Bei der Fallgestaltung ( Ich gehe von der folgenden Konstellation aus: Hauptleistung - Anfertigung Maschine und Lieferung; Gegenleistung - Vergütung) handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB), auf den Kaufrecht anzuwenden ist. Ein gültiger Vertrag muss daher vorliegen, §§ 651, 433 BGB. Bei einem gegenseitigen Vertrag stehen Leistung und Gegenleistung einander in Abhängigkeit gegenüber. Dabei vernachlässige ich mangels Anhalt §§ 373, 374 HGB.
Die Frage ist: Was ist zu tun, damit der Zahlungsanspruch unbeschränkt ist ?
Zum einen bringen die §§ 293 ff BGB die Antwort, was rechtlich getan werden kann, wenn der Kunde als Gläubiger die Annahme verweigert. Das tatsächliche Angebot der Maschine, am Wohn- oder Geschäftsort des Kunden ist die Regel, § 294 BGB. Die Wirkungen eines korrekten Angebotes und der Annahmeverweigerung resultiert nur aus § 300 I BGB. Absatz 2 des § 300 BGB greift nicht, da es sich bei der Maschine um eine Auftragsfertigung handelt.
Nach diesen Gesichtspunkten ist es rechtlich nach entstandenen Zahlungsanspruchs nicht zulässig, die Maschine selbst, ohne die besondere Rechtslage zu beachten, irgendwie zu versilbern und den Erlös einfach einzubehalten.
Darüber hinaus sind die §§ 372 BGB und ggf. besondere Hinterlegungsvorschriften einzubeziehen. Interessant sind vor allem die §§ 383 – 386 BGB. Dort ist geregelt, dass im Falle des Annahmeverzuges des Kunden die Maschine öffentlich versteigert werden kann. Dem Lieferer ist zu empfehlen, gegenüber dem Versteigerer ein Mindestgebot zu setzen. Den Erlös daraus muss der Lieferer hinterlegen. Beim Werklieferungsvertrag geht es damit um die Befreiung von der Hauptleistungspflicht durch den Lieferer. Auf ein Pfandrecht an dem Gegenstand, wie es § 647 BGB für den Werkvertrag vorsieht, kann sich der Lieferer nicht berufen, so dass keine Empfangszuständigkeit seitens des Lieferers für den Erhalt des Erlöses entsteht.
Da der Käufer wegen der Annahmeverweigerung kein Eigentum an der Maschine erworben hat, kann auch keine dingliche Surrogation, analog § 1247 S2 BGB, am Versteigerungserlös eintreten. Andererseits muss eine Rechtsänderung zugunsten des Kunden eintreten, damit der Lieferer von seiner Leistungspflicht frei wird und die Zug-um-Zug-Wirkung des gegenseitigen Vertrages entfällt. Das geschieht durch Hinterlegung, indem der Staat Eigentum am Versteigerungserlös erwirbt. Der Lieferer muss auf sein Recht zur Rücknahme des von ihm hinterlegten Erlöses verzichten, wird dadurch von seiner Hauptleistungspflicht frei, § 378 BGB, und der Kunde erwirbt ein Recht auf Auszahlung des Erlöses gegenüber dem Staat.
Im weiteren Verlauf muss der Lieferer seinen Zahlungsanspruch verfolgen. Eine Abnahme durch den Kunden ist nicht erforderlich für die Fälligkeit des Zahlungsanspruches, §§ 651, 446 BGB, d.h., die Fälligkeit und der Verzug des Zahlungsanspruches nebst Bestimmung des Vollzugsschadens vollziehen sich nach allgemeinen Regeln, §§ 271, 286 ff BGB. Daneben kann ein Schadenersatzanspruch entstehen aus §§ 280, 281, 288 III BGB. Beide Ansprüche können später u.a. in das Forderungsrecht des Kunden aus dem hinterlegten Erlös vollstreckt werden.
Grüße
Donald
Beiträge von Donald
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Hallo Jacqueline3012,
aus Deinem Profil und dem Betreff, den Du hier erstellt hast, werde ich nicht recht schlau.
Vielleicht magst Du kurz mitteilen, was Du wo studierst. Dann lässt sich überblicken, ob und wie Dir hier geholfen werden kann.
Grüße
Donald -
Hallo Jacqueline3012,
herzlich Willommen und viel Spaß hier !
Grüße
Donald -
Ich bitte um eine vernünftige Zitierweise. Es macht keinen Sinn, Beiträge mit vielen Absätzen in ein Zitat aufzunehmen und wiederholend darzustellen, weil sich daraus nicht sofort entnehmen lässt, worauf darin mit einem Antwort-Beitrag Bezug hergestellt werden soll.
Künfitge Zitate dieser Art werden wir entfernen.
Grüße
Donald -
Verständnisfrage 1: Dem Recht vorgegebenen ist ein einheitlicher, wirtschaftlicher Vorgang, mittels dem die Beteiligten eine Änderung eines aktuellen Status durch Eintritt eines Erfolges erreichen wollen. Das Recht untergliedert diesen Vorgang in einen schuldrechtlichen (Personenverhältnis) und einen sachenrechtlichen (Objektbezug) Teil. Durch die Einteilung in diese beiden Abschnitte kann das Recht alle jeweils damit verbundenen Probleme durch einen Interessenausgleich der Beteiligten regeln. So werden im Schuldrecht die Begründung von Leistungspflichten, der Leistungsabwicklung und die Leistungsstörungen geregelt. Unabhängig davon regelt das Sachenrecht die Zuordnung der Sachen an Personen und deren Erscheinungsformen i. d. F. des Eigentums an Sachen (Eigentum, Miteigentum, Gesamthandseigentum, Bruchteilseigentum), der Eigentumsübertragung und des Gutglaubenschutzes. Zwischen Schuldrecht und Sachenrecht besteht eine gelockerte Beziehung, was nicht anhand des einheitlichen, wirtschaftlichen Vorgangs ersichtlich ist. Das zeigt sich rechtlich unter mehreren Gesichtspunkten. So ist die Eigentumsübertragung gültig, wenn der Kaufvertrag unwirksam ist. Allerdings hat die Eigentumsübertragung dann keinen dauerhaften Bestand, so dass eine Rückabwicklung über § 812 BGB notwendig werden kann. Auch können n-Kaufverträge als personenrechtliche Vereinbarung über einen Gegenstand geschlossenen, aber freilich nur eine Übereignung i. F. d. Änderung der Zuordnung der Sache an eine oder mehrere Personen (Miteigentum) vorgenommen werden, was sich an den §§ 275, 311 b BGB zeigt.
Aus den täglichen Erscheinungsformen des Lebens der Bürger ergeben sich weitere Aufgaben für das Schuldrecht: Der Gesetzgeber muss die wesentlichen, dispositven Entscheidungen zur Festlegung gängiger Vertragstypen bestimmen, er muss Inhalt und Grenzen der Vertragsfreiheit festlegen (AGB-Normen, Sittenmaßstab), Umstände für eine Heilung fehlerhafter Geschäfte der Laien definieren, für den Verbraucherschutz sorgen und weiteres Verhalten durch gesetzliche Schuldverhältnisse erfassen, so z. B. GoA, Bereicherungsrecht, Schadensersatz.
Das Sachenrecht muss anhand der Lebensverhältnisse (Eigentum, Pfandrechte, Gutglaubensschutz, Grunddienstbarkeiten im weiten Sinne etc etc) abschließend geregelt sein (Rechtssicherheit). Das tut der Gesetzgeber durch Bereitstellung von weitgehend nicht-dispositiven Rechts.
Verständnisfrage 2: Wenn im Alltag bei einer beliebigen, willensgetragenen Betätigung ein negativer Erfolg eintritt, z. B. ein Wert einer Sache vermindert sich durch ein bestimmtes Tun oder Unterlassen, ein lukratives Geschäft kann aus bestimmten Gründen nicht abgeschlossen werden, ein Mensch wird verletzt usw., so entsteht aus einem Bedürfnis nach Wiederherstellung die Frage, ob und wie sich diese vollziehen kann. Antworten darauf gibt das Schadensrecht der geltenden Rechtsordnung. Je nach dem Kontext, in dem sich die Akteure bewegen, kann es sich dabei um Begehren gegen Privatpersonen (nat. und jur. P.) oder gegen Personen des öffentlichen Rechts gehen. Das Schadensrecht muss also die Bandbreite der Erscheinungen der möglichen Vorgänge erfassen und die Voraussetzungen für die Anspruchsentstehung (Handlung, Kausalität, Rechtsgutverletzung, Wiederrechtlichkeit, Verschulden) schaffen, und ebenso eine Klärung der Formen rechtlicher Wiederherstellung hergeben. Dabei kann sich der Gesetzgeber nicht auf die Interessen des Opfers beschränken, auch die Interessen des Täters sind erheblich (Frage nach Handlungsbegriff und Zurechenbarkeit einer Rechtsgutverletzung). Das Schadensrecht ist damit ein wichtiger Faktor eines guten gesellschaftlichen Miteinanders in Frieden und Freiheit. Freiheit bedeutet Verantwortung für eigenes Handeln, während die rechtlichen Ausgleichsformen die Willkür unter den Bürgern zurückdrängt.
Auch die Justiz benötigt Entscheidungsmaßstäbe, um Streitfälle überhaupt entscheiden zu können.
Grüße
Donald -
Postings hier im Forum in deutscher Sprache, damit jeder den Inhalt zweifelsfrei verstehen kann. Merken und nicht wieder vergessen !
Grüße
Donald -
In diesem Forum sind Diskussionsbeiträge grundsätzlich in deutscher Sprache zu verfassen, damit ein allseitiges Verständnis der Inhalte erreicht werden kann.
Bitte berücksichtige dies künftig.
Grüße
Donald -
Hallo Diana,
es ist schön, wenn Du Dich mit einer Fragestellung oder mit einem Hilfegesuch an die Community wendest. Es ist in Ordnung, wenn Du das tust, indem Du eine Aufgabenstellung, ggf. mit einem eigenen Lösungsvorschlag präsentierst. Aber grundsätzlich ist das Forum nicht der richtige Ort, um eine bloße Vermittlung von fertigen Aufgabenlösungen erreichen zu wollen.
Grüße
Donald -
Hallo StevieBarbaro,
Du hast Dich uns sehr ausführlich und klar mitgeteilt. Ich habe das Gefühl, dass Deine Entscheidung eigentlich schon getroffen und es nur konsequent ist, wenn Du es ausprobierst. Vielleicht hat deshalb niemand ein Statement dazu eingetragen.
Grüße
Donald -
Den Anspruch auf Schadensersatz habe ich aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis hergeleitet. Bei diesem Ersatzanspruch geht es nicht nur um den schuldhaften Untergang bzw. die schuldhafte Verschlechterung der Sache, sondern darüber hinaus auch um die Gutglaubensfrage als Anspruchsvoraussetzung. Dieser Ersatzanspruch stellt damit eine Haftungsverschärfung gegenüber den allgemeinen Schadensersatzvorschriften dar. Zentrale Voraussetzung dafür ist, dass Fritz trotz des äußeren Übereignungsvorganges Eigentümer geblieben ist. Wichtig ist auch, dass es dem Eugen unmöglich geworden ist, die Münzen herauszugeben.
Der günstige Preis ist nicht beziffert und kann sich auch auf eine günstige Veräußerungsgelegenheit selbst beziehen. Beließe man einen etwaigen Mehrerlös bei Eugen, würde das den strengen Minderjährigenschutz des BGB, der sich hier nach den Regeln des EBV vollzieht, teilweise aushebeln.
Nach Deiner Einschätzung ist der Händler gutgläubig. Da sich Eugen im EBV befand, ist dessen Person für die Beurteilung der Gutgläubigkeit maßgeblich. Als Basis dafür gibst Du die §§ 929 ff BGB, insbesondere § 932 BGB an. Diese Einschätzung kann ich nicht teilen. Ein Gutglaubenschutz an die Volljährigkeit des Vertragspartners fehlt sowohl in den §§ 104 ff BGB, als auch den §§ 929 ff BGB. Denn die § 929 ff BGB schützen den guten Glauben an das Eigentum des Fritz an den Münzen. Im Rahmen der Aufgabe steht jedoch der Eigentumserwerb (nämlich aus dem Schenkungsvorgang) auch aus meiner Sicht außer Frage. Eugen muss sich daher so behandeln lassen, als hätte er die Minderjährigkeit des Fritz gekannt. Und Fritz behält zunächst auch dieses Eigentum über den Verkaufsvorgang mit Eugen hinaus. Das ist die logische Konsequenz des Minderjährigenschutzes aus der Anwendung der §§ 104 ff BGB, da die Übereignung seine Eigentumsposition zum Erlöschen bringen würde. Ohne Genehmigung des Vaters kann Fritz nicht wirksam verfügen.
Im Rahmen des Verkaufs der Münzen an Eugen werden dem Fritz 400.- von Eugen zugewendet. Auch hier handelt es sich um eine Übereignung, die zum Zweck der Erfüllung des Schuldgeschäftes getätigt wird. Das Schuldgeschäft macht, da wechselseitige Ansprüche begründet wurden, eine Übereignung der Münzen durch Fritz und eine Übereignung des Kaufpreises an Fritz notwendig. Beide Übereignungsgeschäfte sind unabhängig von einander zu beurteilen. Bei der Annahme des Geldes wächst dem Fritz Eigentum über 400.- an, d.h., er erlangt einen rechtlichen Vorteil. Folglich kann er entsprechend dem Minderjährigenschutz des BGB die Übereignung an ihn ohne Genehmigung tätigen.
Bei der Rückabwicklung der Eigentumsposition des Fritz über die erhaltenen 400.- nach § 812 I 1. Alt. BGB (Anspruchsinhaber Eugen) und seinem Herausgabeanspruchs, der sich durch das EBV in einen Ersatzanspruch transformiert hat, §§ 985, 903, 990, 989 BGB, stehen sich die Ansprüche von Fritz und Eugen gegenüber. Dabei kann es offen bleiben, ob diese Ansprüche kraft Gesetzes miteinander verrechnet werden müssen, so dass in Höhe der Differenz nur ein Anspruch bestehen bleibt, oder beide Ansprüche als solche Bestand behalten und ein separates Rechtsgeschäft in Form der Aufrechnung ein äußerliches Hin- und Herzahlen von Geldbeträgen vermeidet.
Binemaus, hat Dir die Musterlösung keine Klarheit über einen evtl. Schadenersatzanspruch bringen können ?
Wie hast Du das Problem gelöst, wenn Du davon ausgehst, der Fritz hätte für die Übereignung der Münzen an Eugen die Genehmigung des Vaters gebraucht ?
Grüße
Donald -
Die Rechtsgeschäfte weisen nicht alle dieselbe Beschaffenheit auf, so dass nicht von vornherein davon auszugehen ist, die Verweigerung der Genehmigung des Vaters würde alle unwirksam machen.
Da es nach §§ 104 ff BGB möglich ist, dass ein Minderjähriger selbst Rechtsgeschäfte abschließen kann, ist also dahin zu prüfen, ob die Rechtsgeschäfte einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen. Das ist nicht der Fall, wenn das Geschäft dem Minderjährigen einen rechtlichen Vorteil bringt bzw. die vertraglichen Leistungen nach dem Taschengeld-§ bewirkt wurden.
So wird man sagen können, der Schenkungsvorgang ist o.k. . Aus dem Schuldgeschäft erwächst eine Berechtigung für den Minderjährigen und das dingliche Geschäft bringt ihm das Eigentum an den Münzen. Durch die sofortige Übergabe der Münzen wird das Formerfordernis der Schenkung geheilt. Mittels der Schenkung erhält der Minderjährige einen Sachwert, der auch später nicht unter den Taschengeld-§ subsumiert werden kann.
Grundsätzlich kann der Minderjährige n-Kaufverträge abschließen, was die Wirksamkeit des dinglichen Geschäfts nicht berührt. Allerdings muss das Schuldgeschäft wirksam sein, für dessen Erfüllung das dingliche Geschäft getätigt wird.
Das Schuldgeschäft mit Eugen ist zustimmungsbedürftig, weil der Minderjährige auch eine Pflicht eingehen muss, nämlich die Pflicht zur Verschaffung der Münzen an Eugen. Infolge der Genehmigungsverweigerung ist das Schuldgeschäft endgültig unwirksam. Gleiches gilt für das dingliche Geschäft. Weil der Minderjährige das Eigentum an den Münzen verliert, muss der Vater genehmigen. Durch die Unwirksamkeit des dinglichen Geschäftes ist der Minderjährige Eigentümer geblieben und hatte nach Übergabe der Münzen an Eugen einen Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB.
Eugen ist schadenersatzpflichtig aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 990, 989 BGB), wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Zunächst konnte sich Eugen nicht darauf berufen, gegenüber dem Minderjährigen zum Besitz berechtigt gewesen zu sein (§ 986 BGB). Die Erlangung des Besitzes durch Eugen sollte dauerhaft gewesen sein.
Voraussetzung ist, dass Eugen bei Erwerb des Besitzes an den Münzen nicht in gutem Glauben war. Der gute Glaube an die Volljährigkeit wird vom BGB nicht geschützt (siehe §§ 104 ff, 929 ff BGB). Von daher muss sich Eugen so behandeln lassen, als hätte er die Minderjährigkeit des Fritz bei Erlangung des Besitzes gekannt.
Außerdem ist es für Eugen unmöglich (§ 989 letzte Alternative BGB), die Münzen herauszugeben, weil er nicht mehr im Besitz der Münzen ist.
Das Rechtsgeschäft mit dem Händler unterliegt nicht dem Zustimmungserfordernis, ist gültig und hat auch keinen Herausgabeanspruch gegen den Händler begründet.
Damit liegen alle Voraussetzungen eines EBV vor. Allerdings können zur Höhe des Ersatzanspruchs keine Angaben gemacht werden, weil der Erlös unbeziffert ist. Das Schicksal der von Eugen gezahlten 400.- soll nach der Aufgabenstellung wohl nicht geklärt werden. Jedenfalls hat Fritz das Geld erhalten und wird Eigentümer durch eine gültige Übereignung. Es kann daher dahinstehen, ob ein gesetzlicher Verrechnungsanspruch des Fritz (aus Schadensersatz) oder des Eugen (Kaufpreis, Rückabwicklung über § 812 BGB) entstand, oder ob aufzurechnen wäre.
Genauso ist der Vorgang mit der Stereoanlage zu beurteilen. Dieser ist teilweise fehlerhaft, weil das Schuldgeschäft infolge Genehmigungsverweigerung endgültig unwirksam ist. Der Minderjährige musste sich zur Zahlung des Kaufpreises verpflichten. Die Übereignung an den Minderjährigen ist gültig. Er erwirbt Eigentum. Er muss die Stereoanlage allerdings über § 812 I 1. Alt. BGB herausgeben. Die Interessen des Minderjährigen werden dabei durch § 818 BGB geschützt.
Binemaus200281, hast Du Deinen Lösungsweg ähnlich aufgebaut ?
Grüße
Donald -
Der 17-jährige ist der Fritz - Du hast die Aufgabenstellung erfasst.
Grüße
Donald -
Die Frage insgesamt ist, was aus diesen Geschäften geworden ist, nachdem der Vater seine Genehmigung verweigert hat. Die Genehmigungsfrage der Geschäfte durch den gesetzlichen Vertreter stellt den Schwerpunkt der Aufgabe dar. Genauso sind auch die dinglichen Verträge zu überprüfen.
Grüße
Donald -
Hallo Trekoun,
versuche zunächst, den Sachverhalt zu gliedern.
Du hast:
1. Schenkung und Übereignung von Münzen an den 17-jährigen
2. Verkauf der Sammlung durch 17-jährigen an Händler ohne Übereignung
3. Verkauf durch 17-jährigen für 400.- an Eugen und Übereignung an Eugen
4. Kauf der Stereoanlage durch 17-jährigen für 400.- und Übereignung an den 17-jährigen
5. Kenntnis des Vaters von 1. – 4. und Verweigerung der Genehmigung zu allen Geschäften
Grüße
Donald -
Hallo butterfliege123,
vielen Dank für Dein Feedback !
Grüße
Donald -
Hat die Aufgabe sonst noch eine besondere Schwierigkeit, eine Falltüre, aus Deiner Sicht ?
Grüße
Donald -
Vielen Dank für den eingetragenen Link. Wir weisen darauf hin, dass wir für die Richtigkeit, Vollständigkeit und für eine saubere Arbeitsweise einer Abhandlung, die sich auf einer anderen Web-Site befindet und auf die mit einem Link verwiesen wird, keine Anhaltspunkte haben. Daran vermag nichts zu ändern, wenn der Autor namentlich als solcher benannt und der Zweck der Abhandlung als solcher formal beschrieben ist. Werden dennoch Teile der Abhandlung für die Erstellung von Einsendeaufgabenlösung verwendet, so bitten wir, gegebenenfalls Vorkehrungen für die Kenntlichmachung der betreffenden Inhalte zu treffen.
Grüße
Donald -
Hi Vicky74,
Kannst Du anderen einen Hinweis für die Aufgabenbearbeitung geben, dass sie aus Deiner Sicht dieses oder jenes unbedingt in die Überlegungen einbeziehen sollten ?
Grüße
Donald -
Hallo JaninaR,
bei den umfangreichen Lösungsvorschlägen hier im Thema ist es nur schwer vorstellbar, dass diese die möglichen Aufgabenstellungen nicht abdecken - -.
Privateigentum gibt es in der freien Marktwirtschaft. Hier müssen sich die Wirtschaftssubjekte eigene wirtschaftliche Ziele setzen. Zur Erfüllung dieser Ziele bedarf es der Möglichkeit, dementsprechend frei und mit Lenkung durch den Marktmechanismus über den Mitteleinsatz zu verfügen. Effektiv werden die Mittel nur eingesetzt, wenn die Substanz und die Verkörperung dem Wirtschaftssubjekt gehört. Dieses "Gehören" also Zuordnung bzw. der Verkehrsfluss bei Veräußerung muss von der Rechtsordnung abgesichert werden.
In der Zentralverwaltungswirtschaft, sprich: Planwirtschaft, werden die zu erreichenden Ziele von einer staatlichen Behörde vorgegeben. Privateigentum, z. B. an den Produktionsmitteln, gibt es nicht. Die Wirtschaftssubjekte können keine eigenen Ziele verfolgen. Dementsprechend sind die Produktionsmittel verstaatlicht.
Vielleicht helfen diese Denkansätze weiter.
Grüße
Donald -
Hallo Pusteblume Katja,
Du hast eine mögliche Aufgabenstellung für das Studienheft eingetragen. Auch wenn sich die Aufgabe für Dich zwischenzeitlich erledigt haben mag, so wird es auch andere Studenten geben, die sich damit befassen. Daher ist eine Schließung des Themas nicht angemessen. Schön wäre überdies, wenn Du Deinen Lösungsweg eintragen würdest, um den anderen zu helfen.
Grüße
Donald