Beiträge von Donald

    Zur Verdeutlichung der Thematik möchte ich noch beifügen, dass die Firmenfortführung nach den §§ 25 ff HGB eine tatsächliche ist. D. h., eine Firma (als Name des Kaufmanns) wird fortgeführt, unabhängig von der Anpassung der Änderung des Inhabers im Handelsregister (= rechtliche Firmenfortführung).

    Wird sonst der kaufmännische Rechtsverkehr gerade durch die Eintragung relevanter Umstände in das Handelsregister durch dessen Publizitätswirkung geschützt, geht das HGB hier den umgekehrten Weg, indem es den tatsächlichen Umstand der Firmenfortführung aufgreift und die Haftungsrechtsfolgen daran anknüpft.

    Soweit darüber hinaus noch Informationsbedarf besteht, s. a. das Thema Haftung für Verbindlichkeiten, Unterforum Rechtswissenschaften, Beitrag von bagira 1 mit Lösungsvorschlag.

    Das Arbeitsrecht ist in zahlreichen Gesetzen verstreut und untergliedert sich in privates Recht und öffentliches Recht. Dispositives und zwingendes Recht kann es nur auf der Ebene des privaten Rechts geben. Im Einzelfall muss jede Norm mit privatrechlichem Charakter daraufhin untersucht werden.

    a) Es liegt kein Versicherungsfall vor. Eine Klage gegen die Versicherung läuft ins Leere (b.).

    b) Eine Klage gegen Speer hat keine Aussicht auf Erfolg. Für seinen Schaden kann er Speer nicht in Haftung nehmen.

    Die Übernahme ist keine Garantie im Rechtssinne, da eine solche stets nur die Beschaffenheit einer konkreten Sache erfasst. Daher ist die Übernahme nichts anderes als ein Vertragsschluss. Der Vertrag ist ein Frachtvertrag (= Werkvertrag), weil der Erfolg der örtlichen Veränderung der Transportware geschuldet sein soll. Rechtsgeschäfte unter Kaufleuten sind auch dann entgeltlich, wenn eine VEreinbarung über die Gegenleistung nicht getroffen ist.

    Vorliegend kommt nur ein Anspruch aus Vertrag in Betracht, dagegen kann kein Anspruch aus c.i.c. oder aus unerlaubter Handlung hergeleitet werden.

    Die Versicherung wird aus dem Versicherungsvertrag nur dann haften, wenn dem Faber gegen den Speer als Frachtführer einen Anspruch aus dem Vertrag geltend machen kann. Dazu muss Speer nach BGB und unter Anwendung einschlägiger Normen des HGB haften.

    Als Anspruchsgrundlage kommt §§ 407 I HGB i.V.m 631 I, 280 I S 1 BGB in Betracht. Speer schuldete die Verbringung der Kisten an den Zielort. Diese Pflicht wurde verletzt, weil der Fuhrunternehmer Fischer (= Erfüllungsgehilfe) dem Empfänger nicht alle Kisten abliefern konnte.

    Bei der Entgegennahme der Ware durch Fischer handelte dieser auf Anweisung des Speer. Durch diese Übergabe ist die Gefahr hinsichtlich aller Kisten auf Speer übergangen, § 644 I S1 BGB. Diese Norm würde die Haftung des Speer grundsätzlich begründen. Speer verweist bei seiner Inanspruchnahme zwar darauf, dass sich der Schwund in der Sphäre des Fischer ereignet haben könnte. Allerdings lässt sich nicht ermitteln, welche Handlung von welcher Person für den Schwund ursächlich ist (Dezimierung durch Zufall). § 644 I S2 BGB grenzt deshalb die Verantwortung von Speer insoweit ein, als er für den zufälligen Untergang des entgegen genommenen Frachtgutes nicht verantwortlich ist. Im Einklang damit steht § 426 HGB. Durch die genauen Anweisungen, die Speer dem Fuhrunternehmer erteilte, ist er auch seiner kaufmännischen Sorgfaltspflicht nachgekommen. Trotz Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt ist der Schwund eingetreten. Faber seinerseits ist auch nicht in der Lage, die Verantwortlichkeit für den Schwund zu klären.

    Diese Aspekte führen dazu, dass sich ein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus Pflichtverletzung nicht begründen lässt. Insofern liegt kein Versicherungsfall vor.

    Viele Fragen auf einmal. In einem Tatkomplex können durchaus Delikte vollendet worden sein, während bei anderen nur Versuch gegeben ist. Was die Prüfungsreihenfolge anbelangt, solltest Du immer zuerst die möglichen Vorsatzdelikte anprüfen und gegebenenfalls ausschließen. Dann gehst du zu Fahrlässigkeitsdelikten über.

    Was die Frage angeht, ob nun Vorsatz oder Fahrlässigkeit gegeben ist, muss man bei einem Vorsatzdelikt im subj. TB in Rechnung stellen, dass ein Zug den B 40 Minuten vorher überfahren hat. Ein Umstand der dem A bei der Tat nicht bekannt war. Folglich könnte ein Tatbestandsirrtum in Betracht kommen, der zwar eine Vorsatztat ausschließt, dann aber eine Fahrlässigkeitstat unberührt lässt.

    Bei bewusster Fahrlässigkeit muss der Täter den strafbaren Erfolg als solchen erkannt haben, jedoch plichtwidrig darauf vertrauen, er werde nicht eintreten. Eine Rechtspflicht zum Handeln bestand für A, wenn er Garant war. Garant kann A dadurch gewesen sein, weil er zuerst den B der Gefahrensituation durch sein Handeln ausgesetzt hat und in danach nicht aus der Gefahr gerettet hat. Diese Pflicht hat A verletzt, weil er den Tatort verlassen hatte und zu spät zurückkehrte.

    Ein Rücktritt vom Versuch setzt ein aktives Tun voraus, um den rechtswidrigen Erfolg doch noch abzuwenden. Die bloße Rückkehr an den Ort des Geschehens dürfte allenfalls eine Vorbereitungshandlung sein, um überhaupt zurücktreten zu können. Ist hier bloßes Gedankenspiel.

    Einen Irrtum über den Kausalverlauf tendiere ich auf Frage zu verneinen. Die durch A vorgestellten Ereignisse sind ja tatsächlich auch eingetreten, nämlich B wurde von einem Zug überfahren. Hier auf Einzelheiten abzustellen, also ob der Zug nun ein Personenzug oder ein Güterzug war, ist meines Erachtens nicht das Kernproblem.

    Unter einer möglichen Form einer wirtschaftlichen Beratung kann ich mir spontan auch nichts vorstellen. Das scheint auch meine Kreativität zu übersteigen, was die möglichen Fallstricke in einer Klausuraufgabe anbelangt.

    Dann würde ich Dir einen pragmatischen Tipp geben: Frag doch einfach mal in Deinem Institut (oder Hochschule) nach, ob man dort bereit ist, Dir eine nähere Erläuterung zur Aufgabenstellung zu geben. Bei guter Betreuung im Studium sollte das kein Problem sein. Ich meine, was nützt es schon, von Dir einen Leistungsnachweis zu verlangen, dessen Fallfrage Du (und wir alle hier auch) nicht verstehst. Meines Erachtens kann man Dir daraus keinen Strick drehen, von wegen, es würden sich Wissenslücken auftun. Gerade wenn die Aufgabe kein Termingeschäft ist, würde ich so verfahren, und sie einstweilen zurückstellen.

    Flip, Deine Antwort zur Massenerscheinung ist sehr ausführlich. Daran möchte ich anknüpfen. Massenentscheidungen sind vielfach Mengen, angelehnt an mathematische Grundlagen, die zahlreiche Elemente unterschiedlichster Art beinhalten. Nun genügt es für die Betriebsführung aber nicht, nur die Elemente qualitativ zu kennen. Es ist vielmehr auch wichtig, deren Quantität zu ermitteln. Das kann ein absoluter Wert sein, oder ein Ergebnis in Prozent.

    Wenn ich nun weiß, dass für ein konkretes Produkt 55 % der Nachfrager (konkretisiert durch Daten wie Alter, Wohnort, Beruf etc.) eines relevanten Marktes eine Vorliebe haben, kann ich doch wesentlich mehr damit anfangen, als nur zu wissen, dass es Nachfrager gibt, die eine Vorliebe für das Produkt haben. Anhand der konkreten Ergebnisse kann die Planung anders aufgezogen werden. So kann das Marketing für die schon überzeugten Nachfrager anders ausgestaltet werden, als für den Rest, bei dem erst noch der Bedarf geweckt werden muss. Und so weiter.

    Nun, da bin ich mir nicht sicher und gebe das auch zu. Eine Beratung ist wohl stets eine Dienstleistung. Der Aufgabensteller will hier wohl auf was spezielles hinaus. Verfügst Du über einen Kontext in Skripten oder Büchern, in denen die Aufgabenstellung enthalten ist. Die gesamtwirtschaftliche Entwicklung setzt wohl zunächst eine zeitpunktbezogene Marktanalyse voraus. Dann dürfte eine zeitraumbezogene Fortschreibung der Analyseergebnisse erfolgen.

    In Jura Punkte zu verschenken, bedeutet deren Fehlen im Gesamtergebnis. Das muss nicht sein. Ich denke, man sollte sich einen Aussetzer für andere Bereiche aufsparen, wie zum Beispiel Produktionswirtschaft.

    Hallo claudia68,

    Deine Lösung von 1. – 3. ist perfekt! Aufgabe 5 hat Balim nicht veröffentlicht, sodass deshalb die Lösung nicht nachvollziehbar ist, im Hinblick auf die Aufgabenstellung.

    Allerdings schreibst Du unter 2.: "2.)Geschäftsunfähigkeit war nicht erkennbar. Zaster wird geschützt § 104 BGB."

    § 104 BGB greift allein dann schon, wenn der entsprechende Sachverhalt, also die Tatsachen für die Geschäftsunfähigkeit gegeben sind. Bleibt dies dem Geschäftspartner verborgen (aber nicht dem Bearbeiter der Klausur!), ist das, zumindest in der Welt der juristischen Prüfungsklausuren, kein Grund für die Versagung der Rechtsfolge. Den Grund findet das darin, dass die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB nicht am Gutglaubensschutz teilnimmt. Mit anderen Worten, die praktische Erkennbarkeit spielt in der Klausur keine Rolle. Am Ergebnis Deiner Lösung ändert das freilich nichts. Aber die Formulierung ist im juristischen Sinne "schief".

    Hallo Chilly,

    Du hast recht mit Deinen Ausführungen, dass vorliegend Willenserklärungen unter Abwesenden abgegeben wurden. Deshalb sind sie, wie Du korrekt ausführst, zugangsbedüftig. Vertragspartner ist das Unternehmen B. Nur ihm gegenüber können Willenserklärungen (die Kündigung und auch der Widerruf ist jeweils eine, weil ein rechtlicher Erfolg erzielt werden soll) wirksam zugehen. Deshalb ist hier das Unternehmen B der Adressat sämtlicher Willenserklärungen. Der Sachbearbeiter oder andere Mitarbeiter sind Handlungsgehilfen. Das BGB legt die Anforderungen für den notwendigen Zugang fest (§§ 130 ff BGB).

    Beim Zugang solltest Du dem Korrektor gegenüber darstellen, dass es hierbei auf die Möglichkeit zur Kenntnisnahme ankommt und diese auch ausreichend ist. Die tatsächliche Kenntnis wird vom BGB nicht gefordert. Dies ergibt sich nur indirekt aus § 132 I BGB, weil dort ein Verweis auf das förmliche Zustellungsverfahren der ZPO enthalten ist. Dazu muss man (Du) wissen, dass dort eben die Möglichkeit der Kenntnisnahme ausreicht und das BGB sich diesen Verweis zu nutze macht. Möglichkeit der Kenntnisnahme ist gegeben, wenn das (verkörperte) Schriftstück in den Machtbereich des Empfängers gelangt, so dass nach allgemeiner Lebenserfahrung erwartet werden kann, der Adressat werde Kenntnis erhalten. In den Machtbereich gelangen Schriftstücke durch Einwurf in den Briefkasten, einmal eingeworfen können Schreiben nur von den Mitarbeitern durch Öffnung entnommen werden, oder aber durch Fax.

    Für die Klärung des Widerrufs, das erscheint Dir wichtig zu sein, weil ich den Eindruck habe, dass Du die Problematik an sich verstanden hast, gibt die Aufgabenstellung zwei Zeitpunkte des Zugangs vor:

    Kündigung 26.9. Anfertigung und Aufgabe zur Post,
    Widerruf Kündigung 26.9., 15.00 per Fax an B (Zugang),
    Einwurf Kündigungsschreiben bei B (Zugang) am 17.9., 8.30.

    Die Übermittlung des Fax` ist einwandfrei, d.h. es ist beim Empfänger gedruckt und beim Absender protokolliert. Damit ist der Widerruf dem Unternehmen B zugegangen. Allerdings ist damit noch nichts über die Wirksamkeit des Widerrufs gesagt. Ein Widerruf einer Willenserklärung ist rechtlich grundsätzlich möglich, weil vorgesehen, § 130 I S1 BGB. Allerdings dürfen keine erhöhten Formerfordernisse an die Ausübung des Widerrufs bestehen (dies kann in AGB vereinbart sein, siehe § 309 Nr. 13 BGB). Konkret besteht kein (Schrift-)Formerfordernis. Daher ist es gleichgültig, dass das Fax, als quasi Kopie keine Unterschrift im Rechtssinne trägt. Somit liegen also keine Hindernisse für die Wirksamkeit des Widerrufs vor. Da der Widerruf zeitlich vor der Kündigung bei B eingeht, ist die Kündigung vor ihrem Zugang bei B wirksam widerrufen.

    Grüße
    Donald

    Eine Gesamtproduktivität würde ich als zu unübersichtlich und damit nicht aussagekräftig bezeichnen. Ein konkretes Beispiel kann ich nicht liefern. Es dürfte aber trotzdem einleuchtend sein, für jeden Einsatzfaktor eine eigene Produktivität zu berechnen, sprich für Arbeitsstunden, Material und Betriebsmittelverwendung. Dadurch wird ein Produkt durch die Teilproduktivitäten repräsentiert. Schließlich ist jeder Verbrauch von Produktionsfaktoren zugunsten des Produktes auch meßbar. Wenn sich nun beim Konkurrenten eines vergleichbaren Produktes die Einsatzmengen ermitteln lassen, können überbetriebliche Vergleiche angestellt werden.

    Eine Prognose besteht aus Fakten, Zahlen und Daten. Sie ist vorausschauend. Vielleicht besteht sie auch aus Formeln. Betrachtungsobjekt dürften ein oder mehrere Märkte sein. Auch das Nachfragerverhalten ist interessant. Gegebenenfalls werden öffentliche Subventionen und Transferleistungen einbezogen. Für interessierte Unternehmen stellt das ganze Paket dann eine Information dar. Diese Information ist eine Dienstleistung. VWL-mäßig: tertiärer Sektor.

    Du hast die Herausforderung angenommen und gemeistert – Gratulation. Die Aufgabenstellung und den Lösungsweg in das Forum für andere einzustellen wäre die Krönung.

    O.k. – bei der Lösung Deiner Aufgabe solltest Du den Fall nicht wirtschaftlich betrachten. Es geht nicht darum, ob die Arbeitnehmer überhaupt Geld bekommen – Streikgeld hat triple angesprochen, ist aber deshalb unrichtig, weil dazu Angaben zu einem anderen Rechtsgrund gegeben sein müssten. Der Sachverhalt sagt nichts darüber aus, dass die betreffenden Arbeitnehmer einen Mitgliedsantrag an eine Gewerkschaft stellten, eine rechtswirksame Mitgliedschaft zustande gekommen ist, ein Streik gerade dieser Gewerkschaft ausgesprochen wurde, der Streik muss selbst rechtmäßig sein und so weiter – alle diese Geschichten wären als Anspruchsbegründung für das Streikgeld zu prüfen.

    Mein Tipp:
    Es geht nur um den Rechtsgrund aus den beiden Arbeitsverhältnissen in dem Betrieb C. Dabei ist die Frage aufgeworfen, ob die beiden Arbeitnehmer Ansprüche auf Lohnfortzahlung geltend machen können.
    Du solltest Deine Lösung an dem Anspruch auf Lohnfortzahlung ausrichten, es also rechtlich beurteilen, was zu diesem Zeitpunkt möglich ist, und nicht in nebensächliche, wirtschaftliche Erwägungen abgleiten.

    Eine Vielzahl von Nutzern wird sich Informationen aus diesem Thema ziehen. Trotzdem halte ich es für wichtig, auch auf die Gefahr hin, dass ich mich jetzt einmische, die Fallfrage noch einmal zu verdeutlichen: Es ist danach gefragt, ob die arbeitswilligen B und C mit Erfolg Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber verlangen können. Es ist also zu klären, ob ihnen nach dem vorgegeben Sachverhalt ein Anspruch auf Lohnfortzahlung zusteht. Das ist die Fallfrage und somit die Aufgabenstellung.

    Die Kampfmittelparität zu erwähnen bzw. in diesem Zusammenhang von der Möglichkeit des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer aussperren zu können, zu sprechen, bedeutet, an der Fallfrage vorbei zu arbeiten. Es ist nicht danach gefragt, was der Arbeitgeber tun soll. Die zitierte Vorschrift aus Art. 9 Abs. 3 GG stellt auch keine Anspruchsgrundlage dar, auf die das Begehren um Lohnfortzahlung gestützt werden könnte.