Hallo Mia,
schau dir mal den § 129 AO an. Da findest du die Antwort auf deine Frage.
Ich habe da eine Frage zu Fall 4:
" Nach der AO 1977 benötigt man zur Berichtigung bzw. Änderung eines Steuerbescheides, der wirksam bekannt gegeben worden ist, nicht angefochten wurde und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, eine Ermächtigungsvorschrift."
Erläutern Sie die Aussage, nennen Sie die wesentlichen Berichtigungs- und Änderungsvorschriften und zeigen Sie die zeitlichen Grenzen für eine Korrektur von Steuerbescheiden auf.
Also ich habe dazu bisher folgendes geschrieben:
Unter bestimmten Voraussetzungen können bestandskräftige Steuerbescheide nachträglich berichtigt, geändert oder ganz aufgehoben werden. Diese Korrekturen sind ausschließlich innerhalb der geltenden Festsetzungsfristen zulässig.
Zwei Formen der Korrektur von Steuerbescheiden sind zu unterscheiden:
die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten im Steuerbescheid
die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen Tatsachen- oder Rechtsirrtümern
Wesentliche Berichtigungs- und Änderungsvorschriften:
1.[FONT="] [/FONT]Die Berichtung wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 129 AO)
2.[FONT="] [/FONT]Schlichte Änderung (§ 172 I Nr. 2 AO)
3.[FONT="] [/FONT]Änderung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel (§ 173 AO)
4.[FONT="] [/FONT]Berichtigung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung (§ 174 AO)
5.[FONT="] [/FONT]Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Grundlagenbescheides (§ 175 AO)
Ein Steuerbescheid darf nach § 129 AO bei offenbaren Unrichtigkeiten berichtigt werden. Darunter fallen nur mechanische Fehler. Schon beim bloßen Verdacht eines Rechtsanwendungsfehlers ist § 129 AO nicht anwendbar.
Nach § 172 I Nr. 2a AO darf ein Steuerbescheid auf Antrag oder mit Zustimmung des Steuerpflichtigen in einzelnen Punkten geändert werden. Zu Gunsten des Steuerpflichtigen ist diese Vorschrift nur anwendbar, falls der Steuerpflichtige den Antrag innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gestellt hat.
Bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln kann nach § 173 I AO geändert werden, soweit die neue Tatsache reicht. Wirkt sich die Tatsache zugunsten des Steuerpflichtigen aus, so darf den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran treffen, dass die Tatsache erst jetzt bekannt worden ist.
Ist ein Sachverhalt mehrfach zugunsten oder zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, so hat eine Korrektur stattzufinden (§ 174 AO).
Wird ein Grundlagenbescheid geändert, so sind nach § 175 AO von Amts wegen alle Folgebescheide entsprechend zu korrigieren.
Der zeitliche Rahmen für Berichtigungen bzw. Änderungen ist immer der Eintritt der Festsetzungsverjährung. Die Frist, nach deren Ablauf die Festsetzungsverjährung eintritt, wird als [FONT="]Festsetzungsfrist[/FONT]bezeichnet. Im Bereich der [FONT="]Verbrauchsteuern[/FONT] beträgt sie gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO [FONT="]ein Jahr[/FONT]. Die Festsetzungsfrist verlängert sich auf zehn Jahre, wenn Steuern hinterzogen, und auf fünf Jahre, wenn diese leichtfertig verkürzt wurden (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).
Die Festsetzungsfrist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer oder der Vergütungsanspruch entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO).
Was ist unter einer "Ermächtigungsvorschrift" zu verstehen?
Liege ich soweit richtig mit meinen Ausführungen?
Vielen Dank für eure Hilfe.
LG carotti