Vielen Dank für Deinen klarstellenden Hinweis. Allerdings muss ich einräumen, nicht in die Informationspolitik der (oder einzelner) Hochschulen eingebunden zu sein. Zu den Gründen der dortigen Informationsflüsse kann ich als Außenstehender nichts sagen und möchte es an dieser Stelle auch nicht tun. Ich wünsche Dir weiterhin viel Spaß im Forum !
Grüße
Donald
Beiträge von Donald
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Hallo feldweg,
die in unserem unabhängigen Forum eingetragene Ankündigung der Veranstaltung halten wir uneingeschränkt für richtig. Denn neben den ohnehin vorgenommenen, üblichen regionalen Werbemaßnahmen kann der zusätzliche Post in unserem Forum zur Ansprache der Zielgruppe beitragen. Für rechtmäßig erstellte Beiträge über Aktivitäten mit kommerziellen Charakter rund ums Studium haben wir das Unterforum Marktplatz eingerichtet. Darüber hinausgehend können wir die Wirkung einer Veranstaltungsankündigung nicht beeinflussen.
Bei der Planung einer Werbemaßnahme stellt sich generell die Frage nach der Breite der Werbekampagne. Das Kostenbudget setzt zumeist die Restriktion. Dadurch bildet sich eine Differenz zwischen dem ökonomisch Machbaren und dem wünschenswert Möglichem. Letztlich müssen die Kosten aus der Werbung auf die Studierenden abgewälzt werden.
Die design akademie bloggt in regelmäßigen Abständen in unserem Forum. Für Interessierte dürfte es sich lohnen, diese Einträge im Auge zu behalten.
Grüße
Donald -
Hallo camelita20,
herzlich Willkommen in unserem Forum !
Erfahrungsgemäß garantiert derselbe Lehrheftcode nicht, dass auch die Aufgabenstellung(en) in den Einsendeaufgaben identisch ist.
Aus den Forum-Regeln geht hervor, wie Du das Forum effektiv nutzen kannst. Ich empfehle Dir, im Forum der Einsendeaufgaben grundsätzlich die Aufgabenstellung einzutragen und, soweit vorhanden, einen Lösungsvorschlag bzw. –ansatz anzufügen. Auf diese Weise sprichst Du einen großen Leserkreis an. Viele, die hier helfen wollen, sind aktive Fernstudenten. Bei uns sind aber auch Absolventen hilfsbereit, die nicht alle bei ILS u. a. studiert haben. Du hilfst diesen Mitgliedern also mit dem Eintrag der Aufgabenstellung dabei, ihnen ohne weiteres die Angaben für die Lösungserarbeitung zur Verfügung zu stellen.
In den Fachforen kannst Du einzelne Fragen (also nicht komplexe Aufgaben) eintragen, die dann diskutiert werden können.
Ich wünsche Dir an dieser Stelle einen guten Start !
Grüße
Donald -
Hallo sabrina2414,
finde ich toll, dass Du nach erfolgreichem Abschluss des Lehrheftes Deine Hilfe anbietest. Vielen Dank dafür von unserer Seite. Auch will ich Dir zustimmen, dass Marketing ein "schönes Fach" ist. Eigentlich sind "alle BWL-Fächer schön", wie ich sagen möchte. Je nach Lerntyp und persönlichem Interesse ist das eine Fach anstrengender als das andere usw. .
Grüße
Donald -
Hallo Popey,
um herauszufinden, was Du wissen willst, empfehle ich Dir, die Aufgabenteile, bei denen Du unsicher bist, mit Deinem Lösungsvorschlag einzutragen. Dadurch kann eine große Zahl von Lesern die Aufgabenlösungen überprüfen und mit Dir darüber diskutieren, warum was in welcher Weise gelöst werden sollte.
Natürlich kannst Du Dir auch Impulse auf anderem Weg beschaffen. Das bedeutet aber, dass Du von einer großen Unsicherheit der Lösungsansätze ausgehen musst und bist zudem noch auf den guten Willen desjenigen angewiesen, Dir über die Bewertung der Aufgabe korrekte Auskünfte zu geben.
Grüße
Donald -
Hallo angyal,
wie lautete der Lösungsweg, mit dem Du Erfolg beim Korrektor hattest ? Ich tendiere dazu, zwischen Kranken- und Unfallversicherung zu unterscheiden. Beide Versicherungsarten sind jeweils voneinander zu unterscheidende Schuldverhältnisse, die entsprechend durch Vertrag zu begründen sind und ein eigenes Lebensrisiko abdecken sollen.
Grüße
Donald -
Hallo Nane80,
hast Du in der Zwischenzeit diese spannende Aufgabe gelöst ? Bitte stelle den (vielleicht vom Korrektor bewerteten) Lösungsweg ein.
Grüße
Donald -
Hallo greekdave,
hast Du Deine Einsendeaufgabe einschließlich Deines obigen Lösungsvorschlags mittlerweile korrigiert zurück ?
Grüße
Donald -
Das Thema hier ist schon etwas älter. Dennoch scheint die Aufgabe noch immer von den Fernschulen zur Leistungskontrolle verwendet zu werden. Das zeigt die aktuelle Diskussion im Thema "REK09A Aufgabe 4" im Unterforum der Einsendeaufgaben. Bei weiterem Bedarf bzw. Interesse dürfte es sich lohnen, auch dort nachzulesen.
Grüße
Donald -
Hallo Teilnehmer,
ein spannendes Projekt, das uns hier vorgestellt wurde. Lasst uns bitte daran teilhaben und postet einen Erfahrungsbericht.
Grüße
Donald -
Hallo MaikEr,
seit Deinem Eintrag ist schon etwas Zeit vergangen. Wie ist der Stand der Dinge bei Dir ? Konntest Du inzwischen Informationen recherchieren, um Dein Entscheidungsproblem spruchreif zu machen ? Für den Fall, dass Du ein Online-Tutorium absolvierst, würden wir uns über Deinen Erfahrungsbericht freuen. Diese Form des Lernens ist ja relativ neu und ist deshalb in der Studentenwelt weitgehend unbekannt. Das kann auch erklären, weshalb Du noch keine Antwort auf Deinen Beitrag erhalten hast.
Grüße
Donald -
Hallo ihr,
mit Steuerrecht haben sicher auch andere Probleme. Bestimmt auch mit dem genannten Heft. Mit der Eintragung der Aufgabe könntet ihr zweifach helfen: 1. Euch selbst, indem ihr Antworten maßgeschneidert auf Eure Fragen bekommt und 2. anderen, die dieses oder ein ähnliches Problem mit dem Heft haben.
Grüße
Donald -
Hallo ihr,
Euer Grundstufenseminar steht bald an - das wird sicherlich eine spannende Zeit für Euch werden. Bitte lasst uns daran teilhaben. Über einen Erfahrungsbericht würden wir uns freuen.
Grüße
Donald -
Hallo Knutschdrache,
Du hast Dir große Mühe damit gegeben, die Aufgabenstellung und Dein Problem damit zu posten. Vielen Dank dafür von unserer Seite.
Verliere nicht sofort den Mut, wenn nicht schon nach wenigen Stunden auf Deine sehr umfangreiche Anfrage geantwortet wird. Was Du in der Zwischenzeit tun kannst, bis hoffentlich (hoffe ich nämlich) die ersten Antworten eingetragen werden, ist einmal in Ruhe zu überprüfen, ob Du nicht den großen Druck, unter dem Du m. E. stehst, abmildern kannst. Ich gehe davon aus, dass Du bei ILS o.a. studierst. Prüfe für Dich, ob Du die Reihenfolge der Studienheftbearbeitung durchbrechen bzw. abändern kannst, indem Du das Lehrheft erst einmal zur Seite legst, und ein anderes Heft stattdessen bearbeitest. Das bringt einen Zeitgewinn für Dich zum Durchschnaufen. Wenn Du infolge der Antworten bessere Ressourcen zur Aufgabenlösung hast, packst Du es erneut an.
Grüße
Donald -
Edit: In das Haftungsfeld der Mutter sind die §§ 1643 I, 1822 Nr.3 BGB einzubeziehen, die für das Veräußerungsgeschäft an G vorschreiben, dass vor der Vermögensübertragung, siehe §§ 1828, 1829 BGB, das Geschäft vom Familiengericht zu genehmigen ist. Das ist nicht erfolgt.
Versehntlich habe ich diesen Aspekt nicht eingetragen, obwohl ich ihn im vorgefertigen Lösungskonzept berücksichtigt hatte.
Sorry.
Grüße
Donald -
Hallo Jolanthe34,
habe mir die Lösungsansätze, auf die ich Dich verwiesen habe, nochmals angesehen. Sie enthalten keine möglichen Anspruchsgrundlagen. Die Aufgabenstellung zielt jedoch darauf ab.
1. Haftung S als Veräußerer, §§ 433 II BGB, 25 ff HGB
Zur Haftungsbegründung wurde in dem anderen Thema bereits ausführlich diskutiert.
Da S erbt, gelten die §§ 104 ff BGB nicht, da der Rechtserfolg bei Erwerb von Todes wegen nicht vom Willen des S abhängt. Er erwirbt das Handelsgeschäft kraft Gesetzes.
Allerdings gilt eine Haftungsbeschränkung zugunsten des S nach § 1629a I BGB, dort Fall des Erwerbs des Unternehmens von Todes wegen. § 1629a II BGB greift nicht gegen S durch.
2. Haftung G als Erwerber und Veräußerer, §§ 433 II BGB, 25 HGB
Auch zur Haftungsbegründung für G wurde bereits ausführlich im anderen Thema diskutiert. Ggf. dort bitte nachlesen.
3. Das Bonbon des Falles, na ja, eigentlich eine "kleine Sauerei" des Klausurerstellers ist, dass auch S ein Haftungsbegehren haben kann. Im Sachverhalt steht nämlich, dass seine Mutter als gesetzlicher Vertreter das Unternehmen aus mangelndem geschäftlichen Interesse verkauft. Das könnte fahrlässig einen Schaden ausgelöst haben, über diesen Erfolg, z. B. in der Art, dass nur ein Mindererlös mit dem Verkauf erzielt wurde, der Sachverhalt aber nichts hergibt, was die Schwierigkeit der Erkennung des Begehrens mit sich bringt.
Haftung der Mutter aus § 1626 I, 1629 I, 280 I BGB, Verletzung der Vermögenssorge
Rechtsverletzung: Verkauf des Handelsgeschäfts aus mangelndem Interesse an Dritten.
Haftungsbegründung: § 1626 I BGB Pflicht Vermögenssorge. § 1638 BGB, Beschränkung der Vermögenssorge greift nicht, da es eine letztwillige Verfügung mit entsprechenden Anordnungen des Erblassers nicht gibt, die zur Aussonderung des Handelsgeschäftes aus dem Pflichtkreis der Vermögenssorge der Mutter führen würde.
Die Vorschriften zur Abwehr einer Gefahr für das Vermögen des S nach § 1666 ff BGB sind deshalb nicht einschlägig, da infolge des Verkaufs evtl. ein Erlös unter dem Wert des Handelsgeschäfts erzielt wurde, mithin sich die Gefahr für das Vermögen bereits in einem Schaden für das Vermögen realisiert haben dürfte.
Der Haftungsmaßstab aus § 276, 280 I 2 BGB wird durch § 1664 BGB modifiziert und erleichtert. Allerdings hat die Mutter hiergegen verstoßen, weil ihr der Geschäftserfolg beim Verkauf des Unternehmens gleichgültig war.
Zu beachten ist, dass S nur ein Schaden entstehen kann (§ 280 I BGB), aus dem Wert des Mindererlöses als entgangenem Gewinn.
Der Schadensausgleich erfolgt wie üblich nach den §§ 254 ff BGB. Im Sachverhalt steht davon nichts, es ist aber zur Vervollständigung der Anspruchsgrundlage empfehlenswert, das anzumerken.
Viel Spaß mit meinen ergänzenden Anmerkungen zur Aufgabe !
Grüße
Donald -
Hallo Jolanthe34,
die Aufgabenstellung ist hier nicht neu. Sieh mal in das Thema "Haftung für Verbindlichkeiten" von User bagira 1 im Unterforum Rechtswissenschaften. Dort wurden bereits Lösungsansätze diskutiert.
Grüße
Donald -
Hallo ich555,
danke für Deinen Erfahrungsbericht bzw. Fragenkatalog. Wie Du sehen konntest, ist study-board eine deutschsprachige Diskussionsplattform. Bitte berücksichtige das bei der Einstellung weiterer Erfahrungsberichte. Diese Bitte richte ich auch an Nutzer, die ihren Erfahrungsbericht hier anhängen möchten und bitte zugleich um Verständnis.
Grüße
Donald -
Ja, ich glaube, die Lösungsideen von Luckygirl und mir können helfen. Allerdings sind beide Lösungsvorschläge nicht die Lösung selbst. Die §§ der Gesetzesgebiete müssen gelesen und herausgearbeitet werden (d.h., die Rechtsgrundlagen sollen in einer Arbeit kritisch gewürdigt werden), und wie bei rechtlichen Aufgabenlösungen praktisch pflichtgemäß vorgeschrieben, sollte das Lösungsergebnis im Gutachtenstil abgeleitet sein. Das ist schon zeitlich sehr aufwändig und kann m.E. im Forum nicht geleistet werden. Das möchte ich an dieser Stelle anmerken.
Grüße
Donald -
Luckygirl hat in aller Kürze sehr brauchbare Ansätze geliefert. Da ich mich auch mit den von Dir eingestellten Aufgaben beschäftigt habe, möchte ich ebenfalls meine beiden Lösungsideen vorstellen:
a) Nach dem 2. Weltkrieg sah man eine dauerhafte Friedenssicherung nur über den Weg von zwischenstaatlichen Vereinbarungen erreichbar. Man sah abstrahiert von spezifisch staatlichen Problemen der Völker den kleinsten gemeinsamen Nenner im Wirtschaftsbereich. Und so begannen die Staaten, Handelsabkommen und andere Vereinbarungen unter schrittweiser Zurückführung der nationalen Hoheitsgewalt (z. B. Zollerleichterungen bei Aus- und Einfuhr) zu schaffen. Schließlich verabschiedeten eine Reihe von Staaten ein Abkommen, unter Verzicht auf nationale Hoheitsreche einen gemeinsamen Binnenmarkt zu begründen. Ein solcher gemeinsamer Markt bringt zunächst wirtschaftlich gemeinsame Gesetzmäßigkeiten (z. B. Marktmechanismus, freier Warenverkehr, Geldpolitik etc). Damit der Marktmechanismus auch tatsächlich funktionieren kann, bedarf es ebenfalls gemeinsamer Rahmenbedingungen. So begann die nach und nach entstehende EU damit, nationales Recht vom Ausgangspunkt des Binnenmarktes mehr und mehr anzugleichen durch die Vorgabe von verbindlichem EU-Recht, das teilweise in den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss.
b) Die Fallfrage würde ich beschreiben als: Ist eine neue GmbH entstanden ? Den Ausgangspunkt dazu kann man übersichtlich wie folgt darstellen:
Handelsbetrieb Darmstadt <- GmbH -> Handelsbetrieb Frankfurt.
Die GmbH ist ein Personenrechtsverhältnis, das durch Vertrag entsteht und aufgehoben werden kann, § 311 I BGB. Im Gesellschaftsrecht ist zunächst beachtlich, dass weitgehend Inhaltsfreiheit, da eine GmbH zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden kann, § 1 GmbHG, aber Formzwang für Verträge besteht, § 2 GmbHG. Der genaue Gegenstand, d.h. das Handelsgewerbe muss vertraglich fixiert sein, § 3 GmbHG.
Die Notiz-Klotz-GmbH wurde in Darmstadt gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind A, B und R Gesellschafter. Die Frage ist nun, ob diese Gesellschaft zwischenzeitlich aufgelöst wurde. Ein Anhaltspunkt hierfür kann sein, dass das Handelsgeschäft 2003 eingestellt wurde. Abgesehen von einer vertraglichen Auflösung kann die GmbH nur durch die gesetzlichen Gründe der §§ 60 ff GmbHG aufgelöst werden. Ein solcher Grund liegt nicht vor. Die Einstellung des Handelsgeschäftes ist ein nur tatsächlicher Vorgang, an den keine Rechtsfolgen geknüpft sind, also keine Rechtshandlung für eine Auflösung. Auch eine Löschung der Eintragung im Handelsregister ist bis jetzt nicht erfolgt.
Es ist auch denkbar, dass das neue Handelsgeschäft als weiteres Handelsgeschäft der GmbH betrieben wird. Das kann begrifflich nicht hinkommen, da das erste Handelsgeschäft 2003 eingestellt und nicht wieder aufgenommen worden ist. Das Handelsgeschäft in Frankfurt ist daher ein eigenständiges, von dem in Darmstadt losgelöstes Geschäft. Soll dieses neue Handelsgeschäft mit der bisherigen Rechtsform weiterbetrieben werden, bedarf dies grundsätzlich einer vertraglichen Grundlage. Das beruht auf den Grundsatz der Notwendigkeit eines Gesellschaftsvertrag, § 3 GnbHG, mit einer möglichen Erleichterung durch §§ 53 ff GmbHG für eine bestehende GmbH, da dort eine einfache Stimmenmehrheit ausreicht, um eine Vertragsänderung zu beschließen. Die §§ 53 ff GmbHG geben also vor, dass ein Gesellschafterbeschluss notwendig wird, und dieser Gesellschafterbeschluss notariell zu beurkunden ist. Vorliegend kann man allenfalls annehmen, die Gesellschafter hätten diesen Änderungsbeschluss konkludent, also formfrei, abgeschlossen, indem sie das Handelsgeschäft unter der Firma "Notiz GmbH..." mit den gleichen Personen als Gesellschafter führen. Explizit lässt sich nicht sicher auf den notwendigen Gesellschafterbeschluss schließen und eine bejahende Auslegung scheitert schließlich am Formerfordernis der notariellen Beurkundung, § 53 II GmbHG.
Völlig unerheblich ist für die rechtliche Einordnung die Tatsache, dass die GmbH in Frankfurt ähnlich firmiert bzw. die Firma fortführt und auch die Tatsache, dass das Geschäft nun in Frankfurt betrieben wird. Es gibt meiner Meinung nach keine Normen des Gesellschaftsrechts, die eine Rechtsnachfolge anhand dieser tatsächlichen (und auch evtl. nur zufällig entstandenen) Vorgänge begründen. Entscheidend ist für die Fallfrage vielmehr, ob die GmbH in Frankfurt mit der in Darmstadt ansässigen GmbH identisch ist, die Regelung im Gesellschaftsvertrag. Nach alledem ist Identität zu verneinen. Es muss sich um ein anderes (neues) Unternehmen der Gesellschafter in der Rechtsform der GmbH handeln.
So weit meine Anregungen zu den Falllösungen. Viel Spaß damit !
Grüße
Donald