Hallo Jenny
das die Übernahme der Genossenschaft nicht möglich ist stimmt.
Die Begründung ist jedoch nicht ganz richtig.
Herr Starkowsky kann nicht „Alleininhaber“ einer Genossenschaft werden.
Nach § 7 Genossenschaftsgesetz (GenG ) wird in der Satzung der Bank
festgelegt, wie viele Geschäftsanteile jedes Mitglied im Höchstfall haben darf.
Anders als bei Aktiengesellschaften gilt bei Genossenschaften, dass z.B.
fünf Geschäftsanteile nicht gleich fünf Stimmen bei der HV bedeuten. Es gilt:
ein Mitglied, gleich eine Stimme. Die Genossenschaft müsste sich schon auflösen, damit Herr Starkowsky zum Zuge kommt.
Beiträge von myraidfive
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Hallo Jens,
wie einige andere auch über "Google".
Das Forum hat mir schon einige gute Anregungen gegeben.
Gruß
myraidfive -
Hallo Nadine,
suche im Internet (Google) nach dem Begriff: "Altenquotient".
Unter diesem Begriff findest Du jede Menge Informationen.
Gruß
myraidfive -
Hallo Mela80,
Masch.Anlagen und Vorräte = Sicherungsübereignung
Gebäude = Grundpfandrechte
Wertpapiere = Verpfändung
MfG -
Hallo hiwi,
vielen Dank für den Hinweis und Deine Mühe!
Gruß
myraidfive -
Wer kann mir bei folgender Frage helfen ?
Warum ist es im heutigen Rentenversicherungssystem nicht möglich, dass die heutigen Erwerbstätigen auf einen größeren Teil ihres Einkommens verzichten, indem sie höhere
Rentenbeiträge bezahlen, um von diesen Ersparnissen dann später im Alter versorgt zu werden ?