Beiträge von Donald

    Vielleicht gibt es noch ein altes Thema zu diesem Fernstudium, das nicht beantwortet wurde.

    Die Themen können zwar ab dem Erstellungsdatum altern, inhaltlich bleiben sie gleichwohl aktuell.

    Die Firma ist der Name des Unternehmens. Klar, dass der da reingehört, denn das Unternehmen soll die antragstellende Partei des Mahnverfahrens werden. Nicht vergessen: Rechtsform des Unternehmens dazu zu schreiben! Es handelt sich wohl um eine GmbH.

    Unbedingt notwendig ist, einen Geschäftsführer namentlich einzutragen. Er hat die Stellung als gesetzlicher Vertreter (Erfordernis aus § 690 I Ziff. 1 ZPO) für das Unternehmen (GmbH) inne. Dazu genügt die Angabe eines gesetzlichen Vertreters (Passivvertretung der Geschäftsführung ein Fall nach § 35 II S3 GmbHG!). Den Antrag auf Erlass des MB kannst hingegen auch Du stellen. Dazu musst Du lediglich Deine Bevollmächtigung versichern (§ 703 S2 ZPO).

    Zur Sicherheit kannst Du beide reinnehmen, wenn die Geschäftsführung den Antrag selber stellen will (dann Aktivvertretung mit evtl. Problem aus § 35 II S2 GmbHG).

    Grüße
    Donald

    Nicht beleidigt sein, liebe Sunny81. Die Aufgabe ist wirklich komplex und nicht ohne weiteres zu lösen.

    Zunächst solltest Du nachsehen, ob Du nähere Angaben zu den Forderungen aus Warenverkäufen der COE GmbH in der Aufgabenstellung vorfindest. Je genauer diese Angaben sind, desto leichter ist die Ausgangssituation für Dich. Anhand der Angaben lassen sich eventuell Passagen aus den AGB entfernen. Nur die Passagen bedürfen der Prüfung, die tatsächlich relevant sind für die Ausgangslage.

    Die sonach relevanten Bestimmungen würde ich im nächsten Schritt der gesetzlichen Regelung gegenüberstellen. Neben dispositiven Normen gibt es bekanntlich auch solche, die von den Parteien nicht abgeändert werden können.

    Ein Beispiel: In der AGB ist vom Eigentumsvorbehalt die Rede. Dieser ist gesetzlich geregelt in § 449 BGB und ist ein Instrument der Sicherung für den Verkäufer. Hinsichtlich des Rücktritts und der Reichweite möglicher Sicherung enthält § 449 I und II BGB Einschränkungen. Verstoßen die AGB hiergegen, liegt Unwirksamkeit vor, weil eine Abänderung zum Nachteil des Käufers nicht möglich ist. Einer weiteren Prüfung der Passage bedürfte es dann nicht.

    Die verbleibenden und bis hier korrekten AGB-Bestimmungen müssen schließlich nach §§ 305 ff BGB beurteilt werden. Wichtig ist für diese Arbeit, auf § 310 BGB einzugehen. Denn eine Prüfung von AGB, die ein Unternehmen gegenüber einem anderen Unternehmen verwendet, ist stark abgeschwächt. Das bedeutet für den Rechtsanwender u. U. eine Verkürzung der Arbeit.

    Ist der Anwendungsbereich voll eröffnet musst Du klären, ob die AGB korrekt einbezogen sind und eine Inhaltskontrolle vornehmen, §§ 307 – 309 BGB.

    Die §§ 308 und 309 BGB unterscheiden danach, ob die jeweilige Bestimmung der AGB lediglich klauselartig ausgestaltet, oder detailliert ausformuliert ist. Das entscheidest Du im Rahmen Deiner Wertung.
    Die Gliederung der §§ 308, 309 BGB bringt in Einklammerung den jeweiligen Begriff, auf den die Norm sich bezieht. Das bringt eine Erleichterung für Deine Prüfung.

    Abschließend musst Du dazu Stellung nehmen, was die Rechtsfolge bei (Teil-)Unwirksamkeit der AGB im Hinblick auf die Übrigen ist.

    Im Vorfeld meiner Entscheidung, eine grundlegende betriebswirtschaftliche Ausbildung zu durchlaufen, habe ich, wie Du es tust, den Markt sondiert und anhand der gewonnenen Daten versucht, für mich die Möglichkeiten zu bewerten.

    Unter anderem habe ich den staatlich geprüften Betriebswirt und auch den B. A in das Betrachtungsfeld einbezogen. Ein B. A. ist vor allem interessant, wenn man später einen fachfremden Master draufsatteln will.

    Der SGB wird von Fernschulen stark beworben. Er wird aber auch in Präsenzform angeboten. Ob einzelne Hochschulen noch FH-Studiengänge anbieten, müsstest Du selbst in Erfahrung bringen. Die meisten Hochschulen haben sicherlich auf den B. A. umgestellt.

    Was die Anrechnung von Leistungen auf den B. A. betrifft, bekam ich allerdings die Auskunft einer Hochschule (das war die AKAD, Stand Ende -08-), dass eine Anrechnung (und auch nicht von den Teilen aus dem Studienschwerpunkt des SGB) von Stoffinhalten nicht möglich sei. Der Grund liege, so AKAD, nicht in der Anerkennung oder Nichtanerkennung des SGB, sondern hochschulrechtliche Normen würden bestimmen, dass das Studium zum B. A. vollständig durchlaufen werden müsse. Die Normen seien hierbei eindeutig und ließen der Hochschule auch keinen Ermessensspielraum bei der Entscheidung im Einzelfall. Der B. A. stelle ein grundlegendes wirtschaftswissenschaftliches Studium dar, das sich vorrangig an Interessenten mit FHR/HR richte, und diesen Personen ein grundlegendes Studium zukommen müsse. Die Bachelor-Prüfung erstrecke sich auf die Dauer des gesamten Studiums. Eine Anrechnung dieser Inhalte, und eine de facto Verkürzung der Studienzeit, sei prinzipiell nicht möglich.

    Meiner Meinung nach wirst Du eine Anrechnung Deiner VWA-Leistungen nicht erreichen können. Weniger aus Gründen der „Anerkennung“ (was auch immer darunter verstanden werden kann), und auch nicht aus Gründen der Vergleichbarkeit, sondern vielmehr deshalb, weil für Deinen VWA-Studiengang in den Normierungen des B. A. keine Ausnahmevorschrift enthalten ist. Darum kannst Du Dir bezüglich der Anrechnung keine allzu großen Hoffnungen machen.

    Frage doch einfach mal bei Deiner VWA nach und stelle das Ergebnis Deiner Nachforschungen hier ein.

    Die Kostenrechnung liefert zahlreiche Ansätze für ihre Betrachtung. Dem entsprechend vielseitig können Ausarbeitungen dazu sein.

    In diesem Support geht es darum, sich mit Überlegungen der Kostenartenrechnung auseinander zu setzen.
    Dabei soll das Kostenverursachungsprinzip im Vordergrund stehen. Der Support kann sich nicht mit sämtlichen Problemen der Kostenartenrechnung befassen. Deshalb nimmt er für sich keine Vollständigkeit in Anspruch.

    Hier wird nicht definiert, was die Bestandteile des Kostenbegriffs sind, wie Kosten eingeteilt werden oder wie sich Kosten verhalten können (proportionale K, degressive K., usw.) . Dies wird vielmehr als bekannt vorausgesetzt.

    Das Verursachungsprinzip als Kostenzurechnungsprinzip:

    ..Prod.Faktor
    ........Gut...................(variable) Kostenart....................Kostenträger
    ....._______..................._________..............................________...
    ..........|....................................|...............................................|...........
    Wert..|..Menge...........Menge.|.Menge........................Menge.|...Wert.
    ...X....|.....-2....................+ 2...|.....- 2.............................+ 2.....|.......X..
    ............Verbr........Aufnahme.|..Abgabe...................Aufnahme.|.........
    .................^...................^................^.............(neb. anderen).|.........
    ..................|....................|.................|...........................^..................
    ..................|....................|.................|...........................|...................
    ..................---------------.....................---------------------....................
    ..............................1.).....................................2.).............................

    Die Grafik legt das Prinzip und die Bestandteile der Kostenverursachung offen. Infolge der Kausalitätsbeziehung aus 1.) und 2.) kann zunächst die variable Kostenart bestimmt und sodann deren Zurechnung auf den Kostenträger vorgenommen werden. Damit besteht das Verursachungsprinzip aus zwei direkten Verhältnissen einer Verursachung, die jeweils einen quantitativen Vortrag ermöglichen. Einmal orientiert sich die Verursachung an dem eingesetzten Produktionsfaktor. Zum anderen wird der Kostenträger in die Betrachtung einbezogen.

    Das Verursachungsprinzip legt auch offen, weshalb variable Kosten direkt in die Kostenträgerrechnung, ohne Zwischenstation in der Kostenstellenrechnung zu machen, weitergereicht werden müssen. Der Kostenträger kann als abhängige Größe angesehen werden, dessen Wert durch die Anwendung des Verursachungsprinzips auf die mengenabhängigen Einsatzfaktoren festgelegt wird.

    Variablen Kosten und Gemeinkosten ist gemeinsam, dass die Gemeinkosten ebenfalls, wie die variablen Kosten, eine Kausalitätsbeziehung zu 1.) aufweisen. Der Unterschied zwischen beiden besteht jedoch darin, dass die Gemeinkosten keine Verursachungsbeziehung nach 2.) besitzen. Das macht es erforderlich, in der Kostenstellenrechnung für sie Zuschlagssätze zu bilden, um sonach die Verrechnung der Gemeinkosten auf die Kostenträger zu erreichen.

    Zu einem späteren Zeitpunkt werde ich den Support -> Kostenrechnung noch ausbauen.


    Donald
    BWL-Student (FSH)

    Erstelle Dir dazu am besten eine (grafische) Funktion.

    Ziel jeder Produktion ist die Erwirtschaftung von Erlösen. Die Erlöse (zwar noch nicht erwirtschaftet) steigen mit jeder Einheit des Produktes an.

    Gleichzeitig bedeutet das Produzieren jedoch auch, dass Kosten entstehen müssen. Die Kosten gliedern sich in fixe (unabhängig von Produkt) und variable Kosten (von Produktmenge abhängig).

    Nach einer Gegenüberstellung der Erlöshöhe pro Stück (z. B. 5.-) und den errechneten (oder bekannten) Kosten pro Stück (variable Kosten pro Stück, z. B. 2.-) wird deutlich, dass die Erlösgerade mit jeder Einheit des Produktes stärker ansteigen muss als die Kostengerade aus variablen Kosten jeder Einheit.

    Beachte, dass die Kostenfunktion infolge der Berücksichtigung der fixen Kosten nicht am Ursprung beginnen kann. Diese sind nämlich unabhängig von der Ausbringung und müssen konsequenter Weise in der Funktion getrennt von den variablen, also ausbringungsabhängigen, Kosten berücksichtigt werden.

    Die Kostengerade dagegen basiert nur auf den variablen Kosten.

    Dort, wo sich die Geraden aus Erlös und variablen Kosten schneiden, liegt der sog. breakeven-point. Der bedeutet nichts anderes, als dass ab da die Produktion in die Gewinnzone schnellt.

    Der schwierigste Teil der Aufgabe besteht in der Suche nach einer Anspruchsgrundlage für C.

    C kann den A nicht aus Vertrag haftbar machen, weil er zu ihm nicht in einem Vertragsverhältnis steht.

    Eine Inanspruchnahme des A aus § 823 I BGB scheitert ebenfalls. Zwar wird Eigentum des C durch die Inbetriebnahme der Waschmaschine durch A beschädigt, dennoch scheitert die Herleitung eines Anspruchs an
    § 276 II BGB mit seinem speziellen Fahrlässigkeitbegriffs für das Privatrecht.

    Ein Anspruch des C gegen A aus § 823 II i.V.m. § 303 StGB kommt ebenfalls nicht in Frage. Dies deshalb, weil § 303 StGB eine vorsätzliche Tat sanktioniert. A hat aber nicht vorsätzlich gehandelt.

    Vertragliche Ansprüche des C gegen den Händler B scheitern zum einen daran, dass C selbst mit B nichts zu tun hat.

    Darüber hinaus steht C zu A in keinem Vertragsverhältnis, so dass A keine Interessen des C wahrgenommen hat. Deshalb kann A den Schaden des C nicht im eigenen Namen für Rechnung des C geltend machen.

    Da weitere Personen nicht beteiligt sind, kann C seinen Schaden nicht erfolgreich geltend machen.

    B haftet dem A nur aus den §§ 437 ff i.V.m. §§ 474 ff BGB, weil es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.

    Die Anwendung des § 823 I BGB durch A gegenüber B erfordert die Beeinträchtigung eines Gegenstandes, an dem A ein absolutes Recht innehat. Darüber lässt sich der Sachverhalt nicht aus.

    Die Frage nach der Verjährung ist kein Problem (§ 438 BGB).

    Ich komme zu einem anderen Ergebnis

    § 985 BGB greift nicht. Der Verkäufer hat sein Eigentum an den Minderjährigen verloren. Grund: Die erfolgte Übereignung ist ein Vertrag, der dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Daher ist er zustimmungsfrei. Da ein Eigentumsvorbehalt nicht vereinbart wurde, geht das Eigentum mit Übergabe auf den Minderjährigen über.

    § 812 I BGB ist von beiden die richtige Anspruchsgrundlage. Der Kaufvertrag war mangels Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zunächst schwebend unwirksam und wurde infolge der Verweigerung der Genehmigung endgültig unwirksam (Fiktion nach Fristablauf). Der Minderjährige bedurfte der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Vertragsschluss.

    Die Unwirksamkeit des Kaufvertrags hat keine Auswirkung auf den Bestand des Übereignungsvertrags. Ergo kann ein Anspruch auf Herausgabe nur auf § 812 I BGB gestützt werden.

    Übrigens ist der Besitzerwerb in verschiedenen Formen möglich und dementsprechend ist der Erwerb des unmittelbaren Besitzes bei der Eigentumsübertragung eine unter mehreren möglichen Voraussetzungen.

    Der Bearbeiter der Klausur wird um rechtlichen Rat gefragt. Dabei geht es um eine wirtschaftsrechtliche Betrachtung des Falles.

    Die Rechte des Käufers bei Mängeln ergeben sich aus § 437 BGB (mit Verweis auf Normen, die die weiteren Voraussetzungen enthalten). Nach dem § 437 BGB stehen der Käuferin mehrere Anspruchsgrundlagen, auch nebeneinander, zur Wahl.

    Bei dieser Wahl der Anspruchsgrundlage(n) ist zu berücksichtigen, dass eine dauerhafte Geschäftsbeziehung auf dem Spiel steht. Grundsätzlich empfiehlt sich ein nachsichtiges Auftreten gegenüber dauerhaften Geschäftspartnern.

    Zunächst ist die Nacherfüllung für beide Seiten das mildeste Mittel. Schließlich benötigt die Käuferin die Waren für ihren Produktionsprozess. Außerdem ist die Lieferung der richtigen Federelemente der Sinn des Vertrags.

    Gegen einen Rücktritt vom Vertrag spricht, dass die Geschäftsbeziehung zur Lieferantin möglicherweise trotz des Vorfalles aufrecht erhalten werden soll. Daher wäre der Rücktritt eher kontraproduktiv.

    Darüber hinaus kann die Käuferin Schadensersatz verlangen. Die mangelhafte Lieferung verursachte eine Störung in der Produktion. Allerdings ist der Sachverhalt wenig konkret. Das deutet darauf hin, dass die Forderung nach Schadensersatz in das Ermessen des Bearbeiters gestellt ist. Er sollte daher der Unternehmensleitung anraten, im Interesse der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung von einer Schadensersatzleistung abzusehen.

    Der Ratgeber sollte ebenfalls die Unternehmensleitung von der Tatsache in Kenntnis setzen, dass beide Vertragsparteien Kaufleute sind. Daher werden die Regeln des BGB durch die §§ 373 ff HGB modifiziert. Gerade § 377 HGB schwächt die Rechtsstellung der Käuferin beträchtlich. Danach hat sie die Pflicht, bei ihr eingehende Lieferungen zu untersuchen und Mängel unverzüglich bei der Lieferantin anzuzeigen. Das ist unterblieben.

    Deshalb besteht keine Basis für ein besonders nachdrückliches Auftreten.

    Ok, die Sache mit dem Ansehen von Abschlüssen kann jeder durchaus anders sehen. Trotzdem würde ich mich hier nicht verrückt machen lassen. Auch FH-Absvolventen werden im Berufsleben nicht selten diskrimminiert. Nur sind eben da die Argumente andere.

    Aber wenn ich mir vorstelle, Du legst also Deine Bewerbungsmappe vor mit dem VWA-Diplom und einem FH-Diplom darin - glaubst Du nicht, das mutet sich beim Entscheidungsträger komisch an?

    Nachtrag:
    Ich will niemandem ein FH-Studium abspenstig machen. Aber auf Deinen Fall bezogen frage ich Dich: Willst Du nach dem intensiven 3-jährigen VWA-Studium tatsächlich das Gleiche nochmal an der FH hören?

    Man wird sich hier zunächst für die Eingriffsgrundlage entscheiden müssen.

    Dies dürfte das Polizeirecht sein. Der große Stein auf dem Gehweg gefährdet die öffentliche Sicherheit. Eine vertretbare Handlung wie diese kann der Polizist im Wege der Ersatzvornahme selbst ausführen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Der Sachverhalt zielt jedoch darauf ab, dass diese Möglichkeit nicht in Betracht zu ziehen ist. Der Verwaltungsakt soll vielmehr vollstreckt werden, so gibt es die Reaktion der Oma wieder. Auch unter dem bereits genannten Prüfungspunkt der Verhältnismäßgkeit dürfte der VA rechtswidrig sein. Nichtigkeit ist nach dem Sachvortrag nicht anzunehmen.

    Danach ist dürfte zu klären sein, wie sich die Rechtswidrigkeit des VA auf dessen Vollstreckung auswirkt. Wobei hier die Wirksamkeit ausreicht und Rechtmäßigkeit nicht gegeben sein muss.

    Meiner - spontanen - Meinung nach ist der VA zwar rechtswidrig, aber vollstreckbar. Da es um die Beantwortung der Frage der Oma geht ist zu befinden, dass der Verwaltungsakt nicht unwirksam ist. Sie muss diesen grundsätzlich befolgen.

    Eine Stelle dafür kannst Du im BGB auch nicht finden - Es gibt nämlich keine.

    Das Vertragsrecht gibt lediglich einen Rahmen für die Beteiligten vor, um ihre rechtlichen Angelegenheiten zu regeln. Die Regeln des BGB sind deshalb dispositiv, d.h., sie können abgeändert und damit passend gemacht werden.

    Die Erklärung des Freibleibens des Angebotes ist eine zusätzliche Willenskomponente der konkreten Äußerung. Sie bewirkt, dass tatsächlich kein Antrag des Verkäufers an den Käufer vorliegt, sondern dessen Äußerung als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes, das dann erst angenommen werden muss, zu verstehen (Auslegung!) ist.

    Mit diesem Titel für die Uni soll eine höhere Bereitstellung von Mitteln der öffentlichen Hand verbunden sein, um die Forschung an dieser Uni zu fördern. Ob dadurch aber die Qualität eines jeden Professors, bzw. deren Didaktik gleichermaßen ansteigt, kann man einschlägigen Presseberichten nicht entnehmen.

    Der Titel Eliteuni lässt sich bestimmt vermarkten.

    § 444 BGB ist eine Ausprägung des Grundsatzes, wonach Leistungen nach Treu und Glauben zu bewirken sind. Er bringt eine Ausnahme in Bezug auf Haftungsausschlüsse, bei denen der Verkäufer - salopp ausgedrückt - einen Mangel verursacht bzw. nicht abstellt und ihm dies vorzuwerfen ist, weil er dazu in der Lage wäre (technisch oder durch Kontrollvorrichtungen etc).

    Die Regeln des §§ 474 ff BGB bringen keine Sondervorschriften zu § 444 BGB. Lies Dir einmal die wenigen Normen des Verbrauchsgüterkaufs durch und Du wirst feststellen, dass § 444 BGB von diesen Regelungen ausgenommen ist. Der Grund ist darin zu sehen, dass § 444 BGB eine besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist (§ 242 BGB).

    Du hast die Normen für eine gangbare Argumentation genannt.

    Allerdings besteht in den Fällen 2. und 6. ein Unterschied.

    In Fall 2. handelt es sich beim Fehlen der Geschäftsfähigkeit um eine rechtshindernde Einwendung. D.h., der Kaufvertrag kommt nicht wirksam zustande und Ansprüche werden durch den Vorgang nicht begründet.
    Unerheblich ist dabei, ob der Verkäuferin der Zustand des Zaster aufgefallen ist oder nicht. Der Grund dafür liegt darin, dass ein Gutglaubenschutz bei dieser Frage der Geschäftsfähigkeit nicht besteht. Die Geschäftsfähigkeit ist ein persönliches Merkmal und kein eigenständiges Rechtsgeschäft.

    In Fall 6. kannst Du auf einen Irrtum abstellen. Dieser begründet ein Anfechtungsrecht des Berechtigten nach § 142 I BGB. D.h., hier besteht der Kaufvertrag zunächst fort, und zwar solange, bis der Berechtigte sein Anfechtungsrecht (wirksam, wenn nämlich die übrigen Voraussetzungen vorliegen) ausübt. Es ist in die Entscheidungsfreiheit des Käufers gestellt, das Brötchen doch zu nehmen und zu zahlen. Bei der Anfechtung handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsgeschäft das in Bezug auf den Kaufvertrag eine rechtsvernichtende Einwendung darstellt.