In der Ausbildung kannst Du Dich zunächst eher ungezwungen in den verschiedenen Situationen ausprobieren und diese dazu nutzen, um herauszufinden, wo Deine Talente tatsächlich liegen. Das kann nämlich keine Studienberatung erreichen. Aber man studiert ja eigentlich dazu, um die vorhandenen Talente zu stärken, und weniger deshalb, um sich einen Studienabschluss aufzusetzen.
Außerdem ist das Abenteuer „Ausbildung“ zeitlich überschaubar, so dass eine abgeschlossene Ausbildung sich besser verkaufen lässt als ein abgebrochenes Studium. Das kann zwar passieren und ist kein Beinbruch, aber wenn man als junger Mensch seine Talente noch nicht sicher kennt, ist der Weg, zunächst eine Ausbildung zu machen, nicht schlecht.
Beiträge von Donald
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Wissenschaftlicher Ansatz – soso. Meines Erachtens steckt da eher ein kleines 1 x 1 der BWL dahinter.
Bei a) könnte es sich um die Entwicklung einer Unternehmensstrategie handeln. Denn es ist von den Stärken und Schwächen des Unternehmens, sowie von der Unternehmensumwelt. Beides muss zur Entwicklung der Strategie analysiert werden.
b) Könnte die taktische Planung ansprechen. Hier kommt es darauf an, die verschiedenen Unternehmensbereiche (Teilbereichte des Betriebes) auf einen Aspekt hin auszurichten, um so die Kräfte zu bündeln. Hier muss man ggf. diese Ebene der taktischen Planung zur operativen Planung abgrenzen (Spielraum des Bearbeiters).
c) Kann eine operative Planung sein, weil für konkrete Situationen Verhaltensmuster entwickelt werden. Zwar basiert der Fall auf der Einzelperson Müller, betrifft jedoch Projekte, die eine größere Zahl von Mitarbeitern zu erledigen hat.
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§ 280 I BGB erfasst neben Vermögensschäden auch solche Schäden an absoluten Rechtsgütern.
Daher sind Deine Ausführungen zu der von Dir bezeichneten 1. Möglichkeit – betreffend der Gesundheit als Rechtsgut, Verletzungshandlung und des Verschuldens - verwertbar.
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Hallo,
der Sachverhalt enthält alle Angaben für die Entwicklung einer Lösung.
Deine Überlegungen zur 1. Möglichkeit sind okay. Daran kannst Du Dich orientieren.
Zur 2. Möglichkeit:
§ 280 I BGB ist die richtige Anspruchsgrundlage.
Auf den Mietvertrag kannst Du meines Erachtens den Ersatzanspruch nicht abstellen. Grund: Der Mietvertrag beinhaltet als Hauptpflicht des V die Gelegenheit zur Nutzung der Wohnung durch M. Bei der Nutzung der Wohnung durch M ist aber der Schaden dem Sachverhalt nach nicht entstanden. Vielmehr wollte V den Rollo reparieren und während dessen ist der Rollo dem M auf den Kopf gefallen. Anders läge der Fall, wenn z. B. Schimmel in der Wohnung gewesen wäre und M infolge der Nutzung der Wohnung an Asthma erkrankt wäre.
Die Heranziehung des V aus dem Werkvertrag erscheint da schon Erfolg versprechender. Hier wirst Du allerdings zu dem Ergebnis kommen müssen, dass Rechte aus § 633 BGB nicht greifen, da die Pflichtverletzung dort auf einer Mangelhaftigkeit des Werkes in Form der Reparatur beruhen müsste, und auf Grund dessen ein Schaden eintritt. Die Reparatur ist aber sachgemäß erfolgt.
Zielführend kann daher nur § 241 II BGB zur Begründung des Ersatzanspruches sein. § 241 II BGB hilft nicht nur bei dem Entstehungstatbestand der Anbahnung eines Vertrages, sondern gilt fort, bis die (Haupt-)Leistungen aus dem bereits geschlossenen Werkvertrag ausgetauscht sind. Es geht um die Nebenpflichten aus dem Werkvertrag. Das Rechtsgut, das M ist im Abwicklungsstadium des Werkvertrages einbringt ist dessen Gesundheit. Die Pflicht des V besteht hier in einer Rücksichtnahme auf die Gesundheit des anwesenden M. Verletzungshandlung des V ist das ungeschickte Hantieren mit dem Rollo, das auch kausal ist für die Rechtsgutverletzung bei M. . Dem folgt der gewöhnliche Anspruchsaufbau.
Die Haftung des V bestimmt sich nach den §§ 249 ff BGB.
Grüße
Donald -
Hallo Triple-H,
§ 626 BGB macht Dir zur Aufgabe ein Wochenfristende zu bestimmen. Nimm Dir nen Kalender zur Hand.
Für den Fristbeginn gilt § 187 I BGB, da ein in den Lauf des Tages fallendes Ereignis die Frist in Gang setzt. Für das Fristende gilt § 188 II, 1. Alt. BGB. Es ist simpler als es vielleicht auf den ersten Blick aussieht.Grüße
Donald -
Stelle doch die Daten hier ein, dann kannst Du ein breiteres Publikum mit Deiner Fragestellung ansprechen.
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Wenn sich an der Börse der Marktpreis nach Angebot und Nachfrage bestimmt, dürfte die Ausgabe neuer Aktien nur dann zu empfehlen sein, wenn ein Investor die Übernahme eines größeren Kontingentes fest zugesagt hat.
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Schade, dass ihr die wesentlichen Gedanken der Antwort auf die Frage nicht hier einstellt. Es hätte mich auch interessiert, was bei der Gruppenbildung etc. dem Vorschlag nach zu beachten ist.
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Das Problem dieser Aufgabe sehe ich weniger in der Berechnung der Kündigungsfrist durch die ordentliche Kündigung.
Du musst zunächst feststellen oder ausschließen, ob infolge der Befristung eine ordentliche Kündigung überhaupt möglich/nicht möglich ist.
Nach § 620 III BGB gilt für befristete Verträge das Teilzeit- und Befristungsgesetz.In diesem findet sich neben zahlreichen Definitionen, was ein befristetes Arbeitsverhältnis ist, welche Art der Befristung (Kalendertag oder Zweck) es gibt, und wann nach der Art der Befristung das Arbeitsverhältnis endet, die Norm des § 15 III TzBfG. Dort heißt es, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis nur der ordentlichen Kündigung unterliegt, wenn dies einzelvertraglich oder im Tarifvertrag vereinbart ist.
Hinsichtlich der ordentlichen Kündigung ist der Sachverhalt negativ entscheidbar. Du hast nämlich keinerlei Angaben zu etwa relevanten Paragraphen des TzBfG. Deshalb dürfte es reichen, obige Überlegungen (auch die von Kitting) auszuformulieren und einzusenden.
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Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber eine Treuepflicht. Diese ist zumeist ungeschriebener Bestandteil seines Arbeitsvertrages. Sie beinhaltet, den Arbeitgeber von jedem Schaden freizuhalten.
a) Dem B ist durch das Verhalten von X und Y ein Schaden entstanden. Dem voraus gegangen ist ein vertragswidriges Verhalten, was im Aufruf zum „Streik aus Solidarität“ zu sehen ist. Der Arbeitgeber musste dieses vertragswidrige Verhalten abmahnen, was sich aus § 314 II BGB ergibt. Das hat die beiden nicht beeindruckt, so dass die fristlose Kündigung folgte, § 626 BGB. Die Kündigung ist als rechtsmäßig anzusehen.
b) B hat auch einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 611 I BGB. Die Vertragsverletzung ist kausal für den Schadenseintritt. Der Streik aus Solidarität erfolgte zu Zeiten der Friedenspflicht, und ist von daher auch widerrechtlich. Außerdem handelten X und Y schuldhaft. Umfänglich wird der Schaden für den Produktionsausfall voll erfasst, d.h., sowohl der Produktwert ist zu ersetzen, als auch entgangener Gewinn (§§ 249 ff BGB).
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Gern geschehen, Kopfsalat.
Mit diesen Vorüberlegungen kannst Du nun Dein Gutachten aufziehen. Das allerdings ist Deine Aufgabe
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Grüße
Donald -
Hallo Kopfsalat,
mein Tipp: hafte nicht zu sehr an der buchstäblichen Formulierung des Sachverhaltes.
Zu § 11 II GmbHG: Diese Norm kann keine Anwendung finden, weil der Kauf am 17.7 erfolgt ist, und die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags erst am 3.8. vollzogen wurde.
Buchstäblich heißt es im Sachverhalt, im Mai 2002 wurde von X und Y beschlossen, eine GmbH zu gründen. Rechtlich sind jedoch weitere konstitutive Voraussetzungen zur Errichtung der GmbH zu erfüllen, nämlich notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und HR-Eintrag. Beides gab es im Mai 2002 nicht. Daher kann in der Absprache (Mai 2002) von X und Y nur der Abschluss eines Vertrages nach § 705 I BGB (GbR mit dem Zweck, später die Gründung der GmbH herbeizuführen) gesehen werden, da dessen Abschluss nicht die strengen Formerfordernisse aufweist. Der GbR-Vertrag kann nämlich formlos geschlossen werden. Das bedeutet jedoch auch, dass der Kauf außerhalb des Anwendungsbereiches von § 11 II GmbHG liegt, der, wie gesagt, zumindest die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages (dann Zeitpunkt der Entstehung der Vor-GmbH nach Ansicht der Rspr.) voraussetzt.
§ 37 GmbHG kannst Du deshalb im Ergebnis nicht bejahen, weil es an der Grundlage fehlt, überhaupt GmbH-Recht für die Anspruchsbegründung aus dem Kaufvertrag anzuwenden. Zwar trat absprachegemäß der X als Geschäftsführer der GmbH i. G. auf. Das ist lediglich als dessen subjektive Darstellung anzusehen. Nach dem objektiven Horizont eines unbeteiligten Dritten kann er das aber nicht gewesen sein, weil ja nicht einmal eine Vor-GmbH zum Zeitpunkt des Kaufs existierte. Diese entstand erst mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags am 3.8. . Da von Beschränkungen dieser Vertretungsmacht ist im Sachverhalt nicht die Rede, daher ist das auch nicht das Problem.
Die Vertretungsmacht des X ist daher wirksam nur auf Grund §§ 710, 714 BGB erteilt. Auch dies ergeben die aus objektiver Sicht zu betrachtenden Umstände. X betreibt im Einvernehmen mit Y sein Unternehmen weiter, d. h., es wird in das Gesamthandsvermögen der GbR eingebracht. X soll absprachegemäß (Mai 2002) alleiniger GmbH-GF sein, was sich in den Verhältnissen der GbR (ab Mai 2002 bis zum 3.8.) fortsetzt, weil kein gegensätzlicher Wille im Sachverhalt mitgeteilt wird, daher §§ 710, 714 BGB.
Wenn X den Y nicht hätte vertreten dürfen, wäre es anhand dem Zahlungsbegehren des H durchaus denkbar, dass H zunächst beide als Schuldner in Anspruch nehmen würde. Eine evtl. fehlende Vertretungsmacht würde Y dem H gegenüber durch die Inanspruchnahme eines Genehmigungsrechtes aus § 177 I BGB geltend machen. Durch die Versagung dieser Genehmigung würde der dann zunächst schwebend unwirksam geschlossene Kaufvertrag im Verhältnis H – Y endgültig unwirksam. Y würde frei. Aber nach der Lage des Sachverhalt ist dies ausgeschlossen. X hatte gerade Vertretungsmacht.
Grüße
Donald -
Relevante Daten sind in diesem Fall:
Mai 2002: Einigung zwischen X und Y zur Gründung einer GmbH
17.7.: Kauf des Kopierers durch X nach einvernehmlichem Weiterbetrieb des bisherigen Unternehmens
3.8.: Notarielle Beurkundung des GmbH-Vertrags
12.8.: Eintrag GmbH im HR
Grundsätzlich existiert die GmbH erst mit der Erfüllung aller gesetzlichen Gründungsvoraussetzungen. Da der HR-Eintrag konstitutive Wirkung für die GmbH hat, also erst am 12.8. .
Die Rechtsprechung hat jedoch zum Schutze des kaufmännischen Rechtsverkehrs diese strikte Grenze durchbrochen, indem sie sagt, dass das GmbH-Recht (mit Ausnahme der Normen, die explizit die Rechtsfähigkeit der GmbH voraussetzen) auf die Vorgründungsgesellschaft anzuwenden seien und die Vorgründungsgesellschaft identisch ist mit der zum späteren Zeitpunkt wirksam entstandenen GmbH. Mit der Eintragung steigt die GmbH in alle durch die Vorgründungsgesellschaft begründeten Rechte und Pflichten ein.
§ 11 I GmbHG bezieht sich auf die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft.
§ 11 II GmbHG, also die Haftungsnorm gegen den Handelnden, macht die Eintragung im HR entbehrlich, nicht aber den in der Form ordnungsgemäß geschlossenen Gesellschaftsvertrag. Damit passt sich die Norm in die Vorgaben der Rechtsprechung bezüglich der Vorgründungsgesellschaft ein. Der Kauf liegt damit außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Norm.Allerdings hast Du noch den Mai 2002. Die Absprache zwischen X und Y ist als Vertrag zur Begründung einer GbR zu sehen, deren Zweck es ist, die GmbH zu errichten, § 705 I BGB. Der Beitrag des X besteht in der Einbringung seines bescheidenen Unternehmens, während der vermögende Y flüssige Mittel zuführen kann.
Was an Beiträgen zu leisten ist, ist vorrangig Sache der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern. § 706 BGB bringt lediglich eine Auslegungsregel für den Fall, dass vertraglich keine Regelungen getroffen werden. X soll außerdem alleiniger Geschäftsführer der GbR sein.Die Anspruchsbegründung ist hiernach kein Problem. Sie richtet sich nach §§ 433 II, 710, 714 BGB.
Das Entscheidungsproblem liegt auf der Ebene der §§ 714, 164 I BGB, weil nämlich zweifelhaft ist, ob X auch im Namen des Y den Kaufvertrag schloss. Ausdrücklich ergibt sich das nicht. Allerdings ergeben die Umstände, dass X auch den Y als einzigen Mitgesellschafter der BGB-Gesellschaft vertreten wollte. Y ist nämlich auch der einzige weitere Mitgesellschafter der Vorgründungsgesellschaft, in deren Namen X kaufte. Die Vor-GmbH gab es nicht, sondern nur die GbR. Eine personale Verwechslung in der Vertretung ist ausgeschlossen. Gleichgültig ist also, ob X erklärt, den Y persönlich oder in seiner Eigenschaft als Gesellschafter vertreten zu wollen oder als Geschäftsführer der GbR zu fungieren, siehe § 164 I BGB a. E. .Da der Kaufgegenstand in das Unternehmen des X eingehen soll, und dieses Unternehmen zuvor als Beitrag in das GbR-Vermögen geleistet wurde, kann sich der Y nicht auf ein Genehmigungsrecht aus § 177 I BGB berufen.
Problematisch ist aber die Haftung für die Verbindlichkeit. H kann auf die Privatleute X und Y zugreifen. Auf die später gegründete GmbH aber nicht ohne besonderen Rechtsgrund. Denn für die Begründung der GmbH muss nur das Stammkapital geschaffen werden. Die Übertragung des Unternehmens (einschl. Kopiergerät) der GbR in das Gesellschaftsvermögen der GmbH ist ein eigenständiges Rechtsgeschäft, aus dem nicht zwingend die Übernahme der Zahlungsverpflichtung für den Kauf des Kopierers knüpft.
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Mein Betrag bezieht sich auf die Lösung von maverick84, dort unter 5. .
Genaue Formulierungen sind im Fach Jura das A und O. Das liegt mitunter daran, dass bei manchen Arbeitsschritten der Lösung eines Rechtsfalles die Eigenleistung im Ableiten durch Zitieren der richtigen Norm zu sehen ist und diese Ableitung darin besteht, Wörter im Gesetz zu lesen und abzuschreiben. Von Nebenfächlern kann dies durchaus als Gängelung verstanden werden. Dafür habe ich Verständnis. Trotzdem versucht jeder, das Maximale aus seinem Fernstudium zu ziehen.
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Die Rechte des Betriebsrates sind unterschiedlich ausgestaltet.
In sozialen Angelegenheiten (Arbeitszeit, Lohnformen, Betriebsordnung und anderes) hat der Betriebsrat ein wirkungsvolles Mitbestimmungsrecht. Erzielt er keine Einigung mit dem Arbeitgeber, kann die Einigungsstelle angerufen werden.
In den allgemeinen personellen Angelegenheit dagegen besteht nur ein Informations-, Vorschlags- und Beratungsrecht. Die Möglichkeit der Anrufung der Einigungsstelle besteht hierbei nicht.
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§ 23 I KSchG liefert diese Zahlen. Das Kündigungsschutzgesetz stellt i. d. R. auf das einzelne Arbeitsverhältnis ab. § 23 I KSchG stellt hierbei eine Ausnahme dar, weil es betriebliche Interessen berücksichtigt und dazu an die Größe des Betriebes (Mitarbeiterzahl) anknüpft.
Um dem KSchG Wirksamkeit zu verleihen, müssen demnach mindestens 5.5 oder 10.5 Arbeitnehmer beschäftigt sein. Die jeweilige Zahl hängt ab von dem Zeitpunkt der Begründung der Arbeitsverhältnisse.
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Die Formulierung Deiner Lösung ist teilweise inkorrekt. Gutgläubigen Besitz gibt es nicht, weil der Besitz ein tatsächlicher Zustand ist und kein Recht darstellt. Der gutgläubige Erwerb von Eigentum vollzieht sich nach den §§ 932 ff BGB. § 929 BGB regelt den gewöhnlichen Eigentumserwerb von beweglichen Sachen.
Ansonsten sind die Antworten o.k. - soweit dies nachvollziehbar ist.
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An einem gestohlenen Buch kann kein Pfandrecht begründet werden. Dies ergibt sich aus § 1208 BGB, der auf § 935 BGB verweist. Allerdings müssen dazu Anmerkungen im Sachverhalt vorhanden sein. § 935 BGB ist klar gefasst und braucht meines Erachtens keiner Erläuterung.
Was die übrigen Fragen und deren Sachverhalt anbelangt, sind diese sehr auf Dein Lehrheft bezogen, so dass ein Außenstehender dazu keine Stellung nehmen kann.
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Die Frage ist, ob die Verbote des Arbeitgebers gegen Art. 9 III S 2 GG verstoßen würden. Dazu muss geklärt sein, was der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 9 III S1 GG ist. In der Betriebszeitung und auf sonstigen Plakaten für den Beitritt in eine Gewerkschaft zu werben, gehört in den Schutzbereich des Art. 9 III S1 GG. Gewerkschaften sind nicht nur unmittelbar bei der Aushandlung von Tarifverträgen tätig, was zu deren Kerntätigkeit gehört. Auch müssen Werbeaktionen zulässig sein. Art. 9 III S1 GG schützt nämlich die Arbeitnehmer direkt, aber auch die aus der Gründungstätigkeit der Arbeitnehmer entstandenen Gewerkschaften.
Werbung und Gründung der Gewerkschaften steht in Wechselwirkung zu einander. Das Eine ist ohne das Andere nicht denkbar. Dem trägt das Grundgesetz Rechnung.Ein Verbot der Werbung ist dann grundrechtswidrig, wenn die Betriebssphäre nicht tangiert wird. Die Arbeitnehmer werden beworben, aber nicht dazu aufgerufen, ihre Arbeit nicht auszuüben.
Art. 9 III S2 GG weist dabei Drittwirkung auf, d.h. diese Vorschrift wirkt als Abwehrrecht gegen Maßnahmen von Privatpersonen, nämlich den Arbeitgebern.
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Ja, stelle Deine Fragen doch ein. Was Wirtschaftsrecht anbelangt, hilft es schon, in eigenen Worten das zu fassen, was man scheinbar nicht versteht. Also, leg los.