Die IHK legt besonderen Wert auf eine Praxisarbeit – eine ca. ½ stündige Präsentation zu einem Thema aus der Vorbereitung der ADA.
Beiträge von Donald
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Zu Frage 1 – einfach nochmals die SGD fragen. Die SGD gibt dazu sicherlich gerne Auskunft.
Frage 2 und 3 beantworten sich zum Teil selbst. In den 2-wöchigen Seminaren schreibst Du Klausuren vor Ort und musst vereinzelt Präsentationen vor der Gruppe abhalten. Diese Seminare sollen das übrige Studienprogramm, mit den Arbeiten, die zuhause angefertigt und an die SGD zur Benotung eingesandt werden, ergänzen und abrunden.
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Hallo ihr beiden,
das rechtliche Problem kann darin gesehen werden, dass infolge falscher Kalkulation ein sog. Kalkulationsirrtum vorliegen kann. Dieser wirkt sich dadurch aus, dass die Williams GmbH zu den ausbedungenen Konditionen die Maschine dem Endabnehmer eigentlich nicht mehr liefern will. Aber, Vertrag ist Vertrag. Der Lieferungsanspruch kann auch nicht durch Anfechtung seitens der Williams GmbH vernichtet werden. Ein Kalkulationsirrtum ist ein Unterfall des Motivirrtums, der nicht zur Anfechtung berechtigt.
Für die Williams GmbH besteht allenfalls die Möglichkeit, an der Bestellung beim Vorlieferanten zu drehen. Dieser lehnt die Bestellung der Williams GmbH ab, indem er seinerseits einen Vertragsabschluss zu 42.000.- netto anbietet. Nimmt die Williams GmbH dieses Angebot nicht an, tritt im Vertragsverhältnis zum Endabnehmer Unvermögen der Williams GmbH ein (§ 275 I BGB). Dadurch wird die Williams GmbH schadensersatzpflichtig. Ist sie nicht die einzige Händlerin, kann also der Endabnehmer die Maschine auch andernorts beziehen, würde sich die Ersatzpflicht evtl. auf das sog. negative Interesse beschränken. Dieses kann sich dadurch bilden, dass der Endabnehmer die Maschine bei einem anderen Unternehmen für mehr als 41.650.- brutto beziehen muss oder im sonst schon irgendwelche Kosten entstanden sind. Dies ist allerdings ein mit Risiko behafteter Weg.
Wirtschaftlich muss er auch abgewogen werden, ob er tatsächlich für die Williams GmbH billiger kommt. Aber in der Aufgabenlösung kann ein Andenken des Weges nicht verkehrt sein.
Grüße
Donald -
Ich möchte Maja zustimmen, was genau verstehst Du nicht ?
Die komplette Aufgabe wird wohl niemand lösen (wollen). Es hat doch enorm Zeit gekostet, die Aufgabenstellung abzutippen und hier einzustellen. Aber wie ist die Resonanz darauf ?
Tipp:
Es ist auch für Dich selbst sinnvoller, zunächst zu versuchen, dass Problem zu erfassen, danach zu sehen, was wirklich problematisch ist um schließlich dann in eigenen Worten die Fragestellung zu formulieren. -
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Die gleichnamige Internetseite liefert wertvolle Hinweise für jeden Interessenten, der es in Betracht zieht, sein Bildungsziel in der Form des Fernstudiums zu erreichen. Darin sind Informationen enthalten über die benötigten Softskills, über das Verfahren der Vergabe der Akkreditierung und Zulassung einzelner Fernstudiengänge, die jeweilige Bedeutung des behördlichen Handelns wird aufgezeigt, und vieles andere mehr.
Gerade bei den gesetzlichen Bedingungen über die Zulassung und bei der Ausgestaltung des Fernunterrichtsvertrages gilt es, die Interessen des jeweiligen Institutes und des Fernstudenten auszugleichen. Der Gesetzgeber tut dies durch den Erlass des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Dieses enthält Mindestanforderungen für die Ausgestaltung und Durchführung eines Fernlehrganges. Das bedeutet jedoch auch, das Fernunterrichtsverträge auch über die Mindestanforderungen des FernUSG hinausgehen können. Bei vielen institutsinternen Prüfungen, deren Inhalte und deren Ablauf wird dies sichtbar.
Die Informationen der Internetseite sind neben dem von der Zentralstelle für Fernunterricht herausgegebenen Leitfaden keineswegs überflüssig. Beide Medien ergänzen sich hervorragend. Während der Leitfaden der ZFU vor allem einen Überblick über die Breite des Fernstudienangebotes vermittelt, beantwortet die Internetseite die Fragen eines potenziellen Fernstudenten in qualitativer Hinsicht.
Auffällig ist dabei sofort, dass der Ersteller der Internetseite sich mit Bewertungen oder Meinungsäußerungen zurückhält und statt dessen Fundstellen zur Untermauerung der Antworten anbietet. Hierdurch wird dem Interessierten ein Instrumentarium in die Hand gegeben, dessen Nutzung dazu beiträgt, dass der Interessent seine positive Einstellung gegenüber einem Fernstudium verfestigen kann.
Jeder, der glaubt, für sich persönlich noch nicht alles rund um das Fernstudium zu wissen, sollte der Internetseite einen Besuch abstatten. Die Zeit dafür ist gut investiert.
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Man kann sich dabei helfen, wenn man Schritt 1. sich als einen Stern vorstellt, dessen Körper zunächst eine beliebige Zielvorstellung ist, und dessen Strahlen mit den einzubeziehenden Funktionsbereichen bezeichnet werden.
Zum Beispiel soll das Ziel einer Marketing-Kampagne (-> Sternkörper) definiert werden. Dazu benötigt man u. a. Personal, Finanzausstattung und Daten des betreffenden Marktes (= Absatzbereich) und evtl. anderes. Die Funktionsbereiche sind die Namen der Strahlen des Sterns.
Die Stärke dieser Stern-Methode liegt nun darin, dass man Überkreuz interpretieren kann und zwangsläufig strukturiert. Auf diese Weise lässt sich problemlos die (eigens in der BWL festgelegte) Schrittfolge der Zielbildung durchziehen. Außerdem behält man fast automatisch das Gleichgewicht der Planung im Auge.
Wird das Ziel schließlich entschieden, also festgesetzt, verteilt dieses sich auf die betroffenen Funktionsbereiche, was dadurch sichtbar wird, dass Unterziele in die Funktionsbereiche als deren Ausgangsziel eingehen.
Damit die einzelnen Funktionsbereiche nun eigenständig arbeiten können, kommen nun die oben näher beschriebenen Schritte 2. – 6. abfolgend zum Tragen. Dadurch arbeiten die Funktionsbereiche selbständig an der Realisation, aber dennoch koordiniert durch die Unternehmensleitung.
Schließlich muss eine Kontrolle erfolgen, durch die Unternehmensleitung selbst oder durch die Revision, inwieweit die Ziele erreicht wurden, und gegebenenfalls muss das Ziel für künftige Marketing-Kampagnen modifiziert werden.
Das ist das Wesentliche des Management-Kreislaufs.
Grüße
Donald -
Möglicherweise geht es dem Arbeitnehmer um eine Änderungskündigung. Er bietet an, seinen Arbeitsvertrag zu ändern, und für den Fall, dass der Arbeitgeber dies ablehnt, will er kündigen.
Diese Äußerung ist eine Willenserklärung und Bestandteil des Rechtsgeschäfts der Kündigung. Für den Teil der Änderungskündigung, der auf Auflösung des bereits bestehenden Vertrages gerichtet ist, gelten die allgemeinen Vorschriften.
Du hast Recht, § 622 II BGB richtet sich ausdrücklich nur an den Arbeitgeber. Dieser ist in einer besseren Position als der abhängige Arbeitnehmer. Bestünden keine Einschränkungen der unternehmerischen Entscheidungen, wäre der Arbeitnehmer schutzlos. Deshalb werden für den Arbeitgeber Fristen durch das BGB vorgegeben. Denn es ist nicht selbstverständlich, dass die Arbeitsverhältnisse durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geordnet werden. Dennoch liegt swulff nicht falsch.
Die Regelungen für die Kündigung des Arbeitnehmers finden sich in § 622 I BGB. Dabei handelt es sich um einen Mindestschutz.
Beachte aber auch § 622 V BGB. Dessen Existenz stellt klar, dass die Inhalte aus § 622 I BGB, nämlich Dauer der Kündigungsfrist und Tag des Ablaufs, abgeändert werden können, und zwar durch Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist im Einzelarbeitsvertrag. Danach ist das möglich, wenn der Arbeitnehmer wie in Ziff. 1 nicht so sehr schutzbedürftig ist oder wie unter Ziff. 2 beschrieben betriebliche Interessen dringlicher sind. Das stärkt die Position des Arbeitnehmers, denn die Kündigungsfrist in § 622 I BGB bringt diesem Sicherheit.
Andererseits kann die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer auch verlängert werden. Diese Dispositionsmöglichkeit ist ebenfalls beschränkt, und zwar durch § 622 VI BGB. Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer darf nicht länger sein als die Frist für die Kündigung durch den Arbeitgebers.
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In den Materialien dürften sich die Hochschulen kaum unterscheiden. Überall ist das Material hochwertig. Steht das Studienziel fest, müssen eine Reihe von Punkten, die einem persönlich wichtig sind, einbezogen und entschieden werden.
Wenn man es im Fernstudium schafft, eine hohe Transferquote hinzubekommen, also bei der Aufnahme und dem Verständnis der Studieninhalte möglichst nahe an die 100 % herankommt, geht keine andere Studienform über ein Fernstudium hinaus.
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Das Fach-Abi schreit, bei aller Kürze, gerade danach, noch ein betriebswirtschaftliches Studium machen zu müssen. Der Abschluss zum Staatlich geprüften Betriebswirt bringt beides, die breite schulische Fortbildung und ein tieferes betriebswirtschaftliches Wissen.
Das bringt zunächst einmal Planungssicherheit ins Leben. Meines Erachtens nicht der schlechteste Weg.
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Ich glaube einfach nicht, dass die Nachfrage nach solchen Dienstleistungen sonderlich hoch ist. Die Studienmodule eines jeden Studienganges sind systemisch aufgebaut. Ohne Eigenleistung ist ein Studium, Präsenz und auch in fern, nicht zu schaffen.
Ob dieses Verhalten nun einen Straftatbestand ausfüllt und auch eine hochschulrechtliche Ordnungswidrigkeit darstellt, letztlich muss der Verstoß auch beweisbar sein. Ich bin kein Befürworter dieses Verhaltens. Aber die juristische Seite ist eben eine andere.
Das sog. Ghostwriting ist ein lästiger Nebeneffekt des Internets. So sehr die Hochschulen auch dagegen ankämpfen, es wird wohl nur eine Eindämmung von Auswüchsen gelingen.
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Mein Tipp:
Nein, Abschreiben ist der falsche Weg, ein Themengebiet zu bearbeiten. Es ist, als würdest Du Dein Auto stets im ersten Gang fahren. Effektiver ist es, wenn man sich schon die Zeit für das Lernen nimmt, mit den Skripten zu arbeiten und zu versuchen, deren innere Struktur zu entdecken. Dann noch einmal drüberlesen, und schon ist der Lerneffekt höher und nachhaltiger als nach dem Auswendiglernen.
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Eine Prüfungssituation zu bestehen, ist zweifelsohne etwas anderes, als eine Übungsklausur zu schreiben.
Trotz bester Vorbereitung bleibt ein Restgefühl, das hoffentlich das eine oder andere Thema nicht zur Prüfung ansteht. Auch normal. Eine Prüfungssituation soll für den Studenten eine Ausnahmesituation darstellen. Die Prüfung soll zeigen, wie der Prüfling in einem vorgegebenen Zeitrahmen, unter Stress, arbeitet. Das muss man sich vor Augen halten. Von daher ist ein mulmiges Gefühl vor der Prüfung keine Schande. -
Zahlreiche Fernstudiengänge bereiten auf eine IHK-Prüfung vor. Die sind nicht schlecht. Mir würde es daher nicht von vornherein einleuchten, wenn dies beim Controller (IHK) anders sein sollte.
Allerdings ist mir kein Fernstudium-Anbieter bekannt, der ein solches Studium durchführt. Aber ich lasse mich gern eines besseren belehren.
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Zuerst will ich Dir zustimmen: Das Forum ist eine Super-Sache!!
Zum Studium Wirtschaftsjura möchte ich sagen, dass die Hochschule Nordhessen den Mathematik-Anteil auf ein gesundes Maß reduziert hat. Das Studienziel des LL.B. ist es nicht, betriebswirtschaftliche Inhalte über zu betonen. Vielmehr geht es darum, zum Wirtschaftsexperten zu qualifizieren, der juristisch versiert ist. Das erfordert auch, auf die Herleitung von Ergebnissen mittels komplizierter Formeln zu verzichten.
Die Höhe der Gebühren für ein Fernstudium an der Hochschule Nordhessen halten sich im Vergleich zu anderen Anbietern des LL.B. im Durchschnitt.
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Ein Fernstudium zu schultern ist schon eine Herausforderung. Man muss organisatorisches Geschick entwickeln, um die verschiedensten Anforderungen miteinander zu vereinen.
Ich würde sagen, dass man mit ILS oder SGD nicht viel falsch machen kann. Die Klett-Unternehmen sind schon lange auf dem Markt. Wenn man sich erst einmal über sein Bildungsziel im klaren ist, kann man auch die Angebote spezialisierter Akademien in die Überlegungen einbeziehen, ich denke da zum Beispiel an die IWW. Die meisten spezialisierten Akademien kooperieren mit Hochschulen. Das bringt den Vorteil, dass man ein anspruchsvolles Studium für sein Geld erhält und dabei auch die Garantie besteht, von theoretisch und praktisch sattelfesten Leuten begleitet zu werden.
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Mich würde interessieren, wie anspruchsvoll diese Prüfungsaufgaben tatsächlich sind. Ich habe gehört, die Diplomprüfung soll etwa 12 mehrstündige Aufgaben enthalten, darunter sind auch Fallstudien.
Außerdem würde mich interessieren, welche Erfahrungen diplomierte Absolventen in der Praxis machen.
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Unabhängige Informationen zu erhalten dürfte schwierig werden. Gerade was die Referenzen der SGD betrifft, gibt es zum einen deren Aussagen in ihrer Werbung, zum anderen kann man googeln. Bei den über google erhältlichen Informationen sollte man kritisch hinterfragen, wer sie erstellt, zu welchem Zweck und welche Aspekte dabei betont werden.
Nicht selten wird man dabei feststellen, dass rechtliche Gesichtspunkte einzelner Studiengänge thematisiert werden von Personen, die lediglich über juristische Grundkenntnisse verfügen.
Wen die SGD interessiert, sollte das Angebot zu einem kostenlosen Studienmonat, mit Zugang zu dem Online-Studienzentrum, annehmen. Dann kann man im internen Forum teilnehmen, darin stöbern und so zu einem Eindruck gelangen, der nützlicher ist als der sog. unabhängiger Beiträge, die über google abgerufen werden können.
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Obige Aufzählung der Schritte (3. – 6.) bei der Rechtsanwendung lässt sich bezogen auf ein konkretes Tatbestandsmerkmal auch in einer Ablaufbetrachtung darstellen. Das bringt folgenden Überblick:
TB-Merkmal ---> Obersatz------------> Untersatz .-----> Entscheid über
.........X............(Anwendungsbereich)....(Tatsache)..............Bestand........1.)....................2.)................................3.).........................4.) .
Die Schritte 1.) – 4.) stellen eine juristisch logische Ablaufbetrachtung dar, an die sich der Rechtsanwender halten muss.
Im Einzelnen:
1.) Der Inhalt des Tatbestandsmerkmales ist für die Betrachtung gleichgültig. Die Normen geben in der Regel den Inhalt des Tatbestandsmerkmales vor, z. B. Vornahme einer Anfechtung.
2.) Der Obersatz ist vom Rechtsanwender auszufüllen. Dies gelingt ihm mit zunehmender Erfahrung umso besser.
Was hier zunächst nach willkürlicher Ausfüllung aussieht, ist aber tatsächlich durch juristische Interpretationsregeln geleitet und somit ist das Ergebnis der Ausfüllung für andere Rechtsanwender nachprüfbar. Bei der Festlegung des Obersatzes kann auch die Anwendung der Auslegungsmethoden notwendig werden.3.) Der Untersatz stellt die Einarbeitung einer Tatsache des Sachverhaltes dar.
4.) Schließlich ist über den Bestand des Tatbestandsmerkmals zu entscheiden. Dabei gilt, dass alle Tatbestandesmerkmale erfüllt sein müssen, i.S.e. positiven Entscheids über den Bestand, um die Rechtsfolge der Norm ziehen zu können. Fällt ein Tatbestandsmerkmal aus, im Sinne eines negativen Entscheids über den Bestand, kann die Rechtsfolge aus der betreffenden Norm nicht gezogen werden.
Donald
BWL-Student (FSH) -
Wie ich sehe, hast Du bereits ein Thema wegen des gleichen Inhalts eröffnet.
Stelle doch einfach Dein Beispiel ein, das macht es für die Nutzer einfacher, Dir zu helfen. Es können sich bestimmt viele Nutzer etwas unter dem Begriff Management by delegation vorstellen, aber ich glaube nicht, dass Du diesbezüglich Hilfe von A-Z benötigst.