Beiträge von Rhein

    Hallo Kati,

    ich denke man soll § 8 Abs. 3 ESTG anwenden / Rabattfreibetrag in Höhe von 1.244 EUR im Kalenderjahr (Berechnung des Geldwertes: üblicher Endpreis abzgl. 4 %)

    Gruß
    Eli