Die Aufgaben aus der Fallstudie hast Du nicht insgesamt eingestellt, wobei ich davon ausgehe, dass die einzelnen Aufgaben der Fallstudie aufeinander aufbauen. Meiner Meinung nach ist die Lösung machbar. Du sollst bei dieser Aufgabe Deine Kreativität einsetzen. Die einzelnen Punkte wie Betriebsgröße, Standortwahl, Preispolitik sind abhängig von Marketinggesichtspunkten. Hierbei kann unterteilt werden in ein Marketing betreffend des Beschaffungsmarktes, und ein Marketing betreffend des Absatzmarktes. Sodann dürfte entscheidend sein, welche Kriterien und Daten erhoben werden könnten. Danach muss sich dann Dein Vorschlag an die Geschäftsleitung wegen der betriebswirtschaftlichen Planung und der Maßnahmen ausrichten.
Beiträge von Donald
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Meines Wissens bestehen die Unterlagen der IHK aus einer Lose-Blatt-Sammlung mit Ordner. Ich bin davon überzeugt, dass ILS, SGD oder andere keine inhaltlich schlechteren Unterlagen liefern.
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Zunächst einmal genügt jede Mitteilung, woraus für den Empfänger der Wille zur Kündigung hinreichend erkennbar ist. Mehr verlangt das Schriftformerfordernis aus § 623 BGB vom Kündigenden nicht. Daher ist es unerheblich, ob er ein formales Kündigungsschreiben übersendet, oder die Übersendung der Arbeitspapiere mit Begleitschreiben, in dem auf "irgendeine erfolgte" Kündigung hingewiesen wird, um den Kündigungswillen auszudrücken, erfolgt.
Zu den möglichen Zugangsereignissen:
Das Einschreiben ist dem Arbeitnehmer nicht zugegangen. Unter Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden verlangt das BGB, und auch die ZPO für Zustellungen und förmliche Bekanntgaben, dass das Schriftstück derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis nehmen kann. In einem Haus mit mehreren Wohnungen besteht dieser Machtbereich aus der Wohnung selbst und dem Briefkasten. Das Einschreiben gelangte allerdings in den Machtbereich der Schwiegermutter, die eine eigene Wohnung hat, auf die der Adressat erkennbar keinen Einfluss ausüben kann.
Dieses Schriftstück hat die Schwiegermutter schließlich auch für sich einbehalten. Diese Kündigung ist daher mangels Zugangs nicht wirksam geworden, §§ 130 I, 620 II, 623 BGB.Die Begleitpapiere, die auch den Kündigungswillen ausdrücken, sind hingegen am 2.7. zugegangen. Im Hinblick auf die Form (Begleitschreiben mit Erklärung Kündigungswille und Arbeitspapieren) ist die Kündigung auch wirksam, § 623 BGB. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber bestimmt sich grundsätzlich nach § 622 II BGB. Da keine der Sondervorschriften aus § 622 III – VI BGB (bitte gegebenenfalls nachlesen) vorliegt, ist die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von einem Monat auch rechtmäßig. Es handelt sich um eine sog. ordentlichen Kündigung, bei der Kündigungsschutzfragen nicht geklärt werden sollen. Das Ereignis der Kündigung fällt in den Lauf des 2.7. (Zugangstag). Fristberechnung nach §§ 187 ff BGB. Soweit mein Anstoß, viel Spaß beim Lösen!
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Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung haben sich in Jahrzehnten (oder Jahrhunderten?) durch kaufmännische Gepflogenheiten heraus entwickelt. Jeder dieser Grundsätze beinhaltet einen Gegenstand, bspw. den Buchungsbeleg oder das Verfahren der doppelten Buchführung. Auf der anderen Seite wurde jeder Grundsatz, quasi ursprünglich und vorgesetzlich aus der Konvention heraus, mit Rechten und Pflichten gewichtet. Die heutige Gesamtheit der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, also dass was sich im Zeitablauf bis zum heutigen Tage entwickelt hat, ist Grundlage der entsprechenden handelsrechtlichen und steuerrechtlichen (hier oft mittels Verweis) Vorschriften. Damit dienen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung als Auslegungs- und Interpretationshilfe der gesetzlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften.
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Hallo Tanja,
vielleicht kann ich Dir nochmals helfen:
a) Der Pfandrechtsbestellung vor der Vornahme der Sicherungsübereignung kann eine rechtshindernde Einwendung gegenüberstehen, weil nämlich der Schrank im Laden verblieben ist, §§ 1204, 1205 BGB. Denke daran, dass zur wirksamen Bestellung eines PfR an beweglichen Sachen dem Sicherungsnehmer der unmittelbare Besitz eingeräumt werden muss, weil kein Ausnahmefall nach § 1206 BGB gegeben ist. Das Pfandrecht ist gar nicht erst entstanden!
b) Hier kannst Du zunächst an die Frage des gutgläubigen Erwerbs von Sicherungseigentum denken. Aber: Sicherungseigentum benötigt meines Erachtens nicht die Form des gutgläubigen Erwerbs, da das Sicherungseigentum durch eine Besitzmittlungsabrede, also ein Rechtsverhältnis, das schuldrechtlichen Charakter hat, erworben wird und nachdem der Sicherungsnehmer (=Forderungsinhaber) mittelbarer Besitzer wird. Die Rechtsprechung dazu ist jedoch nicht einheitlich. Als Gegenansicht wird hier angeführt, die Abrede über das Sicherungseigentum sei selbst schon das Besitzmittlungsverhältnis. Für Dich spielt diese Meinungsverschiedenheit keine Rolle! Da ein gutgläubiger Erwerb nach § 932 BGB sich nicht vollziehen kann, kann auch das zuerst begründete Sicherungseigentum nicht untergehen.
Das Problem ist vielmehr auch das Verhältnis der beiden Sicherungseigentümer zueinander. In Bezug auf die zu sichernden Forderungen und den Wert des Schrankes ist es nach den Angaben des Sachverhaltes durchaus möglich, dass der Schrank beide Forderungen zu sichern im Stande ist. Kein Problem. Deckt der Wert des Schrankes beide Forderungen hingegen nicht oder nicht gänzlich, würde ich in Anbetracht des Zwecks als Sicherungsmittel dazu tendieren, die Zeitpunkte der Besitzmittlungsabreden dazu zu nutzen, um eine Rangfolge unter den Sicherungsnehmern zu erstellen (analog § 1209 BGB). Praktische Bedeutung erlangt die Priorität des Rechtes aus dem Eigentum dann hinsichtlich des Erlöses, der das Surrogat des Sicherungsgegenstandes nach Verwertung darstellt. Bei zwei Sicherungsnehmern halte ich eine Auseinandersetzung zwischen diesen zum Zwecke der Befriedigung aus dem Gegenstand für unumgänglich, sollte der Wert des Sicherungsgegenstandes die zweite Forderung nur teilweise decken.Die Antwort auf Frage b) sehe ich darin, zu sagen, dass das zuerst begründete Sicherungseigentum nach Begründung des zweiten nicht untergegangen ist. Auf den Bestand beider Sicherungsabreden hat die Eröffnung des Insovenzverfahrens nach den Angaben im Sachverhalt keine Auswirkung.
c) Der schriftliche Vertrag ist eine Möglichkeit, das Eigentumsrecht zu beweisen. Diese Möglichkeit fällt aus. Allerdings kann der ebenfalls anwesend gewesene Fahrer als Zeuge dienen. Ergebnis: Der Beweis der Sicherungseigentums gelingt trotzdem.
Grüße
Donald -
Die sehr ausführlichen Darstellungen zum Hintergrund und der Geschichte der Kostenrechnung haben die Qualtiät, um als Support -Skripte in der Datenbank- zu funktionieren.
Grüße
Donald -
Es geht also um die Frage der Anwendung eines TV im Verhältnis von ArbG und ArbN – ohne das der Arbeitnehmer die Voraussetzungen dafür erfüllt.
Ich glaube grundsätzlich nicht, wenn der TV eigentlich schon nicht anwendbar ist, dass dann Teile davon in der Rechtspraxis zugrunde gelegt werden können. Klingt komisch, der Satz, nicht wahr ?
Ich tippe eher darauf, dass die Möglichkeit angesprochen werden soll, dass der TV auch für allgemeinverbindlich erklärt werden kann, § 5 TVG. Das natürlich nur unter gewissen Voraussetzungen. Die sind dort genannt und die müsst ihr ausformulieren.
Haltet ihr es für möglich, dass durch betriebliche Übung einzelne Aspekte des Tarifvertrags bei nicht gebundenen Arbeitnehmern Verbindlichkeit erlangen können ?
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Der Einbau der Heizkörper in die Wohnung bewirkt, dass der Vermieter der Wohnung Eigentümer der Heizkörper wird, § 946 BGB. Von daher ist es mit der Wirkung des EV als Sicherungsmittel eher schlecht bestellt.
Richter fährt jedoch ein schönes Auto im Wert von 20.000.- (bei dem Wert unterstelle ich einfach, dass das Auto auch schön ist
) . Er ist auch Eigentümer dieses schönen Autos.
Ein weiteres mögliches Sicherungsmittel ist die Bestellung eines Pfandrechts an dem Auto, §§ 1204 ff BGB. Nachteil: Richter muss dem Sicherungsnehmer den Besitz des Autos einräumen. Der Sicherungsnehmer wird dafür nicht über den erforderlichen Lagerplatz verfügen.Besser ist daher die Sicherungsübereignung nach § 930 BGB. Sie erfüllt den Sicherungszweck für die Forderung und Richter kann weiterhin den Besitz am Auto behalten. Das ist der Vorschlag.
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Um welchen Lehrgang handelt es sich eigentlich ? In der Sache mit den verschickten Hausaufgaben, dem vermeintlichen Abschreiben durch die Studenten und den dementsprechenden Anmerkungen der Korrektoren kommt es mir so vor, als ob die SGD eine Doppelmoral auslebt. Ich meine, wenn man schon anhand der Passagen der Studienhefte erkennt, wie es oben zu lesen ist, was quasi auch schon als die Antwort in der Hausarbeit passt, stimmt was am Lehrgangskonzept nicht.
Andererseits wird dies als eher unproblematisch gesehen, solange (auch) der Student davon vermeintlich profitiert, weil es ihm zunächst die Arbeit erleichtert. Ist dies einmal nicht der Fall, sollte man nicht sofort mit der Einschaltung eines Anwaltes drohen. Es liegt dann eher etwas in einem anderen Bereich im Argen.
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Stelle doch einfach die Aufgaben ein, die bis heute noch unklar geblieben sind. Leute wie ich, die nicht den selben Studiengang belegen, können mit der Kurzbezeichnung des Lehrheftes und dem Verweis auf die betreffende Aufgabe leider gar nichts anfangen.
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Hallo Balim,
a) mögliche Größen können sein: Umsatz, Cash-flow, Deckungsbeitrag
b) Das Problem sehe ich darin: Wenn ein Unternehmen mehrere Produkte anbietet, können diese in einem Zusammenhang stehen, z. B. besteht das Sortiment aus einem Hauptprodukt und einen Nebenprodukt, das der Ergänzung des Hauptproduktes und damit des Sortimentes dient. Ohne dieses Nebenprodukt wäre das Sortiment nicht vollständig. Eine Gefahr könnte darin bestehen, dass die Nachfrager sich entschließen dort zu kaufen, wo sie sämtliche Produkte für ihr Bedürfnis aus einer Hand bekommen.
Wendest Du nun auf beide Produkte jeweils den Lebenszyklus an, kann es passieren, dass z. B. das Nebenprodukt nach diesem Verfahren als unrentabel (sprich: eigentlich schon tot) qualifiziert wird. Konsequenterweise müsste das Sortiment bereinigt, also das Produkt entfernt werden. Dieser Widerspruch zur Planung kann deshalb entstehen, weil der Zyklus sich an rein ökonomischen Größen im Zeitablauf ausrichtet (siehe a) ). Der Planungszusammenhang (Haupt- und Ergänzungsprodukt), der anhand nicht rechenbarer Größen durchaus sinnvoll sein kann, bleibt außen vor.
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Hallo JuVi0002,
überlege Dir folgendes:
Die Definition des Absatzes legt offen, dass sämtliche betriebliche Tätigkeiten in erster Linie produktbezogen sind. Ziel ist es dabei, einen hohen Güterabsatz zu schaffen, der den Rückfluss finanzieller Mittel an das Unternehmen bewirkt. Die Bereiche für Absatzentscheidungen sind Produkt-, Konditionen-, Kommunikations-, Distributions- und Sortimentspolitik.
Die Definition des Marketing enthält eine betriebswirtschaftliche und eine eher volkswirtschaftliche Seite. Der Betrieb setzt die Marktforschung in den von ihm favorisierten Marktsegmenten an, um Daten über den betreffenden Markt zu erhalten. Diese werden mittels statistischer Methoden aufgearbeitet. Mit diesem Wissen kann die Unternehmensleitung nun alle betrieblichen Funktionsbereiche auf die Bedürfnisse des Marktes ausrichten, indem u.a. auch Verhaltensrichtlinien für die Mitarbeiter erarbeitet werden können.
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Das Engagement zur Einreichung einer Petition in allen Ehren, aber geht das nicht über das Ziel hinaus.
Man bekommt nämlich den Eindruck, dass die Absolvierung eines vierjährigen Bachelor-Studienganges eine unvollständige Ausbildung darstellt. Dem ist nicht der Fall. Es ist beileibe nicht notwenig, den Master dranzuhängen, und wird auch oft nicht von den Absolventen beabsichtigt. Außerdem hat man doch auch die Möglichkeit, u. U. einen fachfremden Master zu machen. Beispielweise Master Wirtschaftspsychologie auf B. A. BWL. Wie soll dies schließlich umgesetzt werden, für jeden Absolventen einen Masterplatz zu reservieren ? Die Möglichkeit, fachfremd an einer Hochschule weiterzustudieren bestand früher an der Universität so nicht. Bist Du Dir sicher, dass die beabsichtigte Petition den Bogen nicht überspannt ?Die Petition muss vom Parlament zwar beantwortet werden, jedoch ist eine Begründungspflicht nicht vorgesehen. Daher rechne ich damit, dass die Antwort knapp ausfallen wird
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Hallo Luckygirl,
ich will Dir gerne helfen, soweit es mir möglich ist.
Der Händler stellt seine Rechtsauffassung auf §§ 107, 108 BGB ab. Diese Position ist oftmals auch die richtige, wenn ein Minderjähriger einen Kaufvertrag abschließt. Hier wird allerdings erwähnt, dass der Erich Geld von seinen Eltern geschenkt bekommt und er damit ein Fernrohr anschaffen will. Mit diesem Zweck der Geldverwendung sind die Eltern sogar einverstanden. E bezahlt sofort. Daher greift § 110 BGB, der sog. Taschengeldparagraph. Schau dort mal rein, der Paragraph erklärt sich praktisch von selbst und macht seine Anwendung auf Deinen Fall deutlich. Ergebnis: Der Vertrag gilt als von Anfang an wirksam. Auf die Aufforderung der Eltern durch den Verkäufer und deren Reaktion darauf kommt es nicht an.
Grüße
Donald -
Kosten entstehen mit Faktorverbrauch. Bei Verbrauch von Fremdprodukten gilt i.d.R. Aufwand netto = variable Kosten. Hinsichtlich der übrigen Kosten, die in der Deckungsbeitragsrechnung verrechnet werden, passt die Einordnung nicht. Nach den variablen Kosten werden nur noch Fixkosten belastet.
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Sehe ich das Hauptproblem zu diesem Lehrheft richtig, wenn ich meine, dass auf Grund der hohen Anzahl vorzunehmender Buchungssätze trotz konsequenter doppelter Buchung die Konten am Ende betragsmäßig nicht korrekt geschlossen werden können.
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silvio.heigwer hat die Deckungsbeitragsrechnung und die Vorgehensweise dabei so erklärt, dass es sofort einleuchtend ist. Eine bessere Erklärung ist in wissenschaftlichen Büchern auch nicht zu finden (Eisele).
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Die Anforderungen in Produktionswirtschaft sind wohl irre hoch, bei der SGD.
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Die Deckungsbeitragsrechnung ist ein nützliches Hilfsmittel für den Unternehmer. Sie gliedert sich in mehrere Stufen. Ausgangspunkt ist zunächst ein Produkt. Dieses wird mit den Erlösen bewertet. Danach werden Kosten abgezogen. Der Kostenblock wird dabei aufgegliedert in variable und fixe Kosten.
Auf den Stufe 1 und 2 werden zunächst die variablen Kosten und die Produktfixkosten vom Erlös (unmittelbar von einem Produkt) abgezogen.
Auf Stufe 3 werden die Resterlöse aller verwandten Produktgruppen (d.h., mehrere Produkte und deren Resterlös aus Stufe 1 und 2 bilden den Wert) zu einem Restgesamtwert summiert, die dann mit den Produktgruppenfixkosten belastet werden.
Auf der Ebene 4 werden schließlich sämtliche Resterlöse der Produkte des Unternehmens summiert und die Unternehmensfixkosten belastet. Das Endergebnis ist der kalkulatorische Periodenerfolg.
Bei den Kosten ist auf jeder Stufe zu erkennen, dass sie fortlaufend unzurechenbarer werden.
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Na, ich wollte mich nicht über Dich lustig machen.
Jeder Aspekt der BWL ist im Grunde genommen auch ein wissenschaftlicher Ansatz. Die eingestellten Aufgaben skizzieren m. E. jeweils ein Planungsproblem. In einer anderen Aufgabe kann der wissenschaftliche Ansatz wiederum einen anderen Inhalt haben. Der wissenschaftliche Ansatz ist kein fester Terminus.