Der Einsatz der Arbeitskräfte für den Bau des EFH ist ein steuerbarer Umsatz nach § 3 IXa Nr. 2 und die BMG bestimmt sich demnach nach § 10 IV Nr. 3 UStG..."bei der Ausführung der Umsätze entstandenen Ausgaben" Also die 1000 €. Siehe auch A 24c V UStR und A 155 III UStR.
Gruß