H gibt unter Zeugen als Kaufmann einem anderen Kaufmann eine mündliche Bürgschaft. Bürgschaften, Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse unterliegen gem. § 350 HGB nämlich nicht etwaigen Formvorschriften, wenn sie von einem Kaufmann abgegeben werden. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied mit dem Urteil vom 13.10.2005 (31 C 745/05-83) sogar, dass eine unter Kaufleuten abgegeben Schuldanerkennung auch per E-Mail wirksam ist.
G ist ein Gläubiger der XY-GmbH und kann daher nach § 13 Insolvenzordnung auch einen Eröffnungsantrag stellen. Insbesondere auch deshalb, weil die XY-GmbH den Forderungen in Höhe von 250.000,- Euro nicht nachgekommen ist und auch nicht nachkommen kann (§ 17 Insolvenzordnung – Zahlungsunfähigkeit). G droht H nun mit dieser Möglichkeit. Die Bedrohung besteht bis zu dem Zeitpunkt, als ein anderer Gläubiger der GmbH den Eröffnungsantrag stellt.
G erhält aus dem Insolvenzverfahren keine Zahlungen und wendet sich nun an H, der mit Verweis auf die widerrechtliche Drohung von G und der damit verbundenen Abgabe einer Willenserklärung von H, nicht zahlt.
H gab eine rechtsgültige Willenserklärung ab unter der Bedrohung durch G.
G hatte die Möglichkeiten dieser Drohung gegenüber H.
Nach dem Ende der Bedrohung besteht die Möglichkeit für H der Anfechtung seiner abgegebenen Willenserklärung nach § 123 BGB wegen Drohung.
Denke das sollte so richtig sein