1a) Die entscheidenden Rechtsgrundsätze spielen bei der Zulässigkeit der Klage eine Rolle.
- Sachliche Zuständigkeit bei Hauptforderung von 2000.- €
Erstinstanzliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, § 23 Nr. 1 GVG. Die Wertberechnung richtet sich aus dem Antrag und den Bewertungsvorschriften des §§ 2 ff GVG.
- Rechtschutzbedürfnis
Es darf keinen anderen Weg geben, mit dem der Gläubiger sein Anspruchsziel (Erhalt der 2000.- €) auch/oder schneller erreichen kann. Maßgeblich sind hierbei die Umstände in tatsächlicher Hinsicht. Der Schuldner bestreitet den Anspruch nicht, will ihn aber nicht erfüllen. Ohne die Klagemöglichkeit muss der Gläubiger befürchten, dass sein Anspruch alsbald zu verjähren droht. Ferner ist ein Urteil in der Sache Voraussetzung dafür, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben zu können. Da das Anliegen des Gläubigers nicht missbräuchlich ist, und ein Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht geeignet ist, das Anspruchsziel zu erreichen, wird das Interesse des Gläubigers insoweit von der Rechtsordnung geschützt, so dass er ein Rechtsschutzbedürfnis hat. Gegebenenfalls ist vorher eine gütliche Einigung zu versuchen.
Für den Zahlungsanspruch stünde daneben noch der Weg vor das Mahngericht zur Verfügung. Aus dem oben dargelegten Gründen kann der Gläubiger nicht darauf verwiesen werden, zuerst Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zu stellen, obwohl der Sachverhalt zwischen den Parteien voraussichtlich unbestritten ist. Es besteht kein Stufenverhältnis zwischen Mahn- und Klageverfahren. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das Mahnverfahren zum Beispiel nach dem Rechtsbehelf gegen den Mahnbescheid in ein streitiges Zivilverfahren übergeleitet werden kann. Für die Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses ist es geboten und ausreichend, die Wege zum Anspruchsziel in Anbetracht eines zulässigen Verfahrens in tatsächlicher Hinsicht zu würdigen.
Ob der Schuldner derzeit über keine flüssige Mittel verfügt, den fälligen Anspruch abzulösen, und dadurch in Zahlungsverzug geraten ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern ein materiell-rechtlicher Aspekt der Begründetheit der Klage. Erwägungen dieser Art gehören nicht in die Zulässigkeitsprüfung.
- Anerkenntnis, § 307 ZPO
Da der Schuldner nicht bestreitet, ist ein Anerkenntnisurteil wahrscheinlich. Dieses ist ebenfalls von Zulässigkeitsvoraussetzungen abhängig:
1. Partei- und Prozessfähigkeit beider Parteien, (+)
2. Ordnungsgemäße Klageerhebung und Zustellung an den richtigen Schuldner, §§ 253, 261 ZPO
2a) Schlüssigkeit des Klägervortrags
2b) Parteiherrschaft und Verfügungsgrundsatz in Bezug auf prozessualen Anspruch, (+)
3. kein Anwaltszwang (Postulationsfähigkeit der Parteien) vor dem Amtsgericht
Über die Kosten des Verfahrens, Gerichtsgebühr (reduzierte Gebühr bei Anerkenntnis) und sonstige Auslagen des Klägers, entscheidet das Gericht von Amts wegen, § 308 ZPO.
Das sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen in Anbetracht der beabsichtigten Klage. Das Urteil ermöglicht später, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, eine Geldzwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners.
Da ich die Aufgabe 1b (vor allem diese), 2 und 3 nicht kenne, kann ich nicht beurteilen, welche Relevanz die Angaben zu den wertvollen Gemälden in dessen Mietwohnung haben. Diese haften prinzipiell dem vollstreckbaren Anspruch aus einem Anerkenntnisurteil. Allerdings verstehe ich die Aufgabe 1a) dahin, die Rechtsgrundsätze für eine Klage über den nichtbestrittenen Anspruch darzustellen.
Grüße
Donald
Edit: Nach einem Anerkenntnis entfällt die Begründetheitsprüfung. Das ist der Grund für ermäßigte Gerichtsgebühren.