Beiträge von Donald

    Hallo Claudia,

    Frage a) besteht aus zwei Teilen, zum einen aus der Frage, ob der Lieferer Schmidt einen Zahlungsanspruch gegen Mayer hat und zum anderen geht es um die Leistungszeit und damit zusammenhängend um einen möglichen Gläubigerverzug seitens Mayer aus einer Verweigerung der Annahme der Bananen.

    Zahlungsanspruch § 433 II BGB

    Mayer und Schmidt haben einen Kaufvertrag geschlossen, §§ 433 I, 145 ff BGB. Dadurch ist eine Zahlungspflicht des Mayer entstanden.

    Abnahme der Bananen, § 433 II BGB

    Mayer sollte die Bananen nach dem Vertrag auch abnehmen. Die Abnahme ist keine gesetzliche Pflicht, sondern nur eine Obliegenheit des Käufers Mayer. Das wird daraus ersichtlich, dass Mayer infolge einer Annahmeverweigerung keine Schadensersatzpflichten treffen, sondern nur die Folgen des Annahmeverzuges eintreten können, § 293 ff BGB.
    Dazu muss Annahmeverzug vorliegen, § 293 BGB. Voraussetzung dafür ist, dass dem Mayer am Erfüllungsort die Waren in der geschuldeten Weise angeboten werden und dieser willkürlich die Annahme verweigert. Der Leistungs- und Erfüllungsort wurde vertraglich festgelegt, und zwar am Wohnort des Mayer. 269 BGB wird nicht benötigt, weil er nur eine Auslegungsregel für den Fall der nicht erfolgten Bestimmung des Erfüllungsortes bereit hält. Von daher ist das tatsächliche Angebot der Bananen am Wohnort des Mayer rechtlich notwendig., § 294 BGB.

    Die Leistungszeit ist ebenfalls durch Vereinbarung festgelegt. Dabei handelt es sich um ein absolutes Fixgeschäft, weil die Bananen zum Ereignis der Hochzeitsfeier angeliefert werden sollten. § 271 I und II BGB enthalten ebenfalls nur Auslegungsregeln. Diese treten zugunsten der eindeutigen Parteivereinbarung in den Hintergrund. Infolge des Charakters als absolutes Fixgeschäftes durfte der Schmidt die Bananen nicht zwei Wochen vor dem Hochzeitstermin anliefern.

    Damit steht fest, dass im Falle der Weigerung des Mayer, die Bananen anzunehmen, ein Annahmeverzug des Käufers nicht ausgelöst werden kann.

    An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts deshalb, weil Mayer über entsprechende Kühlräume verfügt. Infolge einer fehlenden Vereinbarung im Vertrag über den Einbezug der Nutzung dieser Kühlräume ist auch in tatsächlicher Hinsicht nicht geklärt, ob in den Kühlräumen entsprechende Kapazitäten frei sind, also überhaupt Platz zur Verfügung steht und ob Mayer die Bananen in seinen Kühlräumen sachgemäß lagern könnte. Auf Grund dieser Sachlage ist es dem Mayer nicht zuzumuten, die Bananen anzunehmen.

    Im Falle der Weigerung der Annahme kommt Mayer nicht in Gläubigerverzug.

    Der Anwendungsbereich von Normen des Handelsrechts ist nicht eröffnet.

    Frage b)

    Um überhaupt eine Prüfung vornehmen zu können, ist an einen Gewährleistungsanspruch des Mayer aus § 437 BGB zu denken. Problematisch ist allerdings, ob ein Sachmangel vorliegt. Der Sachmangel ist grundsätzlich über § 434 BGB zu definieren, da dem Kaufrecht des BGB die Vorstellung der Speziesschuld zugrunde liegt. Vereinbart wurde die Güte 1. Klasse nicht.

    Die Bananen stellen darüber hinaus vertretbare Sachen dar, weil der Käufer Mayer an individuellen Merkmalen der Bananen kein Interesse hat und die Bananen im Verkehr nach dem Gewicht bestimmt werden, § 91 BGB. Für das Schuldverhältnis bedeutet dies, dass eine Gattungsschuld vereinbart ist, § 243 I BGB. Damit muss Schmidt Bananen mittlerer Güte liefern. Das bedeutet, keine besonders guten Bananen, aber auch keine Übergereiften. Dem hat Schmidt genügt. Allerdings verweist § 243 II BGB wieder auf das Leistungsprogramm des Schmidt (s. o), um den Annahmeverzug auszulösen und die Schuld zu konkretisieren. Schmidt hat seinerseits bei der Vertragsabwicklung gerade nicht das für ihn erforderliche getan.

    Als weitere Möglichkeit würde ich ansprechen, dass Mayer bei ordnungsgemäßer Lieferung der Bananen mittlerer Güte zum Hochzeitstermin diese dann auch zahlen muss (Begründung: Vertretbare Sache und Gattungsschuld). Anspruchsgrundlage des Schmidt ist auch hier § 433 II BGB.

    Grüße
    Donald

    Hallo Claudia,

    vielleicht hast Du Glück, und jemand übersendet Dir, wie von Dir gewünscht, die Lösung. Einen größeren Kreis an Leuten für Denkanstöße und Hilfestellungen kannst Du allerdings dann ansprechen, wenn Du die Aufgabenstellung veröffentlichst. Dadurch können sich auch Nutzer Gedanken machen, die in ihrem Fernstudium nicht dieselbe Aufgabe lösen mussten.
    Stelle doch einfach mal die Aufgabenstellung ein - mal sehen, ob Dir dann nicht geholfen werden kann.

    Grüße
    Donald

    Ich würde den Vorgang in zwei Teile zerlegen:

    1. Warenabgang = Einnahme, weil sich der Forderungsbestand um 100.000.- erhöht

    2. Zahlungseingang = Einzahlung aber keine Einnahme, weil sich die Zahlungsmittel um 100.000.- erhöhen und die Forderungen zugleich um 100.000.- sinken.

    Hallo Koenigin,

    mangels eindeutiger Angaben nehme ich an, dass es sich um eine Fallstudie "Wirtschaftsrecht" handelt, die im Rahmen eines BWL-Studienganges angeboten wird. Mit einem Erfahrungsbericht über ein intensives Studium in Wirtschaftsrecht kannst Du daher nicht rechnen. Ich kann mich aber auch täuschen, so spärlich wie die Angaben sind.

    Grüße
    Donald

    Hallo Cherokee,

    Deinen Beitag, der eine Lösung für die Aufgabenstellung beinhaltet, finde ich inhaltlich durchweg ansprechend. Außerdem finde ich Dein fremdnütziges Handeln besonders erwähnenswert.

    Klasse!

    Grüße
    Donald

    Schau nick,

    da ist zum einen die Forderung nach bürgerlichem Recht, die nach den Regeln dort entsteht und untergeht. Sie ist bis zum Ende der Verjährungsfrist grundsätzlich durchsetzbar. Davon zu unterscheiden sind Geschäftsvorfälle der Buchhaltung, die wirtschaftlich orientiert sind und parallel zu Rechtslage ablaufen können. In diesem Falle einer nachträglichen Einbringlichkeit der Forderung gibt es drei Geschäftsvorfälle, in denen jeweils ein Wert gebildet wird, der dann durch doppelte Verbuchung Eingang in die Bücher findet.

    1. Wert – Forderungshöhe für Bestand
    2. Wert – Bildung des Risikos für die Abwertung
    3. Wert – Eingang einer Zahlung

    Damit muss die Buchhaltung nicht in jedem Zeitpunkt mit den tatsächlichen, realen Vermögenswerten des Betriebes übereinstimmen. Das heißt, die Forderung ist bürgerlich-rechtlich bis zur Verjährung durchsetzbar, in der Finanzbuchhaltung ist sie als Wert aber schon dann verbraucht, wenn und soweit eine Abwertung erfolgt, die zu einem Aufwand führt.

    Ein ähnliches Beispiel ist folgendes:
    Ein Betrieb erwirbt im Jahr 2003 einen geringwertigen, beweglichen Gegenstand und nutzt diesen für Betriebszwecke. Er kann im ersten Jahr der Nutzung voll abschreiben. Tut er dies, entsteht ein Aufwand, der dazu führt, dass der geringwertige Gegenstand aus der Bilanz verschwindet. Trotzdem ist er natürlich real noch im Betrieb und gibt auch Leistungen ab, nämlich solange, bis er tatsächlich abgenutzt ist oder verkauft wird. Letzteres löst dann erneut einen Geschäftsvorfall aus, weil eine Zahlung als Kaufpreis für das Herausgeben des Gegenstandes eingeht.

    Grüße
    Donald

    Der Steueranspruch ist an den Veranlagungszeitraum gebunden. Beides ist Voraussetzung dafür, um eine Steuerschuld zu berechnen. Die Steuerschuld ist vom Steueranspruch zu unterscheiden. Sie ergibt sich aus der Anwendung des Tarifs auf die Bemessungsgrundlage. Steht fest, wie viel an Steuer zu zahlen ist, bedarf dies auch der Fälligkeit. Die Fälligkeit bezieht sich auf die Steuerschuld.

    Hallo Schnuggel,

    mir liegt die Aufgabenstellung natürlich nicht vor, weil ich kein Student der HAF bin. Mir war es möglich, einen Denkanstoss - von möglicherweise mehreren - zu liefern allein aus der Struktur der Zusammenhänge der Kennzahl bzw. der zu gewinnenden Ergebnisse daraus. Mein Denkanstoss muss daher nicht erschöpfend sein.

    Schade, dass diejenigen, die bereits die Aufgabe gelöst und korrigiert erhalten haben, ihre Lösung nicht als Hilfestellung einstellen.

    Grüße
    Donald

    Hallo nick,

    es hat sich ein interessanter Meinungsaustausch in dem Thema entwickelt. Allerdings halte ich Deine Begründung für unzutreffend. Rein buchungstechnisch führt die Abwertung einer Forderung (dubiose) zu einem Aufwand. Damit ist – buchungstechnisch – dieser Teil der Forderung, dem wirtschaftlichen Ablauf nach, verloren. Wenn nun die Forderung doch noch eingeht, infolge einer überraschenden Liquidität des Schuldners, erhöht sich ein Bestandskonto, z. B. Kasse (= Sollbuchung), was eine Buchung sonst. betrieblicher Erträge auslöst (= Habenbuchung). Aus diesem Vorgang heraus wird das Forderungskonto nicht angesprochen. Deshalb kann die abgeschriebene Forderung – buchungstechnisch – nicht zu einem sonstigen betrieblichen Ertrag führen. Sie existiert ja nicht mehr. Meine Ansicht.

    Grüße
    Donald

    Deine Überlegungen zum Fall sind richtig. Baue die Lösung nach dem Anspruchsverlangen des Käufers auf. Die Frage ist also, ob der Käufer einen Nacherfüllungsanspruch aus § 437 Nr. 1 BGB hat. Dann kommen die Überlegungen zum Tragen. Schließlich entscheidest Du: "Käufer hat einen Anspruch aus..." oder "Käufer hat keinen Anspruch aus...". § 437 I Nr. BGB liefert den Anspruchsgrund, während § 439 BGB die Erfüllung des Anspruchs vorschreibt. § 439 BGB wird einschlägig, wenn § 437 I Nr. 1 BGB erfüllt ist, nur dann besteht eine Verweisbeziehung zwischen den Normen.

    Die Aufgabenstellung ist auch dem Schuldrecht entnommen. Das Schuldverhältnis wird allerdings nur grundsätzlich durch das BGB geregelt, weil bei Kaufleuten durch das HGB eine Abänderung wegen der besonderen Gewandtheit der Parteien und der besonderen Bedürfnisse des Handelsverkehrs notwendig und auch gerechtfertigt ist § 377 HGB findet Anwendung, weil dessen Anwendungsbereich durch §§ 1, 343 HGB eröffnet ist.

    Kunde – Serviceorientierung, Beratung
    Mitarbeiter – Teamfähigkeit,
    Unternehmens – Leistungsvermögen (Fertigkeiten und Wille), soft skills

    Interne Faktoren können sein, strategische und taktische Zielvorgaben, aber auch die Organisationsstruktur usw.

    Meiner Meinung nach ist genau das Gegenteil von dem zutreffend, was in den Medien zum Thema Alter und Studium zu erfahren ist. Mit fortgeschrittenen Alter lernt man anders, als kurz nach dem Verlassen einer Schule. Wenn Du dann Deinen Abschluss mit ca. 39 Jahren hast, kannst Du Dich prima einschätzen, was Deine menschliche und fachliche Qualität anbelangt. Das Studium über eine Hochschulzugangsprüfung zu machen, verdient Respekt. Bei Mathe lässt es sich sicher außerhalb des Studienangebotes nachjustieren.

    Was den von Dir angesprochenen Planungshorizont anbelangt, können Fernstudenten i. d. R. nur bis zum Ende ihres Fernstudiums planen. Das erklärt sich daraus, dass selbst die, die während des Fernstudiums in Lohn und Brot stehen, nach dem Abschluss anspruchsvollere Tätigkeiten übernehmen wollen, und dies meist nur eingeschränkt im bisherigen Betrieb zu realisieren ist. Ich kann auf Deinem Beitrag nur sagen: Mach weiter so, kojak!

    Fortsetzung:

    Der einfache Wirtschaftskreislauf konstituiert sich also durch folgende Elemente:
    1. Betriebe : Verbrauch (-) – Herstellung (+)
    2. Haushalte: Herstellung (+) – Verbrauch (-)
    3. Beziehung: Eine Aktivität des Haushaltes erzwingt auf der betrieblichen Ebene eine Veränderung, und umgekehrt.

    Der Wirtschaftskreislauf lässt sich erweitern durch Einführung von: Banken, Staat, Ausland. Was gleich bleibt ist, dass jeder weitere Pol verbraucht und herstellt und diese Aktivität(en) bei mindestens einem anderen Pol eine Veränderung erzwingt. Diese Beziehung bildet die Grundlage für die im Wirtschaftskreislauf dargestellte Verflechtung seiner Pole.

    Anhand des Wirtschaftskreislaufs lässt sich z. B. ein volkswirtschaftliches Rechnungswesen aufbauen, das makroökonomisch alle Aktivitäten im Wirtschaftskreislauf über einen Zeitraum wertmäßig erfasst. Das geschieht dadurch, dass für die Aktivitäten eines jeden Pols quasi die Werte aufzeichnet werden.

    Das Volkseinkommen ist im Grunde genommen nichts anderes als ein Endergebnis des volkswirtschaftlichen Rechnungswesens. Das Schema, anhand dessen die Darstellung von Teilbeträgen erfolgt, die letztlich das Volkseinkommen ausweisen, ist ein Instrument der Statistik.

    Auf der Basis des Wirtschaftskreislaufs lässt sich auch mikroökonomisch, nämlich aus der Sicht einen einzelnen Betriebes, ein Rechnungswesen aufbauen. Der einzelne Betrieb steht in Beziehung mit Haushalten (erzeugt den Produktionsfaktor Arbeit), anderen Betrieben, Staat (Steuern und Wirtschaftspolitik, dessen Ziele der Staat selbst bestimmt durch das sog. magische Vier- oder Fünfeck, wenn man die Verteilungsgerechtigkeit miteinbeziehen will), Banken (Investition und Finanzierung) und dem Ausland (Import und Export von Gütern).

    Zum Aufbau des Rechnungswesens eines Betriebs gehen die oben dargestellten Elemente, nämlich (+) und (-), und Beziehung, ein. In einem nächsten Schritt bildet der Betrieb dann die Rechnungskreise, Buchhaltung, Steuern, Kostenrechnung, Investition und Finanzierung.

    Die Rechnungskreise der Buchhaltung lassen sich dabei weiter gliedern in die Finanzbuchhaltung und G + V. Hinsichtlich der Verbuchung kennen wir die einfache und die doppelte Buchführung. Beides erfolgt freilich nach eigenen Regeln und Gesetzen der GoB. Trotzdem lässt sich das Prinzip des einfachen Wirtschaftskreislauf daraus noch erkennen.

    Bei der einfachen Buchführung erfolgt die Verbuchung getrennt nach Einnahmen und Ausgaben. Da keine doppelte Buchung erfolgt, lässt sich daraus keine Bilanz entwickeln. Eine Beziehung zwischen der Einnahmeseite einerseits, und der Ausgabenseite andererseits, wird nicht aus den Büchern ersichtlich.

    Die doppelte Buchführung arbeitet nach folgendem Prinzip: Die Verbuchung erzwingt mindestens eine Gegenbuchung. Beides steht rechnungstechnisch miteinander in Beziehung. Danach erst müssen gesetzliche Bewertungsvorschriften beachtet werden. Schließlich lässt sich die Bilanz ableiten. Jedenfalls wird deutlich, dass die doppelte Buchführung sich das Grundprinzip des Wirtschaftskreislaufs zu nutze macht.

    Man mag meine Ausführungen in dem Thema als untechnisch ansehen können. Sie verdeutlichen jedoch, wie wichtig VWL-Grundlagen für das betriebswirtschaftliche Studium sind. Ist der Nutzen dieser Grundlagen erst einmal erkannt, macht das Studium der VWL-Grundlagen Spaß, und sie werden nicht mehr als trocken angesehen.

    Grüße
    Donald

    Hallo,

    in der Aufgabenlösung wird der Wirtschaftskreislauf skizziert. Die Aufgabenstellung hat Lisa nicht veröffentlicht. Deshalb kann ich die dazu eingestellte Lösung im Detail nicht nachvollziehen. Sie ist jedenfalls sehr umfangreich, dahinter steckt eine große Mühe!

    Ich möchte dazu noch allgemein darstellen, was unter Haushalt und was unter Betrieb zu verstehen ist. Hilfreich dazu ist der einfache Wirtschaftskreislauf. Danach gibt es nur Haushalte auf der einen und Betriebe auf der anderen Seite.

    Sowohl Haushalte als auch Betriebe stellen Güter her. Der Haushalt liefert die Produktionsfaktoren, die der Betrieb benötigt. Dafür stellt der Betrieb die Konsumgüter für die Haushalte her.

    Betriebe und Haushalte verbrauchen auch Güter. Die Haushalte nämlich die hergestellten Konsumgüter, während die Betriebe die Produktionsfaktoren verbrauchen.

    Unter diesem Aspekt könnte man zunächst meinen, sowohl Betriebe als auch Haushalte sind Wirtschaftszellen des Systems und müssten beide daher von den Wirtschaftswissenschaften untersucht werden. Die BWL beschäftigt sich – bekanntermaßen – aber nur mit den Betrieben. Woran kann das liegen ?

    Betrachtet man den einfachen Wirtschaftskreislauf nochmals, so wird deutlich, dass Haushalte und Betriebe allenfalls als Bereiche angesehen werden können, in denen Menschen anhand eigenen Handelns Erfahrungen machen. Das ist insofern bedeutsam, als dass mit den Bezeichnungen Haushalt und Betrieb nur ein Objekt der Erfahrung abgegrenzt werden kann. Um betriebswirtschaftliche Vorgänge zu untersuchen und zu verstehen, bedarf es eines Erkenntnisprozesses, also ein Objekt, durch welches sich kausale Überlegungen anstellen lassen.

    Fügt man den Haushalten und den Betrieben nun noch einen Zielbereich an, gelangt man zum Erkenntnisobjekt der Wirtschaftswissenschaften. D. h. konkret, der Betrieb verbraucht und stellt her, um durch Absatz am Markt Gewinn zu erzielen. Er arbeitet damit fremdnützig. Der Haushalt verbraucht und stellt her, um seinen eigenen Nutzen, den Konsum, zu maximieren. Das diese beiden Zielaspekte tatsächlich auch die tragenden sind, ist keine Wertung von mir, sondern durch die Fachvertreter der Wirtschaftswissenschaften im Wege der Konvention festgelegt. Über das Ziel, das der Haushalt verfolgt, fällt er damit aus dem Erkenntnisprozess der BWL heraus. Trotzdem sind seine Aktivitäten für wirtschaftliche Betrachtungen unabdingbar. Man denke vorrangig an das Marketing, die Personalwirtschaft, oder auch die Berechnung des Volkseinkommens. Wirtschaft ist von und für Menschen gemacht, und legitimiert sich dadurch, dass knappe Güter hergestellt werden, die einen Zweck erfüllen sollen.

    Mein Beitrag soll als weitere Hilfestellung für diejenigen dienen, denen VWL nicht so liegt.

    Grüße
    Donald

    Vorweg möchte ich sagen: Wenn ich mich hier betätige, suche ich keine Herausforderung. Auch eine "Beschäftigungstherapie" habe ich nicht nötig. Ich finde es sinnvoll, wenn sich Studenten unterschiedlicher Fernstudiengänge bei Aufgaben helfen, weil es dadurch ein Stück weit möglich wird, die fehlende Präsenz während der Ausbildung zu kompensieren. Bei der Einstellung künftiger Beiträge zu rechtlichen Problemen bitte ich Dich, diese Hilfegesuche neutral zu fassen. Jeder soll sich angesprochen fühlen, Dir zu helfen. Es ist ein offenes Forum, und der Donald kann aus zeitlichen Gründen auch nicht zu jeder Aufgabe einen Lösungsvorschlag liefern ;) .


    Zu dem 2. Fall des Themas

    Ich würde die Lösung wie nachfolgend aufbauen – vertragliche Ansprüche:

    1. Bank gegen Speer, Anspruch aus § 280 I i.V.m Vertrag: (-) .
    Die Bank und Speer haben keinen Vertrag geschlossen, dadurch kann der Geselle als Erfüllungsgehilfe des Speer weder eine Hauptleistungspflicht noch eine Nebenpflicht nach § 241 II BGB, Schutz der Rechte und Interessen der Bank, verletzt haben.

    2. Rechtsschutz Bank mittels Drittschadensliquidation durch Speer: (-).
    Es besteht weder ein Vertrag zwischen beiden, der ergänzend ausgelegt werden könnte, noch nimmt Speer mit der Herstellung des Duschraums Interessen der Bank wahr.

    3. Speer gegen Klemax aus § 634 Nr. 4, 280 I BGB: (+) .
    Die Herstellung des Duschraums basiert auf dem Abschluss eines Werkvertrags. Der Duschraum, nämlich die Wasserzufuhr, ist mangelhaft hergestellt i.S.v. § 633 BGB worden. Der Gewährleistungsanspruch ist nicht ausgeschlossen, da dieser i.d.R. durch Abnahme nicht untergehen kann, § 640 II BGB. Der Wasserrohrbruch entstand infolge Pflichtverletzung, weil die Arbeiten nicht ordnungsgemäß vorgenommen wurden. Der Schaden bei Speer ist auch vorhersehbar gewesen. Zweck des Gewährleistungsrechtes ist es bei dem Werkvertrag gerade, den Speer vor der Schädigung des übrigen Eigentums zu schützen. Es liegt Fahrlässigkeit vor, § 276 II BGB. Der Geselle war mit Willen der Klemax tätig und daher Erfüllungsgehilfe der Klemax, § 278 BGB. Klemax ist Kaufmann nach HGB und die Herstellung des Duschraums stellt auch ein Handelsgeschäft für Klemax dar § 343 I HGB, weshalb der dortige Haftungsmaßstab eingreift, § 347 I HGB. Klemax hat damit die Fehlerhaftigkeit des Duschraums und die Schadensentstehung zu vertreten, § 280 I S2 BGB. Klemax schuldet den Ersatz für die Einrichtung.

    Klemax schuldet aber auch den Vermögensschaden, der Speer durch die Bezahlung eines Rechtsanwaltes als vorgerichtliche Kosten zur Prüfung des Vorgangs und der Erfolgsaussicht einer Klage entsteht aus § 634 Nr. 4, 280 I BGB. § 280 I BGB ist nicht auf Verletzung absoluter Rechtspositionen wie Eigentumsschaden etc. beschränkt.

    Die Schadenswiedergutmachung richtet sich nach §§ 254 ff BGB. Ersatz der Einrichtung oder Geldzahlung, Geldzahlung bei Betrauung Rechtsanwalt für Erfolgsaussicht Klage.

    Bei Obsiegen vor Gericht wird auch die Verpflichtung zur Übernahme der Gerichtskosten und der weiteren Anwaltskosten für die Rechtsverfolgung ausgesprochen, soweit der Speer umfänglich klagt und obsiegt, § 91 ff ZPO.

    4. Vermieter gegen Speer aus § 280 I, 241 II, 535 I BGB: (-).
    Der Geselle ist zwar als Erfüllungsgehilfe des Speer anzusehen, weil er mit dessen Willen tätig wird, und hat daher grundsätzlich Rechtspositionen und Interessen des Vermieters von Schaden frei zu halten, was dem Speer zuzurechnen ist. Dem Vermieter ist kein Schaden aus der Verletzung einer Nebenpflicht entstanden.

    Ansprüche aus Delikt:

    1. Speer gegen Geselle aus § 823 I BGB: (+).
    Die Tatbestandsvoraussetzungen, die näher auszuformulieren sind, liegen vor.

    2. Bank gegen Geselle aus § 823 I BGB: (+).
    Näheres s.o. 1. .

    Die Wiederherstellung aus 1. und 2. richtet sich nach § 254 ff BGB.

    3. Geselle aus § 823 II BGB i.V.m. § 303 StGB gegenüber Gl. Speer und auch Bank : (-).
    Sachbeschädigung ist ein Vorsatzdelikt. Der Geselle handelte fahrlässig, so dass keine strafrechtliche Sachbeschädigung vorliegt.

    4. Speer gegen Klemax, Anspruch aus § 823 I, 831 I BGB : (-).
    Geselle ist Verrichtungsgehilfe, weil er in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Klemax steht und mit den Arbeiten betraut wurde. Die Schadenshandlung erfolgte in Ausführung der Arbeit. Der Eigentumsschaden ist vorhersehbar und die Eintrittspflicht des Geschäftsherrn soll vor solchem Schaden auch schützen. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich.
    Aber Klemax kann sich nach dem Sachverhalt entlasten und dies auch beweisen, § 831 I S2 BGB. Damit besteht keine Verletzung der Beaufsichtigungspflicht oder sonstiger Verkehrspflichten aus der Norm. Der Anspruch geht unter. Eine Prüfung der angebotenen Unterlagen ist sinnvoll.

    5. Bank gegen Klemax, Anspruch aus § 823 I, 831 I BGB: (-).
    Der Schaden an den Geschäftsräumen ist unmittelbar auf den Fehler des Gesellen zurück zu führen. Im Übrigen wie 4. .

    6. Vermieter als Gläubiger gegen Klemax oder Gesellen aus Delikt:
    Der Vermieter ist nicht geschädigt. Ein Schaden ist jedoch sowohl für § 823 I und § 831 I BGB Tatbestandsvoraussetzung.

    Antwort auf Frage: Klemax wird durch Speer in Anspruch genommen werden. Die Bank kann als Geschädigte nicht auf Klemax zugreifen.

    Edit: Berichtigung Tippfehler