Hallo,
habe das Thema ins Unterforum der Einsendeaufgaben verschoben.
Grüße
Donald
Beiträge von Donald
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Hallo tutor,
das study-board-team hat bereits an mehreren Stellen im Forum Stellung bezogen und darauf hingewiesen, dass Lösungen zu Einsendeaufgaben aus eigenen Leistungen bestehen müssen.
Grüße
Donald -
Dein Fernstudium endet mit einer Prüfung vor einem Prüfungsausschuss. Den von Dir eingeschlagenen Weg, auf der Basis fertiger Einsendeaufgaben die Leistungsnachweise zu erbringen, halte ich weder für empfehlenswert noch als ein Beispiel zur Nachahmung. Das übliche Argument ist, dass Du eine Prüfung schreiben musst, und zuvor bei den Einsendeaufgaben die Chance nicht nutzt, zu üben und Feedback zu Deinem Leistungsstand zu erhalten.
Das gewichtigere Argument aber ist, dass study-board eine Diskussionsplattform ist. Deswegen sollen die Themen und Beiträge in einer bestimmten Art und Weise erstellt werden. Erstellte Themen sollen den Impuls für eine Diskussion geben, bei der transparent wird, wie Lösungswege und Lösungsergebnisse zustande kommen. Auf Antworten, die Du direkt auf die Bekanntgabe Deiner E-Mail-Adresse erhältst, trifft das nicht zu.
Zu bedenken ist weiter, dass die Hilfsangebote von Fernstudenten kommen, die jeweils mit einer anderen Sicht der Dinge an die Aufgaben herantreten. Auch die explizite Angabe, der Korrektor habe diese oder jene Anmerkung gemacht oder er habe wie angegeben benotet, ändert nichts an dieser Ausgangslage.
Bitte Forum-Regeln nochmals lesen.
Grüße
Donald
Edit: Im Sinne der Forum-Suchfunktion habe ich den Betreff des Themas um Tippfehler bereinigt. So steht das Thema anderen über die Forum-Suche zur Verfügung. -
Hallo natasha_v,
es ist aussichtsreicher eine Hilfestellung zu bekommen, wenn Du die Aufgabenstellung und Dein Problem damit einträgst.
Grüße
Donald -
Hallo die neue,
wo liegen den die Schwierigkeiten für Dich ?
Grüße
Donald -
Hallo Dr. No,
ich kenne die Aufgabenstellung nicht, weil nicht Student in diesem Studiengang bin. Ganz allgemein betrachtet kann es theoretisch vorkommen, dass die Grenzerträge negativ werden können. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Produktion ausgedehnt wird. Die Konsequenz ist, dass die Kosten des Fertigungsloses den Umsatz übersteigen.
Stelle doch die Aufgabenstellung 2. noch ein, um eine Diskussion anzuregen.
Grüße
Donald -
Hallo sabrina und alex,
für Eure Mühewaltung bei der Eintragung der Aufgaben - vielen Dank. Es handelt sich um umfangreiche Aufgaben.
Der Teil B der Aufgabe erscheint mir dafür da zu sein, Bilanzkritik einzuüben. So ist z. B. in einem guten Lehrheft definiert, warum und wie sich der Cash-flow errechnet. Die Datenbasis ist auch vorgegeben. Die zugehörigen Beträge nach der Formel sind in den Rechenvorgang einzubeziehen. Am Ende wird verlangt, das ausführlich zu erklären. Der Cash-flow ist eine Kennzahl, der Beträge aus einem Zeitraum erfassen soll. Man verwendet den Cash-flow, um die Schwächen bei der Betrachtung der Bestandskennzahlen der Liquidität zu beseitigen.
Auch gibt es aus bestimmten Gründen Unterschiede der Kennzahl der Liquidität 1. Grades, und der Liquidität 3. Grades. Die L. 1 Grades ist die Basiskennzahl, die um weitere Rechengrößen erweitert wird, um ein besseres Ergebnis zu erhalten. Das muss man erklären. Die Schwäche der Kennzahlen hier ist, dass sie nur mit einer augenblicklichen Bestandsgröße arbeiten, und bei der Beschreibung der wirtschaftlichen Lage sowohl die Ursachen der Vergangenheit als auch keine Betrachtung zukünftiger Finanzlagen erlauben.
Grüße
Donald -
Hallo Nokina,
wir sind auch gespannt auf das Ergebnis - bitte stelle den vom Korrektor bewerteten Lösungsweg hier ein. Damit kannst Du anderen, die dasselbe Heft bearbeiten müssen, effektiv helfen.
Grüße
Donald -
Hallo,
stellt bitte noch die dazugehörige Aufgabenstellung ein. Außerdem bitte ich Euch, die Forum-Regeln nochmals zu lesen. Dort ist anschaulich beschrieben, wie Themen und Beiträge in diesem Forum richtig erstellt werden können.
Grüße
Donald -
Hallo Hoelscher,
bei Eintragung der Aufgabenstellung fällt es anderen leichter, Dir zu helfen. Außerdem beschränkst Du Dich mit Deiner Ansprache von vornherein auf einen kleineren Kreis von Lesern, die evtl. helfen können.
Bitte Forum-Regeln nochmal lesen. Dort ist anschaulich beschrieben, wie in diesem Forum ein Thema richtig erstellt wird.
Grüße
Donald -
Hallo,
stellt bitte Aufgabenstellung und den bewerteten Lösungsweg ein. Ihr könntet damit anderen helfen, die ebenfalls Probleme mit den Heften haben. Dafür könnt ihr Euch aus den eingestellten Arbeiten anderer zu anderen Themen informieren.
Grüße
Donald -
Hallo sabrina2414,
wenn ich mit dem Kürzel, das Du im Betreff angegeben hast, eine Forum-Suche starte, erhalte ich zahlreiche Suchtreffer. An der Quantität kann es nicht liegen. Die Forum-Suche scheint also ordnungsgemäß zu funktionieren. Ob allerdings das von Dir gewünschte Ziel-Thema darunter war, kann ich nicht feststellen.
Versuche es einfach nochmal mit der Forum-Suche, ggf. verwendest Du weitere Suchwörter aus dem Heft/der Aufgabe, die nicht aus Deinem Beitrag hervorgehen.
Grüße
Donald -
Hallo sabrina2414,
vor kurzem hatte ich auch das Problem, mich bei study-board einzuloggen. Das waren damals mehrere Tage am Stück. Nach einigen Tagen ist mir eine E-Mail zugegangen. Darin teilte der study-board-support mit, dass es wohl Probleme mit dem Server gegeben habe, die aber nun gelöst seien. Seither hatte ich auch keine Probleme mehr beim einloggen.
Grüße
Donald -
Hallo Wood,
bitte erstelle ein Thema stets, indem Du die Aufgabenstellung einträgst und mit eigenen Worten beschreibst, was Dein Problem dabei ist. Von Vorteil für eine Diskussion ist es auch, einen eigenen Lösungsvorschlag mit einzutragen.
Was hier nicht so gerne gesehen wird ist, wenn das Forum vorwiegend dazu genutzt wird, mit inhaltlich spärlich ausformulierten Beiträgen Lösungen zu Einsendeaufgaben für sich anzufordern. Gerne kannst Du Hilfestellungen einfordern. Dazu müssen jedoch die Beiträge gemäß den Forum-Regeln erstellt sein. Im Idealfall bietest Du selbst eine Hilfestellung zu anderen Heften als Gegenleistung an. Bitte beachte dies künftig.
Grüße
Donald
Edit: Bitte Forum-Regeln nochmal lesen. -
a) Die Rechtsnatur eines Vertrages bestimmt sich durch die durch ihn begründeten (Haupt-) Ansprüche. Vorliegend geht es dem F darum, das Auto in Geld umzusetzen. D will über das Auto als Gegenstand die rechtliche Sachherrschaft erlangen. Dabei geht es also um Ansprüche aus § 433 I BGB – Sachleistung – und § 433 II BGB – Gegenleistung - .
b) Ob der Vertrag gültig ist, bestimmt sich danach, ob die durch ihn hervorgebrachten Ansprüche nach einer Beurteilung mittels BGB rechtswirksam sind.
Zunächst können kaufrechtliche Ansprüche nur über Sachen begründet werden. Im Raum stehen: KfZ-Brief, Zweitschlüssel, das Auto. Nach dem kleinen Sachenrecht, §§ 90 ff BGB, ist deren rechtlicher Zustand zu qualifizieren. Das Recht am KfZ-Brief folgt dem Recht aus dem Brief (kein Wertpapiercharakter), die Zweitschlüssel dürften Zubehör sein, § 97 BGB, und das Auto ist wirtschaftlich betrachtet die Hauptsache.
Ferner haben sich F und D ausreichend bestimmt über einen Verkauf des Autos geeinigt.
Dabei handelt F in eigener Sache und nicht namens und für die Interessen der B, also ohne den Willen der Stellvertretung, §§ 164 ff BGB greifen nicht.
An und für sich enthält der Kaufvorgang alle notwendigen Vorgänge zur Begründung eines schuldrechtlichen Vertrags. Es sind jedoch auch Angaben enthalten, nach den die Entstehung der fraglichen Anspruchsgrundlagen gehindert sein können.
Ein Anspruch auf Leistung ist nämlich dann ausgeschlossen, wenn die Hauptleistung für den F von vornherein unmöglich ist, §§ 311 a I, 275 BGB. Die Normen stellen klar, dass ein Leistungshindernis schon bei Abschluss des Vertrages bestehen kann, früher als anfängliches Unvermögen bezeichnet.
Nun ist zu klären, ob F früher im Zusammenhang mit dem Erwerb des Autos Eigentümer geworden ist. Denn damals sind auch Rechtspositionen im Namen des F begründet worden.
Er hat für B das Auto in deren Namen und auf deren Rechnung besorgt. Nach der internen Absprache sollte B alleinig das Auto erwerben. Der Vorgang qualifiziert sich nach: §§ 433 I, 929, 164 ff BGB. Damit ist B rechtliche Inhaberin des Autos geworden.
Die weitere Absprache zwischen B und F beinhaltete eine Regelung der wirtschaftlichen Lastentragung für das KfZ. So sollte F den Wagen auf seinen Namen hin versichern, um Geld für B zu sparen. Ein Besitzkonstitut nach § 930 BGB enthält die Absprache nicht. Damit wird man an dieser Stelle sagen müssen, dass die Versicherung(spflicht) ein erheblicher Vorgang dafür ist, das Auto überhaupt rechtmäßig in Betrieb nehmen zu müssen. Das ist auch gesetzlich geregelt. Nach den Eigentumsübertragungsnormen ist die Versicherungspflicht kein Kriterium für den Erwerb des Eigentums. Für die Frage aber, ob F aus der hier nur wirtschaftlichen Lastentragung sachenrechtliche Berechtigung ziehen könne, bleibt der Vorgang unergiebig.
F war zudem im Besitz des KFZ-Briefs und der Zweitschlüssel, schließlich auch im Besitz des Wagens. Der Besitz löst für den Rechtsverkehr wichtige Eigentumsvermutungen aus, §§ 854, 1006 BGB. Dabei ist der Vorgang zum Zeitpunkt des Geschäfts zwischen F und D für sich insgesamt betrachtet zu würdigen. Der KfZ-Brief bringt eine für den Rechtsverkehr wichtige Eigentumsvermutung (§ 1006 BGB) für den eingetragenen Inhaber hervor. Es gilt der Grundsatz, das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier. Das Eigentum am KfZ-Brief ist ein akzessorisches Nebenrecht (§§ 401 ff BGB analog) aus dem Eigentum am Auto. Er weist auf das Eigentum der B hin und widerlegt damit die Eigentumsvermutungen aus Besitz bezüglich der Schlüssel und des Autos selbst, die nach den Gewahrsamsverhältnissen auf den F hinweisen können.
Nach alledem kann der F nicht als Eigentümer des Autos angesehen werden. Betrachtet man den Vorgang insgesamt als einheitlichen, wirtschaftlichen Vorgang, zu dem auch das Erfüllungsgeschäft gehört, kann F zwar über das Auto als Gegenstand Kaufverträge schließen, er kann aber nicht rechtswirksam erfüllen. Die durch ihn erworbenen Rechtspositionen reichen nicht aus, um ihn als Eigentümer anzusehen. Damit ist die Erfüllung des Kaufvertrages für F unmöglich §§ 275 iVm § 311 a I BGB.
Die Ansprüche aus Kaufvertrag gehen unter. D wird ebenfalls von der Leistung zur Zahlung eines Kaufpreises frei, weil beide Ansprüche in einem gegenseitigen Verhältnis stehen, § 326 I BGB.
Der Kaufvertrag allerdings bleibt wirksam. Das ist kein Widerspruch zum oben dargelegten. § 311 a II BGB bestimmt, dass bei Untergang der Hauptleistungspflicht der Sachschuldner schadensersatzpflichtig wird. Damit wird das Schuldnerverhältnis überhaupt abwicklungsfähig. Einen diesbezüglichen Sachverhalt gibt es aber nicht.
Das ist meine Anregungen zur Falllösung. Viel Spaß!
Grüße
Donald -
Hallo Anka812,
das Thema ist nicht korrekt angelegt - es fehlt die Aufgabenstellung und die Problembeschreibung dazu. Du hättest nun auch noch einen Lösungsvorschlag bringen können.
Ich schließe.
Grüße
Donald -
Hallo Anka812,
wer soll Dir bei was helfen ? Du hast weder die Aufgabenstellung eingetragen, noch Dein Problem dazu konkretisiert. Außerdem hast Du das falsche Unterforum benutzt. Lösungen zu Einsendeaufgaben werden ausnahmslos im Unterforum Einsendeaufgaben abgehandelt. Bitte berücksichtige dies künftig.
Grüße
Donald -
Hallo JSBA,
?? - vielleicht magst Du noch die Aufgabenstellung eintragen.
Grüße
Donald -
Ich verschiebe ins Unterforum Einsendeaufgaben.
Mich würde interessieren, wie viele Studienbriefe zur Organisationslehre es bei ILS, SGD u. a. gibt, und ob welche ausdrücklich als Grundlagenhefte und als weiterführende Lehrbriefe ausgewiesen werden.
Grüße
Donald -
Hallo hochvogel22,
ich muss mich sprachlich korrigieren :
"Gibt es jedoch keinen Absatz, siehe Aufgabe, dann ist die Produktion auszuweiten".
Es muss natürlich heißen: "Gibt es jedoch keinen Engpass, siehe Aufgabe, dann ist die Produktion auszweiten".
Grüße
Donald