Wenn feststeht, dass sich Deine Forderung nicht mehr voll realisieren lässt, musst Du eine buchmäßige Abwertung vornehmen.
Dazu muss die Forderung im Bestand vorhanden sein.
Wenn feststeht, dass sich Deine Forderung nicht mehr voll realisieren lässt, musst Du eine buchmäßige Abwertung vornehmen.
Dazu muss die Forderung im Bestand vorhanden sein.
Für das Unternehmen, das Forderungen verkauft, spielt neben dem Aspekt der sofortigen Liquidität auch eine Rolle, das Prozess- und Ausfallrisiko an das Factoring-Unternehmen abzuwälzen.
Neben den rechtlichen Gesichtspunkten daraus kann man Factoring als eine Möglichkeit der Finanzierung begreifen.
Wenn es sich bei dem Unternehmen um ein Handelsgeschäft handelt würde, wären die §§ 25 - 27 HGB in Betracht zu ziehen.
Dort ist geregelt, in welcher Weise der Erwerber des Handelsgeschäftes haftet, und auch, ob und wielange die Haftung des bisherigen Inhabers andauert.
Die Normen enthalten auch Regelungen über die Eintragung von haftungsrelevanten Tatsachen in das Handelsregister im Zusammenhang mit der Übertragung des Handeslgeschäftes.
Ist das Unternehmen kein Handelsgeschäft, wäre zu prüfen, ob ein analoge Anwendung der Normen möglich ist.
Kosten sind der sachzielbezogene und bewertete Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen. Die Kosten werden durch das interne Rechnungswesen erfasst. Mittels der Kosten soll die betriebliche Gütererstellung einen Wert erhalten (Zweck).
Die Methode dazu ist die Kostenrechnung. Sie erfasst die Kosten systematisch und wertet sie aus. Die Vorgänge innerhalb der Abschnitte der Kostenrechnung bringen eine Transformation und Weitergabe von Werten bis hin zur Zuschreibung dieser Werte auf die Kostenträger. Damit begleitet die Kostenrechnung den Prozess der Leistungserstellung.
Der erste Abschnitt ist die Kostenartenrechnung. Diese misst den Güterverzehr und bringt eine Aufgliederung.
Die Situation stellt sich wie folgt dar – doppelte Erfassung:
...................Güterverzehr
...................___________
.............................|
...................Wert..|..Wert....
.............................|..............
...............Aufwand.|..Kosten..
Nun arbeitet die Kostenrechnung mit Werten. Dazu verwendet sie einen von der Buchführung unabhängigen Kostenbegriff. Dieser deckt sich nicht mit dem Aufwand, als die Buchführung noch den neutralen Aufwand kennt. Der Kostenbegriff geht über den Bereich des Zweckaufwandes hinaus, als er kalkulatorische Kosten einschließt.
Sowohl der Zweckaufwand als auch die Kosten stellen jeweils negative Rechenelemente des Rechnungswesens dar. Wie oben ersichtlich, wird der Vorgang des Güterverzehrs doppelt erfasst. Diese doppelte Erfassung richtet sich allerdings nicht nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aus. Deren Oberziel ist vielmehr dazu beizutragen, dass am Ende aller Berechnungen eine Bewertung der Kostenträger möglich ist. Die Bewertung der Kostenträger verlangt jedoch nach einen positiven Wert. Das will der Kostenbegriff erreichen.
Eine mathematische Grundregel lautet, Minuswert auf Minuswert ergibt einen Positivwert.
Wenn sich Zweckaufwand (Minuswert) und Grundkosten (Minuswert) decken, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar (Positivwert Kostenart). Auch für die Zusatzkosten gilt dieses Postulat. Den Zusatzkosten steht zwar kein Aufwand gegenüber. Somit wäre an sich eine doppelte Erfassung des Güterverzehrs nicht möglich. Um die notwendige – erste – Erfassung zu erreichen, arbeitet die Kostenrechnung mit den Opportunitätskostenprinzip.
Die aus der Kostenartenrechnung gewonnenen positiven Kostenwerte werden teils durchgereicht zur Kostenträgerrechnung und gehen teils in die Kostenstellenrechnung ein.
Im zweiten Abschnitt der Kostenstellenrechnung werden die von der Kostenartenrechnung gelieferten Kosten auf Kostenstellen verteilt (evtl. auch Aufspaltung innerhalb Kostenart). Die Transformation besteht darin, dass die in Rohform erhaltenen Werte aus der Kostenartenrechnung durch die Verteilung auf Kostenstellen verbraucht werden. Daraus lassen sich schließlich die Zuschlagssätze errechnen. Sowohl verteilte Kosten als auch die Zuschlagssätze werden an die Kostenträgerrechnung weitergereicht. Jetzt sind die Kosten vorbereitet für die Kostenträgerrechnung.
Im letzten Abschnitt der Kostenträgerrechnung werden zunächst die Werte aufgelöst, die direkt aus der Kostenartenrechnung eingegangen sind. Danach werden mittels der Zuschlagssätze die Werte aus der Kostenstellenrechnung aufgelöst.
Neu entstehen dadurch die Werte der Kostenträger.
Ich möchte den Leser an meinem Studienerfolg teilhaben lassen und eine Hilfestellung bieten.
Donald
BWL-Student (FSH)
Hier dürften exakte Zahlen nicht zu erhalten sein. Einschätzungen dieser Art sind Gutachten von Unternehmensberatern, die eine Reihe von Faktoren einbeziehen, bewerten und schließlich eine Schlussfolgerung ziehen.
Dabei handelt es sich stets um Näherungswerte.
Jede Wissenschaft hat unter anderem die Zielsetzung, praktische Empfehlungen zu geben. Ohne einen pragmatischen Aspekt zu verfolgen, wäre Wissenschaft nicht das, was sie ist.
Ich würde die Bezeichnung "Idealwissenschaft" als Universalwissenschaft interpretieren. Dies sind all diejenigen Wissenschaften, die eher formal angelegt (z. B. Logik, Philosophie) sind und allgmeine Hilfestellungen liefern, die auch in anderen Wissenschaften nutzbar sind.
Realwissenschaften sind die Natur-, Kultur-, und die Geisteswissenschaften. Deren Erfahrungsobjekt, z. B. ein einzelner Betrieb, ist greifbar. Die Erkenntnisse dieser Wissenschaft finden nicht Eingang in die Formalwissenschaften.
Eine Tätigkeit im Gerichtsvollzieherdienst ist doch auch nicht zu verachten, Stichwort Selbständigkeit.
Aber auch außerhalb der Justiz stehen Dir mit dem Abschluss alle Türen offen. Vielleicht bedarf es des Zweitstudiums nicht.
Welche Vorbildung bringst Du für Dein Fernstudium mit ? Und würdest Du es wieder belegen ?
Der Arbeitnehmer ist bezüglich des von ihm transportierten Gegenstandes den Weisungen seines Arbeitgebers unterworfen. Hieraus könnte man folgern, das Unternehmensrisiko bestehe bis zur Übergabe am Zielort fort.
Allerdings ist mir eine Rechtsfigur des Unternehmensrisikos in Zusammenhang mit Schadensersatz aus Pflichtverletzung fremd. Im Gebiet des Arbeitsrechtes, wenn Arbeiternehmer daran gehindert sind, ihre Arbeit auszuführen wird aber schon nach Gefahrenbereichen unterschieden. Das ist vorliegend aber nicht das Thema.
Die Angaben im Sachverhalt sind spärlich. Es ist schon schwierig, die Rechtsgrundlage ausfindig zu machen, die zwischen dem Unternehmen und dem Mitarbeiter im vorliegenden Fall maßgeblich sein soll. Mutmaßlich ist der Erfolg der Ablieferung des Gegenstandes am Zielort geschuldet. Von der Rechtsgrundlage ist auch grundsätzlich abhängig, wie die Gefahr hinsichtlich des Gegenstandes verteilt ist.
Die Einstiegsnorm der Pflichtverletzung aus § 280 BGB fordert in Satz 2 ein Vertretenmüssen des Mitarbeiters. Hierüber enthält der Sachverhalt keinerlei Angaben, weder im Hinblick auf eine Art Übernahme des Frachtgutes noch sind Angaben über den Verlauf des Transportes gegeben. Mithin lässt sich die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters oder eines Dritten nicht klären. Deshalb muss m. E. die Inanspruchnahme des Mitarbeiters entfallen, weil ihm diesbezüglich eine Einwendung zusteht.
Zwangsläufig würde dieses Ergebnis bedeuten, dass das Unternehmen auf dem Schaden in Form des Verlustes des Gegenstandes sitzen bleibt.
Ein Thema des Rechnungswesens, würd ich sagen.
Bei der Bandenwerbung geht es nicht darum, diese in einen Film einzubauen, dessen Zweck bzw. Handlung außerkommerziell ist, wie bspw. einer Daily-Soap oder einem Krimi. Die Fernsehübertragung eines Fußballspiels selbst ist Vermarktung des Sports. Ohne Vermarktung ist professioneller Sport undenkbar. Das Medium Fernsehen wird u. a. als Werbeträger benutzt. Das wissen alle daran Beteiligten.
Eine Klausurfrage, die den Bearbeiter m. E. in die Irre leiten will. Der Formelaufbau bleibt derselbe. Ihr müsst nur andere ganze Zahlen einsetzen. Diese müssen von euch so bestimmt werden, dass das Ergebnis der 2. Berechnung mit dem aus der 1. Berechnung übereinstimmt.
Mutet blödsinnig an, diese Aufgabe. Mehr steckt nicht dahinter.
So wie dieses Thema auf meinem Monitor erscheint, ist es unverständlich. Wurden die Fragen im nachhinein gelöscht?
Aller Anfang ist schwer - Ich würde Dir raten, dort anzusetzen, wo sich die Probleme ergeben. Verlange die Lösungsskizzen der Klausuren und arbeite nach. Das ist nicht der schlechteste Weg.
Viel Glück für alle Kanditaten!
Die Frage geht meines Erachtens dahin, ob es eine bewährte Methodik gibt, mit der sich der Stoff vereinfachen lässt.
Zur Preisbildung der VWL
Der Punkt ist der, dass die VWL mit Modellen arbeitet. Diesen Modellen liegen eigens gebildete Prämissen zugrunde, was zu Theorien führt, deren Nachweis nicht durch die Methoden der Betriebswirtschaftlehre gelingt. Die Preisbildung nach VWL ist sozusagen eine andere als die Preisbildung in den Betrieben. Beides muss –zumindest während des Studiums- auseinander gehalten werden.
Im Übrigen hat ChristianSpky ausführlich erläutert, dass die Inflation Ausdruck für eine Änderung des Verhältnisses von Geldmenge und Gütermenge ist.
Zu § 774 I S2 BGB:
Es ist möglich, dass der Bürge den Gläubiger nur teilweise bedient. Wenn nun noch zusätzliche Sicherungen für die Forderung des Gläubigers bestellt sind, bedeutet dies, dass sowohl die Forderung, als auch die Nebenrechte teilweise auf den Bürgen übergehen. Wird der Schuldner nun zahlungsunfähig, müssen die Nebenrechte verwertet werden, die zur Sicherung der Forderung neben der Bürgschaft begründet wurden.
Dazu stellt die Norm klar, dass im Verhältnis des Gläubigers zum Bürgen zunächst die noch verbliebene Teilforderung des Gläubigers bedient werden muss aus der Verwertung der anderen Sicherheiten.
Dies ist logisch, den der Bürger erwirbt selbst nur, weil er für den Schuldner Sicherheit leistete und sich dieses Verhältnis nach teilweiser Bedienung des Gläubigers in ein Schuldverhältnis verwandelt. Primärforderung bleibt die Teilforderung des Gläubigers.
Zu § 774 I S3 BGB:
Ja, die Stellung des Schuldners soll auch nach Forderungsübergang unverändert bleiben. Grund: Ihm steht keine gesetzliche Einflussmöglichkeit in Bezug auf den Forderungsübergang zu.
Die Rentabilität ist abhängig von der Größe des Gewinns. Der Rentabilität können verschiedene Gewinngrößen zugrunde gelegt werden.