Beiträge von Donald

    Mit den Bezeichnungen kommt man anscheinend nicht weiter. Die können einen schnell in die Irre führen bei der Beantwortung der Frage. Eine Besonderheit kann auch sein, dass es sich bei dem Krankenhaus um eine non-profit-Organistation handelt, was aber für die Erstellung einer betriebsinternen Kostenrechnung nicht von Belang sein dürfte. Als das Produkt eines Krankenhauses ist wohl der Dienst am Patienten anzusehen. Folglich handelt es sich um einen Dienstleistungsbetrieb. Das dürfte für die Kostenartenrechnung von Belang sein.

    Müsste ich die Aufgabe lösen, würde ich zuerst untersuchen, welche Art von Tätigkeit die einzelne Kostenart auslöst. Danach würde ich klären, welchen Standort diese Tätigkeiten im Leistungserstellungsprozess des Krankenhauses hat. Das kann dadurch erfolgen, dass die Leistung direkt dem Patienten zugute kommt, oder nur indirekt, sei es dadurch, dass das Entgelt eine Tätigkeit der Verwaltung vergütet.

    Im nächsten Schritt würde ich mir die Organisation ansehen. Daran kannst Du erkennen, welche Tätigkeiten, welchen Stellen zugeordnet sind. Das ist möglicherweise hilfreich, um die Kostenartenrechnung und die Kostenstellenrechnung dieses konkreten Krankenhauses zu verstehen.

    So würde ich das anpacken. Wenngleich ich Dir keine fertige Lösung präsentieren kann, hoffe ich, dass sich mein Beitrag als Denkanstoß eignet.

    Okay! Wenns dann mal nicht wie von allein geht, gibt es study-board mit seinen Nutzern, die Hilfestellung bieten. Ich sehe es in der Sache genau wie Du. Wir sind zwar oftmals (Fern-)Studenten bei verschiedenen Instituten. Wir verfügen auch alle über ausgezeichnetes Studienmaterial. Gelegentlich fehlt es jedoch an einer Art Eingebung, die den Einstieg erleichtert. Das zu offenbaren ist keine Schande, sondern nur menschlich (na ja, studentisch :) ). Dann kann ein ein Tipp von Student zu Student helfen.

    Die Begriffe hören sich irre komplex an. Vermutlich bezeichnen sie etwas ganz banales. Versuche bitte, einen eigenen Lösungsansatz einzustellen. Unter einer Inventur verstehe ich eine Bestandsaufnahme von etwas. Das könnten hier Aufgaben Deines Alltags sein. Möglicherweise könnten die Aufgaben dadurch zeitlich erfassbar werden für die Erststellung einer wie auch immer gearteten Bilanz, indem Du Sie zeitlich bewertest. Das lässt sich, bilanztechnisch, auch sicherlich in eine Soll- und Ist-Zeit gliedern. Als Zeitfresser würde ich all die Aufgaben einstufen, deren Erledigung Arbeitskraft bindet und damit automatisch auch Zeit in Anspruch nimmt, aber gemäß Deiner Prioritätenliste kaum zur Erreichung von A-Zielen beitragen können. Im Zeitmanagement lässt sich meines Erachtens auch prima die A,B,C-Analyse zur Bewertung der Aufgaben einsetzen. Das bringt Übersicht. Außerdem halte ich es für möglich, dass deren Nichterledigung, also die Einsparung von Zeit, keine allzu großen Konsequenzen für Dich hat.

    Support => Kostenträgerrechnung

    Nachdem sämtliche Gemeinkosten mithilfe der Kostenstellenrechnung und der daraus erfolgten Bildung von Zuschlagssätzen auf die Kostenträger umgelegt werden können, erfolgt in der Kostenträgerrechnung die Verrechnung aller Kosten (= Einzelkosten, Gemeinkosten) auf die Leistungseinheiten.

    Das gebräuchlichste Rechnungsverfahren ist das Zuschlagsverfahren. Das hat auch triftige Gründe. Dieses gliedert sich entsprechend der Betriebsbereiche in Material-, Fertigungs-, Verwaltungs- und Vertriebskosten. Nach der Durchführung der Kostenstellenrechnung sind dazu die Werte aller Gemeinkostenpositionen errechnet, aber noch ungeordnet. Innerhalb der einzelnen Bereiche werden weiterhin zunächst die etwa entstandenen unmittelbaren Kosten, also die Einzelkosten, zugerechnet.


    Das bedeutet, dass das Verursachungsprinzip betriebswirtschaftlich das tragende Verhältnis für sämtliche Operationen innerhalb der Zuschlagskalkulation ist. Die Zuschlagskalkulation arbeitet mit Basisgrößen. Daraus folgt für sich, dass sie mehr als eine kumulative Ausführung von Kostenwerten ist. Ihre Ausgangsbasis ist der Wert der Materialeinzelkosten. Danach werden die Werte der anteiligen Gemeinkosten, gebildet aus den entsprechenden Zuschlagssätzen, aufgeschlagen. Im Verlaufe der Kalkulation werden die Herstellungskosten ermittelt. Die Herstellungskosten sind ebenfalls eine Basisgröße, deren Wichtigkeit aus dem Schema der Zuschlagskalkulation nicht unmittelbar zu ersehen ist. Das Schema der Zuschlagskalkulation weist, neben seiner Eigenschaft als Rechenverfahren, auch eine Ordnungsfunktion auf. Unterziel ist dabei, die betriebsinterne Basisgröße der Herstellungskosten zu ermitteln, die aus den Einzelkosten und den Gemeinkosten von Material und Fertigung resultiert.

    Als betriebswirtschaftliches Rechenverfahren nimmt es beeinflusst vom Verursachungsprinzip eine Reihung der eingesetzten, und zahlenmäßig bewerteten Produktionsfaktoren vor. Beginnend bei den (unmittelbaren) Einzelkosten des Materials bis hin zu den Gemeinkosten, die durch die Absatzfunktion der Tätigkeit des Vertriebs entstehen.

    Um das Rechenschema mit Zahlen ausfüllen zu können, muss der Kalkulator über die Informationen aus der Kostenrechnung verfügen, und soweit organisatorisch erforderlich, die Informationen von den zuständigen Kostenrechnern einholen.

    Durch das Ergebnis des Rechenverfahrens konstituiert sich – kalkulatorisch gesehen – die Leistungseinheit. Die Informationen daraus sind für die Unternehmensführung in mehrfacher Hinsicht entscheidungsrelevant. Für die Erkennung von Rationalisierungspotenzialen liefert die Kalkulation einen möglichen wertmäßigen Ansatz.

    Es lässt sich folgendes Schema der Zuschlagskalkulation aufstellen:

    .............................Materialeinzelkosten (= Basisgröße)
    ...............+............Materialgemeinkosten
    ...............=............Materialkosten
    ...............+............Fertigungslöhne (= Basisgröße)
    ...............+............Fertigungsgemeinkosten
    ...............+............Sondereinzelkosten der Fertigung
    ...............=............Herstellkosten (= Basisgröße)
    ...............+............Verwaltungsgemeinkosten
    ...............+............Vertriebsgemeinkosten
    ...............+............Sondereinzelkosten des Vertriebs
    ...............=............Selbstkosten

    Mit der Aufbereitung der Kostenträgerrechnung schließt sich der Kreis, nachdem der Support sich zuerst mit dem Kostenbegriff, dann mit dem Verursachungsprinzip und der Methode der Kostenstellenrechnung bis hin zu den Grundlagen der Kostenträgerrechnung zuwendet und sich damit auseinander setzt.


    Durch die Darstellung sollte es jedem Studenten möglich sein, sich mit gutem Erfolg in die Thematik einzuarbeiten. Deshalb wünsche ich allen BWL-Studenten viel Spaß bei der Arbeit mit dem Support und viel Erfolg bei der Durcharbeitung der jeweiligen Studienunterlagen rund um das Thema Kostenrechnung!

    Donald
    BWL-Student (FSH)

    Support => Kostenstellenrechnung

    Die Kostenstellenrechnung ist das Bindeglied zwischen Kostenartenrechnung und Kostenträgerrechnung.

    Die Betriebe verwenden in der praktischen Anwendung der Kostenstellenrechnung den Betriebsabrechnungsbogen. Dabei handelt es sich um ein Abrechnungsverfahren zur Umlegung von Gemeinkosten auf Kostenstellen. Als Abrechnungsverfahren weist der BAB daher Elemente auf, die in einer formellen Beziehung zueinander stehen, und diesen Elementen muss materiell jeweils ein Zahlenwert zugeordnet werden. Die Zahlenwerte sind Teil der Betrachtung einer individuellen betrieblichen Situation, die jeden Tag anders aussehen könnte, weshalb genaue Zahlenwerte nicht von Interesse sind. Vielmehr kommt es auf die Erfassung der Elemente und ihrer formalen Beziehung an, um das Rüstzeug für die betriebliche Praxis zu erwerben. Durch seinen großen Umfang an Daten ist der Betriebsabrechnungsbogen allgemein nur eingeschränkt dazu geeignet, mit ihm als Instrument die Systematik der Kostenstellenrechnung zu erkennen. Das Problem ist die Vielzahl der anzusetzenden Kosten eines Betriebes, die zu einer kaum überschaubaren Komplexität der abgebildeten Informationen führen. Anhand der Zahlenwerte lässt sich nur schwerlich das Beziehungsgeflecht des Betriebsabrechnungsbogens erkennen.

    Die Darstellung in diesem Support verfolgt das Ziel, die Methode des Betriebsabrechnungsbogens transparent zu machen. Das Bild unten ist der Versuch, dies zu bewerkstelligen trotz der eingeschränkten Möglichkeit, Tabellen in diesen Support einzustellen. Es ist ohne weiteres zu erkennen, dass das Ergebnis der Aufbereitung der Methode wesentlich auf der Verwendung des im Rechnungswesen vorherrschenden Darstellungsmittels basiert, dem T-Konto. Dies findet seinen Grund darin, weil jegliche Überlegungen im Bereich der Kostenrechnung nur dann verständlich sind, wenn der Kostenrechner die Methode der doppelten Buchführung anwendet. Weil es darauf ankommen soll, die formalen Beziehungen der Elemente des Betriebsabrechnungsbogens sichtbar zu machen, habe ich innerhalb der Aufbereitung darauf verzichtet, aufblähende Anmerkungen anzubringen, sondern, soweit es für das Nachvollziehen der Aufzeichnung unbedingt erforderlich ist, Erläuterungen beigeschrieben. Die Aufzeichnung ist gekennzeichnet durch I. – IV.

    Aspekte in den Konten sind, soweit sie für die Überlegung zwingend notwendig erscheinen, eingebaut, aber wenn im Einzelnen Vernachlässigung angebracht ist, ist dies hervorgehoben (Beispiel unter I.: Die Menge der Produktionsfaktoren in Kostenstelle A muss als solche natürlich berücksichtigt werden, weil sie das Gegenstück zur Wertkomponente bildet. Die exakte Menge ist hier jedoch gleichgültig, so dass auf der linken Seite des Kontos vermerkt ist: „Menge X“. Der Grund dafür ist einfach: Das Verursachungsprinzip richtet sich primär nach dem mengenmäßigem Verbrauch der Produktionsfaktoren aus. Es fragt in erster Linie, welche Produkte neu entstehen, und was betriebswirtschaftlich deren Ursache ist. Als Ursache ist dabei zu verstehen, was mengenmäßig die Leistungseinheit begrifflich konstituiert. In zweiter Linie wird diese Ursache, rückwärts betrachtet, möglich durch die Wirkung des Verbrauchs, also der Eliminierung oder der Abnutzung eingesetzter, konkreter Produktionsfaktoren).

    Formelle Beziehungen als Grundlage des Betriebsabrechnungsbogens:

    Produktionsfaktoren.-................Aufgrund der Nichtzurechbark......................Nun muss Verrechnung.....
    Erläuterung: Es ist von ..............der Kostenstellen ergeben.............................auf Kostenträger erfolgen.....
    den Kostenstellen im.................sich die zusammengezogenen.....................................................................
    Unternehmen auszugehen,........Gemeinkosten wie folgt:..............................................................................
    die folgendes Bild liefern:..............................................................................................................................
    ........................................................................................................................................................................
    I. Bild Kostenstellen.................II. Bild Gemeinkosten....................................IV. Bild Kostenträger................
    ............................................................................................................................................................................
    ..................Güter.........................Gemeinkosten (Elemente)............................Kostenträger Struktur.................
    ...................................................._____________________............................_____________________........
    .............Kostst.A.....................................|..Zurech.bar.k:.(-).....................................................|........................
    ........_____________............|==>...-..5..|......................................................Wert variable K..|..Menge X.......
    .....Menge X.|....- 1.Wert.-=>|........Wert..|..Zuschlagssatz.:..?.........................(zB MaterialK)..|........................
    .....................|........................|..............................|............................................_._._._._._._._._|._._._._._._......
    ..............................................|..............................|............................................|=> Wert in %...|..Menge X.........
    .....................B......................|..............................V..........................................|..aus Anwend...|...(aus B und D)
    ......._____________............^..................innerbetriebliche Ver-.....................|..GK-Zuschl.S..|.........................
    ....Menge X..|....- 2..WE-=>.|..................rechnung nach dem .........................|..==========|=========.....
    .....................|........................|..................Verhältnis der KostSt......................^.......................|........................
    ..............................................|..................zueinander.. (Haupt-,.......................|..Errechnung der Selbstkosten.
    ...................C........................|..................Neben-, HiKostst.)...........................|...möglich..................................
    ......._____________............^...........................................................................|...................................................
    ....Menge X..|....- 1.WE-==>|......................A (Nebenkst.)...............................|..................................................
    .....................|........................|..................________________..........................|..................................................
    ..............................................|............+ 1.<-----|..-.1 WE.(aufgelöst)................|...................................................
    ....................D.......................|..............|.............|...............................................^....................................................
    ......._____________.............^.............|.......B.(Haupkst.).................................|....................................................
    ....Menge X.|.....- 1.WE.==>|..............|.._________________.........................|...................................................
    .............................................................v...........|................................................|...................................................
    Erläuterung:.......................................+ 1.--->..|.=.- 3 (fortschreiben)...............|...................................................
    Es besteht kein direktes Ver-............................................................................|....................................................
    hältnis der Verursachung.............................C (Nebenkst.)...............................|....................................................
    zwischen Gut und Kosten-....................._________________.........................^..................................................
    träger – Die Kostenstellen..................+ 1 <----|..- 1 WE.(aufgelöst).................|...................................................
    müssen aufgelöst werden,....................|............|.................................................|...................................................
    siehe Verlauf der Pfeile!......................|.......D (Hauptkst.).................................|...................................................
    .............................................................|.._________________..........................|...................................................
    .............................................................v...........|.................................................|...................................................
    ...........................................................+ 1 ---->.|.=.-2 (fortschrreiben)...............|..................................................
    ............................................................................................................................|..................................................
    ..........................................................................|.................................................|..................................................
    ..........................................................................v...............................................^................................................
    ...........................................................III. Zuschlagssatz....................................|..................................................
    ...........................................................Dazu wird eine Basisgröße benötigt........|..................................................
    ...........................................................Basisgröße = Einzelkosten/Haupt-..........|..................................................
    ...........................................................kostenstelle – hier fiktiv angesetzt!.........|.................................................
    ...........................................................Daraus ergeben sich folgende..................^...............................................
    ...........................................................Berechnungen:.........................................|.................................................
    Zuschl.satz Kostst. B = GK –3; EK = - 1.9 (fiktiv) -> Kosten (GK + EK) = 158 % = Postivwert
    Zuschl.satz Kostst. D = GK –2; EK = - 1.0 (fiktiv) -> Kosten (GK + EK) = 100%

    Erläuterung zu III.:
    Die Einzelkosten werden fiktiv angesetzt, da tatsächliche Werte nicht zur Verfügung stehen, andererseits aber Werte für die Berechnung des Zuschlagsatzes notwendig sind und deshalb in diesem Rahmen fiktive Werte Eingang finden müssen, um. überhaupt zu einem Ergebnis zu kommen. Der eingesetzte fiktive Wert kann sich in der betrieblichen Praxis aus dem tatsächlichen Wert von Einzelkosten, oder aus der Verwendung einer gebildeten Schlüsselgröße bilden. Die Größe aus der Bildung eines Schlüssel wird durch Verwendung eines mathematischen Gleichungsverfahren ermittelt.

    Die Zusammenfassung der Kosten zur Menge „Kosten(EK + GK)“ bildet die Basis für die mathematische Operation mit den Mengenelementen, um den Zuschlagssatz in Prozent als Ergebnis hervorzubringen.. D.h., die Ableitung der Formel (siehe unten) ist lediglich die mathematische Konsequenz bzw. der mathematische Ausdruuck der betriebswirtschaftlich vorgegebenen Beziehung. Diese Beziehung ist im Grunde genommen nichts anderes als eine Relation zwischen den beiden Kostenelementen.

    Diese Berechnungen finden in den Hauptkostenstellen statt, die die Kosten aus Neben- oder Hlfskostenstellen im Wege der Umlage übernommen haben. Hauptkostenstellen sollen oben B und D sein. Neben- oder Hilfskostenstellen sind oben A und C. Hauptkostenstellen, in denen der Zuschlagssatz ermittelt wird, sind zugleich Endkostenstellen.

    Das Verrechnungsprinzip, das der Kostenstellenrechnung zugrunde liegt, lautet wie folgt:

    Zunächst arbeitet der Betriebsabrechnungsbogen im engeren Sinn mit folgenden Elementen: Einzelkostenart(en), Gemeinkostenart(en), Hauptkostenstelle(n), Hilfskostenstelle(n), Nebenkostenstelle(n)

    Als erste formale Beziehung zwischen den Elementen kann festgehalten werden, dass sowohl die Einzelkostenart, als auch die Gemeinkostenart mit einer oder mehreren Kostenstellen in Beziehung steht. Wie diese Beziehung genau aussieht, ist durch die Eigenarten der Leistungserstellung des Betriebes bestimmt.


    Weiter lassen sich folgende formale Beziehungen zwischen den Kostenstellen feststellen: Für die Umlage der Gemeinkosten innerhalb der Kostenstellen ist deren Verhältnis zueinander als Haupt-, Neben-, oder Hilfskostenstellen entscheidend. Auch hier gilt, dass die jeweils genaue Beziehung durch die Eigenarten der Leistungserstellung des Betriebes bestimmt ist.

    Die Art der einzelnen Kostenstellen ist maßgeblich für deren konkretes Verhältnis zueinander. Im Prozess der Leistungserstellung treten die Kostenstellen wie folgt in Erscheinung: Hauptkostenstellen sind dabei solche, die neben den Gemeinkosten auch Einzelkosten verursachen. Das geschieht dadurch, dass der Kostenträger die Hauptkostenstellen durchläuft und dort eine Bearbeitung erfolgt bzw. er eine Wertsteigerung erfährt. Eine Hauptkostenstelle kann Endkostenstelle für mehrere Neben- oder Hilfskostenstelle sein. Demgegenüber kann eine Neben- oder Hilfskostenstelle mehrere Hauptkostenstellen haben. Die exakten Beziehungen mehrerer Kostenstellen zueinander müssen mathematisch errechnet werden. Das kann durch ein Kostenumlageverfahren oder durch die Entwicklung eines Gleichungssystems erfolgen. Der Betriebswirt sollte bei der Ermittlung dieser Beziehungen mit einem (Wirtschafts-)Ingenieur zusammenarbeiten. Die Anmerkung findet hier Platz, um zu verdeutlichen, wie diese Beziehungen ermittelbar sein können.

    In den Neben- und den Hilfskostenstellen erfolgt hingegen keine Bearbeitung der Kostenträger. Nebenkostenstellen haben im Leistungserstellungsprozess lediglich die Funktion als Dienstleister für die Hauptkostenstellen, während Hilfskostenstellen ihre Leistungen für den Betrieb insgesamt erbringen können (bspw.: Betriebskantine). Die verursachten Kostenarten unterscheiden die Neben- und Hilfskostenstellen also deutlich von den Hauptkostenstellen. Wie erwähnt, kommt die Hauptkostenstelle auch mit Einzelkosten in Berührung. Die Einzelkosten dienen der Berechnungen innerhalb der Kostenstellenrechnung indirekt als Bezugsgröße für die Bildung der Zuschlagssätze. Dies drückt schließlich die dritte formale Beziehung zwischen den Einzelkostenarten zu den Gemeinkostenarten aus, da beide Elemente des Betriebsabrechungsbogens sind. Diese Beziehung ist Grundlage der Relation.

    Damit weisen die Einzelkosten eine doppelte betriebswirtschaftliche Funktion auf: Einerseits ermöglichen sie die Anwendung des Verursachungsprinzips, um über die Mengenkomponente den Wert der Einzelkosten direkt dem Kostenträger zuzurechnen. Andererseits dienen die Einzelkosten mit ihrem Wert als Basisgröße, um ein Verhältnis für die Ermittlung des anteiligen Wertes an Gemeinkosten zu erhalten und anschließend dem Kostenträger zuzurechnen.

    Neben- und Hilfskostenstellen bringen dagegen nur Gemeinkosten hervor, die gemäß dem Verursachungsprinzip nicht direkt zurechenbar sind und deshalb Eingang in die Kostenstellenrechnung finden.

    Für die Berechnung der Zuschlagssätze (Prozentwert) wird anhand der betriebswirtschaftlich vorgegebenen Beziehung der Kostenelemente folgende Formel hergeleitet:

    GK x 100
    ________

    ......EK

    Donald
    BWL-Student (FSH)

    Edit: Abbildung leider nur teilweise geglückt. Es besteht keine Möglichkeit der Korrektur!

    Sieh das nicht als so tragisch an, monemaus.

    Ich meine, die formellen Rechenverfahren scheinst Du drauf zu haben. Das unrichtige Ergebnis bei der Tätigkeitszeit sagt nichts darüber aus, dass Du den Inhalt nicht verstanden hättest. Bei Einsendeaufgaben ist es unschädlich, mit einem Ergebnis mal nicht zu 100 % richtig zu liegen. Dafür wirst Du, wenn es in den Prüfungsaufgaben darauf ankommt, voll da sein.

    Klar, im Moment ist es für Dich vielleicht ärgerlich, wenn Du nun die Lösung in den Händen hältst. Behalte das große Ziel vor Augen, daher: abhaken und weitermachen.

    Der Anspruch auf die restlichen 300.- € erscheint grundsätzlich durchsetzbar.

    Der Kassenbon ist für den Käufer dadurch vorteilhaft, als er eine Indizwirkung hat. Der Bon als Indizbeweis deutet durch seinen Inhalt und die Begebung auf einen entsprechenden Zahlungsvorgang hin. Also Angebot von 1300.- € und Annahme von 1300.- €, dann Aushändigung Bon.

    Wie jeder Beweis ist auch dieser Indizbeweis angreifbar und widerlegbar. Dem Verkäufer stehen dazu auf dem ersten Blick keine Beweismittel zur Verfügung, weil der Sachverhalt nichts entsprechendes hergibt. Zumindest keine gegenständlichen Beweismittel. Jedoch sieht die ZPO unter gewissen Voraussetzungen vor, die Parteivernehmung als Beweismittel und –verfahren zuzulassen. Wenn der Händler den Mann verklagt, werden beide Partei. Einer als Kläger, der andere als Beklagter. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht sonst wie beweisen. In der Parteivernehmung muss der Mann dann sagen, wie sich der Vorgang abgespielt hat. Damit wird zugleich der Indizbeweis widerlegt, denn der deutet auf einen Zahlungsvorgang hin, wie er sich tatsächlich nicht ereignet hat.

    Bei guter Argumentation ist sicher beides vertretbar. Ich habe Dir im Ergebnis meine Lösung vorgeschlagen, weil § 350 HGB eine Auslegungserfordernis enthält "...,soweit die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft ist...". Allerdings enthält § 344 I HGB die Auslegungsregel, dass Geschäfte des Kaufmanns im Zweifel Handelsgeschäfte sind. Im Sachverhalt ist von einem zu sichernden Privatdarlehen und einem Speditionsgeschäft des Bürgen die Rede. Inwieweit hier die Bürgschaft mit dem Zweck des Speditionsgeschäftes in Einklang zu bringen ist, ist Wertungssache. Ich habe die Auffassung vertreten, dass unter Zugrundelegung der Sachverhaltsangaben die Bürgschaft für den Bürgen kein Handelsgeschäft ist.

    Die Bürgschaftserklärung des V bedarf der Schriftform, §766 BGB. Schriftform ist erfüllt, wenn der Aussteller V die von ihm angefertigte Urkunde, die das Bürgschaftsversprechen enthält, durch Namensunterschrift unterzeichnet. Das auf diese Weise ausgestellte Bürgschaftsversprechen muss dem Kreditinstitut K zugehen. Dem Kreditinstitut hat V ein Fax übermittelt. Deshalb mangelt es an der Schriftform seiner Bürgschaftserklärung.

    Die Einreichung eines Plagiates dürfte für den Studenten zumindest hochschulrechtlich verboten sein, was bei Zuwiderhandlung eine Sanktion auslöst. Der Unternehmer, der solche eine Leistungen anbietet, muss im Einzelfall natürlich wissen, was er thematisch wofür erstellen soll. Daran lässt sich nicht drehen. Und die Auftragserteilung und die Auftragsabwicklung als solche lässt sich konkret nur schwerlich verdunkeln. Ob der Unternehmer Teilnehmer an einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat ist, lässt sich anhand der zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften klären.

    Auch wenn der Entwurf des Plagiates nicht wortgetreu in die abzugebende Arbeit umgesetzt wird glaube ich nach wie vor, dass der Aufwand nicht lohnt. Thematisch muss sowohl der in Auftrag gegebene Entwurf als auch das Plagiat dem Prüfungsthema entsprechen.

    Bei der Umformung kann zwar grammatikalisch einiges verändert werden, aber solange der Aufbau gleich bleibt, ist ein Abgleich möglich. Hier anzusetzen und sich die Mühe zu machen, den Aufbau umzustellen, erscheint mir aus verschiedener Sicht nicht zielführend und eine Verschwendung der Zeit.

    Darüber hinaus ist nicht zu vernachlässigen, dass eine zu prüfende Leistung aus einem Bündel erheblicher Tatsachen dafür besteht, also über den Inhalt und seine Formulierung hinausgehend, und diese Tatsachen insgesamt vorgespiegelt werden, und der Prüfling hinsichtlich der Fremdkontrolle oder einer Aufdeckung durch Zufall ein sehr hohes Risiko eingeht, an das eine persönliche Belastung knüpft. Außerdem ist der Prüfling nicht in der Lage zu erkennen, welche Unsicherheiten der in Auftrag gegebene Entwurf des Plagiates enthält. Für ihn hört er sich nur gut an.

    Die Unterkonten dienen dem rechnerischen Zweck und geben am Ende der Rechenperiode ihren Saldo ab an das zugehörige Hauptkonto. Zu Beginn der neuen Rechnungsperiode müssen die Unterkonten gegebenenfalls neu eröffnet werden.

    Für die Hauptkonten gilt ähnliches. Am Schluss der Rechnungsperiode geben sie ihre Salden ab an die Schlussbilanz. Damit sind die Konten aufgelöst. Zur neuen Rechnungsperiode wird genau genommen eine Eröffnungsbilanz erstellt. Danach werden die Werte der Eröffnungsbilanz in die neu eröffneten Hauptkonten eingesetzt. Nach Gegenüberstellung Hauptkonto alt/Hauptkonto neu ergibt sich die rechnerische Übereinstimmung von Endbestand Konto und Anfangsbestand Konto.

    Das manche Konten bei Dir zwei Anfangsbestände haben kann m.E. seinen Grund darin finden, dass während der Rechnungsperiode EDV-technisch die Werte von Soll und Haben summiert werden, was sich dann als AB Soll und Haben für weiter Buchungen darstellen könnte.

    Die Aufgabe ist vorrangig nach den Regeln des BGB zu lösen. Es besteht jeweils ein Arbeitsvertrag, der den einzelnen Arbeitnehmer zur Leistung verpflichtet und dafür den Arbeitgeber zur Lohnzahlung.

    Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben die Arbeitnehmer grundsätzlich dann nicht mehr, wenn sie selbst nicht arbeiten, so § 326 I BGB. Eine Ausnahme davon gilt nur, wenn die Arbeitsleistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den der Arbeitgeber zu vertreten hat. Dann würden die Arbeitnehmer ihren Zahlungsanspruch behalten, § 326 II BGB.

    Auf den Fall bezogen bedeutet dies klären zu müssen, wer die Leistungs- und die Preisgefahr trägt. Beides steht in einer Wechselbeziehung zueinander. Bezogen auf die Leistungsgefahr, also der möglichen Umstände, die die Erbringung der Arbeitsleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt, während der Betriebszeiten nämlich, unmöglich machen. Hier ist abgestellt auf den betroffenen Arbeitgeber zu differenzieren, was sein Gefahrenbereich ist. Du kannst sagen, dass die Rahmenbedingungen des Betriebs, insbesondere seine Organisation, in den Gefahrenbereich des Arbeitgebers fallen. Alles, was darüber hinaus geht und sich damit außerhalb des Bereichs erreignet, wie der Streik in einem anderen Betrieb, ist grundsätzlich für den Arbeitgeber nicht vorhersehbar, so dass rechtlich keine Verantwortung des Arbeitgebers besteht. Auf die Tatsache der inneren Zusammengehörigkeit der Produktionsbereiche der Betriebe mit Blick auf das Endprodukt kommt es nicht an.

    Das bedeutet für die Falllösung, dass ein Fall des Tragens der Leistungsgefahr seitens des Arbeitgebers nicht gegeben ist. Für die Anwendung des Gesetzes heißt das, dass nach § 326 I BGB die Zahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt. Sie lebt auch nicht durch § 326 II BGB wieder auf, weil das Bestreiken des Fremdbetriebes gerade keinen Ausnahmefall darstellt.

    Der Verweis von Luckygirl auf das HGB ist perfekt - die Antwort auf Deine Frage lässt sich problemlos dem Gesetz entnehmen.

    Ich würde Dir anraten, vor der Arbeit mit juristischen Skripten die dazu erforderlichen Gesetze anzuschaffen. Es ist wichtig, schon bei der Arbeit mit den Lehrheften ständig ins Gesetz zu schauen, nicht erst bei der Lösung der Kontrollfragen oder zur Bearbeitung von Einsendeaufgaben. Gehst Du hier einen anderen Weg, kannst Du gelinde gesagt, Deine Freizeit anderweitig sinnvoller nutzen. Nur so als Tipp angemerkt.