Schön wäre auch, wenn jemand, der sich aus dem Thema einen Denkanstoss hat holen können, mal die vom Tutor bewertete Lösung einstellen würde
Beiträge von Donald
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Meinst nicht, es wäre hilfreich, auch die Aufgabenstellung einem breiteren Publikum zugänglich zu machen ?
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Ein Computerarbeitsplatz bündelt zahlreiche Produktionsfaktoren, ohne dass dies direkt sichtbar wäre. So werden Maschinen (Betriebsmittel), Menschen (Arbeit), Energie (Betriebsstoff), Organisationsvorschriften (dispositiver Faktor Arbeit) eingesetzt und damit Produktionsfaktoren verbraucht. Dies schlägt sich i. d. R. in der Kostenstellenrechnung nieder bei der Ermittlung des Verwaltungszuschlags. Ein Betrieb wird bestrebt sein, diesen Zuschlagssatz und den Kostenwert fortlaufend zu senken. Damit ist auch klar, dass Computerarbeitsplätze auf deren Wirtschaftlichkeit hin überprüft werden können. Eine Überprüfung auf die Rentabilität hin ist eigentlich falsch ausgedrückt. Darunter ist betriebswirtschaftlich die Verzinsung des Eigenkapitals in einer Periode zu verstehen. Interessant dürfte die Frage nach der Produktivität solcher Arbeitsplätze sein. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Arbeitsbewertung und der Lohnformen derartige Verwaltungsstellen zumeist durch Zeitlohn, unter Ausschluss des Stücklohnes, vergütet werden, gerade weil die Messbarkeit der Produktivität unter ökonomischen Gesichtspunkten schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist.
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Meine Lösungsskizze zu Aufgabe 1 sieht in der gebotenen Kürze wie folgt aus:
Zu a) Sind überhaupt Ansprüche entstanden?
- Anspruch aus § 488 I BGB, Kredit über 80.000.- abgeschlossen durch ppa. vor HR-Eintrag
Es besteht ein Handelsgewerbe (Aufgabenstellung). Die KG ist vor Eintragung im HR existent, §§ 161 II, 105 II HGB. Die Erteilung der Prokura ist ein selbständiges Rechtsgeschäft. Deren Eintrag im Handelsregister ist deklaratorisch. Der Umfang der Prokura wird durch § 50 HGB festgelegt: Der Umfang erfasst unbeschränkbar alle Geschäfte aus dem gewöhnlichen Betrieb des Handelsgeschäfts, wozu auch Kredite gehören. Konkludent im Gesellschaftsvertrag: Vereinbarung Geschäftsführungsbefugnis des B für Geschäfte bis 20.000.-, zulässig nach § 164 HGB. Damit ist ein Anspruch nach § 488 I BGB entstanden.
- Anspruch aus § 1191 BGB aus Bestellung Grundschuld für KG-Grundstück
Grundschuld ist unabhängig vom Bestehen des Kreditanspruchs. Rechtsbegründende Voraussetzung ist die Vertretungsmacht des B. Die Vertretungsmacht ist die Prokura. Der Umfang der Prokura ist in § 49 II HGB festgelegt: Die Befugnis für Grundstücksgeschäfte muss besonders erteilt sein. Hier: (-). Damit ist ein Anspruch aus der Grundschuld nicht entstanden. Aber (!): Grundbuch gilt bis zur Berichtigung des Eintrags als richtig, §§ 892, 894 BGB.
Zu b) Schuldner für Pflicht aus § 488 I BGB ?
- KG: (+), über 80.000.-
Voraussetzung ist der Betrieb eines Handelsgewerbes (gegeben, Aufgabenstellung). Die KG ist vor dem Eintrag im HR existent, §§ 161 II, 105 II HGB, Ausnahmefälle sind nicht gegeben. Der Eintrag im Handelsregister ist nur deklaratorisch, weil das Handelsgeschäft schon besteht. Im Kapital bzw. Vermögen der KG ist die Einlage des B enthalten. Aber (!): Die KG hat einen Schadensersatzanspruch gegen B aus Gesellschaftsvertrag wegen Überschreitung der Geschäftsührungsbefugnis aus §§ 280 I, 705 I BGB 164, 161 II, 105 I HGB über den Zins aus 60.000.- Kredit.
- Komplementär A : (+)
Der Komplementär haftet persönlich für KG-Schulden, §§ 161, 105, 128 HGB. Ihm steht kein Recht zur Genehmigung des Kredits zu aus § 177 HGB, da B als ppa. die KG vertreten konnte. Aber (!): A hat Klagebefugnis in jedem Fall aus actio pro socio gegenüber B wegen Ersatzanspruch der KG gegen den Gesellschafter B wegen der Zinsen. Der Schadensersatz ist an die KG zu leisten, nicht an A.
- Kommanditist B: (-)
Keine Pflicht aus § 488 I BGB. Aber (!): Ersatzpflicht gegenüber KG aus oben genannter Vorschriftenkette über Zins aus 60.000.-
Die einzelnen §§ unbedingt lesen und genauer ausformulieren, als ich das hier tun kann. Die Überlegungen zur Schadensersatzpflicht und zur actio pro socio werden von der Aufgabenstellung nicht verlangt. Ich habe sie angeführt, um die Durchdenkung des Falles vollständig darzustellen, denn das Darlehensgeschäft ist ein gegenseitiger Vertrag, und die Klärung für die Gegenleistung u. a. nach HGB zu erfolgen.
Ansonsten, viel Spaß! -
Das mit den vorgegebenen Konten ist schon ein Problem. Allerdings könnte der Kontenrahmen auch für die Bearbeitung der Aufgabenstellung gelten. Ließe sich dadurch der vorgegebene Kontenplan um das einschlägige und nicht aufgeführte Konto ergänzen ? Auf das Ergebnis der Betriebsübersicht wirkt sich das nicht aus, vielmehr dürfte die Betriebsübersicht vor allem an Übersichtlichkeit gewinnen. Wobei ich die Erweiterung des Kontenplans nicht ohne Erläuterung für den Korrektor vornehmen würde.
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Danke für Dein Feedback – aber es ist tatsächlich so, dass ich Deine wiederholte Fragestellung nicht verstehe, Lady. Vielleicht kann Dir jemand anderer weiterhelfen.
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Na ja, Du hast die Wertberichtigung, die Du auflösen musst, siehe Deine Anmerkung zur Aufgabe oben, noch im Betriebsergebnis, wenn Du es sofort erstellst. Die Wertberichtigung schmälert ihrerseits den gebuchten Bestand an Forderungen. D. h., Du hast in der Ergebnisrechnung einen Aufwand drin, der infolge des nicht eingetretenen Forderungsrisikos das Ergebnis ungerechtfertigt belastet. Also, Ertrag buchen und Wertberichtigung auflösen. Dadurch wird das Betriebsergebnis neutral gestellt, und die Forderungen erhalten buchmäßig wieder ihren vollen Wert. Das entspricht auch der Sachlage, denn die Pauschalwertberichtigung auf Forderungen ist dann aufzulösen, wenn das einmal angenommene Kreditrisiko nicht – mehr - besteht.
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Ich würde die Aufgabe darin sehen, eine Wertaufholung durchzuführen.
Um die Pauschalwertberichtigung zu bilden, musste der Betrieb eine ergebniswirksame Buchung durchführen. Den Buchungssatz dafür sehe ich wie folgt aus den angegebenen Konten: Abschreibung auf Forderungen/Wertberichtigungen auf Forderungen. Wenn Du nun die Wertberichtigung auf Forderungen auflösen sollst, die Gründe dafür sind der Aufgabe nicht bekannt aber möglicherweise deshalb, weil die zugrundegelegten Ausfälle an Forderungen nicht eingetreten sind, wirst Du ebenfalls erfolgswirksam buchen müssen, nämlich: Wertberichtigung auf Forderungen/Außerordentlicher Ertrag. Danach arbeitest Du mit den neuen Werten und stellst Deine Betriebsübersicht fertig. So weit mein Denkanstoß, ggf. nochmals checken, Lady. -
Das Hilfegesuch ist nicht aus neuerer Zeit, aber vielleicht spielt die Aufgabenstellung heute noch eine Rolle. Der Kaufvertrag ist wie gewöhnlich schuldrechtlich zu beurteilen. § 311b BGB bringt ein Formerfordernis für diesen schuldrechtlichen Vertrag hervor. Damit ändert sich die Eigentumslage noch nicht. Für die Vollziehung des dinglichen Geschäfts, das auch bei Grundstücken erforderlich ist zur Rechtsänderung (aus dem sachenrechtlichen Abstraktionsprinzip heraus), ist Einigung und Eintragung erforderlich. Dies richtet sich zunächst nach §§ 873 ff BGB. Die Einigung, die hier Auflassung heißt, ist ebenfalls ein Formgeschäft, was die §§ 925 ff BGB im Einzelnen ausgestalten.
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zu b) aus dem Eingangsbeitrag: Anspruch aus Bereicherungsrecht über 10000.-. Anspruch auf Schadensersatz aus Vertrag grundsätzlich über 12.000.-, da aber bei Realisierung des Bereicherungsanspruchs lediglich 2000.- offen bleiben, in dieser Höhe.
zu Frage Beitrag " eins drunter" bezüglich ILS Heft GrRe 3: Kreditaufnahme mit Prokura ist kein Problem, § 49 I HGB. Für die Bestellung des Grundpfandrechts gilt, § 49 II HGB plus Eintrag der Erweiterung im HR, so dass ein Prokurist eine Grundschuld bestellen kann.
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Sowohl in den aktiven als auch in den passiven Werten können stille Rücklagen entstehen. Lösen kann ich die Aufgabe zwar nicht. Aber stille Rücklagen sind oftmals Unter- oder Überbewertungen (letzteres bei Schulden). Ich halte stille Rücklagen hier für möglich, da die Börse eine eigene Preisbildung hat und einen Börsenpreis für die Unternehmung insgesamt hervorbringt. Würde man nun die Gegenstände einzeln veräußern, sind andere Preise möglich, und folglich ein anderer (höherer) Gesamtwert. Auch die Buchführung und Bilanzierung kann andere Werte auf Grund ihrer eigenen Bewertungsrichtlinien hervorbringen. Dies alles aber unter Vorbehalt.
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Ich wünsche auch Dir viel Spaß und Erfolg bei Deinem Fernstudium!
Sowohl mit Deinem Studium, als auch mit der SGD hast Du eine gute Wahl getroffen. Mit Eigeninitiative und einem festen Willen wirst Du Dir tolle Perspektiven eröffnen. Das Forum hier wird von der Begeisterung der Studenten getragen. Herzlich willkommen! -
Ich habe bis jetzt immer alles alleine geschaft aber diese Aufgabe war eine Nummer zu groß für mich.So sehe ich das nicht, und die anderen hier sicher auch nicht.
Es macht Spaß, die Einsendeaufgaben gemeinsam zu besprechen. Manchmnal gibt man dabei eine Hilfestellung, manchmal nimmt man eine in Anspruch. Das ist einer von vielen Zwecken von Study-Board.
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Bei der Verjährung des Zahlungsanspruches bleibt es bei der regelmäßigen Verjährungsfrist und deren Beginn (§§ 194, 195, 199 I BGB). Ein Neubeginn der Verjährung kommt nicht in Frage, da eine Anerkennung innerhalb des Verjährungszeitraums i.d.S. neben dem Anerkennen des Zahlungsanspruchs eine Betätigung erfordert (§ 212 I Nr. 1 BGB). Für die Annahme einer Stundung (wirkt hemmend, § 205) reicht der Sachverhalt nicht aus. Umschreibe das Ganze.
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Man kriegt nichts geschenkt, das macht das Fernstudium so aufregend
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Die Produktivität lässt sich betriebswirtschaftlich und volkswirtschaftlich berechnen, würde ich sagen. Dabei ändern sich die Daten, von denen man auszugehen hat.
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Falsches Unterforum, würde ich sagen.
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Die Möglichkeit der Gewerkschaft, einseitig die Geltung des TV in Deinem Betrieb zu erreichen, besteht nicht. TV-Partei muss eine Gewerkschaft und eine Vereinigung von Arbeitgebern sein. So wie es einem Arbeitnehmer freisteht, einer Gewerkschaft beizutreten, so steht es einem Arbeitgeber frei, einem Verband beizutreten und damit die Geltung des TV im Betrieb auszulösen oder bei Nichtbeitritt eben zu verhindern.
Ausgehandelte Tariflöhne gelten nur bei Tarifbindung. Ansonsten ist der Lohn Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Die Betriebsvereinbarung hat dann rechtliche Wirkung, wenn im TV vereinbart ist, dass die Nullrunde betreffend des Weihnachtsgeldes durch BV getroffen werden kann. Sonst geht das nicht.
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zu b) Der Kaufvertrag wird unbedingt abgeschlossen, d. h., es wird sowohl die Lieferungspflicht als auch die Zahlungspflicht begründet. Schuldrechtlich wird eine Stundung eingebaut. Dagegen entfaltet der Eigentumsvorbehalt dingliche Wirkung, der als aufschiebende Bedingung eines Vertragsschlusses bedarf. Bewegliche Sachen können unter aufschiebender Bedingung übereignet werden. Der Eigentumsvorbehalt ist im Grunde genommen nichts anderes, als die vertragliche Verknüpfung der sachenrechtlichen Durchführung von Leistung und Gegenleistung. Das ist für sich genommen schon ein Sicherungsmittel im Vergleich zur Rechtslage, wenn die Leistung und Gegenleistung lediglich voneinander isoliert erfolgen.
Es gibt mehrere Formen eines Eigentumsvorbehaltes. Es ist ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart, sodass der Vorbehaltskäufer berechtigt ist, die Sachen im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verarbeiten oder zu veräußern, und zusätzlich die künftige Kaufvertragsforderung aus Weiterverkauf an Dritte dem Vorbehaltsverkäufer abtritt. Der Vorausabtretung bedarf es, damit dem Vorbehaltsverkäufer ein weiterer Schuldner zur Verfügung steht. Die konkrete Vorausabtretung einer einzelnen Forderung ist auch nicht sittenwidrig, § 138 I BGB, weil keine Übersicherung des Zahlungsanspruches (Höhe unbekannt) gegen den Vorbehaltskäufer besteht. Deshalb hat der Vorbehaltsverkäufer jetzt zwei Schuldner (was sein Risiko auf Ausfallen des Zahlungsanspruches mindert), einen (den Vorbehaltskäufer) wegen Zahlungspflicht aus dem ersten Kaufvertrag, einen weiteren (den Dritten) wegen Zahlungspflicht aus Weiterkauf nebst Abtretung.
Das Risiko aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt besteht für den Sicherungsgeber darin, dass 1. der Vorbehaltskäufer zahlungsunfähig werden kann. Bis zum Weiterverkauf der Ware ist das unproblematisch. Gleiches gilt für den Dritten nach Weiterverkauf, hinsichtlich des abgetretenen Kaufpreisanspruchs. Eine uneinbringliche Forderung wäre de facto wertlos. Die Verhältnisse des Dritten kennt der Vorbehaltsverkäufer i.d.R. nicht. Das bringt sein Risiko hervor.
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Ich kann Dir Ideen liefern:
Die Gründe können vielschichtig sein: Rationalisierungspotenziale bei den Arbeitskräften gefunden, Ersatzinvestitionen mit senkender Wirkung für Arbeitseinsatz, bessere (organisatorische) Arbeitsverfahren, optimierte Arbeitsablaufe, abgebrochen auf die Formel der Produktivität bleibt die Ausbringung konstant, während der Einsatz sich senkt, damit tritt eine Verbesserung der Technizität ein, d.h., dass sich das Verhältnis der Werte (positiv) verändert. Es "erscheint" widersprüchlich, ist es aber für ein(e) Betriebswirt(in) nicht! Die Volkswirtschaft kommt dem ökonomischen Prinzip nach, das fordert, ein Gut für einen großen Output einzusetzen.
Vielleicht hilft Dir das weiter.