Hi,
zur Wirkung der FG / BFH Urteile:
Diese binden nur die Beteiligten des Verfahrens. Nicht mehr und nicht weniger.
JC
Hi,
zur Wirkung der FG / BFH Urteile:
Diese binden nur die Beteiligten des Verfahrens. Nicht mehr und nicht weniger.
JC
Hi Schizo,
sag mal, wo hast du die Quelle her??
m.E. beträgt die KSt 25,00 % zzgl. SolZ (i.H.v. 5,5 % der KSt) macht also einen Steuersatz von 26,375 % aus.....okay in 2004 bzw. 2005 waren es 26,5 plus SolZ aber nicht mehr in 2006 und 2007.
JC
Hi,
wenn die Unternehmerin ins HR eingetragen ist besteht gem. §§ 238 HGB i.V.m. § 140 AO Buchführungspflicht!! Kaufleute i.S.d. HGB sind IMMER nach HGB und AO zur Buchfühung verpflichtet!!
Wäre sie nicht eingetragen, müsste man Prüfen ob die Grenzen des § 141 AO überschritten werden. Das allein begründet immernoch keine BF-Pflicht im Steuerrecht. Erst wenn das Finanzamt dazu auffordert, ist man nach AO buchführungspflichtig.
JC
Hallo lischen,
als Grundlage verwende ich mal deine Formel zum Steuertarif: T=-a+b*Y+c*Yhoch3
Grenzsteuersatz: T'=b+c^2 (klar ist ja die erste Ableitung, und somit die Tangentensteigung am gegebenen Punkt)
Durchschnittssteuersatz: T / (-a+b*Y+c*Yhoch3)
JC
M.E. ist eine rückwirkende Wahl der Veranlagungsform nicht mehr möglich....aber dass du dann mehr zurückbekommen würdest, ist realistisch....kann man pauschal nicht sagen.
JC
:mad:
Viel Spass
Hi asmen,
wenn du im Jahr 2006 für welches du vermutlich auch deine EStErklärung abgegeben hast noch mindestens einen Tag mit deiner Partnerin zusammen gelebt hast, wäre eine Zusammenveranlagung noch zulässig. Du hättest diese auch wählen können. Jetzt ist es dafür zu spät.
Der Grund für die Nachzahlung kann sein, dass ggf. deine Partnerin auf LSt-Klasse V und du auf III. Bei der LStK III hast du einen niedrigen LSt-Abzug der im Rahmen der getrennten Veranlagung wieder (zu deinen ungunsten) neutralisiert wird. Der ggf. auf LStK V arbeitende Partner hatte einen hohen LSt-Abzug im laufe des Jahres und bekommt die zuviel gezahlte LSt im Rahmen seiner Steuererklärung wieder erstattet.....
Der Studenten-Status hat nichts mit der ESt-Veranlagung zu tun. Kosten für einen privat veranlassten Auszug, etc p.p. sind Kosten der privaten Lebensführung....für die ESt also irrelevant.
JC
Die Umsatzsteuer ist in aller Regel kein Aufwand (es sei denn, man ist nicht VoSt-Abzugsberechtigt). Sie stellt vielmehr eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt dar.
JC
grds = grundsätzlich
JC
Hi,
also wg. erhaltenen Anzahlungen und USt ist folgendes anzumerken, erhält ein Steuerpflichtiger eine Anzahlung so entsteht die USt mit der Anzahlung!!
Ich frage mich wie man USt aktivieren kann??
Ich würde erhaltene Anzahlung als sonstige Verbindlichkeit ausweisen. USt ist wie gesagt sofort fällig. Vgl. sog. Mindest-Ist-Besteuerung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstb. a UStG.
JC
Hi,
grds. begründet ein Einspruch keine steueraufschiebende Wirkung! D.h. auch wenn ein Einspruch eingelegt wird, so wird die Steuerschuld am Fälligkeitstag fällig. Abhilfe schaft ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Vgl. § 361 AO :
Zitat§ 361 Abs. 1 AO
Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von
Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
JC
Volkommen Richtig!!!
Das kommt davon, dass ich schon um 0600 nichts anderes zu tun habe, als vorm rechner zu sitzen...:-)
JC
Hi,
was die neg. Eink. aus § 19 angeht, jepp es ist möglich....kommt in der Praxis auch ab und zu vor.
WK-Pauschbetrag: dieser kann nicht zu negativen Einkünften führen. Also nur die tatsächlich nachgewiesenen WK.
Bsp:
Einnahmen: 600 EUR
WK-PB: 600 EUR
= Einkünfte § 19: 0 EUR
weise ich aber 650 EUR tatsächlich nach sieht es wie folgt aus:
Einnahmen: 600 EUR
WK: 650
= Einkünfte § 19: -50 EUR
Die neg. Einkünfte werden nach dem gewohnten Schema mit anderen Einkünften verrechnet (zuerst horizontal, dann vertikal).
JC
Hi,
Lösung:
Skontobetrag:
246.000 x 2% = 4.920
Darlehenszinsen:
246.000 x 8 % x 60/360 = 3.280
Ersparnis:
4.920 - 3.280 = 1.640
Das Darlehen muss ja nur für 60 Tage aufgenommen werden, da man die Rechnung schließlich auch am 30. Tag unter Abzug des Skontos bezahlen kann.
Formel:
(k x Skontosatz) - (k x Zinssatz x t ) = Ersparnis
Grüße
JC
Ich schiebe noch den Wirtschaftsjuristen hinterher....denn fast alle Scheine wurden mir angerechnet...
Hi Jens,
jepp wie jedes semester....
Naja ich habe es ja schon geschafft....mache nun mein zwietes studium.... und muss wieder pauken:-))
JC
Hallo Irinita,
die Jahresabschlüsse werden bei den jeweiligen Amtsgerichten (Handelsregister) hinterlegt. Wenn du Einsicht nehmen willst, gehe zum AG und sage, du willst die Bilanz der Firma XY sehen. Das geht, soweit die Bilanz vorliegt, ohne weitere Probleme. Falls der Jahresabschluss nicht vorliegt, wird die Firma dann aufgefordert einen JA einzureichen (dazu ist sie nämlich verpflichtet). Nur der JA hat in aller Regel keine große Aussagekraft, da man bei der Bilanz einiges zusammenfassen kann (im Rahmen des gesetzlichen).
Grüße
JC
Die getrennte Veranlagung könnte schon einen Steuervorteil darstellen. Allein schon deshalb, dass eine Kürzung vom Vorwegabzug nur vom Einnahmen aus nsA erfolgt. Im Fall der Zusammenveranlagung würde der gemeinsame Vorwegabzug gekürzt werden. Bei der getrennten Veranlagung erfolgt die Kürzung nur bei der Ehefrau, da der Steuerpflichtige nur gewerbliche Einkünfte hat.
JC
Hallo,
grundsätzlich ist es erstmal eine normale Lieferung.
Wenn das Gerät ausgeführt wird und dem leistendem Unternehmer ein belegmäßiger Nachweis über eine Ausfuhr ins Drittland vorgelegt wird, wird die Lieferung in eine ust.befreite Ausfuhrlieferung umqualifiziert (vgl. § 6 Abs. 3a und 4 UStG).
JC
Mal eine andere Frage, hast du Lohnersatzleistungen (wie z.B. ALG, Krankengeld o.ä.) bezogen?? Denn dann wird das anders berechnet.
Als Tipp kann ich dir geben, lade dir Elster runter und gibt einfach deine Werte ein....
Grüße
JC