Beiträge von Donald

    Mit dem Bild, das iceman892 durch seine Äußerungen zeichnet, wird auch die Fernschule in Frage gestellt. Selbst für den Kollegen iceman ist dies voraussehbar.

    Das Problem mit den Einsendeaufgabenlösungen ist nicht wirklich neu, trotzdem ist kein Gegenmittel gefunden. Wie man den Beiträgen mehrerer Seiten entnehmen kann, kommt so auch, ich drücke mich einmal neutral aus, der mit geringer Organisationsgabe ausgestattete Fernstudent zum Betriebswirt-Abschluss.
    Wird insoweit ein Marketingeffekt sichtbar ? Mit den Interna der Fernschule bin ich nicht vertraut.

    Wie sieht es aber nach dem Fernstudium aus, d.h. wenn die vertraglichen Leistungen ausgetauscht sind ?

    Was bei eBay geschieht, ist für den Nutzer dieses Forums nicht von Interesse. Dies möchte ich nicht kommentieren.

    Sinn und Zweck der Einsendeaufgaben dürfte sein, einen individuellen Leistungsstand zu ermitteln.
    Abgleichen mit anderen Lösungen pro und contra, in der Freizeit oder nicht – letztlich wirkt das auf mich nur so, dass es Einzelnen darum geht, das Leistungsprinzip dieses Studienganges zu unterlaufen.

    Das Fernstudium verfehlt dadurch ein Stück weit seine Zielsetzung.

    Findet ihr es nicht ausgesprochen dämlich, dies in einem öffentlichen Forum zu tun, auf das auch Arbeitgeber zugreifen können, die sich Informationen einholen wollen, vielleicht gerade hinsichtlich des gepr. Betriebswirts SGD ?

    Außerdem halte ich solche Statements für nicht repräsentativ.

    Leute, ist die Einstellung fertiger Lösungen irgendwelcher Einsendeaufgaben nicht kontraproduktiv ?

    Nur am Rande bemerkt bietet euer Studium zum Betriebswirt doch zahlreiche Vorteile. Der Abschluss als solcher ist sicherlich nicht zu unterschätzen.

    Wäre ich Lehrgangsteilnehmer, würde es mich nerven, wenn eine Minderheit meine Arbeit diskreditieren würde durch Weitergabe von Lösungen, bei denen der Absender angibt, sie nicht einmal selbst erstellt zu haben.

    Es ist kollegial, wenn sich Studenten gegenseitig – abstrakte - Lernanstöße liefern, keine Frage.
    Bei der Versendung von Lösungen zu konkreten Einsendeaufgaben hätte ich Bedenken, dies noch als kollegial zu bezeichnen.

    Bei meinem Beitrag halte ich es nach dem Motto, besser spät als nie.

    Ich bezweifle, dass dem Thema bei der Studienwahl etc. eine große Bedeutung zukommt. Bei der "Anerkennung" scheint es sich mehr um eine Art Cyber-Gespenst zu handeln. Es gewinnt dadurch an Größe und an Schrecken, weil das Nachplappern einfacher ist als das Nachdenken.

    Gerade wenn es in Diskussionen anklingt, dass es sich um eine endlose handelt, kann es hilfreich sein, sich an die eigene Nase zu packen und einen Punkt zu setzen.

    Allgemein gesehen muss jeder für sich selbst wissen, wie sich ein Eigenwert bildet. Hat man diesen nicht, können ihn auch andere nicht verleihen. So dürfte es sich, allgemein gesehen, auch im Berufsleben zutragen.

    Wenn man Studienunterlagen nicht sofort versteht, vermutet man zunächst, die Unterlagen seien "unklar".

    Allerdings ist es schwierig, nach 4 Monaten Studienzeit einen Gesamtüberblick über eine Materie zu haben. Und irgendwie fängt man bei einem Fernstudium doch bei jedem Heft bei Null an.

    Hab einfach Geduld und arbeite konzentriert weiter.

    Sicherlich wirst Du Dein Abschlusszeugnis früher bekommen, wenn Du unter der Regelstudienzeit bleibst. Bedingung dafür ist die Einsendung der Heimarbeiten. Allerdings wird daraus kein Erstattungsanspruch hinsichtlich noch nicht verbrauchter Teile der Vergütung herleitbar sein. Denn schließlich hat Deine Fernschule das Material und die Betreuung, und die muss ja auch gut gewesen sein, geliefert.

    Wenn Du Diplom-Aufgaben erledigen musst, stellt sich die Frage nach dem Abschlusszeugnis eher nicht. Nach deren Einsendung erhältst Du das Diplom, auch unterhalb der für den Regelfalll vorgegeben Zeit.

    Egal, ob Jurist gegen LL.B., Betriebswirt (staatl. gepr.) gegen BW IHK/VWA, Rechtsfachwirt gegen Rechtswirt, in jedem dieser Bereiche reiben sich einzelne an den rechtlichen Gegebenheiten.

    Gehen die Argumente schließlich aus, wird schnell der Beschriebene (das ist natürlich der Anbieter) mit zwielichtigen Machenschaften in Verbindug gebracht. Nicht selten werden in hitzigen Diskusionen die Persönlichkeitsrechte der Anbieter verletzt.

    Ich beobachte seit einiger Zeit die oftmals beschämenden Diskussionen zwischen Rechtsfachwirten und Rechtswirten über die Zulassung der jeweiligen Weiterbildungen und finde es traurig dass dies oft auf einen solch niedrigem Niveau passiert. Beide Weiterbildungen (und es gibt ja noch einige mehr z.B. den Hochschulökonom Fachrichtung Wirtschaftsrecht, Rechtsökonom VWA ...) haben ihre Berechtigung und können eine hervorragende Grundlage für das Arbeitsleben, oder ein späteres Studium sein.

    Die verschiedenen Abschlussformen werden uns alle (als Arbeitnehmer) zeitlich überdauern.

    Das Denken in kleinkarierten Kategorien ist vielleicht in der Beamtenschaft hilfreich, sicherlich aber nicht in der Wirtschaft. Die Möglichkeiten der Teilnehmer betreuter Foren wie Study-Board sind weitgehend, und können durchaus auch dazu verwendet werden, Netzwerke zu erstellen. Verbindungen, in denen jeder vom anderen profitieren kann.

    Der von der ZFU herausgebrachte Leitfaden umfasst 180 Seiten. Zwei Seiten davon sind den Prüfungen gewidmet. Dies spiegelt nicht die Wichtigkeit des Themas für diejenigen wieder, die vor der Entscheidung stehen, sich zu einem Fernlehrgang anzumelden.

    Institutsinterne Prüfungen stehen außerhalb des Einflussbereichs der ZFU, weil eine Regelung im Fernunterrichtsgesetz nicht zu finden ist. Es dürfte rechtlich sehr schwierig sein was die Ermächtigung des Gesetzgebers betrifft, insoweit Regelungen zu setzen.

    Ferner geht aus dem Leitfaden der ZFU unter Punkt 6., Prüfungen, Seite 21, hervor, nach welchen Kriterien die ZFU dort unterscheidet. Dass damit eine Bewertung vorgenommen wird, ist nicht zu entnehmen.



    Das Fundament der institutsinternen Prüfung reicht ebenfalls bis in das Grundgesetz hinauf.

    Es ist Sache der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht, eine allgemeingültige Erläuterung dazu zu geben. Detaillierte Ausführungen hier hätten Einzelfallcharakter. Study-Board kann insoweit nur eine Hilfestellung für weitergehende eigene Gedanken geben. Eine Hilfestellung zur Selbsthilfe sozusagen.

    Wenn ein Abschluss auf einer institutsinternen Prüfung beruht, heißt dies zunächst, dass die Fernschule die Prüfung eigenverantwortlich abnimmt. Bei einer staatlichen Prüfung wird ein separater Prüfungsausschuss gebildet (sog. Externenprüfung).

    Abschlüsse, die auf einer institutsinternen Prüfung basieren, werden oft als nicht anerkannt bezeichnet. Im rechtlichen Sinne ist zuerst zutreffend, dass solche Abschlüsse nicht auf Grund einer Prüfung vor einer externen Stelle beruhen.

    Andererseits ist unzutreffend, dass eine Reglementierung des Abschlusses, man denke vorrangig an die Rechtslage im Grundgesetz bzgl. des Schul- und Hochschulwesens, Anerkennung im rechtlichen Sinne bedeutet. Da hier öffentlich-rechtliche Gesichtspunkte innerhalb der Staatsorganisation eine vorrangige Rolle spielen, müssen entspr. Regeln für den Ablauf der Prüfung und die Verleihung der Abschlüsse gegeben sein. Auf dieser Grundlage ist dann das Verhältnis der staatlichen Bildungseinrichtungen zur Privatperson geregelt.

    Die Vorstellung, dass der Staat ein Anerkennungsverfahren bietet, das einen bestehenden Abschluss eines Bildungsträgers vorfindet, und sich eine Behörde sagt, so, diesen Abschluss anerkenne ich als staatlich an, ist falsch.

    Rechtsgrundlagen Schulwesen

    Der Gesetzgeber gibt Kriterien für Schulausbildung (z. B. Fachschulen) und deren Abschlüsse vor. Außerdem können Rechtsverordnungen das Rechtsverhältnis im Einzelnen ausgestalten und Kriterien für den Schulabschluss festlegen.


    Rechtsgrundlagen Hochschulwesen

    Grundlagen der Wissenschaft befinden sich im GG.
    Das Hochschulrahmengesetz ist durch Bundesgesetzgeber erlassen.
    Es bestehen Organisationsvorschriften für die Hochschulen durch die Länder.

    Hier wird das Verhältnis des Einzelnen zur Hochschule geprägt und formale Kriterien festgelegt, die zur Erlangung des Hochschulabschlusses erfüllt werden müssen (bspw. Semesterzeiten, Scheine, Dipl.- Arbeiten im weitesten Sinne).


    Berufsausübung

    Davon zu unterscheiden sind Regularien, die den Zugang zu einem Beruf oder dessen Ausübung betreffen. Sie sind in der Regel berufsspezifisch und können subjektive oder objektive Kriterien, die der Interessent gegenüber der Behörde nachweisen muss, vorgeben. Mitunter wird an dieser Stelle der Nachweis einer bestandenen Staatsprüfung gefordert (bspw. Anstellung im Beamtenverhältnis).

    Nur wenige Berufe bzw. Zugangsvoraussetzungen sind geregelt. Das werden sie nämlich dann, wenn die öffentliche Gemeinschaft ein Interesse durch das Reglement verwirklichen möchte.


    Institutsinterne Prüfung

    Sie verdankt ihre Schöpfung der Wirtschaft.

    Der Bildungsträger ist den Vorschriften des Schul- oder Hochschulwesens nicht unterworfen. Er steht als Person insoweit in keinem Rechtsverhältnis zum Staat. Insbesondere ist er Weisungen nicht unterworfen.

    Die Berufsfelder, auf die die Wirtschaft vorbereitet, sind im Zugang nicht oder nur wenig ausgeprägt vom Gesetzgeber reglementiert. Dadurch ist es möglich, dass Berufsanforderungen eigenverantwortlich durch Privatunternehmen abgeprüft und zertifiziert werden.


    Rechtsverhältnisse

    Der Teilnehmer tritt zu dem Bildungsträger in ein Privatrechtsverhältnis ein, das durch Vertragsschluss begründet wird.

    Rechtsgrundlage der institutsinternen Prüfung ist das Fernunterrichtsgesetz und der Lehrgangsvertrag. Durch den Vertragsschluss erfolgt i.d.R. auch die Unterwerfung des Kandidaten unter die Prüfungsordnung des Bildungsinstituts.


    Zentralstelle für Fernunterricht

    Der Fernlehrgang, der auf die institutsinterne Prüfung vorbereitet, wird durch Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen.


    Erscheinungsformen institutsinterner Prüfungen

    Es gibt drei Möglichkeiten der institutsinternen Prüfung:

    - Eine schriftliche und ggf. mündliche Prüfung im Fernlehrinstitut
    - Ablegen einer sogenannten Heimprüfung
    - Teilnahmebescheinigung auf Grund eingesendeter Fremdkontrollaufgaben


    Empfehlungen der ZFU


    - Verschaffen Sie sich Klarheit darüber, ob Sie für Ihre Weiterbildungsziele eine Prüfung benötigen und wenn ja, welcher Art diese Prüfung sein soll
    - Wenn Sie einen reglementierten Abschluss anstreben, sollten Sie sich vor Vertragsschluss über alle Einzelheiten informieren, insbesondere über die Zulassungsbedingungen und Prüfungsanforderungen, aber auch über Ort und Zeitpunkt der Prüfung
    - Eine institutsinterne Prüfung ist als Testfall für eine nachfolgende externe Prüfung anzuraten (soweit dies möglich ist)



    ...Zielorientierten und Performer ernst nehmen, denn diese, gehen doch sehr hochqualifiziert von der Hochschule ab. Nicht zu vergleichen mit einer Erstausbildung im tollen deutschen dualen Bildungssystem...



    Ich möchte auf die Inhalte meiner beiden vorgehenden Beiträge vom 28.06.2008 und von heute in diesem Unterforum verweisen.

    Darin habe ich keinen Vergleich gezogen zwischen Absolventen einer Hochschulausbildung und denen einer Erstausbildung im dualen Bildungssystem.

    Wenn ich richtig im Bilde bin, basieren die Beiträge der Vergleiche (Studium vs. Weiterbildung) auf der praktischen Ebene der Absolventen, weniger auf einem Ausbildungsgang mit seinen Inhalten. Und deshalb denke ich schon, dass eine Vergleichbarkeit besteht.

    Gerade die Absolventen von Weiterbildungslehrgängen verfügen i.d.R. zwingend über eine fachspezifische Erstausbildung, in der sie das Arbeiten von der Pike auf erlernt haben. Durch die Weiterbildung unterfüttern sie diese Kenntnisse mit wissenschaftsbezogenen Fähigkeiten.

    Studenten krankeln oft daran, dass sie auch noch im Zeitpunkt ihres Examens oft nicht wissen, welchen Beruf oder welche Tätigkeit sie überhaupt ausüben wollen. Bleiben sie in einem Bereich, für den sie sich haben ausbilden lassen, benötigen nicht wenige eine oft längere Einarbeitungsphase, ehe sie an das Leistungsniveau eines Weiterbildungsabsolventen herankommen.

    Außerdem darf nicht vergessen werden, dass die Situation ebenfalls nicht selten vorkommt, in welcher Hochschulabsolventen nach ihrer Studienzeit eine Tätigkeit ergreifen, die gar keinen Bezug zum Studium aufweist.

    Es kann nicht an der Tatsache gezweifelt werden, dass Weiterbildungsabsolventen zielorientiert, leistungsfähig, aber auch persönlich gefestigter sind, was ihren Arbeitsbereich betrifft.

    Von Abschaffen dieser Prüfungsleistungen ist nicht die Rede.

    Prüfungsleistungen müssen aus guten Gründen sein. Aber man könnte sie fakultativ stellen.

    Dies würde die Eigenverantwortung trainieren.

    Einerseits wollen diese Studenten "Wissenschaftler" werden, anderseits müssen sie dazu an die Hand genommen werden vergleichbar einer Vorschulklasse. Und dabei stellen sie noch Dummheiten an, wie zum Beispiel das bloße Abschreiben zur Erstellung einer Prüfungsleistung.

    Man sollte schon einen Unterschied feststellen können im Händling zwischen einer angehenden Klasse von "Wissenschaftlern" und der einer Vorschule.

    "...Beim Korrigieren der Hausarbeiten ihrer Erstsemester stolperte Heidrun Abromeit über die "ungewöhnlich glatten Sätze" und die "profimäßige Zitierweise". Das Misstrauen der Politologie-Professorin an der TU Darmstadt war begründet: Fast 20 Prozent der knapp 50 Studenten hatten die Arbeit zum Thema "Das Europäische Parlament" aus Internet-Quellen abgekupfert. Abromeit war erbost. Künftig müssen deshalb die Studenten eine eidesstattliche Erklärung abgeben, dass sie ihre Arbeiten selbst angefertigt haben..."


    Tja, dies ist offensichtlich der Preis für die "Exklusivität" derartiger Studiengänge und Abschlüsse.

    Um so mehr Lärm mittels Rechtsvorschriften um solche Studienleistungen gemacht werden, je mehr fordern sie geradezu zum Betrug heraus.

    Ein Gegenmittel wäre durchaus, die Ableistung solcher Nachweise fakultativ zu stellen, ohne Einfluss auf die Endnote etc. . Wer üben will, reicht die Arbeit ein, wer nicht, hat schon und braucht nicht mehr. Und am Ende wird im Examen abgerechnet.

    Gerade in der Weiterbildungsbranche gibt es den einen oder anderen Anbieter, der dies so händelt, ohne dass dadurch die Qualität des Lehrgangs leidet.

    Im Gegenteil, ohne den Druck von außen kann Motivation erst gedeihen, oder nicht?

    Die Berufsaussichten des Assessorreferent jur. (FSH).

    Aufgaben
    Der Assessorreferent jur. (FSH) ist überwiegend im Angestelltenverhältnis tätig.

    Wie alle juristischen Mitarbeiter hat er die Aufgabe dabei mitzuhelfen, die Interessen seines Prinzipals durchzusetzen. Angesichts seiner breiten Ausbildung und der Vielfältigkeit der juristischen Arbeitsbereiche sind ihm dabei keine speziellen Aufgaben vorbehalten.

    Häufig übernimmt er jedoch als interner Dienstleister eines Betriebes juristische Führungsaufgaben der sogenannten mittleren Ebene und trifft hier auf die Konkurrenz des Diplom-Rechtspflegers (FH), des Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH), auch auf Volljuristen, die den Einstieg versuchen, aber auch auf erfolgreiche Rechtsfachwirt - Absolventen im Rahmen deren weiteren Aufstiegs.

    Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
    Wie bei der Darstellung der Aufgaben so auch bei der Beschreibung allgemeiner Tätigkeitsmerkmale des Assessorreferenten jur. (FSH) taucht sofort die Schwierigkeit auf, eine eindeutige Abgrenzung zu den Absolventen der FH - Studiengänge einerseits, und der erfolgreichen Absolventen von Fachwirt - Ausbildungen andererseits zu finden.

    Alle sind juristische Mitarbeiter. Welche konkreten Funktionen von dem einzelnen Angestellten innerhalb seines Betriebes ausgeübt werden, ist nicht so sehr Sache der verschiedenartigen juristischen Diplome, sondern der persönlichen Fähigkeit und natürlich der erbrachten Leistung.

    Ausgehend von der Tätigkeit als Sachbearbeiter kann er in anspruchsvolle Postionen (Referent), in leitende Linienfunktionen gelangen, oder sich für höhere Stellungen qualifizieren (Teamleiter, Gruppenleiter, Abteilungsleiter).

    Aber neben den Fachkenntnissen, die für die Berufsausübung unabdingbar sind, werden Fähigkeiten verlangt wie Entscheidungen treffen, Initativen ergreifen und Verantwortung übernehmen. Auch die sozialen, kommunikativen, organisatorischen und konzeptuellen Fähigkeiten sind für die Berufstätigkeit von Bedeutung.

    Ebenfalls von Vorteil ist sicherlich ein Sinn für betriebswirtschaftliche Zusammenhänge.

    Beschäftigungslage
    Der Mangel an Fach- und Führungskräftenachwuchs macht auch im juristischen Bereich nicht halt. Deshalb bieten sich für den Assessorreferent jur. (FSH) überaus gute Chancen, nach Abschluss des Studiums eine adäquate Stelle besetzen zu können.

    Der Bedarf nach Fach- und Führungskräften wird sogar noch weiter ansteigen. Ein Ende dieses Trends ist derzeit nicht absehbar.

    Wie ist der Bildungsabschluss dieses Veranstalters zu bewerten?

    Die FSH ist ein renomierter Weiterbildungsträger mit einem anspruchsvollen Niveau.

    Art des Abschlusses: Akademie-Diplom.

    Dem Absolventen bzw. Arbeitgebern wird bescheinigt, dass der Absolvent in der Lage ist, qualifzierte Leitungsaufgaben in allen Bereichen von Industrie und Wirtschaft selbständig durchzuführen.

    Eine staatliche Prüfung findet nicht statt. Eine staatliche Prüfung ist eine solche, deren Prüfungsordnung öffentlich-rechtlich festgelegt ist. Eine Aussage darüber, ob der Absolvent einer staatlichen Prüfung qualifziert ist, muss stets unter der Einschränkung erfolgen, dass öffentlich-rechtliche Prüfungen dem Korrektor bei der Bewertung der Arbeit Wertungsspielräume eröffnen. Ob diese schließlich gerne ausgenutzt werden, soll von hier aus nicht beurteilt werden.

    Ein erfolgreicher FSH-Absolvent kann auf Grund seiner fachlichen Qualifikation, seiner Leistungsbereitschaft, seiner methodischen und sozialen Kompetenz sowie im Hinblick auf die unabdingbare Erstausbildung und langjährige Berufspraxis de facto einem Fachhochschul- oder Berufsakademie-Absolventen gleichgestellt werden.

    Diese Einschätzung wird nach Meinung von Firmenvertretern bestätigt. Gegenteilige Äußerungen von Firmenvertretern im www sind nicht zu finden.

    Die Berufsaussichten des Assessorreferent jur. (FSH).

    Aufgaben
    Der Assessorreferent jur. (FSH) ist überwiegend im Angestelltenverhältnis tätig.

    Wie alle juristischen Mitarbeiter hat er die Aufgabe dabei mitzuhelfen, die Interessen seines Prinzipals durchzusetzen. Angesichts seiner breiten Ausbildung und der Vielfältigkeit der juristischen Arbeitsbereiche sind ihm dabei keine speziellen Aufgaben vorbehalten.

    Häufig übernimmt er jedoch als interner Dienstleister eines Betriebes juristische Führungsaufgaben der sogenannten mittleren Ebene und trifft hier auf die Konkurrenz des Diplom-Rechtspflegers (FH), des Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH), auch auf Volljuristen, die den Einstieg versuchen, aber auch auf erfolgreiche Rechtsfachwirt - Absolventen im Rahmen deren weiteren Aufstiegs.

    Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
    Wie bei der Darstellung der Aufgaben so auch bei der Beschreibung allgemeiner Tätigkeitsmerkmale des Assessorreferenten jur. (FSH) taucht sofort die Schwierigkeit auf, eine eindeutige Abgrenzung zu den Absolventen der FH - Studiengänge einerseits, und der erfolgreichen Absolventen von Fachwirt - Ausbildungen andererseits zu finden.

    Alle sind juristische Mitarbeiter. Welche konkreten Funktionen von dem einzelnen Angestellten innerhalb seines Betriebes ausgeübt werden, ist nicht so sehr Sache der verschiedenartigen juristischen Diplome, sondern der persönlichen Fähigkeit und natürlich der erbrachten Leistung.

    Ausgehend von der Tätigkeit als Sachbearbeiter kann er in anspruchsvolle Postionen (Referent), in leitende Linienfunktionen gelangen, oder sich für höhere Stellungen qualifizieren (Teamleiter, Gruppenleiter, Abteilungsleiter).

    Aber neben den Fachkenntnissen, die für die Berufsausübung unabdingbar sind, werden Fähigkeiten verlangt wie Entscheidungen treffen, Initativen ergreifen und Verantwortung übernehmen. Auch die sozialen, kommunikativen, organisatorischen und konzeptuellen Fähigkeiten sind für die Berufstätigkeit von Bedeutung.

    Ebenfalls von Vorteil ist sicherlich ein Sinn für betriebswirtschaftliche Zusammenhänge.

    Beschäftigungslage
    Der Mangel an Fach- und Führungskräftenachwuchs macht auch im juristischen Bereich nicht halt. Deshalb bieten sich für den Assessorreferent jur. (FSH) überaus gute Chancen, nach Abschluss des Studiums eine adäquate Stelle besetzen zu können.

    Der Bedarf nach Fach- und Führungskräften wird sogar noch weiter ansteigen. Ein Ende dieses Trends ist derzeit nicht absehbar.

    Wie ist der Bildungsabschluss dieses Veranstalters zu bewerten?

    Die FSH ist ein renomierter Weiterbildungsträger mit einem anspruchsvollen Niveau.

    Art des Abschlusses: Akademie-Diplom.

    Dem Absolventen bzw. Arbeitgebern wird bescheinigt, dass der Absolvent in der Lage ist, qualifzierte Leitungsaufgaben in allen Bereichen von Industrie und Wirtschaft selbständig durchzuführen.

    Eine staatliche Prüfung findet nicht statt. Eine staatliche Prüfung ist eine solche, deren Prüfungsordnung öffentlich-rechtlich festgelegt ist. Eine Aussage darüber, ob der Absolvent einer staatlichen Prüfung qualifziert ist, muss stets unter der Einschränkung erfolgen, dass öffentlich-rechtliche Prüfungen dem Korrektor bei der Bewertung der Arbeit Wertungsspielräume eröffnen. Ob diese schließlich gerne ausgenutzt werden, soll von hier aus nicht beurteilt werden.

    Ein erfolgreicher FSH-Absolvent kann auf Grund seiner fachlichen Qualifikation, seiner Leistungsbereitschaft, seiner methodischen und sozialen Kompetenz sowie im Hinblick auf die unabdingbare Erstausbildung und langjährige Berufspraxis de facto einem Fachhochschul- oder Berufsakademie-Absolventen gleichgestellt werden.

    Diese Einschätzung wird nach Meinung von Firmenvertretern bestätigt. Gegenteilige Äußerungen von Firmenvertretern im www sind nicht zu finden.

    In diversen Foren kann viel über die Fachakademie Saar für Hochschulfortbilung (FSH) und ihre Lehrgänge gelesen werden.

    Die meisten Beträge fokussieren dabei vordringlich die Qualität der Befähigung der Absolventen bzw. die Qualtiät des Abschlusses in mehr oder weniger fundierter Weise.

    Die FSH ist eine berufliche Bildungseinrichtung, die das Ziel verfolgt, ihre Studierenden auf den Eintritt in eine gehobene Berufslaufbahn vorzubereiten, i.d.R. im Anschluss an eine dem Weiterbildungsziel dienende berufliche Tätigkeit.

    Dies wird ersichtlich, wenn man einen Lehrplan von einem der verschiedenen angebotenen Lehrgänge aus den Bereichen Recht, BWL oder Wirtschaftsrecht anfordert.

    Vergleicht man den Stoffplan bspw. des Studiengangs "Rechtswirt (FSH)" mit dem Lehrplan des Rechtsfachwirts, wird darüber hinaus auch rasch deutlich, dass eine vielfach angenommene Konkurrenzsitiuation der beiden Berufsbildungen eigentlich nicht besteht.

    Ist der Rechtsfachwirt fachlich mehr auf die Büroorganisation im Anwaltsbereich bzw. auf das Vollstreckungswesen spezialisiert und auf den Erwerb praktischer Fertigkeiten in diesen Bereichen angelegt, so erfolgt die Ausrichtung im Lehrgang Rechtswirt mehr auf die Vermittlung fachübergreifender juristischer Schlüsselqualifiktionen, die notwendig sind, um eine gehobene Position einnehmen und dauerhaft erhalten zu können.

    Die FSH hält ein "Monopol" im Bereich der privatwirtschaftlich angebotenen gehobenen Fortbildung im rein juristischen Bereich mit ihren Lehrgängen "Rechtswirt" und Assessorreferent jur.".
    Dies soll jedoch kein Nachteilt sein, wenn man sich vergegenwärtigt, dass der Betriebswirt (VWA) bspw. nur von der VWA, freilich mit Niederlassungen in verschiedenen Städten, angeboten wird.

    Vergleichbare Ausbildungsgänge im rein juristischen Bereich bietet nur der Staat an (z. B. Rechtspflegerausbildung). Gäbe es nur die staatliche Ausbildungsmöglichkeit im juristischen Bereich, wäre vielen Personen eine fundierte rechtliche Ausbildung verwehrt. Die Beseitigung dieses Umstandes hat sich die FSH zum Ziel gesetzt.

    Die Vermittlung des Lehrstoffes erfolgt induktiv. Eine anfängliche Skepsis bzgl. dieser Stoffvermittlung verfliegt rasch angesichts der Gliederung des Lehrstoffs. Die Skripte sind inhaltlich stringent. Vielfach wird angeführt, es werde daneben noch anderes Lehrmaterial, das man sich selbst beschaffen müsse, benötigt. Dies ist nicht erforderlich, da die Lehrgangsunterlagen als solche hinreichend und inhaltlich unanfechtbar sind.

    Das von der FSH veranschlagte wöchentliche Lernpensum von 8 - 10 Stunden ist allerdings als Mindesteinsatz anzusehen. Man kommt regelmäßig nicht umhin, sich länger mit dem Studienmaterial zu beschäftigen, wenn man effektiv (gewinnbringend) arbeiten möchte.