Hallo Chilly,
Du hast recht mit Deinen Ausführungen, dass vorliegend Willenserklärungen unter Abwesenden abgegeben wurden. Deshalb sind sie, wie Du korrekt ausführst, zugangsbedüftig. Vertragspartner ist das Unternehmen B. Nur ihm gegenüber können Willenserklärungen (die Kündigung und auch der Widerruf ist jeweils eine, weil ein rechtlicher Erfolg erzielt werden soll) wirksam zugehen. Deshalb ist hier das Unternehmen B der Adressat sämtlicher Willenserklärungen. Der Sachbearbeiter oder andere Mitarbeiter sind Handlungsgehilfen. Das BGB legt die Anforderungen für den notwendigen Zugang fest (§§ 130 ff BGB).
Beim Zugang solltest Du dem Korrektor gegenüber darstellen, dass es hierbei auf die Möglichkeit zur Kenntnisnahme ankommt und diese auch ausreichend ist. Die tatsächliche Kenntnis wird vom BGB nicht gefordert. Dies ergibt sich nur indirekt aus § 132 I BGB, weil dort ein Verweis auf das förmliche Zustellungsverfahren der ZPO enthalten ist. Dazu muss man (Du) wissen, dass dort eben die Möglichkeit der Kenntnisnahme ausreicht und das BGB sich diesen Verweis zu nutze macht. Möglichkeit der Kenntnisnahme ist gegeben, wenn das (verkörperte) Schriftstück in den Machtbereich des Empfängers gelangt, so dass nach allgemeiner Lebenserfahrung erwartet werden kann, der Adressat werde Kenntnis erhalten. In den Machtbereich gelangen Schriftstücke durch Einwurf in den Briefkasten, einmal eingeworfen können Schreiben nur von den Mitarbeitern durch Öffnung entnommen werden, oder aber durch Fax.
Für die Klärung des Widerrufs, das erscheint Dir wichtig zu sein, weil ich den Eindruck habe, dass Du die Problematik an sich verstanden hast, gibt die Aufgabenstellung zwei Zeitpunkte des Zugangs vor:
Kündigung 26.9. Anfertigung und Aufgabe zur Post,
Widerruf Kündigung 26.9., 15.00 per Fax an B (Zugang),
Einwurf Kündigungsschreiben bei B (Zugang) am 17.9., 8.30.
Die Übermittlung des Fax` ist einwandfrei, d.h. es ist beim Empfänger gedruckt und beim Absender protokolliert. Damit ist der Widerruf dem Unternehmen B zugegangen. Allerdings ist damit noch nichts über die Wirksamkeit des Widerrufs gesagt. Ein Widerruf einer Willenserklärung ist rechtlich grundsätzlich möglich, weil vorgesehen, § 130 I S1 BGB. Allerdings dürfen keine erhöhten Formerfordernisse an die Ausübung des Widerrufs bestehen (dies kann in AGB vereinbart sein, siehe § 309 Nr. 13 BGB). Konkret besteht kein (Schrift-)Formerfordernis. Daher ist es gleichgültig, dass das Fax, als quasi Kopie keine Unterschrift im Rechtssinne trägt. Somit liegen also keine Hindernisse für die Wirksamkeit des Widerrufs vor. Da der Widerruf zeitlich vor der Kündigung bei B eingeht, ist die Kündigung vor ihrem Zugang bei B wirksam widerrufen.
Grüße
Donald