Ich empfehle grundsätzlich immer, die relevante Aufgabenstellung einzutragen. Das hat den Vorteil, dass ein Thema auch für Außenstehende transparent wird. Die Chance, eine Hilfestellung zu erhalten, also wahrscheinlicher wird.
Mit den irgendwelchen Kürzeln und einer Frage zur Aufgabenstellung x können Außenstehende nichts anfangen.
Beiträge von Donald
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Es ist grundsätzlich immer empfehlenswert, die relevante Aufgabenstellung einzutragen. Das hat den Vorteil, dass ein Thema auch für Außenstehende transparent wird. Die Chance, eine Hilfestellung zu erhalten, also wahrscheinlicher wird.
Mit den Kürzeln Brs03f und Frage zur Lektion x können Außenstehende nichts anfangen. -
Die Fallfrage ist, ob ein Zahlungsanspruch aus § 433 II BGB besteht, und wer Schuldner geworden ist.
Zunächst spielte sich am 15.5. der Abschluss eines Geschäftes für das Unternehmen ab. Es wurde ein Kaufvertrag (mutmaße ich, siehe Wortlaut Aufgabenstellung) nach § 433 I BGB im Namen der GmbH i. G. geschlossen. Der Vertrag ist o.k. . A und C handelten, während B schon zuvor seine Zustimmung gab (§§ 164 ff, 182 BGB).
Ferner haben die 3 Personen wirksam eine GbR gegründet (§ 705 ff BGB). Denn die Vereinbarung vom 01.05. ist als ein GbR-Vertrag zu qualifizieren, dessen Zweck die Gründung einer GmbH sein sollte. A und C sollten vertretungsbefugt sein. Es ist möglich, dass nur einzelne Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis erhalten.
Am 06.05. wurde ein GmbH-Vertrag notariell beurkundet. Eine GmbH kann zu jedem zulässigen Zweck gegründet werden § 1 GmbHG. Anwesend waren A und C, die den B vollmachtslos vertreten haben. Nun wurde die GbR zur GmbH i.G. . (Stadien: GbR mit Abschluss Gesellschaftsvertrag – GmbH i.G. mit Abschluss des notariellen Vertrags – Voll-GmbH mit Eintragung im HR). B wurde infolge fehlerhafter Vertretung schwebend unwirksam zum Gesellschafter der GmbH i. G. . Ihm entstand ein Genehmigungsrecht für diesen Vertrag (§§ 177 I, 184 I BGB).
Allerdings kann eine GmbH i. G. nicht allein selbst Schuldner sein § 11 GmbHG. Das heißt, Schuldner des Zahlungsanspruchs bis hier sind einerseits die Gründungs-GmbH, A und C, als vollwertige Gesellschafter der GmbH i. G., und andererseits B als schwebend unwirksam geltender Gesellschafter. Die Gesellschafter sind Gesamtschuldner § 421 ff BGB.
Später verweigert B seine Genehmigung zum Gesellschaftsvertrag § 184 I BGB. Probleme mit Formen von RG sehe ich nicht. Damit scheidet B als Gesellschafter der GmbH i.G. aus. Die Wirksamkeit seiner Zustimmung zum Unternehmensgeschäft vom 15.05. und dessen Bestand werden allerdings nicht berührt § 184 II BGB.
Schuldner sind daher immer noch A und B, die auch Gesellschafter der GmbH i. G. sind, und B als natürliche Person. Die drei haften als Gesamtschuldner § 421 ff BGB.
Die Aufgabenstellung lautet: Kann V den Kaufpreis von der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern verlangen?
Erstarkt nun die GmbH i.G. zur Voll-GmbH, wird diese Rechtsnachfolgerin kraft Gesetzes von A und C. Diese werden dann frei. Bei B wird keine Rechtsnachfolge stattfinden können. Damit bleibt er endgültig Schuldner aus dem Kaufgeschäft. Es besteht Gesamtschuld.
V kann damit den Kaufpreis gem. § 433 II BGB von der GmbH und B verlangen. Diese haften als Gesamtschuldner, § 421 ff BGB.
Viel Spaß mit meiner Anregung! -
Hallo LittleAngel,
Dein Beitrag ist eine Meinungsäußerung und verstößt in keiner Weise gegen die Forumregeln, weshalb er sich ein Löschung entzieht. Er ist auch im richtigen Unterforum platziert. Du scheinst Dich vom ursprünglichen Inhalt distanziert zu haben. O.k. . Das zur Diskussion gestellte Thema dient anderen dazu, ebenfalls ihre Meinung zu der Akademie zu äußern. Diese Meinungsäußerungen können sowohl positiv, als auch negativ sein. Ich bitte um Verständnis.
Grüße
Donald -
Hallo Tapsikatze,
ich schließe mich dem an - Herzlich Willkommen ! Ich wünsche Dir viel Spaß und Erfolg, dass Du also das Forum für Deine Zwecke rund um das Fernstudium nutzen kannst.
Grüße
Donald -
Hallo !
Jeder kann ins Forum Anfragen zu Fachfragen oder Aufgabenstellungen posten.
Das Forum kann aber nicht dazu verwendet werden, ein Bestandteil beim Erwerb oder der Veräußerung von Aufgabenlösungen zu sein. Bitte unterlasse das. Bei Zuwiderhandlung gegen die Forumregeln kann das Deinen Ausschluss zur Folge haben. Ich bitte um Verständnis.
Grüße
Donald -
Hallo Christian,
Du bist mit Deinem Anliegen bei study-board genau richtig ! Habe Dein Thema aber ins Unterforum Einsendeaufgaben verschoben. Dort passt Dein Anliegen besser rein.
Ins Unterforum Fernstudium sollen nur alle organisatorischen Fragen rund um ein Fernstudium gepostet werden. Inhaltliche Fragen oder Anfragen bezüglich der Einsendeaufgaben und Klausuren bitte nicht hier posten.
Ich bitte um Verständnis, ansonsten viel Spaß hier.
Grüße
Donald -
Hallo Community!
Seit heute bin ich ein neuer Moderator des Forums study-board.
Zunächst, vielen Dank Jens für die Übertragung der Aufgabe und das mir damit entgegengebrachte Vertrauen !
Mit der Übernahme des Aufgabengebietes möchte ich dazu beitragen, dass die User weiterhin so viel Spaß an der Nutzung des Forums haben, wie es bisher der Fall war.
Zu meiner Person:
Ich habe bereits Berufserfahrung sammeln können in mehreren Anwaltsbüros und arbeite heute in einem mittelständigen Betrieb. Dort beschäftige ich mich im Rahmen meiner Berufstätigkeit mit wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen, die von der Prüfung von zivilrechtlichen Klagevoraussetzungen bis hin zum Forderungsmanagement und des Inkassos nebst Zwangsvollstreckung reichen. Auf Grund meines abgeschlossenen Fernstudiums (Rechtswirt – FSH) und meiner Berufserfahrung ist es mir möglich, in zahlreichen Bereichen des Wirtschaftsrechts bei der Besprechung von Klausuren und Einsendeaufgaben eine Hilfestellung anzubieten.
Um meinen Horizont hoffentlich etwas zu erweitern, habe ich ein BWL-Fernstudium (Betriebswirt – FSH) begonnen, das ich voraussichtlich im Mai 2011 abschließen werde. Für das Verständnis vieler wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen ist es einfach unabdingbar, eine Ahnung davon zu haben, wie ein Betrieb aufgebaut ist und funktioniert, und wie einzelne Geschäfts- oder Prozessabläufe optimal gestaltet werden können.
Der Community von study-board habe ich mich bereits 2007 angeschlossen. Mir gefällt am Forum besonders gut dessen angedachte Idee als Hilfeforum für Fernstudenten, die eben nicht regelmäßig Kontakt zu Kommilitonen haben können. Auch im Bereich eines Fernstudiums gibt es eben allerhand zu diskutieren. Neben reinem Fachwissen ist es heutzutage unabdingbar, auch die Sozialkompetenz zu trainieren. Ich finde, das Forum stellt hierfür eine hervorragende Plattform zur Verfügung ! Auch bei diesem Aspekt möchte ich mithelfen, diese Qualität zu erhalten.
So, so viel zu meiner Person. Zuletzt möchte ich allen, also Lesern und Usern, viel Spaß beim Stöbern im Forum wünschen. An die Leser möchte ich die Bitte richten, sich zu registrieren und am Forumleben teilzunehmen. Jeder ist herzlich willkommen, gleich welchen Studiengang man belegen will oder schon belegt.
Grüße
Donald -
Stelle die Aufgaben doch einfach ein.
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Meine Erläuterung soll sich auf die eingestellte Frage von schmetterlingchen beziehen. Was ist Deine Frage zum Erlass des MB bzw. zu dem Antrag auf Erlass des MB ?
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Die Aufgaben selbst zu lösen macht doch deutlich mehr Spaß
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Die Aufgaben selbst zu lösen macht doch deutlich mehr Spaß
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Hallo ani78,
bei der Mitteilung des Mücke handelt es sich um ein vorläufiges Zahlungsverbot, das auch der Gläubiger selbst anfertigen kann, § 845 ZPO. Was aber Voraussetzung ist, dass der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt bereits über einen Vollstreckungstitel verfügt. Das war hier nicht der Fall. Innerhalb eines Monats ab Zustellung des Zahlungsverbotes muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt werden. Das ist hier unproblematisch erfolgt.
1. Weg
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist formal o.k., und er wurde formgültig dem Arbeitgeber Mücke zugestellt. Das Zahlungsverbot enthält wie der Pfändungsbeschluss (§ 829 ZPO) ein sog. Arrestatorium und ein Inhibitorium. Das ist die Aufforderung an den Arbeitgeber, nicht an den Schuldner zu zahlen, und das Einziehungsverbot an den Schuldner. Zugleich wird mit dem Überweisungsbeschluss (§ 835 ZPO) der Pfändungsgläubiger als Zahlungsempfänger eingesetzt. Genau genommen wird das ehemalige bürgerlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner (Arbeitgeber) provisorisch durch das Zahlungsverbot und später durch den Überweisungsbeschluss modifiziert, indem eben der Gläubiger als Zahlungsempfänger hinzutritt. Die Forderungsvollstreckung aus dem Zahlungsverbot und dem Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellt eine Einheit dar und kann erst enden, wenn der Gläubiger befriedigt ist. Das ist infolge der Fehlzahlung nicht der Fall, also kann sich der Arbeitgeber gegenüber dem Pfändungsgläubiger nicht darauf berufen, von der Zahlungsleistung frei geworden zu sein. Er muss korrekt und daher nochmals an den Pfändungsgläubiger zahlen.
2. Weg
Infolge des Zahlungsverbotes, das erlassen wurde vom Gläubiger ohne einen vollstreckbaren Titel in Händen zu halten, ist kein Pfändungspfandrecht entstanden. Das ist offenkundig. Erst die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vermag hier das Pfändungspfandrecht entstehen zu lassen. Denn der Mahnbescheid als solcher ist kein vollstreckbarer Titel, § 794 ZPO, siehe dort die Auflistung der sog. "anderen Titel". Deshalb durfte der Arbeitgeber davon ausgehen, an den Schuldner zahlen zu müssen. Es ist nämlich streitig in der Rechtsprechung, ob solche Pfändungsakte eines privaten Gläubigers zuerst mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 S1, 1. Alt ZPO aus der Welt geschafft werden können und müssen.Ich persönlich würde Weg 2 favorisieren. Um die Problematik aber umfangreich gegenüber dem Korrektor zu erläutern, habe ich Dir beide Lösungsansätze dargestellt.
Grüße
Donald -
a) Du kannst Dich anhand Deiner Erfahrung mit Fast-Food orientieren, welches Produkt-Bedürfnis die angebotenen Waren haben können. Hier wird vermutlich das Geschäftsfeld, also die konkrete Marktaufaufgabe des Fast-Food-Anbieters, beleuchtet. Einem Betrieb bringt hier die Marktforschung genaue Daten.
b) Eine Marketingstrategie muss zunächst entwickelt werden. Ich denke da z. B. an einen bestimmten Marketing-Instrumente-Mix, um das eigene Unternehmen im Markt zu positionieren. Ansonsten wird die Strategie gewöhnlich nach dem Management-Kreislauf durchgesetzt. D.h. Bestimmung der Marketingziele, Planung, Entscheidung, Realisation in Form der Durchsetzung der Marketingziele im betrieblichen Zielsystem von der Unternehmensführung bis hin zum Sachbearbeiter, der die Marketingmaßnahmen realisieren muss. Schließlich eine Kontrolle dessen, was die Marketing-Aktion gebracht hat und einen Abgleich der Ergebnisse mit den ursprünglichen Marketing-Zielen. -
Ein Unternehmen betätigt sich am Markt. Bei der Planung des Unternehmens führt die Betriebsführung eine Abstimmung von Marktdaten und Unternehmensdaten durch. Es wird mindestens einen Bereich geben, wo das Unternehmen mehr Ressourcen einsetzen könnte, als es die Marktdaten erlauben. In den anderen Bereichen bleiben die betrieblichen Ressourcen hinter den Möglichkeiten des Marktes zurück. Beispiele dafür sind der Käufermarkt im Absatzbereich oder die Möglichkeit im Finanzbereich, sich mit Krediten zu finanzieren. Damit ist betriebsindividuell der Minimum-Sektor ausgemacht. Dieser Minimum-Sektor ist deshalb feststehendes Datum, das mit seiner Art und Umfang in allen anderen Planungsbereichen zu berücksichtigen ist. Die unternehmerische Planung richtet sich damit am Minimumsektor aus. Das Ausgleichsgesetz der Planung besagt, dass der Minimumsektor seine betriebsindividuelle Berücksichtigung erzwingt, da bei Nichtbeachtung in den übrigen Planungsbereichen Ergebnisse zustande kommen würden, die infolge des Minimumsektors nicht realisierbar wären.
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Wird die dazugehörige Vorgehensweise nicht im Lehrheft dargestellt ? Ich würde sagen, dass es auf folgendes hinausläuft: Ziele (= Aufgabe) setzen – Prioritäten bestimmen – Zeiten planen – Zeitraume festlegen – Kontrolle am Ende. Das fällt mir spontan dazu ein.
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Stelle die Aufgabe doch einfach ein. In Fallstudien sind Aufgaben nicht selten miteinander gekoppelt. Dadurch kannst Du vielleicht den Anfang finden.
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Die SGD hat ihren Sitz in Darmstadt. Vielleicht arbeitet die SGD mit Fachschulen zusammen, die näher an Deinem Wohnort liegen. Bekommst Du auf Deine umfangreich eingestellten Fragen keine Antwort, bleibt Dir nur, direkt beim Studienservice des ILS anzufragen.
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Es ist sehr sinnvoll, dass Du Dich zunächst selbst durchbeißen möchtest. Das imponiert mir. Hoffentlich melden sich Mitstreiter. Wenn sich nichts tut, würde ich die Aufgabe einstellen.
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Bisher hat sich niemand gemeldet. Vielleicht kannst Du ja jetzt Deine Erfahrungen mit dem Bildungsinstitut hier einstellen.