Aha. Papier ist bekanntlich geduldig.
Beiträge von Donald
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Gibt es denn kein Formelkonstrukt in Deinen Unterlagen, um die Produktregel abzuleiten ?
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Der kalkulatorische Gewinn ist die Differenz zwischen Kosten und Erlösen. Der Gewinn vergütet die Übernahme des Unternehmerrisikos. Wenn man die Kostenposition des Schwundes nicht in der Kalkulation berücksichtigen würde passiert folgendes: Die Erlösseite bleibt konstant während die rechnerischen Kosten sinken, weil der Schwund überhaupt nicht erfasst ist. Im Ergebnis müsste der rechnerische Gewinn steigen, entsprechend der zunehmenden Spreizung der Kosten zu den Erlösen. Allerdings ist dieses Ergebnis nicht verursachungsgerecht ermittelt und die Kostenrechnung als solche büßt dabei ihre Informations- und Kontrollfunktion ein. Deshalb muss das Bestandsrisiko des Schwundes in die Kostenrechnung aufgenommen werden, weil der Gewinn kalkulatorisch nicht dazu dienen kann, Schwund auszugleichen.
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Schwund muss eindeutig betrieblich kalkuliert werden, keine Frage. Schwund rechtfertigen mit Kosten einer neuen Produktion ? – Ich denke, damit wird der Abrechnungsweg, selbst wenn das Ergebnis das selbe wäre, undurchsichtig. Grund: Es wurden tatsächlich zwei Produktionen mit jeweils feststehenden Produktmengen durchgeführt, als Output gibt es damit auch zwei Kostenträgermengen aus den beiden Produktionen. Der Wagniszuschlag ist ein kalkulatorisches Kostenelement (sogenannte Anderskosten) bei der Verkürzung der Menge der zum Absatz bereitstehenden Kostenträger, nämlich Opportunitätskosten für entgangenen Gewinn bzw. besondere kalkulatorische Wagnisse (abhängig von der konkreten Bezeichnung im Betrieb), würde ich sagen.
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Wenn Du die Produktivität aus dem Verhältnis von Soll- und Ist-Arbeitszeit ermittelst ist es in einem nächsten Schritt einfach auszurechnen, was der betreffende Arbeitnehmer effektiv verdient. D.h., der Stundenlohn wird effektiv höher liegen als der vereinbarte Stundenlohn, abhängig von der Produktivität als Gewichtungsfaktor. Hier hast Du keine Angaben über Entgelte, die wollen aber von Dir wissen, wie Du in diesem Zusammenhang die Kennzahl der Produktivität nutzen kannst.
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Herzlichen Glückwunsch Becca 1 ! Jetzt hast Du rechtzeitig zu Beginn der besinnlichen Tage lernfrei und kannst Dein nächstes Bildungsvorhaben planen – vielleicht den Betriebswirt/IHK. Nach dem Studium ist vor dem Studium
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Ich denke, der Hauptkostenfaktor eines Betriebes ist individuell vom Produkt abhängig und wird darüber hinaus durch das Produktionsprogramm des Betriebes bestimmt. Beispiele: Produziert der Betrieb ein Produkt weitgehend automatisiert in Massen- und Fließfertigung, werden die Kosten für Abschreibungen der Betriebsmittel als Fixkosten den größten Anteil an den Gemeinkosten bilden. Produziert der Betrieb ein Produkt in Einzelanfertigung oder in kleinen Serien in Werkstattfertigung, werden die Personalkosten den höchsten Fix- und Gemeinkostenblock stellen. Wobei hier wiederum eine Rolle spielen dürfte, welche Entgeltform der Betrieb gewählt hat. Der Akkordlohn wird eher leicht zurechenbare Kosten bringen (= variable Kosten), während der Zeitlohn nicht direkt zurechenbar ist (= Gemeinkosten mit Verrechnungsproblem).
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In der Regel wird in G+V-Konten gebucht, wenn ein Bestandskonto sich mindert und diese Minderung erfolgswirksam ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Ist meine Meinung.
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Nach der langen Dauer, die Beträge sind 4 Jahre alt, rechne ich nicht damit, dass die Nutzer noch Lösungen verschicken.
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Die Aufgabenstellung ist etwas unklar. Bei zwei vorhandenen Betriebsmitteln kann ich mir aber gut vorstellen, dass es auch zu Engpässen in der Produktion kommen kann. Dann helfen aus der Deckungsbeitragsrechnung ermittelte Deckungsbeiträge, um die Betriebsmittel, ausgerichtet auf das Gewinnmaximum, mit Aufträgen zu belegen.
Letztlich kann auch dadurch sichtbar gemacht werden, ob der Einsatz eines anderen Betriebsmittels lohnender wäre. Das spielt dann schon rein in die Investitionsrechnung, die ihrerseits ebenfalls Rechnungsverfahren anbieten könnte.
Verstehe meine Anregungen bitte als Brainstorming.
Edit: Berichtigung Tippfehler -
Zweimal eine Drei zu schreiben, nach der langen Studiendauer bis hier, ist bestimmt kein Weltuntergang. Zumal die Einsendeaufgaben ohnehin keine Relevanz haben dürften, wenn Du die Prüfungsaufgaben lösen möchtest. Will Dir auf diesem Wege Mut machen. Nicht aufgeben, auf keinen Fall!
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Bei uns im Umkreis Berlin nichts neues. Wobei die Verhältnisse nach Hörensagen nicht ganz so extrem sein sollen.
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Ich habe mich verlesen, die Aufgabenstellung lautet korrekt: "... Dabei ist dem K nicht bekannt, dass B auch Kommanditist der KG ist...".
Zitat Donald: "...Keine Pflicht aus § 488 I BGB. Aber (!): Ersatzpflicht ...". Dass B haftet, stand fest, infolge der korrekten Ausführung der Aufgabenstellung jedoch auch aus weiterer Anspruchsgrundlage. -
Tipp: Stelle noch offene Aufgaben einfach ein und füge Deinen Lösungsvorschlag bei. Auf diese Weise fühlen sich die Nutzer eher angesprochen, Dir zu helfen. Dein Problem ist dann einfach klar umrissen. Vielleicht kannst Du im Gegenzug ebenfalls Hilfe anbieten. Ein Anreiz für viele, dann zu helfen.
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Soweit ich weiß, musst Du dafür einige Prüfungsaufgaben zuhause lösen und die Lösungen zur Benotung an das Institut senden. Danach soll es das Diplom geben.
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Vermutlich wird es bei dieser Aufgabe darum gehen, strategische Geschäftsfelder zu identifizieren und zu beschreiben.
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Man kann auch sagen, die strategische Planung schafft unternehmensbezogene Wertmaßstäbe für die betrieblichen Funktionen, während die operative Planung diese Wertmaßstäbe umsetzen oder erreichen muss, durch handlungsbezogene Planung innerhalb der Funktionen. Die strategische Planung muss Vorgaben für alle Funktionsbereiche erstellen, insbesondere einen groben Investitions- und Ertragsplan (= Finanzplan). Dazu ist die strategische Planung an den Daten des Marktes orientiert, während die operative Planung betriebsintern ausgerichtet ist.
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Das Problem von Victoria scheint gelöst.
Ist es tatsächlich so, wie sie es schreibt, ist die Vorgehensweise von ILS nicht gänzlich unbedenklich. Das ILS als Deutschlands größte Fernschule sollte auch ein solches Maß an Flexibilität haben, um Kundenwünsche gezielt zu erfüllen. Ich würde es mit guter Argumentation versuchen, den Vertrag nur um einen Monat zu verlängern. Das halte ich für aussichtsreich. -
Edit:
Das Schuldanerkenntnis ist in § 781 ff BGB geregelt. Natürlich sind mir die Unterschiede der Vertragsgrundlagen aus § 398 und 781 bekannt. -
Hallo karamba,
habe Dein Hilfegesuch heute erst wahrgenommen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist rechtmäßig nach §§ 829, 835 ZPO.
Bei der Aufgabenstellung geht es darum, dass Du als Mitarbeiter des Unternehmens die Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO erstellen sollst.
Zunächst würde ich anerkennen, dass eine Gehaltsforderung des Schuldners gegen das Unternehmen in Höhe von 1700.- besteht. Die Anerkennung ist eine reine Tatsachenerklärung, kein Rechtsgeschäft nach §§ 398 ff BGB.
Danach sortierst Du die Belastungen in solche aus Pfändung und solche aus Rechtsgeschäft (Abtretungen des Schuldners). Im nächsten Schritt ermittelst Du die Priorität nach dem Datum der Vorgänge. Diese Priorität musst Du nach den Zugangsdaten auch nachvollziehbar mitteilen.
Nun kannst Du das pfändbare Einkommen des geschiedenen Schuldners ermitteln. Dabei hilft Dir die Pfändungstabelle der ZPO, hinten im Anhang des Gesetzes. Dadurch hast Du den Betrag, der dem Schuldner monatlich bis zum Existenzminimum abgezogen werden kann. Du musst dem Gläubiger die Beträge des möglichen Abzuges mitteilen.
Die Abtretung von 50,- für das Darlehen (1000.- Rest) muss bedient werden. Das ziehst Du vom möglichen Gesamtabzug ab. Für die Sicherungsabtretung ist nicht klar, ob sie bedient werden soll. Bedienst Du sie, liegt kein Fall der sog. Bevorrechtigung des Unterhaltsanspruches vor. Die Bevorrechtigung bedeutet hier nicht eine Änderung der Priorität zugunsten des Gläubigers. Eine Bevorrechtigung des Unterhaltsgläubigers gibt es nur bei Erlass eines entsprechenden PfÜB. Die Umsetzung erfolgt in der Weise, dass in diesem PfüB ein eigenes Existenzminimum vom Rechtspfleger festgesetzt wird, das niedriger ist als das gesetzliche Existenzminimum nach ZPO-Tabelle, so dass mit der daraus entstehenden Differenz Unterhaltszahlungen realisiert werden können. Das kannst Du erwähnen, dieser Fall liegt hier aber nach dem Sachverhalt nicht vor.
Die Vorpfändung von 150.- aus Forderung musst Du erwähnen, und in die Prioritätenliste einsetzen. Entfällt auf sie ein Lohnanteil, musst Du diesen Betrag nun einstweilen einbehalten, denn die Vorpfändung ist einen Monat lang gültig (Fristablauf 01.11. 24 Uhr), § 845 ZPO. In dieser Zeit muss der PfÜB erwirkt und zugestellt werden, um den Rang zu wahren und das einstweilen zurückbehaltene Gehalt überweisen zu können. Auch das musst Du in der Drittschuldnererklärung erwähnen.
Und zuletzt musst Du prüfen, ob und wie viel der Pfändungsgläubiger auf seine Forderung erhält. Das teilst Du ebenfalls mit.
Meine Anregungen dazu. Viel Spaß!
Grüße
Donald