Beiträge von Donald

    Das Haftungsproblem des Erwerber eines Handelsgeschäftes unter Lebenden regelt sich nach den §§ 25, 26 HGB.

    Im Unterforum Rechtswissenschaften gibt es dazu eine ähnlich gelagerte Aufgabenstellung mit einer ausführlichen Erklärung der Funktion der §§ 25, 26 HGB.

    Thema: Haftung für Verbindlichkeiten von bagira 1.

    Um Doppelposting zu vermeiden empfehle ich, dort mal reinzusehen.

    Die Aufgabenstellung ist im Detail sehr dürftig. Von daher meine ich, dass es vorrangig darauf ankommt, dass Du darlegst, die Funktion der §§ 25 – 27 HGB zu verstehen.

    Nach dem Wortlaut der §§ kommt es auf eine Eintragung des Handelsgeschäftes im HR nicht an. Das entspricht auch dem Zweck der Normen, die Gläubiger zu schützen. Weder ist konkret eine Haftungsbeschränkung in HR eingetragen, noch soll die Firma nicht fortgeführt werden, § 25 II, III HGB, so dass die gesetzlichen Regeln der §§ 25 I – 27 HGB anwendbar sind.

    Die Normen § 25 + § 26 HGB stehen in einer Art Wechselbeziehung zueinander.

    § 25 I HGB unterwirft den Erwerber haftungsmäßig für in der Vergangenheit begründete Verbindlichkeiten. Dabei handelt es sich also um eine Haftung für Verbindlichkeiten, an deren Entstehung der Erwerber nicht mitgewirkt hat.

    Dafür

    sieht § 26 I HGB die zukünftige Haftung des Veräußerers für diese Verbindlichkeiten über die Zeit seiner Inhaberschaft des Geschäfts hinaus vor. Allerdings ist die künftige Haftbarkeit des Veräußerers beschränkt auf 5 Jahre, innerhalb derer die Forderungen fällig werden müssen. Der Forderungsgläubiger sollte sich einen vollstreckbaren Schulditel gegen den Veräußerer besorgen.

    Bei G ist es so, dass er einerseits Erwerber des Handelsgeschäfts von S wurde, und andererseits Veräußerer an den Dritten ist. Damit ergeben sich folgende Gesamtschuldnerkonstellationen, was sich angesichts einer einzigen Forderung eines Gläubigers wie folgt darstellen könnte:
    Ford.Gl = S (Veräußerer) <-> G (Erwerber) und G (V.) <-> Dritter (E.)

    Du siehst, dass G zweimal in der Kette auftaucht. Es ist allerdings in der Rechtsprechung nicht eindeutig zu ermitteln, ob sich G dadurch auch in seiner Eigenschaft als Gesamtschuldner mit S auf die 5-Jahresfrist berufen kann, oder nur auf Grund von Forderungen, für die er Gesamtschuldner mit dem Dritten ist. Man wird von Dir sicher nicht verlangen, den Meinungsstreit der Rechtsprechung in der Einsendeaufgabe zu entscheiden. Wenn Du Problembewusstsein zeigst, dürfte dies genügen.

    a) Speer hat einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I S1, 536a I, 535, 278 BGB. Die Hauptpflicht des Vermieters ist, den Gebrauch der Mietsache im geeigneten Zustand zu gewähren. Es liegt eine Pflichtverletzung des Vermieters vor, weil der von ihm beauftragte Dachdecker (=Erfüllungsgehilfe) die Reparatur des Daches nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. Ferner ist ein Schaden am Schreibtisch entstanden. Dieser ist jetzt fleckig. Nach dem Sachverhalt ist dieser Schaden auch kausal auf das eintretende Regenwasser zurück zu führen (Wortlaut: "...durch das Regenwasser Flecken entstanden...". Deshalb gibt es an dieser Stelle kein Beweisproblem für Speer)

    b) Ein Beweisproblem für Speer könnte nur darin gesehen werden, dass er dem Vermieter das Vertretenmüssen nachweisen muss. Jedoch gibt es für Speer hieraus gesetzlich kein Beweisproblem. Die Anspruchsbegründung leitet sich maßgeblich aus § 280 I S1 i.V.m. § 278 BGB ab, da für den Vermieter der Erfüllungsgehilfe gehandelt hat. Die Frage des Vertretenmüssens ist nicht für die Anspruchsbegründung zu klären. Damit obliegt dem Speer dafür nicht die Beweislast. Diese obliegt dem Vermieter. Denn § 280 I S2 BGB gibt ihm die Möglichkeit, den Anspruch des Speer zu fall zu bringen, nämlich dann, wenn es dem Vermieter gelingt zu beweisen, dass ihm ein Verschulden nicht treffe. Nach der Sachlage, insbesondere der Anwendung von § 278 i.V.m. § 276 BGB, erscheint dieser Versuch aussichtslos.

    a) Speer kann nicht wirksam zurücktreten, wenn er eine Warenprüfungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB hat.
    Dazu muss der Kauf auf beiden Seiten ein Handelsgeschäft sein. Hier besteht das Problem darin, das zu entscheiden, weil der Sachverhalt den Speer als Spediteur bezeichnet, der in seinem Handelsgeschäft die Bestellung tätigt, der Schreibtisch aber für seine Privatwohnung bestimmt sein soll.

    Bei guter Argumentation gibt es mehrere Lösungswege, die vertretbar sind (arg. § 344 I oder § 345 HGB). Ich würde das Entscheidungsproblem so lösen, indem ich darauf abstelle, welche Informationen der Möller über das Geschäft des Speer hat. Da davon auszugehen ist, dass also der Möller um die Tätigkeit des Speer und die Verwendung des Schreibtisches weiß, würde ich den Sachverhalt für Möller als nicht entscheidbar darstellen.

    Das hat dann zur Folge, dass die Vermutung eines Handelsgeschäftes greift, § 344 I HGB, wonach die Geschäfte des Kaufmanns im Zweifel Handelsgeschäfte sind. Dadurch ist § 377 HGB grundsätzich anwendbar - ein Vorteil für Möller, und nicht zwingend ein Nachteil für Speer. 1. Lösungsalternative innerhalb § 377 HGB: Ist der Kauf auf Seiten des Speer also ein Handelsgeschäft, greift § 377 I HGB. Speer verliert damit sein Recht auf Rücktritt nach BGB, weil bei nicht unverzüglich erfolgter Mängelanzeige die Genehmigung der Ware als erteilt gilt, § 377 II HGB. 2. Lösungsalternative innerhalb § 377 HGB: Etwas anderes könnte gelten, wenn Du zu dem Ergebnis kommen willst, dass die Funktionsfähigkeit der Schubladen kein mit bloßem Auge sichtbarer Mangel wäre mit der Folge für Speer, dass er nicht unverzüglich nach Lieferung der Ware, sondern unverzüglich nach Entdeckung des Mangels Mängelanzeige machen muss, zur Wahrung des Rücktrittsrechts, so § 377 III HGB.

    b) Zunächst findet bei AGB zwischen Unternehmern keine Inhaltskontrolle statt, § 310 I S 1 BGB. Auch ist § 377 HGB dispositiv, weil die AGB-Bestimmung den Käufer grundsätzlich besser stellt im Vergleich zur gesetzlichen Regelung. Die AGB-Bestimmung ist auch nicht treuwidrig ausgestaltet.

    Was ändert sich durch die AGB-Bestimmung in obiger Lösung ?:
    1. Alternative innerhalb § 377 HGB: Offensichtlich erkennbare Warenmängel müssen innerhalb von zwei Wochen beanstandet sein, und nicht unverzüglich, wie von § 377 I HGB verlangt. Bejahst Du oben die Lösungsalternative, wird sie nun durch die AGB negativ, so dass Speer nach drei Wochen bei dieser Gestaltung kein Rücktrittsrecht mehr hat.

    2. Alternative innerhalb § 377 HGB: Bist Du zum Ergebnis gekommen, der Mangel war mit bloßem Auge zunächst nicht zu entdecken, § 377 III HGB, so bleibt der Rücktritt erhalten, weil die AGB nicht bestimmen, welches Ereignis für den Fristbeginn maßgeblich sein soll (Lieferungszeitpunkt oder Zeitpunkt Entdeckung des Mangels). Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zu Lasten des Möller (weil er der Verwender der AGB ist), § 305c II BGB. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass beide Parteien des Kaufvertrages Unternehmer sind. Das Rücktrittsrecht wird durch die AGB nicht ausgeschlossen.

    Zu der von Dir dargestellten Aufgabenstellung führst Du an: „...der Vorstand der X-AG verweigert seine Zustimmung...“. Richtig müsste es heißen, damit die Aufgabenstellung Sinn macht: „..der Aufsichtsrat...“.
    Spontan würde ich sagen, dass das Geschäft zustande kommen kann, weil es dazu – mMn – gesetzliche Möglichkeiten gibt, die Mitbestimmung des Aufsichtsrates zu ersetzen.

    Die Satzung einer Aktiengesellschaft ist notwendig für den Bestand der AG. In der Satzung können auch weitere Voraussetzungen für die Geschäfte der AG festgelegt sein. Grundsätzlich benötigt ein Geschäft, das die AG vornehmen will, die Voraussetzungen einer Vertretungsbefugnis und einer Geschäftsführungsbefugnis.

    Die Aufgabestellung des Vorstandes besteht in der Vertretung der AG. Der Vorstand ist damit handelndes Organ der AG. Dagegen ist die Überwachung der Geschäftsführung Aufgabe (Befugnis) des Aufsichtsrates.

    Da in der Satzung ein (zulässigerweise) festgelegtes Zustimmungserfordernis des Aufsichtsrates mit weiteren Kriterien vorgesehen ist, können grundsätzlich ohne Zustimmung des Aufsichtsrates keine Geschäfte durch den Vorstand geschlossen werden.

    Allerdings ist die Situation bei verbundenen Unternehmen anders.
    Vorliegend will das beherrschende Unternehmen, dass die AG als abhängiges Unternehmen ein Geschäft tätigt. Die Vornahme des Geschäftes obliegt dem Vorstand, § 78 AktG. Auch hier muss der Aufsichtsrat infolge der Satzung zustimmen, verweigert aber seine Zustimmung (berichtigte Aufgabenstellung). Um hier dennoch die auf einer höherer Ebene angelegten Interessen des beherrschenden Unternehmens (B-Ltd.) zu wahren, sieht § 308 I AktG für das beherrschende Unternehmen ein Weisungsrecht vor, welches sich auf die Geschäftsführung bezieht. Dem beherrschenden Unternehmen könnte dabei § 308 III S2 AktG helfen, wonach es bei Verweigerung der Zustimmung durch den AR nach Mitteilung des Vorstandes des abhängigen Unternehmens die Weisung wiederholen kann, was dann die Zustimmung des AR des abhängigen Unternehmens ersetzt, und so der Vorstand des abhängigen Unternehmens rechtmäßig das beabsichtigte Geschäft vornehmen kann.

    Dem B-Unternehmen solltest Du also vorschlagen, auf Grund der Rechtslage die Weisung an den Vorstand des abhängigen Unternehmens zu wiederholen.

    Edit nachträglich:
    Nach dem Wortlaut von § 308 AktG ist es gleichgültig, dass das beherrschende Unternehmen seinen Sitz in London hat und auch nach englischem Recht organisiert ist. Grund dürfte der Schutz nationaler Unternehmen sein.

    Hallo Luckygirl,

    habe Dein Hilfeersuchen leider erst heute entdeckt.
    Vielleicht kann ich Dir dennoch helfen.

    Zunächst musst Du klären, welcher Art Rechtshandlung die Rechnungserteilung angehört. Du gehst von einer Willenserklärung aus, die Du wegen Irrtums anfechten würdest. Eine Willenserklärung ist aber die Rechnungserteilung nicht, weil durch deren Willenskomponente kein rechtlicher Erfolg begründet werden soll. Deswegen scheidet Anfechtung aus. Sie kann allenfalls Verzugswirkung auslösen. Insofern handelt es sich um eine geschäftsähnliche Handlung.

    § 347 HGB kannst Du in diesem Zusammenhang nicht verwenden.

    Du kannst allerdings so vorgehen, den gezahlten Betrag –gedanklich- zu unterteilen. Dann hast Du einen Teilbetrag, über den wirksam der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, und einen weiteren Teilbetrag der Überzahlung. Nach der Interessenlage im Sachverhalt soll der Kaufvertrag nach dem Willen des Käufers bestehen bleiben. Auch deshalb ist eine Anfechtung hier nicht das richtige Instrument. Das Verlangen des Käufers geht vielmehr dahin, sein überzahltes Geld zurück zu erhalten.

    Deshalb schlage ich Dir vor, einen Bereicherungsanspruch nach § 812 I 1. Alternative BGB, die sogenannte Leistungskontiktion, zu prüfen. Kurz zusammengefasst hat das Versandhaus die Überzahlung als etwas i. S. d. Norm erhalten, und zwar durch eine Leistungshandlung des Meyer. Das geschah auch ohne rechtlichen Grund, da bezüglich des überzahlten Betrags keine vertragliche Zahlungspflicht begründet worden ist. Auf ein Verschulden von irgendwen kommt es nicht an. Vielmehr ist es nicht so, dass Meyer in Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes geleistet hat, wodurch dem Versandhaus keine Bereicherungseinrede zusteht (arg. § 814 BGB).

    Grüße
    Donald

    O.k. – gut. Die Aufgabenstellung würde ich als offen ansehen. Es scheint bei dieser Aufgabe darum zu gehen, durch Kreativität betriebswirtschaftliche Zusammenhänge darzulegen. Was die Analyse des eigenen Unternehmens anbelangt, kannst Du sicher auch die Gegebenheiten eines Betriebs verwenden, bei dem Du früher einmal gearbeitet hast. Die Situation von damals würde ich mir nochmals ins Gedächtnis rufen und bei der schriftlichen Niederlegung beginnen, was der Betrieb produziert hat, wie er organisatorisch aufgebaut (bürokratischer Führungsstil = viele Dienstvorschriften) war (er weist bestimmt auch Besonderheiten auf), welche Kommunikation fand zwischen Führungskräften und Mitarbeitern statt. Durch ableitendes Folgern kommst Du früher oder später zum Mitarbeiter und seiner Stellung im Betrieb.

    Ausgehend von der konkreten betrieblichen Situation würde wie folgt anfangen, um grundlegende Zusammenhänge zu entwickeln:

    1. Die menschliche Arbeit ist ein Produktionsfaktor für den Betrieb. Das ist ohne weiteres einleuchtend. Der Mensch will sich betätigen, um ein Produkt zu erstellen. Diese Funktion macht den Faktor Arbeit zum Mitarbeiter. In ihrer Funktion sind die Mitarbeiter „alle gleich“, emotional gesehen unterscheiden sie sich. Es ist im Einzelfall zu klären, welcher Führungsstil geeignet ist.

    2. All gut gemeinte Betätigung bedarf eines Rahmens im Betrieb. Dieser Rahmen legt offen, welcher Mitarbeiter was wann und wie tun muss. Das ist die Organisation, die unverzichtbar ist. Die Organisation wiederum benötigt Ziele, die sie erreichen kann. Diese Ziele können die Mitarbeiter nicht bestimmen. Wie ist die Organisationsstruktur. Lief alles über den Dienstweg, gab es viele Dienstanweisungen, eine hohe Zahl an Hierarchieebenen, und und und.

    3. Die Aufgabe der Zielsetzung fällt der Unternehmensleitung zu. Es geht darum, Ziele zu setzen, Ziele aufeinander abzustimmen, und den organisatorischen Rahmen für die Durchführung zu schaffen. Als strategische Überlegung ist die Unternehmensphilosophie zu definieren. Was sind die Führungsmodelle (Management by Exception, Management by Delegation), die Ergebnis der Tätigkeit der Unternehmensführung sind.

    4. Ferner obliegt es der Betriebsführung, zielorientiert auf die Mitarbeiter im Einzelfall einzuwirken. Mittel dazu sind die verschiedenen Führungsstile.

    Dadurch wird die Aufteilung des Produktionsfaktors Arbeit in objektbezogene Arbeit (1. = Mitarbeiter) und dispositive Arbeit (3. = Unternehmensführung) deutlich. Beide Seiten des Faktors Arbeit haben damit eine Funktion, die für den Betrieb unverzichtbar ist.

    Somit kannst Du für jedes betriebliche Phänomen folgende Elemente festlegen:
    1. Der Betrieb ist objektiv produktiv – 2. Der Betrieb ist eine Organisation – 3. Der Betrieb ist ein Zielsystem. 4. Es bedarf geeigneter Führungsstile. Jedes Element steht dabei mit mindestens einem anderen in Beziehung.

    Nimm Dir einfach jeden definierten Führungsstil vor, und klopfe Deinen Betrieb danach ab!

    Alle vier Aspekte lassen sich auch zum Zwecke Deiner Analyse ergebnisorientiert kontrollieren. Wird (wurde) also richtig geführt ?:

    1. Die Ergiebigkeit des Faktors Arbeit schlägt sich in der Ausbringungsmenge nieder – Das ist die Grundlage für die Produktivitätskennziffer.

    2. Auch die Organisation muss wirtschaftlich sein. Sie ist das Bindeglied zwischen Objekt- und dispositiver Arbeit. Jedes Organisationselement verlangt einen Einsatz und bringt einen wie auch immer gearteten Output hervor. Das Verhältnis zwischen beiden Größen muss optimal sein (was immer von den gegebenen Umständen beeinflusst werden dürfte). Das Mittel der Überprüfung ist die Wirtschaftlichkeitskennzahl. So ist es möglich, dass eine organisatorische Aufgabenstellung eine Stunde Objektarbeit erfordert und eine Stunde Verwaltungstätigkeit, um ein Gesamtergebnis zu erhalten. Beschäftigt sich der Betrieb etwa mehr mit Interna, als sich um die Bedürfnisse des Kunden zu kümmern?

    3. Das Ergebnis der Unternehmensleitung dürfte der Gewinn des Betriebs sein. Er legt offen, ob die richtigen Ziele gesetzt wurden. Sieht man die Arbeit der Unternehmensleitung in der Schaffung eines Ziel- und Führungssystems, das die Realisierung des Gewinnmaximums anstrebt, misst die Rentabilität den Erfolg.

    4. Daneben dürfte es noch eine emotional betonte Kontrolle der Führung geben. Wie sind die Mitarbeiter zufrieden? Kommunikationsinstrument dazu ist das Feedback.

    Am Ende Deiner Darstellung und Analyse hast Du ein Bild einer fiktiven Unternehmung. Unternehmensphilosophie, Führungsmodelle und Führungsstile stehen in Beziehung zueinander. Im Anschluss daran kannst Du Vorschläge für eine eventuelle Verbesserung bringen.

    Ich kann Dir nur sagen: Setz Dich daran und hab einfach Spaß!

    Hallo kleinela,

    das Anforderungsprofil dürfte betriebsindividuell sein. Wichtig könnte werden:

    Persönlichkeitsstruktur des Paten:
    Zuverlässigkeit, Arbeitseinstellung, Hilfsbereitschaft, positive Gesinnung zur Führungsriege des Betriebs, Kontaktfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit

    Fachlich:
    Art der Vorbildung, Berufserfahrung, Arbeitsqualität, Blick für Ganzheitlichkeit, Dauer der Betriebszugehörigkeit, usw, usw. .

    Darstellung auch:
    Was benötigt ein neu eintretender Mitarbeiter, wo benötigt er besondere Unterstützung ?

    Vielleicht hilft Dir das weiter. Wenn ja, kann das die Basis für eine weitere Ergänzung und eigene Ausformulierung sein.

    Ich halte es für sehr wichtig, im Rahmen eines BWL-Studiums die Strukturen der Kostenrechnung zu verstehen. Die Übersendung von vorgefertigten Aufgabenlösungen hilft kurzfristig scheinbar weiter. Die Tücke liegt meiner Meinung jedoch darin, dass eine im Studium angebotene Lernsituation gänzlich nicht genutzt wird. Das ist sehr schade!

    Die einzelnen Kostenstellen stehen in einer formalen Beziehung zueinander. Diese ist abhängig vom Leistungsprozess des Betriebes. Es lässt sich nach einer Analyse des BAB jedoch festhalten, dass zwischen den einzelnen Haupt-, Neben- und Hilfskostenstellen die Beziehung unterschiedlich ausgestaltet ist.

    Im einzelnen folgende Skizzierung:

    1. Zuerst stehen die Hauptkostenstellen mit dem Kostenträger in Beziehung. Dies deshalb, weil er in den Hauptkostenstellen bearbeitet wird.

    2. Die Nebenkostenstellen leisten einen Nebenbeitrag bei der Produkterstellung. Daraus folgert die Kostenstellenrechnung nun, dass die Nebenkostenstelle im Prinzip ihre Leistungen für die Hauptkostenstelle, die den Kostenträger direkt bearbeitet, ergänzend erbringt. Sei dies auch nur durch die Verwendung der Leistung aus der Nebenkostenstelle durch die Hauptkostenstelle. Umgekehrt, also aus der Sicht der Hauptkostenstelle, ist die Leistung der Nebenkostenstelle auch notwendig. Eine Arbeit am Produkt durch die Hauptkostenstelle wäre ohne die Nebenkostenstellenleistung nicht möglich. Damit besteht zwischen diesen beiden Kostenstellenarten eine enge, wechselseitige Beziehung. Diese rechtfertigt nun die Umlage der Gemeinkosten aus der Nebenkostenstelle auf die Hauptkostenstelle.

    3. Die Hilfskostenstellen leisten einen indirekten Beitrag zum Produkt. Wenn die Verwaltung einen Computer zur Abrechnung der Personalentgelte nutzt, trägt dies zur Leistungserstellung nur indirekt bei. Das nützt dann wiederum den Hauptkostenstellen, die den Kostenträger bearbeiten. In den Hauptkostenstellen kommt schließlich das Personal zum Einsatz. Allein auf Grund dieser – einseitigen - Beziehung sieht es die Kostenstellenrechnung als möglich an, die Gemeinkosten aus den Hilfskostenstellen auf die Hauptkostenstellen umzulegen, sie nimmt damit eine gewisse Ungenauigkeit bewusst in Kauf. Die Beziehung zwischen Hilfs- und Hauptkostenstelle ist insofern gelockert. Aus der Sicht der Hauptkostenstelle, die ja am Produkt produziert, ist es nämlich nicht notwendig, dass (indirekt) ein Computer in der Verwaltung zur Erstellung der Lohnabrechnung verwendet wird.

    Es ist durchaus sinnvoll, in der Foren-Datenbank weitere Ausführungen zur Vertiefung des Themas einzusehen.
    Zwar handelt es sich dabei nicht um klassische wissenschaftliche Ausarbeitungen. Dem bedarf es allerdings auch nicht. Schließlich verfügen alle Studenten über hochwertige wissenschaftliche Literatur und Skripte. Das Problem liegt aber gerade darin, diese Materialen – zunächst – nicht zu verstehen. Study-board kann hier eine Hilfe zu Selbsthilfe bieten! Das sich daran anschließende Abrechnungsprozedere wird dadurch einsichtiger.

    Grüße
    Donald