Beiträge von JayC

    Hi,

    vereinfacht gesagt, wenn du nich über die Pausch- und Freibeträge kommst und der Arbeitgeber den LSt-Abzug richtig vorgenommen hat (vllt. sogar mit LSt-Jahresausgleich) gibt es nichts zurück.

    Im anderem Fall kann vereinfacht gesagt werden, du ziehst von deinem Bruttoarbeitslohn die WK, die Vorsorgeaufwendungen (vorsicht, beschränkte Abzugsfähigkeit!) und die sonstigen Sonderausgaben ab und gehst mit dem Wert in die ESt-Tabelle (Grund- bzw. Splittingtabelle bei Zusammenveranlagung). Die ermittelte ESt ziehst du von dem vom Arbeitgeber dürchgeführten LSt Abzug (vgl. LSt-Bescheinigung) ab. Ist das Ergebnis negativ, ist dies die Erstattung...(KiSt und SolZ habe ich hier vernachlässigt....)

    Grüße
    JC

    Hi,

    im Grunde hast du durch die Entnahme einen Kursgewinn realisiert, somit lautet der BS:

    Privatentnahme 7500

    an

    Wertpapiere 6000
    Gewinne aus der Veräußerung von WP 1500


    Grüße
    JC

    Hi,

    zur Offenlegungspflicht:

    Schaue dir mal das PublG (§1 PublG) an, demnach können Einzelkaufleute und PersG offenlegungspflichtig sein, wenn sie bestimmte Größen überschreiten:

    Bilanzsumme > 65 Mio. EUR
    Umsatzerlöse > 130 Mio. EUR
    Arbeitnehmer > 5000

    Grüße
    JC

    Hi,

    brauchst du Informationen bzgl. der ESt oder allgemein insbes. Unternehmensteuern??

    Fundorte ESt System der USA:

    • Teil 1: IWB Nr. 10 vom 22.05.2002 - Fach 8 USA Gr. 2, Seite 1141
    • Teil 2: IWB Nr. 13 vom 10.07.2002 - Fach 8 USA Gr. 2, Seite 1171
    • Teil 3: IWB Nr. 18 vom 25.09.2002 - Fach 8 USA Gr. 2, Seite 1195
    • Teil 4: IWB Nr. 7 vom 09.04.2003 - Fach 8 USA Gr. 2, Seite 1225

    Du findest die IWB in nahez allen Uni(FH) Bib's.

    Zu dem Steuersystem von GB konnte ich auf anhieb in den IWB's nichts finden....

    Grüße
    JC

    Hi,

    m.E. sind Aufträge vergleichbar mit Handelsbriefen.., sind also 6 Jahre aufzubewahren. Sie sind keine Buchungsbelege, etc., bzw. nicht notwendig um eine Gewinnermittlung nach den steuerlichen Grundsätzen durchführen zu können (müssen).

    JC

    zu 8:

    Es geht m.E. um die steuerliche Beratung in USt-, GewSt- und Estl.lichen Angelegenheiten und nicht direkt um die GewSt.

    BS also:

    Steuerberatungskosten 2.000,00
    VoSt 320,00
    Sonderausgaben (SKR 03: also Privatentnahme) 1.160,00

    an

    Bank 3.480,00

    Grüße
    JC

    Hi,
    gem. § 8 Satz 3 EigZulG wird bei Fremdnutzung nur die Bemessungsgrundlage gekürzt, nicht aber der Förderbetrag gem. § 9 Abs. 2 EigZulG.

    Die Bemessungsgrundlage sind die AHK des Objekts zzgl. Grund und Boden.

    Grüße
    JC

    Oops, jetzt sehe ich meinen Fehler *g*...:

    Natürlich müssen die KSt-Vz und RST dem HaBi-Gewinn wieder hinzugerechnet werden, da sie den st.lichen Gewinn nicht mindern dürfen. Sorry mein Fehler.

    Grüße
    JC

    Hallo,

    ich fange mal direkt an zu rechnen:

    a)


    Hoffe dir geholfen zu haben.

    Grüße
    JC

    Hi,

    also zur deiner Frage. Im ersten Schritt erfolgt die Überprüfung ob ein Sachverhalt überhaupt steuerbar gem. § 1 Abs. 1 UStG ist. St.bare Umsätze sind Umsätze die ein Unternehmer, im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt im Inland ausführt. Die Werbeeinnahmen stellen eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG dar. Ich vermute mal dass diese im Inland (s. §3a UStG) ausgeführt wird. Somit ist der Umsatz st.bar.

    Nun musst du überprüfen, ob der Umsatz einer Steuerbefreiung gem § 4 UStG unterliegt. Dies wird regelmäßig bei Werbeeinnahmen nicht der Fall sein. Somit ist der Umsatz ust.-pflichtig. Steuersatz vgl. § 12 UStG. Bemessungsgrundlage vgl. § 10 UStG.

    Lösung: Umsatz ist umsatzsteuerbar, da keine Befreiung vorliegt auch ust.pflichtig.

    Einen Freibetrag gibt es für Werbeeinnahmen nicht!.

    Grüße
    JC