Hallo Auraya,
herzlich Willkommen ! Taekwon-Do musst Du hier nicht anwenden, die Community-Mitglieder sind freundlich und hilfsbereit. Für Deine Zeit im Forum wünschen wir Dir viel Spaß. Magst Du noch kurz darüber berichten, zu welchem Zweck Deine Teilnahme im Forum erfolgt, was Du studierst und bei welchem Anbieter ?
Grüße
Donald
Beiträge von Donald
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Hallo rene.noe,
für Dein weiteres Lehrheft kom01n würde ich Dir empfehlen, ein neues Thema anzulegen. Am schnellsten bekommst Du Hilfe, wenn Du die Aufgabenstellung und Deinen Lösungsvorschlag bzw. Deine Ideen dazu einträgst.
Grüße
Donald -
Nach meiner Ansicht, ich fasse mich kurz, werden Beamer und Videoleinwand gegen Entgelt überlassen. Damit ist Miete (§ 535 I BGB, formlos gültig) vereinbart.
Leistung Sache
Nach Abschluss des Mietvertrags und vor der Überlassung gehen die Geräte unter. Anspruchsprüfung aus §§ 280 I, III, 283, 275 I, IV, 276, 535 I BGB.
Wichtig: Vertrag (Schuldverhältnis), Handlung, Pflichtverletzung (unmittelbar, keine fachgerechte Manipulation der Eisenbahn, mittelbar, Auswirkung auf Beamer und Videoleinwand), Rechtsgutverletzung, Kausalität des Handelns, Schaden.
Rücktrittsrecht: § 326 V BGB, leerlaufend, weil noch kein Leistungsaustausch erfolgt ist.
Schadenshöhe: L muss sich durch ein anderweitiges Mietgeschäft mit 70.- € für die gleiche Hauptleistung verpflichten. N muss den L so stellen, als wenn der Untergang der Geräte nicht eingetreten wäre, also entstand dem L ein Schaden von 70.- €. Die 20.- € Mietgebühr gegenüber N steht als Maßstab nicht zur Verfügung, wenn Untergang der Gegenleistung (Mietzins) nach §§ 326, 276 BGB.
Leistung Mietzins
Schicksal der Gegenleistung nach §§ 326, 276 BGB. Dennoch kriegt L das Gerät rechtlich nicht ohne Gegenleistung gegenüber N. Eine solche wurde vereinbart und von N durch fahrlässiges Verhalten verwirkt.
Grüße
Donald -
Unsere Diskussionsplattform ist eine deutsche Seite - bitte beachte dies bei künftigen Postings.
Grüße
Donald -
Hallo Smudo,
herzlich Willkommen ! Wir wünschen Dir viel Spaß im Studium und würden uns sehr darüber freuen, wenn Du uns an Deinen Studiumerfahrungen teilhaben lässt.
Grüße
Donald -
Es wird nicht ohne weiteres klar, um was es Dir bei Deinem Bildungsvorhaben geht. Die Klett-Gruppe ist ein Verbund privater Bildungsträger. Dort sind bekannte Fernschulen wie ILS, SGD, HAF u.a. in Kooperation miteinander zusammengeschlossen. Die Klett-Akademie ist ebenfalls ein privates Bildungsunternehmen. In beiden Fällen werden privatrechtlich organisierte Studiengänge (Fernlehrgänge nach FernUSG) angeboten, die sich im Berufsziel, in Lehrgangslänge und –ablauf von den Studiengängen staatlicher Hochschulen oder Hochschulen in privater Trägerschaft unterscheiden. In Deutschland gibt es derzeit nur eine echte und akkreditierte "Fernuni", nämlich die große und renommierte FernUni in Hagen. Alle anderen Bildungsträger, also staatliche Fernhochschulen, Hochschulen in privater Trägerschaft und private Bildungsinstitute, sind keine Fernuni`s und dürften sich auch nicht als solche bezeichnen. Beim Thema Fernstudium ist aus unterschiedlichen Gründen eine genaue Terminologie nützlich.
Grüße
Donald -
Bei HaPe`s ausführlicher Darstellung zu Punkt c) kann ich nicht erkennen, dass sie falsch wäre. Zum einen, weil das Problem sehr breit gefächert und es dadurch möglich ist, den einen oder anderen Ansatz herauszugreifen, um dann die Lösung aufzubauen. Zum anderen ist es nicht unbedeutsam, dass sich die betriebliche Preisbildung nicht nach den strengen Gesetzen der VWL-Preisbildung vollzieht. Bei einer Kaufentscheidung ist die Nachfrage preislich gesehen in einem bestimmten Rahmen elastisch und Präferenzen der Kunden zum Produkt fliessen mit ein. Der Einschaltung des Großhandels kann durchaus Vorteile bieten, und nicht nur die Waren verteuern.
jayjay, hat der Korrektor Deinem kappen Lösungsvorschlag zu c) Anmerkungen zugesetzt ?
Grüße
Donald -
Hallo George12,
in einem anderen Thema gab die Form Deines Postings Anlass zur Beanstandung. Bitte schau mal in die Forumregeln rein. Wir haben uns selbst Regeln gesetzt die aufzeigen, wie Beiträge im Forum korrekt erstellt werden können.
Zu Deinem Problem hast Du nichts geschrieben. Teile doch bitte mit, was Dein Problem ist, indem Du idealerweise die Aufgabenstellung und Deinen Lösungsvorschlag einträgst.
Grüße
Donald -
Hallo George12,
mit Deinem Hilfegesuch bist Du hier richtig - versuche aber bitte, trotz Deiner misslichen Situation, Wörter wie Hilfe und Danke, aber auch andere, in Form der gültigen Rechtschreibung ohne Überbetonung zu verwenden. Auf diese Weise lässt sich erkennen, dass Dein Hilfegesuch ernst gemeint ist. Überdenke dies bitte vor künftigen posts.
Grüße
Donald -
Unter dem Begriff der "unsichtbaren Kosten" ist vom Wortlaut her alles Mögliche zu begreifen, was irgendwie ineffizient ist bei der Erfüllung der betrieblichen Aufgaben. Ich würde mich hiernach Schritt für Schritt an die eigene Beantwortung der Fragestellung vorarbeiten. Kosten entstehen nur, wenn ein Wertverzehr erfolgt, der dem Betriebszweck dienen kann. Deshalb ist wohl die Antwort Kaffeekochen bzw. mit Kollegen quatschen während der Arbeitszeit falsch. Wie würdet ihr es sehen, wenn ein hochbezahlter Abteilungsleiter einen Geschäftsbrief zuerst diktiert und dann (in Überschreitung der Stellenbeschreibung) selbst am Computer (der Schreibmaschine) erstellt. Für diese Ausführungstätigkeit braucht er meinetwegen eine Stunde. Sein Stundenlohn beträgt z. B. 70.00 €. In der gleichen Zeit (oder schneller) packt das die Sekretärin, die 20.00 € in der Stunde verdienen würde. Ergo entstehen Kosten mit 70.00 €, wobei die 50.00 € Differenz zweifelhaft ist.
Grüße
Donald -
Die zentrale Fragestellung geht beiläufig aus der Aufgabenstellung hervor: Hat A Anspruch auf Schadensersatz ? Die Prüfung bloß dahingehend, ob ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen wurde, ist nicht ausreichend, weil lediglich eine Zwischenstation.
Die Normen des Geschäftsbesorgungsvertrags regeln nur typische Besonderheiten der Interessen bei einer "Beauftragung eines geschäftlich Selbständigen". Die §§ 675 o und x BGB betreffen Zahlungsvorgänge, wobei ich den Fall so sehe, dass A gerade nicht gezahlt hat.
Zunächst ist zu klären, WAS Vertragsgegenstand sein soll und danach die Frage, ob ein Vertrag hierüber zustande gekommen ist. Bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag, wo Dienste im Vordergrund stehen sollen, fehlt eine Erfolgsgarantie, dementsprechend fehlen diesem Vertragstyp Gewährleistungsrechte. Bei einem werkvertraglich geprägtem Geschäftsbesorgungsvertrags kommt die Erfolgskomponente hinzu, und es gibt Gewährleistungsansprüche für den Besteller.
Ein Vertragstyp der beiden Möglichen muss sich danach bestimmen, WIE er im beiderseitigem Interesse gewollt sein kann.
Bei der Auslegung von Verträgen ist der wahre Wille der Beteiligten zu erforschen und zugrunde zu legen, §§ 133, 157 BGB. Nur wirtschaftlich sinnvolle Regelungen können als gewünscht angesehen werden.
Beim Aktiengeschäft handelt es sich um geschäftliche Aktivitäten, die höchst spekulativ sind und eine Wertentwicklung nahezu unvorhersehbar ist. In der Regel legen Banken dazu von ihnen entwickelte AGB`s auf. Eine Erfolgskomponente (Werkvertrag) läge hier im Interesse des A, dagegen nicht im Interesse der Bank. Außerdem ist bei der Sachlage fraglich, ob die Bank die Erfolgskomponente (gewünschte Wertsteigerung) überhaupt erfüllen kann, d.h., sozusagen schon von vornherein schadenersatzpflichtig ist. Die Annahme eines Geschäftsbesorgungsvertrag auf Basis eines Werkvertrages muss daher ausscheiden.
Übrig bleibt die Variante: Geschäftsbesorgungsvertrag auf Basis eines Dienstvertrags. Aus dem Geschehen ergibt sich, dass A lediglich den Kauf der Aktien wollte. Eine solche Betätigung also auch im Interesse der Bank liegt, weil sie dadurch Provisionsansprüche auslösen kann. Daher ist Vertragstyp der Geschäftsbesorgungsvertrag auf der Basis des Dienstvertrags. Dieser Dienstvertrag kann auch für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen werden, innerhalb der sich die Vornahme von Geschäftsbesorgungen wiederholen können.
Ein Vertrag kommt in der Regel zustande durch Angebot und Annahme, §§ 145 ff BGB. Aus dem Schweigen gehen grundsätzlich keine Willenserklärungen hervor. Anders sieht es aus, wenn einer der beiden Parteien Kaufmann ist und sich öffentlich dazu erboten hat, Geschäfte für fremde Rechnung zu besorgen, § 362 HGB. So ist es im Falle einer jeden Bank. Der Rechtschutz des Nichtkaufmanns legitimiert diese Norm. Ein Ausschluss der Norm mittels AGB erscheint mir nicht ohne weiteres möglich.
Die Bank hat darüber hinausgehend also weitgehende Informationspflichten über ihre Geschäftstätigkeit und ist an Weisungen des Auftaggebers grundsätzlich gebunden, §§ 675, 676, 665 BGB.
A kann einen Anspruch haben aus §§ 280 I S1, 611, 675, 663 BGB 362 HGB:
Der A ist bereits langjähriger Kunde der Bank und diese ist ein Unternehmen, das sich öffentlich zu Geschäften der Vermögensverwaltung erboten hat. A wollte Aktien kaufen und erhielt hierauf keine Reaktion der Bank.
Es besteht ein Geschäftsbesorgungsvertrag, s.o. . § 362 HGB und § 663 BGB heben sich nicht gegenseitig auf. § 362 BGB ist rechtlich auf den Vertragsschluss ausgerichtet und geht hier für die Frage des Vertragsabschlusses den Regeln des BGB vor. § 663 BGB bezieht sich hier der Art nach auf ein tatsächlich vorzunehmendes Geschäft. Nach der Gestaltung der Aufgabe kann der Vertragsschluss zeitlich vor der Aufgabenstellung liegen, aber spätestens mit dem Kaufantrag der Aktien zustande gekommen sein. Das würde ich hier als Randnotiz anmerken.
Auf das Ansinnen des A, bestimmte Aktien zu kaufen, hätte der Vorgang der Qualitätsprüfung nicht nur ein innerer Vorgang des Angestellten bleiben dürfen. Er hätte den A über die Lage seiner Ansicht nach informieren müssen, und die Nichtvornahme des Aktienerwerbs unverzüglich dem A gegenüber anzeigen müssen, §§ 675, 663 BGB.
Das wurde seitens der Bank unterlassen. Auch das Unterlassen stellt eine Handlung dar. Hier liegt der Wille in dem Unterlassen des Kaufs darin, Wertpapiere mit einer bestimmten Qualität nicht zu erwerben. Damit hat die Bank auch eine Pflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag verletzt.
Das Unterlassen ist kausal; die fehlende Ablehnungsanzeige kann nicht weggedacht werden, ohne dass der Schaden in Form der Wertsteigerung der Aktie entfiele. Der Schaden war für den Bankangestellten, wenn auch nur mit Wahrscheinlichkeit anhand der Lebenserfahrung bei Aktiengeschäften, vorhersehbar.
Schließlich ist ein Schaden eingetreten. Als der Schaden durch A bemerkt wurde, bezifferte er sich bereits auf eine Wertsteigerung der Aktie mit 20 % des Einstandspreises.
Damit liegen alle Voraussetzungen für den Schadenersatzanspruch vor.
A kann auch einen Anspruch aus §§ 280 I S1, 611, 675, 665 BGB – Verletzung der Weisungspflicht durch Unterlassen haben.
Das Kaufansinnen des A gegenüber der Bank lässt sich im Wege der Auslegung als Weisung auffassen, für ihn bestimmte Aktien zu kaufen. Für die Bank ist diese Weisung grundsätzlich verbindlich, d. h., sie kann nur davon abweichen, wenn ihr Umstände bekannt wären, nach denen zu erwarten ist, dass A vom Geschäft Abstand nehme, wenn er die Umstände kennt. Die Erwägungen des Bankangestellten bleiben hinter dieser Vorgabe zurück. Ein Ausnahmefall nach § 665 S2 BGB liegt nicht vor. Das Unterlassen des Bankangestellten ist damit rechtserheblich.
Für den Kauf nach Weisung wäre ein weiteres Rechtsgeschäft, Vollmachtserteilung nach §§ 166 II, 164 I BGB notwendig gewesen.
Kausalität: gegeben, entsprechend wie oben.
Schaden, wie oben.
Auch nach dieser Anspruchsgrundlage kann A Schadenersatz fordern.
Für den A ist es von Vorteil, dass zwei Pflichtverletzungen auf zwei Anspruchsgrundlagen gestützt werden können. Er kann dadurch zwar nur einen Ausgleich in Höhe seines Schadens fordern. Für die Bank ist die Rechtsverteidigung erschwert, da sie zwei Ansprüche des A auf Ersatz des Schadens abwehren muss.
Die Widerrechtlichkeit ergibt sich aus dem Vertragsverstoß und die Frage des Verschuldens aus fehlender Informationstätigkeit bzw. Nichtausführung der Weisung betrifft ein Vorbringen, dass nicht von A zu leisten ist, weil es nicht der Anspruchsbegründung dient, siehe § 280 I S2 BGB. Der Gesetzgeber hat die Vertragshaftung so ausgestaltet, dass diese Fragen, die das Internum der Bank betreffen und daher kaum vom Kunden vorgebracht und bewiesen werden können, als Darlegungs- und Beweislast der Bank als Anspruchsgegnerin auferlegt hat.
Diese muss daher darlegen, dass sie ein Verschulden nicht trefft. Das geschieht über den Maßstab des §§ 280 I S2, 276 BGB. Die Haftung der Bank wird noch modifiziert durch §§ 93, 98 HGB, was den Schadensumfang betrifft. Abweichende AGB`s liegen nicht vor.
Die Bank muss also beweisen, dass sie ein Verschulden betreffend der Information und der Weisung des A nicht trifft bzw. ein Schaden nicht eingetreten ist. Das konkrete Vorbringen der Bank in der Aufgabenstellung ist rechtlich unerheblich.
Grüße
Donald -
Hallo HerbyS,
herzlich willkommen bei uns ! Jeder Student ist uns willkommen, gleichgültig, welches Berufsziel er sich gesetzt haben sollte.
Grüße
Donald -
Zunächst war es geboten, weitere eventuelle Informationen aus der Aufgabenstellung zu erfragen, um einen weiteren Lösungsweg ausschließen zu können.
Da weitere Informationen aus der Aufgabe nicht hervorgehen, ist die Beschwer c.p. einzige Zulassungsvoraussetzung des Rechtsmittels.
Bei der Beschwer ist die formelle von der materiellen Beschwer zu unterscheiden. Die formelle Beschwer ist gegeben, wenn die Entscheidung des Gerichts überhaupt vom Klageantrag abweicht. Die materielle Beschwer ist gegeben, wenn die Entscheidung für den Rechtsmittelführer irgendwie nachteilig ist. I. d. R. wird das durch einen Wertabgleich festgemacht, der dann den vorgeschriebenen Beschwerdewert erreichen muss.
Das bedeutet jedoch, dass die formelle Beschwer gegeben sein kann, die materielle B. aufgrund eines zu niedrigen Wertes dagegen nicht. Dann muss die Berufung durch das Ausgangsgericht zugelassen werden.
Grüße
Donald -
Sinn und Zweck des Forums ist es nicht, fertige Aufgabenlösungen zu vermitteln. Ich schließe daher das im Betreff nichtssagende Thema.
Grüße
Donald -
Natürlich bist Du mit Deinem Anliegen richtig hier. Ich habe versucht, Dir aufzuzeigen, was wir für Dich tun können.
Grüße
Donald -
Die Konzeption von study-board lässt sich von dem Gedanken der Benutzerfreundlichkeit leiten, indem alle Funktionen einfach und praktikabel zur Verfügung stehen. Solltest Du einmal vor Probleme gestellt sein, helfe ich Dir gerne. Bei technischen Fragen kannst Du auch den Admin kontaktieren. Einen Zweifel daran, dass Dir infolge von Benutzerproblemen die Orientierung fehlen sollte, habe ich nicht. Auch möchte ich anmerken, dass wir Verbesserungsvorschlägen aller Art aufgeschlossen gegenüberstehen. Schreibe uns einfach eine PN, wenn es soweit sein sollte.
Grüße
Donald -
Hallo FischeQ,
herzlich Willkommen ! In unserem Forum sind alle Anliegen rund ums Studium richtig platziert. Für Dein Anliegen können wir zwischen unserer großen Zahl registrierter Mitglieder und einen noch breiteren Leserkreis nicht registrierter Interessenten an den Themen rund ums Studium vermitteln. Allerdings haben wir den für Dich relevanten medizinischen Bereich entsprechend der Frequentierung eingerichtet. Mit etwas Glück erhältst Du im Unterforum "Studium Allgemein" eine Antwort auf Deine Frage.
Grüße
Donald -
Es ist überdies nicht der Sinn eines Diskussionsforums, fertige Aufgabenlösungen unkommentiert zu erhalten. Ein korrekt erstelltes Thema aus Aufgabenstellung und eigenem Lösungsvorschlag fördert die Diskussionskultur und hindert eine Frustration beim Leser.
Grüße
Donald -
Eine weitere Möglichkeit bietet Dir das Forum, um an Informationen zu gelangen - die Suchfunktion. Das Thema ist schon oft behandelt worden. Vielleicht kannst Du aus anderen Themen Infos dazu erhalten.
Grüße
Donald -
Als BWLer würde ich sagen: Preisbildungsformen im Markt unterscheiden und auseinanderhalten von den Preisbildungsformen der Betriebe.
Grüße
Donald