Beiträge von Donald

    1a) Die entscheidenden Rechtsgrundsätze spielen bei der Zulässigkeit der Klage eine Rolle.

    - Sachliche Zuständigkeit bei Hauptforderung von 2000.- €
    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, § 23 Nr. 1 GVG. Die Wertberechnung richtet sich aus dem Antrag und den Bewertungsvorschriften des §§ 2 ff GVG.

    - Rechtschutzbedürfnis
    Es darf keinen anderen Weg geben, mit dem der Gläubiger sein Anspruchsziel (Erhalt der 2000.- €) auch/oder schneller erreichen kann. Maßgeblich sind hierbei die Umstände in tatsächlicher Hinsicht. Der Schuldner bestreitet den Anspruch nicht, will ihn aber nicht erfüllen. Ohne die Klagemöglichkeit muss der Gläubiger befürchten, dass sein Anspruch alsbald zu verjähren droht. Ferner ist ein Urteil in der Sache Voraussetzung dafür, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben zu können. Da das Anliegen des Gläubigers nicht missbräuchlich ist, und ein Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht geeignet ist, das Anspruchsziel zu erreichen, wird das Interesse des Gläubigers insoweit von der Rechtsordnung geschützt, so dass er ein Rechtsschutzbedürfnis hat. Gegebenenfalls ist vorher eine gütliche Einigung zu versuchen.

    Für den Zahlungsanspruch stünde daneben noch der Weg vor das Mahngericht zur Verfügung. Aus dem oben dargelegten Gründen kann der Gläubiger nicht darauf verwiesen werden, zuerst Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zu stellen, obwohl der Sachverhalt zwischen den Parteien voraussichtlich unbestritten ist. Es besteht kein Stufenverhältnis zwischen Mahn- und Klageverfahren. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das Mahnverfahren zum Beispiel nach dem Rechtsbehelf gegen den Mahnbescheid in ein streitiges Zivilverfahren übergeleitet werden kann. Für die Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses ist es geboten und ausreichend, die Wege zum Anspruchsziel in Anbetracht eines zulässigen Verfahrens in tatsächlicher Hinsicht zu würdigen.

    Ob der Schuldner derzeit über keine flüssige Mittel verfügt, den fälligen Anspruch abzulösen, und dadurch in Zahlungsverzug geraten ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern ein materiell-rechtlicher Aspekt der Begründetheit der Klage. Erwägungen dieser Art gehören nicht in die Zulässigkeitsprüfung.

    - Anerkenntnis, § 307 ZPO
    Da der Schuldner nicht bestreitet, ist ein Anerkenntnisurteil wahrscheinlich. Dieses ist ebenfalls von Zulässigkeitsvoraussetzungen abhängig:
    1. Partei- und Prozessfähigkeit beider Parteien, (+)
    2. Ordnungsgemäße Klageerhebung und Zustellung an den richtigen Schuldner, §§ 253, 261 ZPO
    2a) Schlüssigkeit des Klägervortrags
    2b) Parteiherrschaft und Verfügungsgrundsatz in Bezug auf prozessualen Anspruch, (+)
    3. kein Anwaltszwang (Postulationsfähigkeit der Parteien) vor dem Amtsgericht

    Über die Kosten des Verfahrens, Gerichtsgebühr (reduzierte Gebühr bei Anerkenntnis) und sonstige Auslagen des Klägers, entscheidet das Gericht von Amts wegen, § 308 ZPO.

    Das sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen in Anbetracht der beabsichtigten Klage. Das Urteil ermöglicht später, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, eine Geldzwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners.

    Da ich die Aufgabe 1b (vor allem diese), 2 und 3 nicht kenne, kann ich nicht beurteilen, welche Relevanz die Angaben zu den wertvollen Gemälden in dessen Mietwohnung haben. Diese haften prinzipiell dem vollstreckbaren Anspruch aus einem Anerkenntnisurteil. Allerdings verstehe ich die Aufgabe 1a) dahin, die Rechtsgrundsätze für eine Klage über den nichtbestrittenen Anspruch darzustellen.

    Grüße
    Donald

    Edit: Nach einem Anerkenntnis entfällt die Begründetheitsprüfung. Das ist der Grund für ermäßigte Gerichtsgebühren.

    Die Aufgabe wurde bereits im April 2009 von Lauren1707 eingestellt. Mein Lösungstipp aus 2009 ist vertretbar, bewertet aber nicht in der Breite den Sachverhalt, wie es dieser Lösungsvorschlag tun soll:

    a) Zunächst geht es Speer darum, zu erfahren, ob er anlässlich seines Mietverhältnisses einen Anspruch gegen den Vermieter hat.

    Anspruch aus §§ 280 I S1, 536a I, 535, 278, 276 BGB

    Ein solcher Anspruch besteht, wenn der Vermieter seine Hauptleistungspflicht aus dem unstreitig geschlossenen Mietvertrag verletzt hat. Die Hauptleistungspflicht des Vermieters besteht darin, dem Speer während der vereinbarten Mietzeit den Gebrauch der Wohnung zu gewähren, § 535 I BGB. Im folgenden muss also geklärt sein, was die Mietsache ist, deren Gebrauch im Raum steht, und ob ein Mangel an der Mietsache besteht, der für den Schaden ursächlich geworden ist.

    Mietobjekt ist all das, was vereinbarungsgemäß die Wohnung ist und für den Mieter zu Wohnung gehören soll (z. B. Nebenräume im Keller und auf dem Dachboden).

    Im wörtlichen Sinn des Aufgabentextes heißt es, es habe nach einer stürmischen, regnerischen Nacht....durchgeregnet, so dass davon auszugehen ist, dass in der Wirkung auch die Bausubstanz der Wohnung Not leiden musste. Der Kausalverlauf bis zum Schaden am Schreibtisch ist jedoch weitergehend. Der Verlauf nahm seinen Anfang darin, dass zwei Ziegel des Daches nicht fachmännisch befestigt wurden. Es ist nun zu klären, ob auch das Dach des Hauses zur Mietsache gehört. Das Dach des Hauses ist dessen Bestandteil, § 94 I BGB. Das bedeutet, dass die Ziegel nicht vom Haus entfernt werden können, ohne dass das Haus in seinem Wesen verändert würde, § 93 BGB. Darum ist es rechtlich nicht möglich, das Dach (z. B. anteilsmäßig) als zur Mietsache gehörig anzunehmen und daraus eine Hauptleistungspflicht des Vermieters zu begründen. Vielmehr nimmt der Schadensverlauf ( 2 lockere Ziegel) seinen Anfang in der Sphäre des Vermieters und stellt keinen Bestandteil der Hauptleistung dar.

    Ein Mangel der Mietsache kann nur vorliegen, wenn Schadensursache und Schadenswirkung im definierten Bereich der Mietsache liegen, was hier nicht der Fall ist. Allenfalls die Stelle, an der die Wohnung durchnässt wurde und das Wasser den Schreibtisch erreichte, befindet sich innerhalb der Wohnung.

    Im Ergebnis ist ein Mangel an der Wohnung zu verneinen. Die Hauptleistungspflicht des Vermieters ist nicht verletzt. Ein Anspruch aus oben genannten Vorschriften scheidet aus.

    Trotzdem ist ein Rechtsgut des Speer (nämlich dessen Eigentum) zu Schaden gekommen. Das Schuldverhältnis aus der Miete besteht aus Hauptleistungspflichten und bloßen Nebenpflichten, § 241 II BGB. Der Vermieter kann die Nebenpflicht gehabt haben, Rücksicht auf die Rechtsgüter des Speer zu nehmen, die sich im Bereich der angemieteten Wohnung befinden.

    Anspruch aus §§ 280 I S1, 535, 241 II, 278, 276 BGB

    Ein Mietvertrag wurde geschlossen. Der Schaden des Speer ist nach der Erklärung des Vermieters auf lockere Dachziegel zurück zu führen. Diese liegen im Einflussbereich des Vermieters. Er hat die Sorgfalt darauf zu achten, dass durch sie keine Schäden an Rechtsgütern des Speer verursacht werden, § 241 II BGB.

    Mit der Reparatur des Daches hat der Vermieter einen Handwerker beauftragt, der für den Vermieter einen einwandfreien Zustand der Dachziegel herstellen sollte. Letztlich ist das nicht gelungen, was sich im Schaden des Speer niederschlug. Im Tätigkeitsbereich des Handwerkers ist davon auszugehen, dass er infolge Fahrlässigkeit die beiden Ziegel nicht richtig befestigt hat, § 276 BGB.

    Der Vermieter hat insoweit nicht gehandelt, muss sich dennoch die Fahrlässigkeit des Handwerkers als eigene anrechnen lassen, § 278 BGB. Der Handwerker handelte nämlich mit Willen des Vermieters, was ausreichend ist, um Erfüllungsgehilfe zu sein.

    Die Verschuldensprüfung ist im Vertragsverletzungsrecht aber kein Bestandteil der Anspruchsbegründung, sollte aber bei der Anspruchsprüfung nicht außer Acht gelassen werden.

    Die Schadenshöhe wird mit 500.- € angegeben. Allerdings bestimmt sich die Schadenshöhe primär nach §§ 249 ff BGB. Der Vermieter hat den Zustand am Schreibtisch herzustellen, als und soweit der Regenschaden nicht eingetreten wäre (Grundsatz der Naturalrestitution). Ersatzweise kommt Geldleistung in Betracht.

    Es besteht ein Anspruch aus den oben genannten Vorschriften zur Nebenpflicht.

    Auch durch unerlaubte Handlung kommt ein Anspruch des Speer in Betracht.

    Anspruch aus §§ 831 I, 823 I BGB

    Der Handwerker hat eine unerlaubte Handlung begangen nach § 823 I BGB und § 823 II BGB i.V.m. § 303 StGB
    Aufzählung kumulativ:
    - Verletzung Rechtsgut Eigentum
    - Handlung
    - Kausalität, Auslage Ziegel als Bedingung, Vorhersehbarkeit des Schadens
    - Schaden liegt im Bereich der Schutznorm, da § 823 I BGB materielle Schäden an absoluten Gütern verhindern helfen will.
    - Widerrechtlichkeit, es besteht keine Rechtfertigungslage
    - Verschulden in Form von Fahrlässigkeit des Handwerkers

    Die Haftung des Vermieters richtet sich nach § 831 I BGB
    - Handwerker als Verrichtungsgehilfe bestellt
    - Handwerker als Verrichtungsgehilfe, Tätigkeit mit Willen des Vermieters und in dessen Interesse
    - Schadenszufügung in Ausführung der Verrichtung
    Das Problem ist hier die Frage, ob § 831 I BGB, in Ausführung der Verrichtung, nur Augenblicksschädigungen erfasst, wo also die fahrlässige Handlung sich sofort in einem Schaden auswirkt, oder auch die Schaffung einer Gefahrenlage genügt, aus der sich zu einem späteren Zeitpunkt durch ein nichtbeeinflussbares Ereignis ein Schaden realisiert (nämlich wenn es regnet), was für einen Dachdecker durchaus vorhersehbar ist. Eine Antwort hierauf lässt sich nur nach dem Zweck der Norm des § 831 I BGB gewinnen.

    § 831 I BGB steht in einem Haftungssystem des BGB, das auf sachlichen (Rechtsgut, Kausalität, Schaden, Widerrechtlichkeit) und persönlichen (Vorsatz, Fahrlässigkeit) Elementen beruht und auch dem Schutze von Interessen unbeteiligter Dritter dienen soll. Der sehr strenge Maßstab des Haftungssystems lässt sich nur halten, wenn er situativ und objektiv alle Begründungselemente einbezieht und der Rechtsfindung zugrunde legt. Für eine darüber hinausgehende Interpretation des Haftungssystems bleibt dabei kein Raum. Wenn man argumentiert, die Schaffung einer bloßen Gefahr (mit späterem Schadenseintritt) falle nicht mehr unter § 831 BGB, stellt man entscheidend auf ein nicht beeinflussbares Ereignismoment ab. Das widerspricht auch der Sachlage, weil der vom Handwerker gesetzte Fehler den Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit determiniert, und lediglich das Hinzutreten eines weiteren Umstandes, auf objektiven Empfängerhorizont abgestellt, nur als ein logisch notwendig ergänzender Umstand in eine logische Kausalreihe eintritt und diese vollendet. Das Dach sollte Instand gesetzt werden, gerade um Wasserschäden zu vermeiden. Stellt man entscheidend auf diesen Punkt ab, bedeutet dies eine nicht gerechtfertigte Privilegierung des Vermieters als den Geschäftsherrn. Zumal die lockeren Dachziegel auch an anderer Stelle rechtlich von Belang sind. So hat der Vermieter möglicherweise einen Gewährleistungsanspruch und einen eventuellen Ersatzanspruch aus Vertrag gegenüber dem Handwerker. Nach alledem lässt sich die gegebene Kausalreihe, als von dem Tatbestandsmerkmal der Ausführung des § 831 I BGB erfasst, begreifen.

    - Der Vermieter ist dem Speer nur haftbar, wenn dieser den Handwerker nicht sorgfältig ausgewählt haben sollte. Hier dürften die Anforderungen nicht zu hoch angelegt werden.

    Es besteht ein Anspruch aus unerlaubter Handlung

    Für die Frage, ob ein Handelsgeschäft des Speer vorliegt, ist die Natur des Rechtsgeschäftes maßgeblich. Da die Miete der Privatwohnung keinen unmittelbaren oder auch nur hilfsweisen Bezug zum Geschäftsfeld eines Spediteurs aufweist, greift die Vermutung aus § 344 HGB nicht.

    b) Beweisfragen können sich in mehrfacher Hinsicht zeigen

    - Anspruchsbegründung aus §§ 280 I S1, 535, 241 II, 278, 276 BGB
    In § 280 I S2 BGB wird klargestellt, dass der Nachweis des Verschuldens kein Bestandteil der Anspruchsbegründung ist. Also hier kein Problem.

    - Schadenshöhe 500.-
    Diese könnte vor Gericht streitig sein. Zunächst muss Speer beweisen, dass sich die Flecken nicht mehr voll beseitigen lassen. Danach muss Speer beweisen, dass der Schaden tatsächlich einen Wert von 500.- € hat.

    - Anspruch aus §§ 831 I, 823 I BGB
    Speer muss vor Gericht nachweisen, dass der Vermieter den Handwerker nicht sorgfältig ausgewählt hat. Diese Verschuldensprüfung ist Bestandteil der Anspruchsbegründung. Nur dann gelingt die Haftung aus diesen Normen.

    Viel Spaß mit dem Lösungsvorschlag !

    Grüße
    Donald

    Hallo s*nova,

    zunächst finde ich es toll, dass Du unser Forum aufsuchst, um Deine Fragestellung zu platzieren. Vielen Dank für Dein Interesse.

    Zu 2.): Als möglichen weiteren (ertragswirksamen) Aufwand fällt mir anhand der eingestellten Bilanzdaten eine Wertberichtigung auf die Forderungen gegenüber den Kunden ein. Dafür sind in der Aufgabe aber keine Daten zu finden, also in welcher Höhe eine mögliche Wertberichtigung vorzunehmen ist. Dennoch meine ich, dass das der Überlegung keinen Abbruch tut. Eine Wertberichtigung wird ohnehin zunächst pauschal in der Bilanz gebildet. Dazu ist ein Buchungssatz zu bilden. Der Betrieb zieht dafür Erfahrungswerte aus dem Rechnungswesen heran, in der Regel geht man meines Wissens von einem Ausfallrisiko von 10 – 15 % aus, was aber von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein kann. Damit spiegelt die Wertberichtigung in erster Linie ein abstraktes Forderungsaufallrisiko gegenüber den Gesamtforderungen wider. Lässt sich die/eine Forderung später tatsächlich nicht in voller Höhe einziehen, erfolgt eine endgültige Abschreibung auf die Forderung durch einen weiteren Buchungssatz. Bei der Berechnung lässt die Euro-FH offensichtlich dem Bearbeiter die Freiheit, in welcher Höhe pauschal eine Wertberichtigung erfolgen soll.

    Die weitere Errechnung der Wirtschaftlichkeit überlasse ich Dir - vielleicht konnte ich Dir einen brauchbaren Denkanstoß liefern.

    Grüße
    Donald

    Neben rechtstechnischen Gründungs- und Haftungsaspekten wird es hier darauf ankommen, den Charakter der beiden Vereinbarungen (Gütertrennung und OHG-Gründung) zu erläutern und das Verhältnis der beiden Regelungsbereiche zueinander darzustellen.

    Mit einer Eheschließung begründen die Ehegatten eine eheliche Lebensgemeinschaft. Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung ist ein gewählter Güterstand (neben der Gütergemeinschaft). Die Vereinbarung der Gütertrennung ist eine personenbezogene Vereinbarung mit starkem schuldrechtlichen Charakter. Ihre Wirkung beginnt mit dem Abschluss der Vereinbarung, sie muss also nicht zum Zeitpunkt der Eheschließung erfolgen. Sie kommt erst zum Tragen, wenn die Ehe geschieden werden soll und nur für den Zeitraum, in welchem die Gütertrennung rechtswirksam bestanden hat. Durch die Gütertrennung vereinbaren die Eheleute, dass ein Zugewinnausgleich in materieller Hinsicht weder für das Gesamtvermögen, das aus den erworbenen Werten der Eheleute oder einem der Eheleute, aber auf der Basis des Vermögens des Mannes und des Vermögens der Frau, noch für erworbene Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) erfolgen soll. D. h., hat der eine Ehegatte Werte über 150.000.- € (Vermögen zu Beginn der Gütertrennung und Vermögen zum Ende der Ehe oder des Güterstandes maßgeblich) während der Ehe erworben, der andere nur 20.000.- €, findet kein Ausgleich (§ 1378 BGB) statt über die Differenz von 130.000.- €. Daran zeigt sich der starke schuldrechtliche Charakter – da es keine Forderung unter den Ehegatten auf Zugewinnausgleich geben kann, sind auch im Anschluss daran keine sachenrechtlichen Verfügungen (Eigentumsübertragungen oder Abtretungen bei Forderungen) notwendig.

    Mit der Gütertrennung und dem Gesellschaftsvertrag sind zwei Regelungsbereiche über drei voneinander zu unterscheidenden Vermögensmassen angesprochen, wobei grundsätzlich Vertragsfreiheit gilt.

    Gewichtung wesentlicher Elemente des Gesellschaftsrechts

    Beim Gesellschaftsvertrag ist das Außen- und Innenverhältnis voneinander zu unterscheiden.Im Innenverhältnis einer einmal errichteten OHG entstehen ebenso schuld- und personenrechtliche Rechte, z. B. auf Geschäftsführung, Gewinnanteile und das Recht der Stellvertretung. Bei der Frage danach, ob die Eheleute nach wirksamer Gütertrennung das Einzelgeschäft in eine OHG umwandeln können, sind die wesentlichen Aufbauelemente der OHG hervorzuheben.

    Umwandlung in OHG, Gründungsgeschäft
    Es ist ein Gesellschaftsvertrag notwendig. Die Gütertrennung hindert hierbei nicht.

    Geschäftsführung und Vertretung
    Wer dazu berechtigt ist, muss durch den Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Auch hier hindert die Gütertrennung nicht.

    Gesamthandseigentum, §§ 105 HGB, 718 ff BGB
    Die zur Errichtung der OHG erforderlichen Beiträge werden nach § 718 BGB gemeinschaftliches Vermögen. Eine Besonderheit ist hier, dass von Dritten in die OHG einfließende Leistungen gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter werden. Somit hat der Gesellschaftsvertrag auch eine dingliche Wirkung, die der Sicherung der Gesellschafter dient, indem er Verfügungsgeschäfte in der Wirkung auf alle Gesellschafter ausdehnt. Es entsteht dadurch Gesamthandseigentum. Soweit also gemeinschaftliches Eigentum begründet wird, entsteht ein Sondervermögen.

    Die Gütertrennung besagt nicht, dass gemeinschaftliches Eigentum, in welcher Form auch immer, nicht erworben werden könne, weil sie sich nur auf die beiden Vermögensmassen der Eheleute erstreckt. Wollen die Ehegatten das Geschäft als OHG nach Abschluss der Gütertrennung führen, sind sie daran nicht gehindert. Die OHG tritt als Sondervermögen bzw. als dritte Vermögensmasse der Eheleute zu dem Vermögen des Mannes und des Vermögen der Frau hinzu. Das bisher geführte Einzelunternehmen ist in die OHG (das Sondervermögen) einzubringen. Eine eigenständige dingliche Wirkung kommt der Vereinbarung von Gütertrennung nicht zu. Die Ehegatten erwerben Vermögen nach den allgemeinen Regeln des BGB, z. B. § 929 ff, 398 BGB (jeweils für sich) und §§ 718 ff BGB (zur Bildung des Sondervermögens). Somit entsteht keine Kollision zwischen Gütertrennung und Gesamthandseigentum der OHG.

    Abrechnung Geschäftsjahr, Gewinnverteilung
    Zum Ende des Geschäftsjahres wird ein Gewinn ermittelt und nach dem Schlüssel des Gesellschaftsvertrags verteilt. Damit verlässt der Gewinn das Sondervermögen und wird auf das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau verteilt. Der verteilte Gewinn lässt also auch das erworbene Vermögen eines Ehegatten während der Dauer der Ehe anwachsen und worüber primär vom Gesetzgeber gewollt ein Zugewinnausgleich stattfinden soll, der durch die Gütertrennung abbedungen ist. Es ist daher gleichgültig, ob gleiche oder unterschiedlich hohe Gewinne an die Ehegatten ausgeschüttet werden sollen.

    Auseinandersetzung OHG
    Die OHG existiert bis auf weiteres, da deren Zweck der Betrieb eines Handelsgeschäftes ist. Für den Fall einer Auseinandersetzung der Gesellschaft (Auflösung des Sondervermögens) unter den Eheleuten sind Regelungen im Gesellschaftsvertrag darüber zu treffen, wie das Gesamthandseigentum aufgelöst werden soll. Durch die Auflösung der Gesellschaft würden ebenfalls durch den/die Ehegatten Vermögenspositionen während der Ehe erworben, zunächst als Forderung, später durch Verfügungsgeschäft, die in den Zugewinnausgleich fallen, aber nicht bei Gütertrennung.

    Ergebnis: Gütertrennung und Umwandlung des Handelsgeschäfts in eine OHG sind miteinander vereinbar. Das zeigt sich an den wesentlichen, möglichen Rechtsbeziehungen, die zwischen den dargestellten Vermögensmassen begründet werden können.

    Grüße
    Donald

    Wir haben Verständnis dafür, dass man als Student meist klamm ist und sich fortlaufend Finanzquellen erschließen muss, um über die Runden zu kommen. Es kann bei Deiner Fragestellung aber nur darum gehen, legale Wege zu finden und zu besprechen. Bitte beachte dabei, dass diffizile Rechtsfragen nicht im Forum erörtert werden können. Die bei Dir aufgegriffene Jobsituation (Frage um die Möglichkeit von zwei 400.- €-Arbeitsverhältnissen) kann nur durch einen Fachmann (Arbeitsrechtler oder Steuerexperte) bewertet und mit dem Gesetz als vereinbar erklärt werden.

    Grüße
    Donald

    Hallo bürotante,

    herzlich Willkommen ! Ich vermute, die Bemessung der Regelstudienzeit bei ILS u. a. ist sehr optimistisch angesetzt. Es erscheint mir kaum möglich zu sein, dass Leute, die eine kaufmännische Grundausbildung besitzen, den Studiengang in genau 36 Monaten packen. Trotz Berufserfahrung kann, mal abgesehen vom persönlichem Leistungsvermögen, immer was dazwischen kommen, was den Zeitplan strapaziert.

    Grüße
    Donald

    Vielen Dank für den Hinweis mittels PN. Die Zweikondiktionen-Theorie zu benutzen ist nicht exakt, weil sich ein Bereichungsanspruch und ein Leistungsanspruch gegenübersteht.

    Aufzurechnen ist aber ebenso schief. Dort steht dem Wertersatzanspruch ein Sachleistungsanspruch aus Kaufvertrag gegenüber.

    Bei der Aufgabe wird m. E. verlangt, ein an der Praxis orientiertes Lösungskonzept vorzustellen, das die Interessen beider Parteien berücksichtigt und dadurch nicht unbillig ist. Der Rat an beide Seiten muss dahingehen, einen Vergleich auf der Basis des gesamten wirtschaftlichen Geschehens zu schließen.

    Grüße
    Donald

    Die Parteien haben einen Kaufvertrag geschlossen über die Lieferung eines Schleifautomaten Typ 4711. Geliefert und übereignet wurde ein modernerer Typ, der 10.000.- mehr kostet. Deshalb kann der Lieferer keine Herausgabeansprüche aus dem Eigentum (§ 985 BGB ff) gegen den Käufer geltend machen. Ein Kaufvertrag über den Erwerb des neuen Typs wurde nicht geschlossen.

    Eine Mängelhaftung (§§ 437 ff BGB, 377 HGB), wie in weiteren Beiträgen angesprochen, kommt nicht in Betracht, da die Normen der Mängelhaftung den Käufer schützen wollen, hier aber der Lieferer durch die Falschlieferung benachteiligt ist. Dass der Fehler vom Lieferer erst eine Woche später geltend gemacht wird, ist unschädlich, da die Verjährung möglicher Ansprüche gesetzlich noch nicht eingetreten sein kann bzw. Umstände über eine mögliche Verwirkung nicht bekannt sind.

    Ich würde die Lösung über § 823 I 1. Alt BGB, sogenannte Leistungskondiktion, aufbauen. Dabei ist zu beachten, dass § 823 BGB den gesamten wirtschaftlichen Vorgang erfasst, wie sich unten zeigen wird. Bei der Würdigung ist also der Teil des korrekten Geschäfts und der i.S.v. § 823 BGB fehlerhafte Vorgang zu betrachten und zu bewerten.

    § 823 I 1. Alt BGB: Der Käufer hat etwas, nämlich die neue Maschine, erlangt.
    Durch die Leistung (bewusste Vermögensmehrung) durch den Lieferer
    Ohne rechtlichen Grund, denn für den Erwerb der modernen Maschine wurde kein Kaufvertrag geschlossen

    Der Umfang des Bereicherungsanspruchs richtet sich nach § 818 BGB

    Grundsatz aus Absatz 1: Herausgabe aller Leistungen, also der Maschine als Gegenstand.
    Besonderheit in Absatz 2: Herausgabe unmöglich nach Beschaffenheit, Absatz 2 1. Alt, dann keine Herausgabe des Gegenstandes, sondern Wertersatz, also 110.000.- .

    Hier dürfte man im Rahmen der Zweikondiktionen-Theorie zu folgender Berechnung kommen:

    Der Lieferer hat einen Wertersatzanspruch über 110.000.- . Der Käufer hat einen Anspruch auf Lieferung einer Maschine im Wert von 100.000.- , worüber auch eine wirksame Zahlungspflicht begründet wurde. Rechnet man beides gegeneinander, verbleibt eine Pflicht auf Wertersatz mit 10.000.- .

    Da der Käufer schon bei Erhalt (=Übereignung) der modernen Maschine wissen musste (Definiton: § 122 II BGB, maßgeblich: Bestellung und Besichtigung vor Ort), dass ein Vertrag über Lieferung des modernen Typs nicht geschlossen wurde, ein rechtlicher Grund für die Übereignung also fehlte, kann er sich für den bisherigen Wertverzehr infolge Abnutzung aus Benutzung nicht wirksam auf Entreicherung berufen. Der Käufer haftet verschärft nach §§ 818 IV, 819 1. Alt, 292 BGB. Er muss also die vollen 10.000.- Mehrwert ersetzen.

    Der Sachverhalt wird als zutreffend mitgeteilt, so dass Einreden des Käufers gegen den Anspruch nicht gegeben sind.

    Der Lieferer hat einen Anspruch aus § 823 I 1. Alt. BGB gegen den Käufer. Eine Klage hierauf hat theoretisch Aussicht auf Erfolg. Scherer ist zu raten, über eine Ablösungszahlung, die natürlich niedriger ist als die im Raum stehenden 10.000.- , einen Vergleichsabschluss anzustreben. Fuchs ist aber anzuraten, durch Nachgeben eine gütliche Einigung zu erzielen, denn der Anspruchsbegründung geht nach Vortrag des Fuchs ein Versehen in seinem Betrieb voraus. Ein angegangenes Gericht würde von sich aus zunächst die Erledigung des Rechtsstreits durch gütliche Einigung versuchen.

    Grüße
    Donald

    Hallo rapjap,

    bitte habe Verständnis dafür, dass eine Rechtsberatung in unserem Forum nicht gestattet ist. Da Dir das offenbar unbekannt ist, weise ich ausdrücklich auf diese Regel hin. Diese findest Du nicht explizit in unseren Forum-Regeln, aber die Regel ergibt sich daraus, dass den steuerberatenden Berufen eine Rechtsberatung in Steuersachen vorbehalten ist. Im Rahmen Deiner Forum-Nutzung kannst Du Einsendeaufgaben mit anderen besprechen, oder Dir in den Fachforen speziell zu einzelnen, besonderen Fragestellungen Informationen einholen, sei es durch Einstellung einer Anfrage oder durch Abruf bereits erstellter und diskutierter Themen.

    Eine Rechtsberatung in Steuersachen bekommst Du jedoch wie allgemein üblich bei den steuerberatenden Berufen oder einem Fachanwalt für Steuerrecht.

    Grüße
    Donald

    Ich meine, seit der Bologna-Reform sind Unterschiede in der Vermittlung der Lehre zwischen Uni und FH kaum noch relevant für eine Entscheidung pro und contra. Universitäten forschen, stellen eigenverantwortlich den Lehrstoff zusammen und werden dadurch finanziell privilegiert gefördert im Vergleich mit den Fachhochschulen. Diese forschen nicht selbst, sondern stehen meist in Kooperation mit Universitäten. Der Rahmenstoffplan wird i. d. R. reglementiert sein.

    Ich halte es für ein Argument vergangener Zeiten, dass Universitäten theorielastiger sein sollen als Fachhochschulen. Der Bachelor-Studiengang ist ja schon eine im Vergleich zu früheren Zeiten theoretisch stark abgespeckte Studienform mit praktischen Anteilen wie Praktika oder Projektarbeiten. Daran richten im Wesentlichen Unis und FH`s ihre Studiengänge aus. Freilich lässt sich im Einzelfall erwägen, welche Reputation eine Lehranstalt hat oder deren Dozenten haben, was für eine Entscheidung gewichtig sein könnte. Hier wird jedoch sofort wieder einzuschränken sein, dass solche Reputation nur unsichere Schlussfolgerungen zulässt und bei der Besetzung der Professoren eine Bekanntheit über einen bestimmten regionalen Kreis hinaus keine Bedeutung haben dürfte.

    Grüße
    Donald

    Hallo sabrina2414,

    Aufgabe und Lösungsweg zur Diskussion stellen und abwarten, was passiert. Durch den öffentlichen Eintrag der Lösung erhält ein großer Kreis von Nutzern Kenntnis und kann sich den Lösungsweg ansehen. Beim Verschicken mit E-Mail hast Du diesen Service nicht.

    Grüße
    Donald

    Hallo sabrina2414,

    mit Lösungen kann immer geholfen werden. Dein individueller Lösungsansatz trägt dazu bei, dass andere, die ebenfalls die Aufgabe bearbeiten müssen, einen ersten Überblick über den Umfang der Lösung erhalten. Da niemand ein Lösungskonzept 1:1 übernehmen will, und ein individueller Lösungsansatz nicht von einem eigenen, kritischen Durchdenken des Lösungsweges befreien kann, kannst Du ohne Besorgnis Deinen Lösungsvorschlag zur Diskussion einstellen.

    Grüße
    Donald

    Die Dualen Hochschulen führen zu einem vollwertigen Bachelor-Abschluss, der ein akademischer Grad ist, und sich somit nicht von Bachelorabschlüssen anderer Hochschulen unterscheidet. Früher war das anders. Der Abschluss der Berufsakademie (z. B. Diplom-Betriebswirt (BA)) war ein staatlicher Abschluss, es wurde kein akademischer Grad verliehen.

    Grüße
    Donald