Hallo carmen,
was Du zum Antrag und der Annahme schreibst ist richtig. Der Antrag wurde abgelehnt, verbunden mit Unterbreitung eines neuen Antrags für Lieferung von 20 Stühlen a 135.- €.
Ansprüche sind hierbei noch nicht entstanden.
Das weitere Problem kannst Du ebenfalls elegant lösen. Der Verkäufer geht von der Gültigkeit des Kaufvertrags aus, und lieferte deshalb die Stühle über 150.- €.
Ein Anspruch aus § 433 I und II BGB setzt einen Vertrag voraus, d.h. Einigung. Diese gibt es aber nicht. Die maßgebende Norm hierfür ist § 154 I BGB, sog. offener Einigungsmangel. § 155 BGB, sog. versteckter Einigungsmangel solltest Du in Deiner Lösung ausschließen. Schau da mal rein in die Vorschriften, damit kannst Du jedenfalls lösen.
Es ist weder der Sach- noch der Zahlungsanspruch entstanden. Die Lieferung muss rückabgewickelt werden (§§ 812 ff BGB). Dies deshalb, weil die Lieferung nichts anderes ist als die Durchführung des sachenrechtlichen Geschäfts (§§ 929 ff BGB).
Grüße
Donald
Beiträge von Donald
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Zitat von Rita34:
"...bei den Einsendeaufgaben befindet sich eine Lehrerkorrektur, die von Lehrkräften der SGD getätigt wurden. Aus diesem Grund kann man sehr einfach einschätzen, wie gut die Aufgaben gelöst wurden..."
Ich will das so stehen lassen – obwohl ich mich jetzt im Moment nicht schlauer fühle.
Zitat von Rita34:
"...Ich wollte nur meine Hilfe anbieten und wusste nicht wo genau ich dies im Forum unterbringen sollte....".
Hilfestellungen anzubieten, ist eine tolle Sache! Wie Du gesehen hast, ist das Forum in Themenbereiche strukturiert. Nachdem Du auch in mehreren Unterforen gepostet hast, ist es auch für Dich ohne weiteres ersichtlich gewesen, in welcher Art und Weise sich die Mitglieder der Community helfen. Es werden Fragen zu Studieninhalten eingestellt, die den Informationsbedarf offenbaren. Darauf erfolgt dann die Beantwortung durch andere Nutzer – unentgeltlich. Im Idealfall erhält der Nutzer Hilfestellungen gegen das eigene Angebot von Hilfestellungen. Dies ist die Definition der Art und Weise, was hier unter Hilfestellung zur Selbsthilfe verstanden wird.
Wenn Du also tatsächlich helfen möchtest, kannst Du Dein Wissen aus Deinem bestandenen Lehrgang gerne auf diese Weise im Forum einbringen.
Verstehe das bitte nicht als Kritik an Deiner Person, es ist einfach nur so, dass Deine Vorgehensweise nicht der Regel entspricht.
Grüße
Donald -
Hallo Rita34,
den Zweck von Study-board sehe ich ausschließlich darin, dass den Nutzern eine Diskussionsplattform zur Verfügung gestellt wird zur Besprechung aller Probleme, aber auch von positiven Erfahrungen, aus dem Studium und rund um das Studium. Study-board soll eine Hilfestellung zur Selbsthilfe bieten.
Außerdem wird für mich schon als Nutzer des Boards nicht erkennbar, ob die von Dir angebotenen Lösungen tatsächlich so gut sind, wie Du sie beschreibst. Ich kann daher nicht abschätzen, ob sie mir, wenn ich ILS- oder HAF-Student wäre, überhaupt nützlich sein könnten.
Ich persönlich sehe Dein Verhalten allenfalls als Darstellung einer Meinung an, die darauf ausgerichtet ist, eine Anregung zur Willensbildung und anschließenden Kommentierung zu sein. Jedenfalls ist es jedermanns eigene Sache und Entschluss, sich mit Deinem Angebot näher auseinander zu setzen.
Von einer persönlichen Bewertung möchte ich deshalb absehen, dabei aber nicht unerwähnt lassen, dass auf Grund einer hohen Anzahl von Beiträgen im Forum die Ansicht einer gewissen Zweifelhaftigkeit Deines Ansinnens vorherrscht.
Grüße
Donald -
Zitat von Donald:
"...Der Arbeitnehmer haftet nur, wenn er den Schaden zu vertreten hat, § 281 I S2 BGB. Was der Arbeitnehmer zu vertreten hat, bestimmen die §§ 276 ff BGB. Im Sachverhalt findest Du nur die Bemerkung vor, dass der Mitarbeiter sich den Verlust nicht zu erklären vermag, mithin weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorliegen können....".
Der Arbeitnehmer hat jedoch ein Beweismittelproblem. Er kann nicht nachweisen, dass ihn weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann :smash:. Für ihn greift deshalb § 281 I S2 BGB nicht.
Die Verteidigung ist daher erfolgreich nur über § 644 I S1 BGB.
Der Unterschied zwischen § 644 I S1 BGB und § 280 I S2 BGB besteht darin, dass die erste Einwendung eine rechtshindernde ist, der Anspruch also gar nicht erst entstehen kann, während die zweite Einwendung eine rechtsvernichtende wäre. In Deiner Lösung ist diese Anmerkung ein Bonbon für den Korrektor, da wird er sich drüber freuen :). -
§ 280 I S1 BGB ist die richtige Anspruchsgrundlage für den Aufbau Deiner Lösung. Der Vertrag, um dessen Verletzung es hier geht, ist ein Werkvertrag, da es um die örtliche Verlagerung von Waren an einen anderen Ort geht. Der Dienstvertrag, der ja besteht, weil der Mitarbeiter im Betrieb angestellt ist, um dort (irgendwelche) Dienste zu erbringen, die in der Aufgabe auch nicht spezifiziert sind, tritt in den Hintergrund. Deine Ausführungen zum Arbeitsrecht können in der Lösung deshalb nicht verwertet werden. Eine Berurteilung dahingehend, was zum Betriebsrisiko gehört und was nicht, ist nur möglich, wenn auch eine (geschuldete) Tätigkeit des Mitarbeiters in Rede steht. Diese hast Du gerade nicht.
Es verbleibt also bei §§ 280 I S1, 631 I BGB.
Dem Arbeitgeber ist auch ein Schaden entstanden, der in dem Verlust des Endoskops zu sehen ist.
Der Arbeitnehmer haftet nur, wenn er den Schaden zu vertreten hat, § 281 I S2 BGB. Was der Arbeitnehmer zu vertreten hat, bestimmen die §§ 276 ff BGB. Im Sachverhalt findest Du nur die Bemerkung vor, dass der Mitarbeiter sich den Verlust nicht zu erklären vermag, mithin weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorliegen können.
Weiter ist erheblich, wer die Gefahr für das Endoskop trägt. Die Gefahrtragung im Werkvertrag wird durch § 644 I S1 BGB grundsätzlich geregelt. Da kein Ausnahmefall vorliegt, verbleibt die Gefahr beim Unternehmer. Im Ergebnis kann der Unternehmer keinen Schadensersatz vom Mitarbeiter verlangen, weil er selbst die Gefahr für das Endoskop trägt.
Einen ähnlichen Fall findest Du unter dem Thema ReWe 4/diana127. Der Unterschied besteht aber darin, dass dort Vorschriften des Handelsgesetzbuches Anwendung finden. -
Dem kann ich nur zustimmen, obwohl ich nicht bei ILS usw. studiere.
Tipp: Stelle konkrete Fragen zu den Aufgaben ein.
Das hat gleich zwei Vorteile:
1. Du befasst Dich mit dem Problem intensiv, und kannst Dir eventuell sogar selbst die Antwort dazu geben.
2. Durch konkrete Fragen ist es sehr wahrscheinlich, hier eine brauchbare Hilfestellung zu erhalten, weil auch Nutzer angesprochen werden, die nicht bei ILS und Co. studieren. -
Ok, gut. Hauptsache ist, dass Du damit was anfangen kannst. Ich meine, dass der Tipp des Fernlehrers Dir dabei hilft, das Verständnis herzustellen.
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Sorry für die späte Antwort!
Die informelle Organisation gibt es an sich nicht. Dennoch ist es einer Führungskraft zu empfehlen, die informellen Beziehungen zwischen den Mitarbeitern zu erfassen. Das bestehende Beziehungsgeflecht transportiert nämlich die Auswirkungen von Führungsentscheidungen über die Abteilungsgrenze hinaus weiter. Das bedeutet, dass z. B. die Motivation gesteigert werden kann, wenn eine Entscheidung gegenüber einem Mitarbeiter der Abteilung von anderen Mitarbeitern, die verdeckt in Beziehung zu dem Betroffenen stehen, positiv bewertet wird. Auch eine umgekehrte Wirkung ist natürlich möglich. Die Auswirkungen schlagen sich auch wirtschaftlich nieder (höhere/geringere Arbeitsmenge, Fluktuation, Image etc). Deshalb ist es wichtig, die Beziehungen zu erfassen, was eben unter der Bezeichnung der informellen Organisation thematisiert wird. -
Zu d) kann der Metzgermeister in voller Höhe (= 17.800.- insgesamt) aufrechnen?
Die Antwort ist : Nein.
Dem Metzgermeister stehen mindestens drei Ansprüche aus Verkauf zu, die insgesamt einen Wert von 17.800.- haben. Ein Anspruch daraus richtet sich gegen die Hamburger GmbH. Demgegenüber hat die Hamburger GmbH einen Anspruch über 23.400.- gegen den Metzger, vermutlich ebenfalls aus Verkauf.
Eigentlich ist das schon der Ansatz für die Lösung. Die Aufrechnung ist in § 387 ff BGB geregelt. Die Aufrechnung soll die Abwicklung von Schuldverhältnissen erleichtern. Dabei ist es nicht erforderlich, dass Anspruch und Gegenanspruch aus dem selben Schuldverhältnis stammen. Unabdingbar ist jedoch Identität der Personen, d.h. Person 1 ist Hauptanspruchsteller und Schuldner des Gegenanspruchs, Person 2 ist Schuldner des Hauptanspruchs und Gläubiger des Gegenanspruchs. Die weiteren Voraussetzungen für eine Aufrechnungslage ergeben sich aus § 387 BGB. Also kann der Metzger nur mit seinem Anspruch (Höhe unbekannt) gegen den Gegenanspruch (dort anteilig) der Hamburger GmbH aufrechnen. Mangels genauer Angaben kommt es hier somit nur darauf an, die Grundzüge der Aufrechnung darzulegen. Auf den genauen Aufrechnungsbetrag kommt es nicht an.
Bezüglich der weiteren Ansprüche des Metzgers gegen die weiteren Schuldner kann keine Aufrechnung stattfinden, weil es hierbei an Aufrechnungslagen mangelt.
Die Aufrechnung ist im Handelsverkehr eher selten. Bei beständiger Lieferbeziehungen ist eine Kontokorrentabrechnung nach § 355 HGB für beide Geschäftspartner weniger arbeitsintensiv. Der Kontokorrent muss zwischen den Unternehmern allerdings vereinbart werden.
§ 371 HGB – Zurückbehaltungsrecht – ist für die Lösung des Falles irrelevant, weil ein Zurückbehaltungsrecht voraussetzt, dass zwar das schuldrechtliche Rechtsgeschäft bereits Ansprüche begründet hat, jedoch das sachenrechtliche Geschäft noch nicht durchgeführt ist.
Nach dem Sachverhalt ist beiderseits die Lieferung bereits erfolgt. -
Die Top-Down-Planung ist eine Erhebungsmethode für den Vorgesetzten, um einerseits Informationen aus allen Hierarchieebenen zu erhalten, und andererseits die Kommunikation zu fördern.
Voraussetzung ist, dass die Anwendung dieser Methode nicht gegen Führungsgrundsätze verstößt. Bevorzugt ein Unternehmen den bürokratischen Führungsstil, passt diese Planungsform, die den Mitarbeitern Mitsprache einräumen will, nicht.
Der Vorteil dürfte darin zu sehen sein, dass der Vorgesetzte eine große Menge an Informationen (strategisch, taktisch, operativ) aus allen Bereichen des Unternehmens oder der Abteilung erhält, die er dann seiner Planung zugrunde legen kann.
Allerdings können diese Informationen mit Unsicherheit behaftet sein. Die Gründe dafür sind vielschichtig:
- Mitarbeiter fürchtet, dass Einflussbereich verkleinert wird, macht daher –teilweise- falsche Angaben
- Schlechtes Verhältnis innerhalb der Abteilung: Der Arbeitnehmer traut sich nicht, das Wesentliche zu benennen, weil der Vorgesetzte davon Kenntnis erhält, oder aber der Vorgesetzte legt seine Karten nicht vor den Mitarbeitern auf den Tisch
- der Vorgesetzte bringt Vorschläge ein, die die Mitarbeiter nicht erfüllen können
- Planungsmethode ist aufwändig (in zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht)
- Der Planende kann den Überblick auf grund der Vielzahl der erhaltenen Informationen verlieren
usw. -
Super Carmen,
mach das alles! Dabei möchte ich Dir noch empfehlen, dass Du Dich eingehender mit den Vorschriften bei der Formulierung Deiner Lösung auseinandersetzt, als ich das getan habe. Die Aufgabensteller juristischer Klausuren wollen sehen, ob es Dir gelingt, die richtigen Vorschriften im Gesetz zu finden, mit ihnen zu arbeiten und dabei den Überblick zu behalten. Da wird schon mächtig viel verlangt ;-). Um das zu vermitteln benötigst Du die Auseinandersetzung mit den Vorschriften!
Viel Glück!
Grüße -
Hallo Carmen,
sowohl die Frage zu a) als auch zu b) beziehen sich auf das Anfechtungsbegehren.
Deine Ausführungen zu beiden Fragestellungen sind richtig.
a) Eigenschaftsirrtum – nicht wegen des tatsächlich niedrigen Wertes, sondern weil das Bild eine Fälschung ist. Im Rechtsverkehr wird die Beschaffenheit eines Objektes, wozu bei Bildern auch deren Originalität gehört, als verkehrswesentlich angesehen.
Den Anfechtungsgrund enthält § 119 II BGB. Es ist jedoch nicht eventuell, wie von Dir angemerkt, auf § 119 II BGB abzustellen, sondern nur!, weil die beiden Alternativen aus § 119 I BGB nicht erfüllt sind.
b) Arglistige Täuschung – der Verkäufer täuscht willentlich und wissentlich, um den Geschäftspartner zur Abgabe einer Willenserklärung (Kaufantrag oder –annahme) zu bewegen, § 123 BGB.
Wie Du weiter richtig erkannt hast, ist die Ausübung des Anfechtungsrechtes (nach §§ 142, 143 BGB) an Fristen gebunden.
Im Falle von a) muss unverzüglich nach Entdeckung des Mangels angefochten werden, § 121 BGB. Deshalb ist die Anfechtung unter a) ausgeschlossen. Zwei Monate ohne Angabe von dringenden Gründen im Sachverhalt lassen nur das Ergebnis zu, dass die Anfechtung nicht unverzüglich erfolgt ist. Die Verzögerung, also zwischen Kenntnis der datierten Expertise und der Anfechtung, ist schuldhaft, was zu Lasten des Anfechtungsberechtigten geht (arg. § 121 I 1. HS BGB).
Bei b) sieht es dagegen anders aus. Die Anfechtungsfrist bestimmt sich grundsätzlich nach § 124 BGB. K liegt also locker in der Jahresfrist. Wobei es hier jedoch auch denkbar wäre, dass das Anfechtungsrecht infolge Verwirkung ausgeschlossen sein kann. Eine Verwirkung kannst Du in Deiner Lösung aber ausschließen, weil dazu keine Angaben im Sachverhalt gegeben sind.
Viel Spaß!
Grüße
Donald -
Hallo Hummelchen,
was Du zur formellen Organisation schreibst, würde ich genauso sehen. Allerdings ist die formelle Organisation nicht etwas, was quasi von selbst entsteht. Du möchtest eine Erklärung in eigenen Worten, die ich dazu stark vereinfacht wie folgt versuchen würde:
Um zu organisieren, benötigt Du –bezogen auf die Betriebswirtschaftslehre- irgendeinen Ausgangspunkt, den Du organisieren möchtest. Das kann eine einzelne Tätigkeit, ein Ziel oder gar ein ganzer Prozess mit mehreren zusammengehörenden Tätigkeiten sein. Des weiteren benötigst Du ein Organisationsprinzip. Das Organisationsprinzip der BWL besteht aus einer Aufbau- und einer Ablaufkomponente. Du kannst die einzelnen Komponenten in Bezug auf den zu organisierenden Gegenstand isoliert betrachten. So erfolgt i. d. R. auch die Darstellung der Organisationslehre. Für das Studium ist das zweckmäßig, weil ein Abschnitt überschaubar wird. In der Praxis bringt dies aber Unsicherheiten hervor. Betrachtest Du beide Komponenten gleichzeitig in Bezug auf den zu organisierenden Gegenstand, so erhältst Du eine sehr zuverlässige Grundlage für Deine Organisation.
Um das besser zu verstehen, ziehst Du die mathematische Methoden zur Verdeutlichung heran. Ich schlage Dir vor, das anhand einer grafischen Funktion zu tun. Die sieht dann stark reduziert wie folgt aus:
Aufbau
|
|
_.....x(aus Aufbau und Ablauf)
|
|___|______>Ablauf
Sowohl die Aufbau- als auch die Ablaufkomponente muss mit Merkmalen und Daten ausgefüllt werden. Dies wird in meiner Funktionsdarstellung lediglich angedeutet. Der Aufbau ist als etwas grundsätzlich aufsteigend und hierarchisches zu begreifen, während ein Ablauf eher horizontal fortschreitet. Jedem einzelnen Merkmal der in Deinem Lehrheft (oder vielleicht in den späteren der Organisationslehre) dargestellten Aufbau- und Ablauforganisation, gleich, ob Du Dich mit einer Stelle, einer Instanz, der Fließfertigung, der Werkbankfertigung etc etc beschäftigst, liegt dieses Funktionsprinzip zugrunde. Als Ausnahme dazu fällt mir spontan ein die Matrixorganisation, die auf einer mathematischen Matrix basiert, die aber in den Elementen der Matrix ebenfalls nicht ohne das Funktionsprinzip auskommen kann.
Die Ergebnisse daraus finden schließlich – sichtbar gemacht durch Regelungen jeder Art – Eingang in den Alltag jedes Mitarbeiters.
Den Gegensatz dazu stellt die informelle Organisation dar. Hier meinen Menschen aus den unterschiedlichsten Gründen (Freundschaften, Neid, Kollegialität, Verbündung gegen Autorität), dass etwas so wäre, wie es ist, ohne das obige Funktionsprinzip anzuwenden. Folglich handeln die Menschen insoweit nicht rational. Das drückt sich dann dadurch aus, dass z. B. einem Mitarbeiter einer anderen Abteilung Informationen zugespielt werden, für das es nach den sichtbaren und betrieblich verbindlichen Regelungen zum Informations- und Instanzenweg keine Rechtfertigung gibt.
Ich hoffe, Dir mit dieser Darstellung in eigenen Worten zu helfen. Ich konnte in meinem Studium von diesen Überlegungen profitieren.
Grüße
Donald -
Kein Wirtschaften ohne Ziel. Ich sehe den Vorteil in der dadurch entstehenden Durchsichtigkeit. Ich meine, es macht keinen Sinn, für ein Gut, für das am Markt der Preis X erzielbar ist, mit dem Gesamtwert der eingesetzten Produktionsfaktoren darüber zu liegen, wenngleich das Produkt dann länger leben würde und länger Leistung abgibt.
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Ich kenne das Lernheft nicht. Sind in diesem Lehrheft die Methoden dazu nicht vorgestellt worden, bevor es an die Aufgabenstellung geht? Zunächst würde ich den Begriff der Organisationsentwicklung klären. Dann lassen sich auch die Methoden erörtern. Den Begriffsinhalt der Organisationsentwicklung würde ich wie folgt sehen:
Die Organisationsentwicklung befasst sich mit bereits bestehenden Organisationen und überprüft diese auf Wirtschaftlichkeit und Aktualität. Unter Aktualität verstehe ich dabei die Frage, ob mit den organisatorischen Mitteln die Unternehmensziele noch bestmöglich erreicht werden können. Da die Unternehmensziele qualitativ (was ist der Gegenstand des Unternehmensziels), quantitativ (Zielausmaß) und wertmäßig (Kosten vs. Leistung) betrachtet werden können, sind die Anforderungen an die Organisation und die Organisationsentwicklung entsprechend komplex.
Die Methoden dazu würde ich als Planungstechniken sehen, die schließlich organisatorisch festgezurrt werden.
Schließlich muss sich eine systematische Organisationsentwicklung auch damit auseinandersetzen, was die Wirkungen infolge eines derartigen Eingriffs in die bestehende Organisation sind. -
Sicher spielt auch die Einstellung zum fernstudieren eine Rolle. Außerdem ist Klarheit darüber, was man damit erreichen möchte, von Vorteil. Will man primär einen Abschluss oder Titel anstreben, oder interessiert man sich vorrangig für ein Themengebiet eines bestimmten Fernstudiums und studiert dann um des Lernens wegen. Das erscheint für die Begründung von Motivation hilfreich. Schließlich geht es dann um die Machbarkeit des Ganzen. Wieviel Zeit steht für das Fernstudium zur Verfügung. Aber auch die Organisation der Rahmenbedingungen für das Fernstudium ist wichtig. Die eigenständige Ausgestaltung trägt zur Motivation bei. Ich sehe zum Beispiel die Tatsache, dass ich zur Finanzierung noch berufstätig sein muss, nicht als lästige Begleiterscheinung an, sondern kann das, was in diesem Kontext von mir gefordert wird, mit den Erfahrungen aus dem Fernstudium vereinen. Es wirkt sich so aus, dass die Berufstätigkeit das Fernstudium fördert und umgekehrt. Die positiven Erlebnisse festigen meine Motivation.
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Wegen der Verkäuferpflichten und den Kaufgegenständen benötigst Du die allgemeinen Vertragsvorschriften aus dem BGB, §§ 433 ff, insbesondere die §§ 437 ff BGB, da dort spezielle Anspruchsgrundlagen enthalten sind. Die Nachlieferung ist grundsätzlich geregelt in § 437 Nr. 1 und § 439 BGB.
Ferner musst Du auf das Handelsgewerbe beider Parteien eingehen, §§ 1 ff HGB. Interessant sind weiter die Vorschriften über Handelsgeschäfte; allgemeine Vorschriften §§ 343- 372 HGB und des Handelskaufs 373 - 381 HGB. Von zentraler Bedeutung dürfte die Norm aus § 377 HGB - Untersuchungs- und Rügepflicht beim Handelskauf - werden.
Tipp: Eine Lieferung anderer Waren als der vereinbarten gilt nach BGB als Sachmangel § 434 III BGB. Der Sachmangel ist i.S.v. § 377 HGB ein sofort bei Erhalt der Ware ersichtlicher Mangel, da die gelieferten Fenster völlig andere Abmessungen enthalten und die Feststellung des Mangels insofern augenfällig ist. Im Ergebnis wird daran auch der Anspruch auf Nacherfüllung scheitern. -
Das Ergebnis des G+V-Kontos sollte sich mit der Minderung oder Mehrung des Eigenkapitals decken. Aber eine vertiefende Beschäftigung mit der Materie steht mir noch bevor. Deshalb sollte mein Betrag nicht als Expertenmeinung angesehen werden.
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Die Aufgabe ist in der Tat seltsam, aber auch interessant, wenn man bedenkt, dass es Menschen gibt, die die Aufgabenstellung mit Liebe entwickelt haben und sich voller Freude mit der Thematik beschäftigen können. Das verdient Respekt meinerseits!