewinnermittlung und Bewertung.

    Hi,

    speziell zu dem Tages-Trainee Studium kann ich leider nichts sagen. Ich besuche das "normale" Präsenzstudium und nach 5 Semestern kann ich da schon weiteres zu erzählen.

    Falls du weitere Fragen haben solltest, kannst du mich gerne via PN oder noch besser per Mail kontaktieren. --> jay.c@myrealbox.com

    Grüße
    JC

    Hi!
    Es gibt nicht nur die Möglichkeit ein Fernstudium zu absolvieren, sondern auch ein berufsbegleitendes Studium an einer FH (wie z.B. der FOM).

    Ich habe genau den Weg gewählt, d.h. Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und nun ein berufsbegleitendes Studium (Kosten rd. 11.000 €, aber dafür volles Gehalt) an der FH (Schwerpunkt: Steuern + Rechnungslegung). Mag hart klingen (ist es im Grunde auch), kann diesen Weg aber empfehlen, wenn man Berufserfahrung sammeln will und gleichzeitig einen (Fach-)Hochschulabschluss erwerben will. Leider wird die Berufserfahrung nicht angerechnet, was bedeutet, dass nach Erlangung des Diploms man noch mind. 2 Jahre (Regelstudienzeit >7 Sem.) warten muss, bevor man zur StB-Prüfung zugelassen wird.

    Grüße
    JC