Für die G+V-Problematik hat Doerte Dir einen Vorschlag gemacht. Vielleicht magst Du Deine Frage noch präzisieren.
Jura und BWL auseinander zu halten, mag anfänglich schwierig erscheinen. Aber mit etwas Übung in beiden Gebieten bekommst Du bald einen Überblick über die Berührungspunkte beider Fächer mit ihren vielseitigen und hochinteressanten Themen. Viel Spaß dabei!
Grüße
Donald
Beiträge von Donald
-
-
Es ist ohnehin nicht empfehlenswert, mit den tatsächlichen Anschaffungskosten zu kalkulieren. Wegen des technischen Fortschritts ist eine Ersatzinvestition zumeist nicht zum selben Einstandspreis zu realisieren. Die Idee der Kostenrechnung ist die, einen Verbrauch an Gütern, die im Kombinationsprozess eingesetzt werden, zu bewerten. Deshalb bewertet man die Maschinenleistung und kalkuliert auch über die Abschreibungsdauer hinaus mit den Werten zum Zweck der Preisbildung. Bricht man an einem bestimmten Punkt ab, verschenkt man die Betriebsleistung der Maschine. Der Preis senkt sich, bildet dann aber die betriebliche Produktionsfunktion nicht mehr korrekt ab.
Außerdem sollte die Preisbestimmung (Preispolitik) nicht nur unter dem Aspekt der Selbstkosten vorgenommen werden, da zu erwarten ist, je nach der Marktstruktur, dass die Konkurrenten ebenfalls ihre Preise senken werden, um ihre bisherige Nachfrage zu erhalten. Der dauerhafte Niedrigpreis ist unter den Bedingungen der Aufgabenstellung nicht durchzuhalten. Irgendwann wird eine neue Maschine benötigt. Es wird später ein kalkulatorisches ( und preisliches) Problem entstehen, auch wenn mit ermäßigter Abschreibung gerechnet würde. Eine Preiserhöhung lässt sich den Nachfragern ggü. i.d.R. nur schwerlich argumentativ vertreten.
Grüße
Donald -
Meines Wissens streben die wenigsten Teilnehmer des WFW das Teilnahmezertifikat von ILS/SGD usw. an, das ja nur die ordnungsgemaesse Pruefungsvorbereitung bescheinigt. Die IHK-Pruefung ist das nonplusulrtra. Spielen die Vornoten da ueberhaupt rein in die Pruefung? Wenn nein, wuerde ich kein Geld zahlen fuer halbausgegorene Loesungsansaetze anderer. Allerdings bin ich mit meiner Meinung ein Aussenstehender, schon klar.
Edit: Umlaute nicht korrekt einstellbar. -
An verschiedenen Stellen und Orten unserer Gesellschaft ist leider Ausgrenzung oft noch ein Thema für viele Menschen, gleich welcher Herkunft sie sind. Aber es gibt nicht selten wohl auch Befürchtungen einzelner Menschen, dass eine Ausgrenzung oder eine wie auch immer zu definierende Isolation stattfinden werde, die jedoch niemals eintreten wird.
Betrachtet man die Nutzerstruktur in diesem Forum, so meine ich, dass gerade wegen der Atmosphäre des positiven Umgangs miteinander zur Besprechung von Sachthemen sich durchaus noch weit mehr Studenten aus dem Kreis von weiterführenden Studiengängen engagieren könnten. Die personelle Decke und die fachliche Ausstattung dafür ist gewiss vorhanden. Ich denke zunächst an eingeschriebene Jurastudenten mit bereits mehrsemestrigem Studium, die in der Vergangenheit sich bereits sehr erfolgreich in die Aufarbeitung von juristischen Aufgaben eingebracht haben. Trotzdem fühle ich mich auch nicht als Einzelkämpfer, was vor allem Diskussionen mit wirtschaftsrechtlichen und juristischen Themenstellungen betrifft, wenngleich mit den vielen anderen Nutzern von study-board zu jedem Zeitpunkt eine konstruktive und fachübergreifende Diskussion möglich ist. Viele nutzen das Forum, um Hilfestellung zu einzelnen Aufgaben im Studium zu erhalten, aber es gibt auch markante Kräfte aus allen Bereichen der Wirtschaft (BWL, VWL, Steuerrecht), die bei ihrer Nutzung des Forums überwiegend Hilfestellung leisten. Andererseits entgeht mir nicht das soziale Engagement von anderen Nutzern in anderen Diskussionsplattformen und Internet-Communities. Auch dort wird gewissenhaft und konsequent an den Werten gearbeitet, denen sich die Communities verschrieben haben. Ich kann dazu nur sagen, es sollten die bisherigen Akteure weitermachen wie bisher, aber auch noch weitere, frischere Kräfte, die evtl. neu in ihr Studium eingestiegen sind, auf den Plan treten. Dabei spielt es hierbei keine Rolle, welcher Herkunft sie sind.
Edit: Aktualisierung -
Der Artikel enthält viele Fakten, ist aber durchaus auch dafür da, weitere Gedanken anzustellen. Die nachfolgende Darstellung ist eine Meinungsäußerung.
Generell ist für die Bearbeitung von Geschäftsfeldern wichtig, gleich, ob diese im Inland oder Ausland belegen sind, ein Fernziel zu verfolgen. Dessen Inhalt kann die vielfältigsten Ausformungen erhalten, abhängig davon, welchen Zweck oder welche Zwecke, dann gibt es zumindest einen Zweck mit Priorität, der einzelne Betrieb verfolgt. Das können soziale Ziele ebenso sein wie am Gewinn ausgerichtete, oder einfach nur der Gedanke der Versorgung der Abnehmer mit guten Produkten. Nicht selten stehen dabei die Betriebe in der Realisationsphase vor einem Entscheidungsproblem. Diese Entscheidungsnotwendigkeit besteht oft darin, dass sich augenblickliche Situationen stets durch einen Beratungsfachmann analysieren lassen, und sich Betrieb und Externer über das weitergehende Vorgehen abzustimmen haben. Niemals können dabei alle Gesichtspunkte, die das Entscheidungsproblem ausmachen, von den Betriebsführungen erkannt und für die Überlegungen nutzbar gemacht werden. Das ist ein Effekt der arbeitsteiligen Gesellschaft im In- und Ausland. Aber nach der Abstimmung mit den Beratern sind Entscheidungen zu treffen, die sich in einem Handeln und dessen Art und Weise oder Nichthandeln ausdrücken können, und die nur auf der Entscheidungsgewalt der Betriebsführung beruhen können. Diese hat dabei zu entscheiden, vermeintliche augenblickliche Vorteile zu nutzen, oder aber das verlockende Fernziel zu verfolgen. Hier helfen nur Prioritäten, freilich neben den ganzen Berechnungen durch die Fachabteilungen im Betrieb mit all den methodischen Geschichten für die Anwendung.
Schlägt ein Projekt fehl, ist freilich die Frustration zunächst groß. In der Regel sind damit ungemein hohe Aufwendungen finanzieller Art für Planung, Distribution, Maschinenausstattung, Werkhallen etc, Perspektivverlust oder durch der Einsatz von eigenen Arbeitskräften für die Strategieverfolgung verbunden, die aus Sicht der Betriebe ebenfalls monetär zu bewerten sind. Trotzdem ist es so, dass sich das Rad in den Betrieben weiterdreht. Früher oder später werden neue und adäquate Ermöglichungen, also andere Geschäftsfelder, vielleicht im gleichen Markt des In- oder Auslandes erkannt, freilich läuft dabei auch vieles ungeplant, den auch die betriebliche Planung ist von Zufallsmomenten, sog. nicht beeinflussbaren Umweltbedingungen, stark abhängig. Der Betrieb kann nämlich die Erfahrungen aus früheren Geschäftstätigkeiten, aus erfolgreicher und sehr erfolgreicher Betätigung, in die neuen Wege einbinden. Das bringt Sicherheit für alle Beteiligten, Zufriedenheit bei den Führungskräften, wodurch diese dann in der Lage sind, ihren Arbeitnehmern positives Feedback für deren Aufgabenstellungen zu geben.
China ist ein Markt, der boomt. Und China strebt auch gesellschaftlich auf. Ich sehe das nur an der schon immer vorhanden Ausrichtung der unterschiedlichsten Bewegungen, mehr Demokratie zu verwirklichen, was zwangsläufig auch mit der Situation der Menschenrechte verbunden ist und nicht ohne deren Anerkennung dort gehen wird. Natürlich darf nicht verkannt werden, dass Kontexte die Angemessenheit der Demokratiebetätigung prägen, freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit u.a., trotzdem muss in all den Kontexten das grundsätzliche Bekenntnis zu den Menschenrechten vorhanden sein. Die Wirtschaft im In- und Ausland hat daran ein großes Interesse.
Edit: Berichtigung Tippfehler -
Der Artikel hebt zwar die Besonderheiten des Immobilienmarktes hervor. Aber aus vielen Beiträgen im Forum nach Nutzung der Forumsuche zeigt sich eine allgemeine Entwicklung auf.
Die steigende Globalisierung der Wirtschaft ist eben eine Entwicklung der Zeit. Die Unternehmen schließen sich dabei aus den unterschiedlichsten Gründen und zur Erreichung vielfältiger Zwecke zusammen. Das Unternehmensrecht bietet den Führungskräften dabei weitgehende Instrumentarien zur Herstellung unternehmensbezogener Abhängigkeiten an. Regelmäßig gibt es z. B. bei der Konzernbildung ein Unternehmen, das eine herrschende Stellung einnimmt. Weitere Unternehmen sehen ihre Vorteile in der Zusammenarbeit. Als eine Art Dankeschön werden u. a. dann Gewinnabführungsverträge geschlossen. Hier lässt sich eine Staffelung einführen bis hin zur völligen Abführung des Gewinns. Das Problem für die Gesamtwirtschaft sehe ich darin, dass solche Kartelle unersättlich um die Erlangung von weiteren Marktanteilen kämpfen, um sich unermüdlich zu vergrößern. Das kann das Gleichgewicht eines Marktes stören. Bei den Nachfragern finden solche Aktivitäten nicht uneingeschränkt Zustimmung. Schließlich geht es dabei wesentlich auch um die Einschränkung ihrer nachgefragten Produktpalette und damit letztlich um Wahlfreiheit. Sind freiwillige Zusammenschlüsse dieser Art nicht absehbar, dürfte nicht selten zu Strategien gegriffen werden, die das Ziel einer feindlichen Übernahme haben.
Als künftiger Betriebswirt sollte mMn ein Unternehmenszusammenschluss durchdacht sein. Dabei geht es nicht darum, in den Raum gestellte Defizite auf operativer Ebene der Unternehmen durch ein Abhängigkeitsverhältnis mit unausgewogenen Synergien zu kompensieren. Ein Unternehmenszusammenschluss kann nur dann tragfähig sein, wenn er ausgehandelt, und Vorteile für alle beteiligten Unternehmen bringen wird. Hierbei dürfte aber auch die kaufmännische Regel, die für jede Form betriebswirtschaftlichen Entscheidens und Handelns gilt, dass ein Geschäft überhaupt, und im Besonderen solch weitreichende, den Betrieb konstituierende Entscheidungen wie der eines Unternehmenszusammenschlusses, das Geschäft nicht völlig durch den Einsatz von betriebswirtschaftlichen oder mathematischen Methoden vorausberechnet werden kann. Ein kleiner Anteil bleibt immer Bauchsache: Abschließen oder nicht abschließen. Auch diese Handlungsnorm gilt für alle beteiligten Unternehmen bei der Aufstellung eines Unternehmensverbundes. Davon werden sie auch Gebrauch machen. Das Beispiel der Liaison der Unternehmen Daimler und Chrysler hat mMn schon auch aufgezeigt, dass Situationen, Abläufe und Ablaufgliederungen nicht richtig eingeschätzt werden konnten, was am Ende durch die – zumindest für Daimler – aufwandsintensiven Trennung besiegelt wurde. Dabei lässt sich aber auch nicht vom Verschulden Einzelner ausgehen. Das Konzept in seiner Gesamtheit hat offensichtlich nicht gepasst. Deshalb halte ich es auch für richtig, dass Chrysler den amerikanischen Markt versorgt und Daimler weltweit operiert. Keine Globalisierung um jeden Preis. -
................................................:)
-
Frage b) ist verbunden mit Antwort a) .
Ralf hat einen Anspruch auf Übereignung, wenn ein Schuldverhältnis zwischen ihm und dem Händler besteht, §§ 433 I, 241 I BGB.
Zunächst muss also ein Schuldverhältnis begründet worden sein. Ein Schuldverhältnis besteht, wenn Ralf und der Händler geregelt haben, wer was wie wann und wo schuldet. Hier geht es um die Warenbestellung gegen Listenpreis abzgl. 2 % Skonto. Die Grundlage dazu hast Du als Antwort zu a) gegeben. Auf Grund dieser Einigung entsteht auch der Zustimmungsvorbehalt des gesetzlichen Vertreters.
Das Schuldverhältnis muss noch fortbestehen. Der Vater des Ralf ist dessen gesetzlicher Vertreter nach §§ 1626, 1629 BGB und hat seine Genehmigung, § 184 BGB, durch sog. schlüssiges Handeln dem Händler gegenüber erklärt. D. h. er hat die Genehmigung nicht ausdrücklich kundgegeben, aber doch kommt es ihm darauf an, den wirtschaftlichen Ablauf, der rechtlich besteht aus Verpflichtungsgeschäft und Übereignung zugunsten des Ralf, durch Abholung der Bücher für Ralf abzuwickeln. Notwendig ist bei der Auslegung der konkludenten Erklärung, dass der Händler diese wahrgenommen und verstanden hat. Dass dem so ist, wird ebenfalls durch sog. schlüssiges Handeln deutlich. Denn der Händler will auf das Abholungsverlangen hin plötzlich nichts mehr von der Skonto-Vereinbarung wissen.
Durch die Genehmigungserklärung ist das Kaufgeschäft nun voll wirksam geworden. Die Genehmigung wirkt grundsätzlich zurück auf den Zeitpunkt der Vornahme des Kaufgeschäfts, § 184 BGB. Anzumerken ist, dass die Genehmigung des Vaters weder vertragliche Bedingungen aufstellt noch ändern kann.
Das Schuldverhältnis ist auch nicht durch Widerruf erloschen, § 109 BGB. Hier kommt ebenfalls nur eine konkludente WE in Betracht, da der Händler nicht mehr am Geschäft und den mit Ralf ausgehandelten Bedingungen interessiert ist. Im Regelfall des § 109 I BGB erlischt das Widerrufsrecht mit dem Zugang der Genehmigung, die der Vater zuvor erklärt hatte. Ein Widerruf ist daher unwirksam.
Da der Kaufvertrag voll wirksam geworden ist, besteht ein Eigentumsverschaffungsanspruch des Ralf gegen den Händler. Dieser Anspruch ist mit der Genehmigung auch fällig geworden, §§ 108 I, 271 BGB. Abwicklung Zug-um-Zug.
Edit: Berichtigung Tippfehler -
Vielleicht magst Du mal im Thema von vonic "Schadenersatz aus Mietverhältnis? § 535", Unterforum Rechtswissenschaften nachsehen. Dort ist auch ein Lösungsvorschlag dabei.
-
Prinzipiell könnten zwei Lösungswege denkbar sein.
Es geht um Lohnfortzahlung eines Lagerarbeiters. Hier stehen also nur vertragliche Ansprüche aus § 611 ff, und evt. §§ 275, 326 BGB im Raum, weil es nicht um einen konkreten Tätigkeitserfolg geht (Ausschluss Werkvertrag). Sich darüber klar zu werden ist insofern wichtig, als jeder Vertragstyp eigene Regeln für Leistungsstörungen aufweist. Das Begehren lautet auf Entgeltfortzahlung ohne Erbringung von Arbeitsleistung.
1. Zum einen wird eine Ursache für den Auffahrunfall durch das Betrinken im Betrieb gesetzt. Deshalb können grundsätzlich die §§ 611, 615 S3, 618 III BGB eingreifen. Diese Vorschriften haben dabei den Arbeitgeber im Auge und werden zu dem Zweck angewandt, ein Verschulden des Arbeitgebers am Ausfall der Arbeitskraft abzuleiten. Allerdings scheidet dieser Lösungsweg aus wegen folgender (oder fehlender) Aspekte des Sachverhalts:
- Es wird nicht Schadensersatz verlangt, sondern Lohnfortzahlung
- Der Sachverhalt gibt keinen Anhalt dafür her, dass der Arbeitgeber Dienstvorschriften zur Sicherung der Gesundheit des Lagerarbeiters nicht erlassen hätte.
- Außerdem ist problematisch, dass sich das Risiko, sich in der Betriebssphäre zu betrinken, außerhalb des Betriebs in einem Gesundheitsschaden realisiert, somit nur der Charakter einer mittelbaren Ursache und eines entsprechenden, mittelbaren Risikos vorliegt. Für eine Zurechnung an den Arbeitgeber liegt nach dem Sachverhalt kein Anhalt vor.
Damit scheiden hier auch aus §§ 275 I, 326 II BGB. Erstens, weil diese Normen gegenüber dem Dienstvertragsrecht subsidiär wären, aber auch deshalb, weil anhand des Sachverhaltes keine Anwendung möglich wäre.
2. Zum anderen ist die Rolle des Lagerarbeiters im Geschehensablauf zu beurteilen. Er hat sich auf den Weg gemacht zu dem außerbetrieblichen Zweck, nach Hause zu gelangen. Das ist nach den Vorschriften §§ 611, 616 BGB zu beurteilen. Zunächst hat sich durch den Auffahrunfall seine Arbeitsunfähigkeit für 5 Monate ereignet. Somit liegt der Grund für die Nichterbringung seiner Arbeitsleistungen auch in seiner Person. Für die Bejahung der Normen darf kein Verschulden des Lagerarbeiters vorliegen. Nur dann kann er Lohnfortzahlung ohne Arbeitsleistung verlangen. Zwar steht kein Delikt im Raum, aber für die Entscheidung der Verschuldensfrage würde ich § 827 S2 und S3 BGB in entsprechender Anwendung heranziehen, weil sich hinter diesen Regelungen ein allgemeiner Rechtsgedanke verbirgt. Dann hast Du die Alternativen: Verschulden (Arbeitgeberinteresse) – kein Verschulden (Arbeitnehmerinteresse). Für ein fehlendes Verschulden kann sprechen, dass der Arbeiter alkoholkrank ist, also zwanghaft Alkohol konsumiert. Klar ist aber auch, dass er damit nicht in jeder Lebenssituation sich auf fehlendes Verschulden berufen kann. Jedem Autofahrer ist bewusst, dass es mit Alkohol am Steuer nicht gehen darf. Die Verkehrssicherheit aller Teilnehmer ist ein hohes Gut. Eine derartige Fehlleistung des Lagerarbeiters im Verkehr trotz Alkoholkrankheit muss bedeuten, dass ihm gemäß S2 Fahrlässigkeit zur Last fallen muss. Damit gebührt der Sicht des Arbeitgebers der Vorzug. Für §§ 611, 616 BGB bedeutet das, keinen Lohnfortzahlungsanspruch geltend machen zu können.
Auch nach diesem Lösungsweg steht dem Lagerarbeiter kein Anspruch auf Lohnfortzahlung zu. §§ 275 I, 326 I BGB sind subsidiär. -
Mir geht es nicht um Rechthaberei, den Begriff habe ich bisher wirklich noch nicht gehört. Pseudorechtsfähigkeit - das trägt eine Komponente der Falschheit in sich. Das passt mMn nicht, um die Rechtsfähigkeit der OHG/KG, die ja etwas positiv voraussetzt, zu beschreiben.
-
Als PN ist mir eine interessante Aufgabestellung einer Übungsklausur übermittelt worden. Prinzipiell gebe ich keine Inhalte aus PN bekannt. Hier sehe ich aber den Nutzen aus einer anonymisierten Veröffentlichung im Forum in der Information weiterer Studenten, die dieselbe Aufgabenstellung zu bearbeiten haben. Diese Aufgabe kann ich deshalb nicht vorenthalten.
Um folgende Aufgabenstellung geht es:
Als Nächstes werden die Richtlinien für externe Prüfungskorrektoren besprochen. Dr. Julia Huwe berichtet von der Empfehlung des Deutschen Fernschulverbandes, die jeweiligen Richtlinien von einem Juristen überarbeiten zu lassen. Insbesondere fehlerhafte Leistungen würden meistens nicht ausreichend berücksichtigt. Rechtsanwalt Lars Paschke erklärte sich bereit, die Richtlinien zu überarbeiten und insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:Klärung ob Dienst- oder Werkvertrag, also § 611 ff oder § 631 ff BGB
Verschulden (§ 276 BGB), eventuell auch Mitverschulden (§ 254 BGB)
Schadensumfang (-ersatz), § 823, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGBEr dürfe allerdings in der Richtlinie nur das Verhältnis zwischen dem Unternehmen und den Korrektoren berücksichtigen, nicht das Verhältnis zwischen dem Unternehmen und den Studierenden. So gehe es z.B. bei der Falschbenotung lediglich um die Ansprüche des Unternehmen gegenüber dem jeweiligen Korrektor. Er sei sich auch nicht sicher, ob § 823 Abs. 1 BGB überhaupt gilt. Das müsse er prüfen. So konnte bis 31.12.2001 z.B. die Falschauskunft eines Rechtsanwaltes nur über Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der Konstruktion einer "positiven" Forderungsverletzung" beurteilt werden, nicht über § 823 BGB. Seit 01.01.2002 gelten die neuen §§ 241 Abs.2 und 280 Abs., wonach jede Pflichtverletzung schadenersatzpflichtig macht.
Aufgabe: Ergänzen Sie bitte die vorhandenen "Richtlinien für externe Prüfungskorrektoren" um die Punkte die Rechtsanwalt Lars Paschke angesprochen hat. Es werden etwa 5 bis 15 Sätze sein. Sie sollen Schadenersätze sichern, die das Unternehmen gegenüber den Korrektoren im Bedarfsfall hat.
Der erarbeite Lösungsvorschlag dazu lautet:
Zunächst verstehe ich sie so, dass der Bearbeiter eine rechtliche Stellungnahme anfertigen soll, wonach dann der Rechtsanwalt Paschke die Richtlinie ausformulieren kann. Die Lösung des Bearbeiters soll selbst keine Vorformulierung der Richtlinie für Rechtsanwalt Paschke sein.Vertragstyp:
Die Korrektur einer Prüfungsleistung ist selbst ein Leistungskomplex. Er besteht aus folgenden Komponenten:
- Berücksichtigung der Leistung mehrerer Prüfungskandidaten,
- fachlicher Inbegriff aus Zusammenspiel aller Prüfungskriterien in der Prüfungsaufgabe,
- einzelne Fachfragen,
- Beachtung allgemeiner Beurteilungsmaßstäbe,
- Beachtung der Prüfungsrichtlinie .
Daraus ergibt sich der Sachverhalt aus der Korrekturleistung.Folgende Vertragstypen kommen in Betracht:
Werkvertrag: X - Erfolg -> nur der Erfolg wird geschuldet, die Person des Werkunternehmers ist austauschbar,
Dienstvertrag: Handlung - X -> nur die Vornahme der Dienste wird geschuldet, auf den Erfolg kommt es nicht an. Eignet sich besonders für Dienste höherer Art, Person des Dienstleistenden ist nicht austauschbar § 613 BGB,
Geschäftsbesorgungsvertrag: Handlung – Erfolg -> beides wird geschuldet, erfordert aber einen eigenen Rechtskreis des Geschäftsführers, s. §§ 675 I, 663 BGB .Die Korrektorleistung ist eine solche höherer Art. Für die Fernschule ist außerdem von Bedeutung, dass die Person des Dienstleistenden nicht austauschbar ist. Damit ist der Dienstvertrag der richtige Vertragstyp. Somit steht für die Formulierung der Richtlinie der Leistungskomplex und der Vertragstyp fest.
Schadensumfang:
Die Erbringung der Leistung aus dem Korrektorvertrag ist eine Hauptleistung, für die der Korrektor auch vergütet wird, weshalb § 280 I S1 BGB greift. Allerdings ergeben sich beim Tatbestandsmerkmal der Pflichtverletzung Besonderheiten:
- um eine Pflichtverletzung geltend machen zu können, müssen entsprechende Tatsachen vorgetragen werden, diese können sein,
- ausgehen des Korrektors von falschem Sachverhalt bei einzelnen Fachfragen,
- Verletzung allgemeiner Beurteilungsmaßstäbe,
- Verletzung des Verfahrens nach der Prüfungsrichtlinie .
Der Umfang der Haftung ist geringer als es der Leistungskomplex ist. Das ist auch im Außenverhältnis so, wo die Korrektur von Prüfungsaufgaben als ein Bestandteil des Fernunterrichtsvertrags anzusehen ist. Daraus ergibt sich für den Korrektor ein Beurteilungsspielraum, der nicht nachprüfbar ist.Verschuldensmaßstab:
§§ 276 II, III BGB für § 280 I S2 BGB: Eine Leistung "höherer Art" bedarf eines erhöhten Einsatzes von Wissen, Sorgfalt, und Gewissen, um Qualität zu erzeugen. Die Qualität (Erfolg) als solche ist zwar nicht im Dienstvertrag geschuldet, dennoch müssen die besonderen persönlichen Voraussetzungen dafür zu Einsatz kommen bei der Korrektur (Erbringung der im Dienstvertrag geschuldeten Handlung) von Prüfungsleistungen. Deshalb ist strenge Haftung aus Fahrlässigkeit (= schon aus Unachtsamkeit) gerechtfertigt.Ausschluss:
§ 823 I BGB ist keine Grundlage für vertragliche Ansprüche. Der Ausschluss von § 254 I BGB in der Richtlinie führt dazu, dass die Fernschule jeden Ersatzanspruch gegen den Korrektor ohne Beachtung eigenen Verhaltens durchsetzen kann. Das wäre treuwidrig und in der Richtlinie unwirksam, §§ 310 IV S3, 307 III, 307 II Nr. 1 BGB. -
Den Begriff Pseudorechtsfähigkeit kenne ich nicht. Ich habe bisher auch noch niemanden gehört, der über diesen Begriff gesprochen hätte. Bei der Rechtsfähigkeit im Zusammenhang mit der OHG/KG spricht man gemeinhin von der Quasi-Rechtsfähigkeit.
Vielleicht hilft Dir folgende Übersicht:
Unternehmen.....nat.Person.......Quasi-Rfk.......Rechtsfähigkeit....=Unternehmen
-Betrieb............§ 1 BGB......§§ 124, 161 HGB.....GmbHG, AktG....+Rechtsform
Ich würde die Zusammenhänge wie folgt erläutern:
Jedes Unternehmen steht zunächst bei der Gründung uneingekleidet da. Es muss eine Entscheidung über die Rechtsform getroffen werden. Die Basis dafür bietet die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person (eKfm.), die OHG/KG, die teilweise von der Person der Gesellschafter losgelöst sind, aber nicht ohne sie auskommen, und die GmbH/AG, die völlig selbständig, also eigene Rechtsfähigkeit besitzen, ohne abhängig zu sein von den Gesellschaftern bzw. Aktonären. Aus der getroffenen Wahl geht das Unternehmen hervor mit der für das Unternehmen gewählten Rechtsform.
Bei der OHG/KG bedeutet dies, dass die Gesamthand zwei Gesichter erhält, nämlich die grundsätzliche Ausformung durch das BGB (§§ 704 ff BGB, 105 III, 161 HGB) und die dazu im Vergleich formellere Ausformung durch das HGB. Zum Teil sind die Vorschriften dispositiv. OHG/KG beruhen auf einem Gesellschaftsvertrag. Sie können auf Zeit (Zweckerreichung) errichtet werden.
Aus der Abhängigkeit der OHG/KG zur Gesamthand ergeben sich besondere Regelungsnotwendigkeiten:
1. Die Rechtsform der OHG/KG bringt im Außenverhältnis zum Geschäftsverkehr eine gewisse Selbständigkeit hervor. D.h., die OHG/KG wird als solche vertreten, kann als OHG/KG Rechte und Pflichten begründen und als OHG/KG klagen und verklagt werden. Infolge der Abhängigkeit von den Gesellschaftern sieht das Gesetz vor, dass die Gesellschafter neben der OHG/KG persönlich für begründete Pflichten haften müssen (Kommanditisten nur mit Einlage) und auch verklagt werden können.
2. Im Innenverhältnis gilt grundsätzlich, dass jeder phG an der Geschäftsführung beteiligt ist. Des weiteren werden Regeln aufgestellt für Gewinnverteilung, Entnahme und Liquidation.
Da die Gesamthand der OHG/KG gewissermaßen von den natürlichen Personen teilweise losgelöst ist, aber noch nicht den Status der vollen, eigenen Rechtsfähigkeit zuerkannt bekommt, also ein Mittelding ist (s.o), spricht man von der Quasi-Rechtsfähigkeit der OHG/KG.
Für den Kreis der Geschäfte gilt § 343 HGB nicht. Die OHG/KG kann jedes Geschäft abschließen, auch wenn es nicht zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört. Die §§ 343 ff HGB bringen lediglich Abwicklungsmodalitäten. Allerdings ist die OHG/KG von höchstpersönlichen Rechtsgeschäften ausgeschlossen. Sie kann nicht heiraten und auch nichts vererben. Beides müssen die einzelnen Gesellschafter für sich selbst tun.
Grüße
Donald
Edit: Berichtigung Tippfehler -
Ist hoch interessant...finde ich. Nach Aussage von Koslin Teil einer WiWi-Klausur. Das Themengebiet ist für BWLer eher ungewöhnlich, weil die Aufgabe nur aus dem Zusammenwirken des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsvollstreckungsrechts besteht, ohne wirtschaftlichen Bezug. Leute mit juristischer Ausbildung schlecken sich dagegen nach der Lösung des Falles die Finger - cheers
.
-
Rechnen, ausprobieren, Spaß haben - Das ist der Sinn der Aufgabenstellung.
-
Aufgabe dieses Themas ist es nicht, das komplexe Steuerrecht in wenigen Sätzen zu erläutern. Aber es hilft sehr für das Verständnis der steuerrechtlichen Rechtsgrundlagen, den Aufbau des Einkommensteuerrechts näher zu betrachten. Natürlich hängt die Anwendung des Steuerrechts maßgeblich ab vom wirtschaftlichen Geschehensablauf im maßgeblichen Zeitraum. Dessen Struktur und Elemente sind ausschlaggebend dafür, welche steuerrechtlichen Normen angesprochen werden. Es ist ein großer Überblick erforderlich und eine ständige Beobachtung der Veränderung des Steuerrechts, um auf dessen Boden eine gute Arbeitsleistung erbringen zu können. Die nachfolgenden Überlegungen sind eine Möglichkeit der Betrachtung und sollen dabei helfen, den anfänglichen Umgang mit dem Steuerrecht im Rahmen eines BWL-Studiums zu erleichtern.
Steuerrecht ist seinem Gegenstand nach Verrechnungsrecht. Es wird nicht im Rahmen einer klassischen juristischen Ausbildung angeboten, sondern ist fester Bestandteil eines betriebswirtschaftlichen Studiums. Das findet eine Berechtigung zum einen darin, als das Steuerrecht wirtschaftliche Vorgänge erfasst und daraus Rechtsfolgen ableitet, zum anderen deshalb, weil die gesetzliche Methode zur Ermittlung der Steuerschuld sich die Instrumente des betrieblichen Rechnungswesens zu Grunde macht. Die Verrechnung dort erfolgt durch das T-Konto und die Ergebnisse eines Geschäftsjahres werden in der Bilanz niedergelegt. Die Werte übernimmt das Steuerrecht aber nicht einfach, sondern es ordnet durch viele Vorschriften an verschiedenen Stellen an, dass diese Werte Zuschreibungen oder auch Abschreibungen erfahren sollen. Schließlich hält das Steuerrecht eine eigenes Wertermittlungsverfahren parat, dessen wesentliches Instrument ebenfalls das T-Konto ist. Hieran knüpft ein eigenes, formell-rechtliches Besteuerungsverfahren nach AO an.
Im Einkommenssteuerrecht gibt es, wie im Rechnungswesen, positive und negative Rechenelemente, die grammatikalisch durch den Gesetzgeber festgelegt wurden. Vielfach wirken eine Reihe solcher verschiedener Rechenelemente auf einen Wert ein, was sich übersichtlich nur durch ein T-Konto erfassen und verrechnen lässt. Von zentraler Bedeutung ist § 2 EStG. Diese Norm enthält den Rechenweg, weil daraus ersichtlich wird, welche T-Konten und Unterkonten eröffnet und wann aufgelöst werden müssen und zugunsten welcher anderen T-Konten.
§ 2 EStG nennt die Einkunftsarten. Die §§ 13 ff EStG gestalten die Art und Weise bzw. die Umstände relevanter Tätigkeiten i. S. d. Einkommenssteuerrechts näher aus. Das heißt im Besteuerungszeitraum haben sich wirtschaftliche Vorgänge abgespielt, die nun danach klassifiziert werden müssen und wertmäßig auf ein Einkunftskonto zu ziehen sind, das zum Zweck der Verrechnung eröffnet wird.
Einkunftsarten
____________
...........|
...........|
...........|
===========
Saldo..|
Am Ende der Rechenperiode muss infolge der Zusammenfassung aller Einkunftsarten ein positiver Saldo gezogen werden können. Was bei Gewerbetreibenden und Selbständigen die Einkünfte sind, legt § 2 II EStG fest durch einen Verweis auf §§ 4 – 7 k EStG. Im Grunde bedeutet das nichts anderes als weitere Unterkonten zu eröffnen, die darstellen, wie sich der Gewinn des Gewerbetreibenden nach §§ 4 ff EStG errechnet, weil nach den Vorschriften dort notwendige Zu- und Abschreibungen auf den Wert vorgenommen werden müssen. Am Prinzip aber ändert es nichts. Sind alle Zu- und Abschreibungen auf den Gewinn vorgenommen, schließt das Gewinnkonto als Unterkonto durch Saldobildung und übernimmt diesen auf das Konto der Einkunftsarten als Hauptkonto.
Davon ausgehend wird nun über § 2 III EStG der Gesamtbetrag der Einkünfte berechnet. Auch hier gilt wieder das gleiche Prinzip. Es wird ein Hauptkonto eröffnet, das den Saldo aus den Einkunftsarten übernimmt. Dann sind die vom Gesetz geforderten Zu- und Abschreibungen vorzunehmen. Gegebenenfalls sind Freibeträge einzustellen, die ebenfalls als negatives Rechenelement wirken. Schließlich wird dann der Saldo gezogen.
Nach § 2 IV EStG geht es um die Errechnung des Einkommens. Auch hier wird wieder ein T- Konto eröffnet. Zunächst wird der Saldo aus dem Gesamtbetrag in das T-Konto übernommen. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden hier verrechnet. Um deren Werte zu ermitteln müssen separate Unterkonten eröffnet werden, um die Rechenschritte ausführen zu können, die das EStG anordnet, §§ 10 ff, 33 ff EStG. Dort werden ebenfalls Zu- und Abschreibungen vorgenommen oder Freibeträge in die Verrechnung eingebracht. Die Salden der Unterkonten müssen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben auf das Hauptkonto zur Errechnung des Einkommens übernommen werden. Auch das Hauptkonto wird saldiert. Fest steht damit das Einkommen.
Um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln, § 2 V EStG, muss nochmals ein Hauptkonto und gegebenenfalls, das hängt ab vom konkreten Sachverhalt, der zur Besteuerung ansteht, weitere Unterkonten eröffnet werden. Das Hauptkonto übernimmt den Saldo aus dem Konto Einkommen. Auch hier müssen die Berechnungen nach den genannten Vorschriften vorgenommen werden, was sich in den Unterkonten darstellen lässt. Diese werden geschlossen, indem deren Salden in das Hauptkonto des zu versteuernden Einkommens übernommen werden. Auch dieses Konto muss mit den konkreten Werten geschlossen und saldiert werden. Der Saldo dieses Kontos stellt das zu versteuernde Einkommen dar, das gemäß § 2 V EStG die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist.
Die tarifliche Einkommenssteuer muss nun im Besteuerungsverfahren nach AO festgesetzt werden. Die Steuerbehörde fordert die Steuererklärung ein und muss dazu den Sachverhalt ermittelt, gegebenenfalls weitere Beweise erheben und danach den Steuerbescheid (= Verwaltungsakt) mit rechtsverbindlicher Wirkung gegenüber dem Steuerpflichtigen erlassen. Außerdem regelt die AO das Recht der Rechtsmittel.
Die Verwendung von T-Konten bzw. eines T-Konten-Systems bei der Bearbeitung von steuerrechtlichen Aufgabenstellungen ist äußerst vorteilhaft. Auf die Darstellung eines Kontensystems als Grafik verzichte ich hier, weil sich das bei der Einstellung ins Forum nicht umsetzen lässt und darüber hinaus jedem BWL- Studenten bei der Behandlung des Steuerrechts die Grundlagen der Buchführung bereits vermittelt worden sind. Die Vorschriften des EStG haben nicht selten sehr lange Sätze und Absätze, deren eigentlicher Sinn sich grammatikalisch für den Studenten nicht oder nur schwer herauslesen lässt. Durch die Verwendung von T-Konten lassen sich die Gebote in der Form von Zu- und Abschreibungen aus den oftmals ausführlichen gesetzlichen Normen lückenlos und übersichtlich auflösen und befolgen.
Donald
BWL-Student (FSH) -
Zum Inhalt der Fallstudie kann ich leider nichts sagen
. Deine Berechnungen musst Du am Veranlagungszeitraum orientieren. Das ist das Jahr, in dem sich der steuerrechtlich relevante Sachverhalt abspielt. Wenn Gesetzesänderungen zum 01.01.2010 greifen würden bedeutet das, dass die Veranlagung für 2009 nach alter Regelung erfolgen muss.
-
Hallo arenaschauer,
den Zweck des Forums sehe ich darin, dass sich Studenten anlässlich von Problemen bei einzelnen Hausarbeiten oder Übungsklausuren hierher wenden, um eine Hilfestellung zu erhalten.Die Hilfestellung sollte meiner Meinung nach auch im Forum erarbeitet werden. Dabei muss die erarbeitete Hilfestellung nicht zwingend die exakte Lösung darstellen, sie kann auch die Form einer Art Näherungslösung haben, die noch vom Aufgabenbearbeiter weiter ausgefüllt und verfeinert werden sollte.
Durch die erarbeitete Hilfestellung wird zum einen der Hilfesuchende wieder handlungsfähig, zum anderen können Studenten, die dieselbe Aufgabe bearbeiten müssen, sich vorab informieren, um dann gezielt Fragen einzustellen. Im Grunde genommen bin ich Deiner Meinung. Dieses Thema ist zwar rechtlich okay, eine Zweckmäßigkeit kann auch ich nicht erkennen.
Grüße
Donald -
Zu 1) Dein errechneter Wert für den Barverkauf bei einer Menge von 6000 Stück stimmt. Genauso gehst Du vor bei der Berechnung des Barverkaufswerts für die übrigen, angegebenen Stückzahlen. Bei der Berechnung des Gewinns hast Du immer die 25 %, um den Euro-Betrag zu erhalten. Insofern halte ich die Aufgabenstellung, wenn sie nach einem Prozentwert für den Gewinn sucht, für irreführend.
Zu 2) In Deiner Preiskalkulation hast Du Fixkosten für die Produktion enthalten. Die Höhe der Fixkosten bleibt immer gleich. D. h., es sind 300.000.- € bei der Stückzahl von 100, und 300.000.- bei der Stückzahl von 10.000 . Die variablen Kosten sind dagegen Stückzahl abhängig. Sie ändern sich im gleichen Verhältnis, wie sich die Stückzahl ändert. Der Gewinn soll sich durch einen Zuschlag auf Fixkosten und variablen Kosten errechnen. Das bedeutet, dass die Höhe des Gewinns auf einem Verhältnis der beiden Größen von Fixkosten und variablen Kosten beruht. Der Gewinn/Menge wird also zunächst weiter ansteigen, einen kritischen Punkt in der Menge der Ausbringung gibt es hier nicht. Der Gewinn pro Stück wird sich dagegen fortlaufend verringern. Die Verringerung des Gewinns pro Stück liegt eben daran, dass sich nur die variablen Kosten in ihrem Wert verändern können, nicht die Fixkosten, aber wiederum Fixkosten und variable Kosten als Zuschlagsbasis für den Gewinn pro Menge dienen und sich daraus der Gewinn pro Stück errechnet.
Zu 3) Hier stellst Du ein Koordinatenkreuz auf und trägst die errechneten Werte für die geforderten Stückmengen ein. Der Erlös soll sich nach der Aufgabe aus Fix- und variablen Kosten sowie dem Gewinnzuschlag errechnen. Die Kostenfunktion dagegen nur aus Fix- und variablen Kosten. Wie ich es einschätze, müsste in beiden Fällen (Ausgangspunkt: Menge 100 Stück) eine nach unten verlaufende Kurve entstehen, die zunächst stark fällt und immer weiter abflacht. Ich würde hierbei mit den Stückwerten arbeiten, weil es die Darstellung der Datenwerte im Koordinatenkreuz vereinfacht. Bei der Kostenlinie sind die zunächst hohen Fixkosten für den hohen Kurvenbeginn verantwortlich, bei der Erlösfunktion ebenfalls die hohen Fixkosten pro Stück, aber auch ein hoher Gewinn pro Stück, denn beides ist maßgeblich für die Höhe des Erlöses.Edit: Berichtigung Tippfehler
-
Fall 5
1. Konstellation – Diebstahl unmittelbar nach Verkauf
Anspruch aus §§ 283, 280, 275, 433 I BGB: (-)
Glück hat nur eine vertragliche Position aus dem Kaufvertrag erworben. Auf Grund der Relativität von Schuldverhältnissen, und ein solches wurde durch den Kaufvertrag begründet, kann nur der Verkäufer Adams den Kaufvertrag verletzen. Den trifft jedoch kein Verschulden, §§ 280 I S2, 276 BGB. Der Verkäufer Adams wird also von seiner Leistungspflicht befreit. Infolge dieser Befreiung des Adams wird auch der Glück von der Kaufpreiszahlung, § 433 II BGB, frei nach § 326 I BGB.
2. Konstellation – Diebstahl aufgrund steckender Schlüssel
Anspruch aus §§ 283, 280 I S1 und 2, 275, 433 I BGB: (+). Hier trifft den Adams grobe Fahrlässigkeit, § 276 II BGB. Adams kann nicht mehr leisten und wird von der Sachleistungspflicht frei. Glück wird auch hier nach § 326 I BGB von der Zahlung des Kaufpreises befreit. Ihn trifft ja kein Verschulden daran, dass Adams nicht übergeben kann. Einen Schaden kann Glück allerdings nur verlangen, wenn ihm tatsächlich einer entstanden ist, §§ 254 ff BGB. Darüber enthält der Sachverhalt keine Angaben.
3. Konstellation – KfZ versichert
Anspruch aus §§ 283, 280 I S1 und 2, 275, 433 I BGB: (+). Adams wird von der Leistungspflicht frei, trotz Verschuldens. Glück kann die Herausgabe der Versicherungssumme verlangen, § 285 BGB. Verlangt Glück die Herausgabe des Ersatzes für das Fahrzeug, bleibt er zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, §§ 433 II, 326 III BGB = Anspruch des Adams.
Grüße
Donald