Beiträge von JayC

    Hi Schizo,

    sag mal, wo hast du die Quelle her??

    m.E. beträgt die KSt 25,00 % zzgl. SolZ (i.H.v. 5,5 % der KSt) macht also einen Steuersatz von 26,375 % aus.....okay in 2004 bzw. 2005 waren es 26,5 plus SolZ aber nicht mehr in 2006 und 2007.

    JC

    Hi,
    wenn die Unternehmerin ins HR eingetragen ist besteht gem. §§ 238 HGB i.V.m. § 140 AO Buchführungspflicht!! Kaufleute i.S.d. HGB sind IMMER nach HGB und AO zur Buchfühung verpflichtet!!

    Wäre sie nicht eingetragen, müsste man Prüfen ob die Grenzen des § 141 AO überschritten werden. Das allein begründet immernoch keine BF-Pflicht im Steuerrecht. Erst wenn das Finanzamt dazu auffordert, ist man nach AO buchführungspflichtig.

    JC

    Hi asmen,
    wenn du im Jahr 2006 für welches du vermutlich auch deine EStErklärung abgegeben hast noch mindestens einen Tag mit deiner Partnerin zusammen gelebt hast, wäre eine Zusammenveranlagung noch zulässig. Du hättest diese auch wählen können. Jetzt ist es dafür zu spät.

    Der Grund für die Nachzahlung kann sein, dass ggf. deine Partnerin auf LSt-Klasse V und du auf III. Bei der LStK III hast du einen niedrigen LSt-Abzug der im Rahmen der getrennten Veranlagung wieder (zu deinen ungunsten) neutralisiert wird. Der ggf. auf LStK V arbeitende Partner hatte einen hohen LSt-Abzug im laufe des Jahres und bekommt die zuviel gezahlte LSt im Rahmen seiner Steuererklärung wieder erstattet.....

    Der Studenten-Status hat nichts mit der ESt-Veranlagung zu tun. Kosten für einen privat veranlassten Auszug, etc p.p. sind Kosten der privaten Lebensführung....für die ESt also irrelevant.

    JC

    Hi,

    also wg. erhaltenen Anzahlungen und USt ist folgendes anzumerken, erhält ein Steuerpflichtiger eine Anzahlung so entsteht die USt mit der Anzahlung!!

    Ich frage mich wie man USt aktivieren kann??

    Ich würde erhaltene Anzahlung als sonstige Verbindlichkeit ausweisen. USt ist wie gesagt sofort fällig. Vgl. sog. Mindest-Ist-Besteuerung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstb. a UStG.

    JC

    Hi,

    grds. begründet ein Einspruch keine steueraufschiebende Wirkung! D.h. auch wenn ein Einspruch eingelegt wird, so wird die Steuerschuld am Fälligkeitstag fällig. Abhilfe schaft ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Vgl. § 361 AO :

    Zitat

    § 361 Abs. 1 AO
    Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von
    Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

    JC

    Hi,

    was die neg. Eink. aus § 19 angeht, jepp es ist möglich....kommt in der Praxis auch ab und zu vor.

    WK-Pauschbetrag: dieser kann nicht zu negativen Einkünften führen. Also nur die tatsächlich nachgewiesenen WK.

    Bsp:
    Einnahmen: 600 EUR
    WK-PB: 600 EUR
    = Einkünfte § 19: 0 EUR

    weise ich aber 650 EUR tatsächlich nach sieht es wie folgt aus:

    Einnahmen: 600 EUR
    WK: 650
    = Einkünfte § 19: -50 EUR

    Die neg. Einkünfte werden nach dem gewohnten Schema mit anderen Einkünften verrechnet (zuerst horizontal, dann vertikal).

    JC

    Hi,

    Lösung:

    Skontobetrag:
    246.000 x 2% = 4.920

    Darlehenszinsen:
    246.000 x 8 % x 60/360 = 3.280

    Ersparnis:
    4.920 - 3.280 = 1.640

    Das Darlehen muss ja nur für 60 Tage aufgenommen werden, da man die Rechnung schließlich auch am 30. Tag unter Abzug des Skontos bezahlen kann.

    Formel:
    (k x Skontosatz) - (k x Zinssatz x t ) = Ersparnis

    Grüße
    JC

    Hallo Irinita,

    die Jahresabschlüsse werden bei den jeweiligen Amtsgerichten (Handelsregister) hinterlegt. Wenn du Einsicht nehmen willst, gehe zum AG und sage, du willst die Bilanz der Firma XY sehen. Das geht, soweit die Bilanz vorliegt, ohne weitere Probleme. Falls der Jahresabschluss nicht vorliegt, wird die Firma dann aufgefordert einen JA einzureichen (dazu ist sie nämlich verpflichtet). Nur der JA hat in aller Regel keine große Aussagekraft, da man bei der Bilanz einiges zusammenfassen kann (im Rahmen des gesetzlichen).

    Grüße
    JC

    Die getrennte Veranlagung könnte schon einen Steuervorteil darstellen. Allein schon deshalb, dass eine Kürzung vom Vorwegabzug nur vom Einnahmen aus nsA erfolgt. Im Fall der Zusammenveranlagung würde der gemeinsame Vorwegabzug gekürzt werden. Bei der getrennten Veranlagung erfolgt die Kürzung nur bei der Ehefrau, da der Steuerpflichtige nur gewerbliche Einkünfte hat.

    JC

    Hallo,

    grundsätzlich ist es erstmal eine normale Lieferung.

    Wenn das Gerät ausgeführt wird und dem leistendem Unternehmer ein belegmäßiger Nachweis über eine Ausfuhr ins Drittland vorgelegt wird, wird die Lieferung in eine ust.befreite Ausfuhrlieferung umqualifiziert (vgl. § 6 Abs. 3a und 4 UStG).

    JC