Den Beitrag zu löschen ist Deine freie Entscheidung, die ich nicht kommentieren möchte. Beruht diese Entscheidung auf meinem Hinweis, hast Du ihn möglicherweise anders interpretiert, als ich mir das gewünscht habe.
Natürlich kann man in der Sache unterschiedliche Ansichten vertreten, und manchmal muss man dies auch tun. Am Beispiel von Doerte lässt sich sagen, dass sie schon lange der Community angehört und sich hier nicht aus Langeweile einbringt. Dabei hat sie sich schon an unzähligen Lösungen für Aufgaben und Klausuren aus den Bereichen des Rechungswesens beteiligt.
Zur Klarstellung will ich Dir daher nochmals mitteilen, dass Du selbstverständlich Themen und Beiträge zum Spektrum der Einsendeaufgaben verfassen darfst. Wir würden uns darüber freuen, wenn Du auch in der Zukunft am Forum-Leben teilnehmen würdest. Jetzt das "aber": Bitte halte Dich dabei an die Forum-Regeln. Nur so ist es uns möglich, in einem Forum mit so und so vielen Mitgliedern ein Miteinander "ohne Abrieb" zu ermöglichen. Die Teilnahme in diesem, unseren Forum soll für alle Mitglieder, das gilt auch für Dich, ein Erlebnis sein, von dem sie am Ende der Aktivität sagen können, das war schön und da sehen wir wieder rein.
Grüße
Donald
Beiträge von Donald
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Hallo victoria0612,
Du hast Dich in unserem Diskussions- und Hifeforum registriert. Grundsätzlich bist Du also mit Deinem Ansinnen, Dir eine Hilfestellung zu einer Einsendeaufgabe einzuholen hier richtig. Was Du vielleicht nicht weißt ist, dass Diskussionen um Aufgabenlösungen einen Input benötigen. Diesen erstellst Du in der Weise, dass Du eine Aufgabenstellung und, wenn vorhanden, Deinen Lösungsvorschlag einträgst. Auf diese Weise kann dann über die Aufgabenlösung ergebnisoffen diskutiert werden.
In der Tat wird unsere Forum in der Weise nicht zweckmäßig genutzt, indem man hofft, es würden fertige Lösungsvorschläge vermittelt. Sollte es im Einzelfall dazu kommen, ist zu bedenken, dass derartige Lösungswege nicht diskutiert wurden und von daher mit Unsicherheit im Ergebnis behaftet sein können.
Außerdem stört diese Art der Forum-Nutzung andere Mitglieder der Community. Deshalb bitte ich Dich aus gegebenem Anlass, nochmals die Forum-Regeln und den Verhaltenskodex des Forums durchzulesen.
Grüße
Donald -
Hallo Smag,
Entschuldigung angenommen, jeder hat eine "2. Chance" verdient.
Hinsichtlich Deiner Anfrage zur Einsendeaufgabe würde ich Dir empfehlen, ein neues Thema mit speziellem Betreff zu erstellen, in das Du die problematische Aufgabenstellung einträgst und vielleicht Deinen Löschungsansatz offenlegst. Das hier angelegte Thema ist im Betreff sehr allgemein. Anhand des Betreffs entscheiden jedoch die Nutzer, ob sie ein Thema öffnen oder nicht. Die Chance, dass Dir geholfen wird, ist mit neuem Thema mMn größer.
Grüße
Donald -
Hallo brüdü,
es verstößt gegen die Forum-Regeln, Lösungen zu Einsendeaufgaben gegen Entgelt anzupreisen. Unterlasse das bitte künftig. Ich habe einige Beiträge löschen bzw. modifizieren müssen, die wörtlich direkt oder indirekt diesen Zweck verfolgt haben.
Darüber hinaus lege ich Tammy und Smag ebenfalls dringend nahe, es zu unterlassen, Beiträge mit Kaufofferten von Einsendeaufgabenlösungen einzutragen.
Eine Zuwiderhandlung kann die Löschung des Accounts zur Folge haben. Ich bitte um Verständnis.
Grüße
Donald -
Es ist die Frage, ob ein Zahlungsanspruch aus § 433 II BGB entstanden ist und wer Anspruchsinhaber geworden ist.
K hat sich mit A über ein Kauf des Artikels zum Preis von 35.- geeinigt. Das geht aus dem Sachverhalt hervor und bedarf zunächst keiner eingehenden Prüfung. § 433 I – Vertrag – ist einschlägig. A ist jedoch fremdnützig tätig im Geschäft des V. Sie ist dort Auszubildende. Es stellt sich also die weitere Frage, ob A eine Vollmacht hatte ,§ 164 I BGB, und wenn ja, für welche Geschäfte und in welchem Umfang, § 166 II BGB.
Als Auszubildende steht A in einem Dienstverhältnis zu V nach § 611 ff BGB. Es bedarf im Ausbildungsverhältnis einer Vertragsniederschrift über die Vertragsinhalte und die Aufgabenbereiche, §§ 10, 11 BBiG. Aus der Klausuraufgabe geht nicht eindeutig hervor, dass A nach ihrem Arbeitsvertrag auch im Verkauf eingesetzt werden sollte. Allerdings sprechen die tatsächlichen Umstände dafür, dass A mit Willen und Kenntnis des V im Geschäft tätig ist und auch den Kundenverkehr abwickeln helfen soll und das auch tut. Außerdem widerspricht des der Lebenserfahrung, wenn A eine berufspraktische Ausbildung macht, dann aber mit dem Verkauf als Teil der praktischen Tätigkeit eines Händlers nichts zu tun haben sollte. Konkludent kann daher eine Handlungsvollmacht zwischen V und A bestehen, § 54 HGB. Der Umfang erstreckt sich kraft Gesetzes i.d.R. auf den Gegenstand des Handelsbetriebs. Die Handlungsvollmacht ist einschränkbar. Dass diese beschränkt wäre, geht nicht aus dem Sachverhalt hervor, § 54 II, III HGB. Damit ist A ermächtigt, alle Verkaufstätigkeiten aus dem Geschäft des V mit Wirkung für und gegen diesen vorzunehmen.
Problematisch ist, ob § 54 HGB nur für Vollkaufleute gelten soll, oder auch Kleingewerbetreibende erfasst. Hier würde ich sagen, dass letzteres der Fall ist. Dafür spricht, dass sich der Kundenverkehr bei Vollkaufleuten nicht von dem eines Kleingewerbetreibenden unterscheidet. Ferner benötigen die Bediensteten Rechtsklarheit, die über die Regelungen der §§ 54 ff HGB, im weiteren durch die Rechte und Pflichten der Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge nach §§ 59 ff HGB eintritt. Damit hat A Vertretungsmacht in Form einer Handlungsvollmacht.
Das Handeln der A im Interesse des V ist für K aus den Umständen vor Ort sichtbar gewesen, sog. Offenkundigkeit.
Infolge der rechtmäßigen Vertretung durch A hat V einen Zahlungsanspruch über 35.- Euro gegenüber K erworben.
Die Entstehung des Zahlungsanspruchs ist nicht gehindert. Zu beachten ist, dass A nicht selbst Vertragspartnerin werden sollte, die §§ 104 ff BGB also nicht eingreifen können. A ist im Geschäft des V als Auszubildende tätig, so dass § 113 BGB gilt. Für das Vertretungsgeschäft des Verkaufs im Betrieb des V ist A somit als voll geschäftsfähig anzusehen.
Zu untersuchen ist nun, ob der Zahlungsanspruch untergegangen ist.
Das kann nach dem ablehnenden Verhalten des V nach Vertragsschluss einmal durch Anfechtung geschehen sein, § 142 BGB. Dem V muss aber ein Anfechtungsrecht zustehen. Mögliche Anfechtungsgründe sind in den §§ 119, 120 BGB enthalten. Deren gemeinsame Voraussetzung ist, dass der Vorgang bei der Abgabe der WE gestört ist. Diese Störung kann bei Vertragsschluss offenkundig werden oder im Anschluss zu dem Zeitpunkt, in dem V den Vertragsschluss rügte. Erforderlich sind entsprechende Einwendungen seitens V. Bei der Feststellung der tatsächlichen Irrtumsgründe ist auf die Person der A als Vertreterin abzustellen, § 166 I BGB. Zur Bewertung steht die Preisdifferenz um 40.- Euro, resultierend aus Auszeichnung und tatsächlichem Wert der Ware. Die 40.- Euro-Preisdifferenz ist ein Irrtum im Beweggrund der A. Preisvorstellungen sind für einen objektiven Betrachter nicht erfassbar, so dass ein Irrtum in den bloßen Wertvorstellungen ein rechtlich nichtbeachtlicher Motivirrtum ist. V hat jedoch zu keinen Zeitpunkt Tatsachen vorgetragen, die die Annahme eines der möglichen Irrtumsgründe rechtfertigen könnten. Ein rechtlich beachtlicher Irrtum nach den §§ 119 ff BGB liegt damit nicht vor.
Weiterhin lässt sich der Einwand des V als mangelnde Genehmigung zu einem Vertragsschluss ohne Vertretungsmacht auffassen, § 177 I, II BGB. Die Genehmigung des Vertrages durch V würde voraussetzen, dass A ohne Vertretungsmacht gehandelt habe (was nicht der Fall ist, siehe oben) oder A die ihr erteilte Vollmacht unzulässig überschritten habe. Für letzteres genügt es nicht, wie es V tat, nur die Rechtsfolgen für sich in Anspruch zu nehmen. Er hätte hier substantiiert darlegen müssen, dass und warum A außerhalb der Vertretungsmacht (Handlungsvollmacht) handelte. Sein Verhalten hat dahingehend Erklärungskraft, dass der Sachverhalt, der oben infolge der Ausdeutung der tatsächlichen Umstände vor Ort gewonnen werden konnte, als zutreffend anzunehmen ist. Im Ergebnis lässt sich hier die Gültigkeit des Kaufvertrages und des Vertretungsgeschäftes festhalten.
Der Übereignungsvorgang erfolgte in Vertretung rechtmäßig nach §§ 929, 164 I BGB iVm § 54 HGB.
Damit ist für V ein Zahlungsanspruch nach § 433 II BGB über 35.- entstanden.
Mögliche weitere Ansprüche des V gegen K:
§ 985 BGB – Herausgabe der Ware: Infolge der gültigen Übereignung hat V das Eigentum an der Sache verloren, so dass kein Anspruch begründet wurde.
§ 812 I BGB – Leistungskondiktion: Der Kaufvertrag ist gültiger Rechtsgrund für die Leistung, so dass auch hier kein Anspruch begründet wurde. Es liegt deshalb eine Leistungskondiktion vor, und keine Eingriffskondiktion, weil das rechtliche Verhalten der Leistung durch A dem V uneingeschränkt zugeschrieben wird, § 166 II S2 BGB. V musste als Geschäftsinhaber wissen, dass die Auszeichnung der Ware in seinem Geschäft nicht korrekt erfolgt ist.
Schadenersatz V gegen A: Möglich aus Arbeitsvertrag, hier aber nicht gefragt. Außerdem müssten weitere Umstände vorgetragen werden wegen der Wissenszurechnung aus § 166 II S2 BGB. Durch ein Mitverschulden (wissen müssen) des V kann sich der Ersatzanspruch auf Null reduzieren.
Auch hier möchte ich anmerken, dieser Lösungsvorschlag ist nicht die Lösung selbst. Bei Ausarbeitung des gutachterlichen Prozederes müssen die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der einzelnen Normen detaillierter herausgearbeitet werden. Das ist im Rahmen eines Denkanstosses nicht machbar.
Grüße
Donald -
In fast jedem Beitrag ist von irgendeinem Code die Rede, ohne dass die Diskussion im Ergebnis greifbar voranschreitet. Für den Leser ist es bedrückend, ein Thema zu öffnen und dann nur einen Austausch über diverse Lehrheftcodes vorzufinden. Nochmals also die Bitte, Aufgabe und Lösungsansatz einzutragen.
Grüße
Donald -
Hallo puzzlefee,
Willkommen hier - wir freuen uns auf die unterschiedlichsten Impulse der Fernstudenten und auf Deine Beteiligung im Forum !
Grüße
Donald -
Hallo megabit2000,
wir freuen uns über Deinen Entschluss, Dich zu registrieren und wünschen Dir viel Spaß im Studium und hier !
Grüße
Donald -
Vielen Dank für die ausführliche Beantwortung meiner beiden Fragen.
Das study-board-team weiß natürlich, welche Schwierigkeiten und Belastungen ein Studium bzw. Fernstudium mit sich bringen kann. Viele Fernstudenten müssen das Studium neben dem Beruf absolvieren, ohne Kontaktmöglichkeiten zu Kommilitonen zu haben. Das soll vordringlich durch unser Forum, an dem die Mitglieder der Community kostenfrei teilnehmen können, geändert werden. Dabei handelt es sich um Mitglieder, die in den verschiedensten Studiengängen aktiv oder schon Absolventen sind.
Natürlich bekommen wir auch auf breiter Basis eine positive Rückmeldung über die durch uns zur Verfügung gestellte Möglichkeit, Hilfe bei der Lösung von Aufgaben zu vermitteln. Wobei wir an dieser Stelle darauf hinweisen möchten, dass der Gegenstand unseres Forums nicht nur in der Aufarbeitung von Aufgabenlösungen besteht. Auch viele andere Themen sind uns herzlich willkommen. In allen Fällen ist es unser Anliegen, darauf hinzuwirken, dass Themen und Beiträge für den großen Kreis der Leser vertändlich dargestellt werden. Wir wollen uns allerdings auf dem heutigen Stand nicht ausruhen. Das study-board-team ist deshalb dankbar für Anregungen oder Feedback jeder Art.
In der Sache wünschen wir viel Erfolg im Studium, und Spaß im Forum, gleich welche Themen gerade diskutiert werden !
Grüße
Donald -
Hallo Eros,
herzlich Willkommen im Forum !
Grüße
Donald -
Hallo LL Cool,
herzlich Willkommen - Wir wünschen Dir einen guten Start im Forum !
Grüße
Donald -
Wie ist das zu verstehen, die Lösungen stünden schon im Lehrbrief ? Lässt sich die Lösung für die Einsendeaufgabe aus dem Lehrbrief reproduzieren ?
Grüße
Donald -
Hallo Summer75378,
grundsätzlich ist es immer von Vorteil, wenn der komplette Lösungsansatz eingestellt wird. Das sollte meiner Meinung nach durch denjenigen erfolgen, der die Aufgabe zu bearbeiten hat. Dadurch wird es für hilfsbereite Community-Mitglieder einfacher, eine Hilfestellung anzubieten oder einzelne Teile des Lösungsansatzes zu überprüfen und zu diskutieren.
Grüße
Donald -
Hallo HaPe,
vielen Dank für Deine Lösung im Anhang. Auf dieser Basis lässt es sich vorbildlich über die Richtigkeit diskutieren.
Grüße
Donald -
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Die Unmöglichkeit der Leistung nicht vergessen, Ersatzpflichten können nach §§ 275 und iVm § 311 a BGB entstehen. Der Kaufpreis fließt nicht in den Schaden ein, § 326 I BGB.
Deine Frage zum Aufbau ist berechtigt. Ich würde zunächst das mögliche Vertragshindernis darstellen, dann die passenden Rechtsvorschriften erläutern, und mich schließlich mit der Frage auseinandersetzen, ob es ökonomisch sinnvoll ist, das Recht durchzusetzen.
Beispiele:
Schadensersatz statt Leistung § 437 Nr. 3 BGB: sinnvoll, wenn eigenes Unternehmen infolge des Leistungshindernisses (z.B. Schlechtlieferung) nicht pünktlich produzieren kann, sich anderweitig eindecken muss mit den notwendigen Werkstoffen und eine Konventionalstrafe verwirkt, sog. positives Interesse.
Schadensersatz: Es wird eine Zwischenfinanzierung notwendig infolge Liefererverzug. Frage hierbei, ob die zusätzlichen Zinsen bei einer langjährigen Lieferbeziehung geltend gemacht werden oder einfach niedergeschlagen werden sollen, sog. negatives Interesse.
Rücktritt: Wenig sinnvoll, wenn der betreffende Lieferer exklusive Waren anbietet und gleichwertige Waren woanders nicht zu erhalten sind bzw. keine Konventionalstrafe ausgelöst wird
usw usw., sei einfach kreativ. Es geht bei der Aufgabenlösung weniger darum, einen korrekten juristischen Aufbau vorzulegen.
Grüße
Donald -
Hallo Emmalein,
ganz wichtig, auch Gläubigerverzug ist denkbar, wie Du erkannt hast, die Normen sind §§ 293 ff BGB, mit evtl. Transport- und Lagerkosten für den Schuldner, die dieser erst mal vorlegen muss. Wichtig ist auch, dass Du §§ 437 ff BGB erläuterst, siehe Aufgabenstellung.
Grüße
Donald -
Hallo punkt.komma,
vielen Dank für Frage und Antwort. Kannst Du die Richtigkeit der Antwort einschätzen ?
Grüße
Donald -
Hallo ich555,
um die "Reputation" einer Bildungseinrichtung zu ermitteln können Studenten, Dozenten und Arbeitgeber befragt werden. Eine Befragung von Studenten würde, um ein verlässliches Ergebnis zu erhalten, eine hohe Anzahl von Meinungsäußerungen zu den jeweils identischen Fragen zum Studienbetrieb erfordern. Dozenten und Arbeitgeber zu befragen, ist ebenfalls praktisch unmöglich. Ich würde in Deiner Situtation versuchen herauszufinden, wieviele Studenten an den Einrichtungen jährlich studieren, und wieviele in % die Prüfung schaffen. Das sind nur quantitative Indikatoren mit Unsicherheiten, aber besser als nichts.
Grüße
Donald -
Hallo sejla.moric,
bitte stelle Deine Frage noch präziser, vielleicht erweitert um den Zusammenhang, in dem das Problem im Studium dargestellt wird. So wie Deine Frage im Augenblick verfasst ist, ist sie aus sich heraus einfach unverständlich.
Grüße
Donald