Beiträge von Yvi

    Erfahrungen hab ich da jetzt keine... aber um dir diese Frage beantworten zu können muss man grundsätzliche Fragen klären?

    Um was für einen Unfall handelt es sich? Was für ein Beruf ist das? Wie schwer ist die Hand eingeschränkt? Wessen verschulden ist das?

    Grundsätzlich ist jede Firma versichert. Bei Arbeitsunfällen ist generell die Berufsgenossenschaft zuständig. Wenn es ein vorsätzlicher Unfall war, kann man definitiv Schadenersatz von der Firma geltend machen - allerdings ist der zu schaden gekommene in der Beweispflicht.
    Wenn es ein gewöhnlicher Arbeitsunfall war - wen willst du da verklagen? Da ist der zu schaden gekommene ja selbst schuld - sozusagen!

    Bei solchen schwerwiegenden Geschichten würde ich immer einen Anwalt empfehlen ;)

    So nun hab ich’s doch schon durchgeschaut, weil mir so was keine Ruhe lässt :). Erstmal Glückwunsch, so schlecht waren deine Ansätze wirklich nicht. Das meiste war korrekt! Hier nun zu den Änderungen. Ich würde dich aber bitten, dass du das alles in deinen eigenen Worten schreibst, sofern das möglich ist ;) :

    T-Nr. 8:
    Die unentgeltliche Überlassung der Schalbretter an KB stellt i.H.d. üblichen VP von 2.320 € brutto eine vGa dar. Der übliche Verkaufspreis inklusive USt entspricht in diesem Fall dem gemeinen Wert. Aus Sicht der USt handelt es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe gem. §3 (1b) UStG der bei der Gesellschaft eine USt-NZ von 320 € auslöst. In dieser Höhe entstehen bei der GmbH Betriebsausgaben. Eine Hinzurechnung der USt auf die unentgeltliche Wertabgabe als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe §10 Nr. 2 KStG unterbleibt, weil sie bereits im Rahmen der vGa hinzugerechnet wurde.
    USt-NZ – Abrechnung innerhalb der Bilanz -320 €
    vGa Schalbretter Hinzurechnung außerhalb der Bilanz + 2.320

    T-Nr. 4:
    Die Beträge lauten nicht 19.999 €, sondern jeweils 20.000 €. Diese Aufgabe stimmt ansonsten.
    Außerordentlicher Ertrag (innerhalb der Bilanz): + 20.000
    Erhöhung der Abschreibungen (innerhalb der Bilanz): - 4.000
    Abrechnung verdeckte Einlage außerhalb der Bilanz: - 20.000

    T-Nr. 5:
    JB hat der Bauer GmbH in 2007, ohne Gesellschafter zu sein, unentgeltlich ein Darlehen zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich könnte es sich bei der Vorteilsgewährung an die Gesellschaft wie unter T-Nr. 4 um eine verdeckte Einlage handeln. Solche Einlagen können auch von nahen Angehörigen der Gesellschafter erbracht werden, wenn dies im Interesse der Gesellschafter erfolgt. Hier handelt es sich jedoch um eine Nutzungsüberlassung, die nicht direkt zu einer Veränderung der Aktiva oder Passiva der Bilanz der Gesellschaft führt. Deshalb sind Nutzungsüberlassungen nach Auffassung der Rechtssprechung nicht geeignet, verdeckte Einlagen auszulösen.
    Also: weder Hinzurechnung, noch Kürzung

    T-Nr. 10:
    Dein erster Absatz stimmt voll und ganz! Nur die Berechnung ist ein kleines bisschen anders:

    Korrektur Abschreibung: Gewinnerhöhung + 5.000 €
    Aufwand Patent: Gewinnminderung – 50.000 €
    Gesamtauswirkung: - 45.000 €

    So mit diesen Änderungen müsstest du jetzt auf ein maßgebliches Einkommen nach §9 Abs. 2 von 95.875 € kommen. Hiervon ziehst du (wie du es bereits getan hast) die Spenden i. H. v. 1.000 € und den Verlustabzug von 22.000 € ab und du müsstest auf ein zvE von 72.875 kommen
    Hiervon 25 % und die tarifliche Körperschaftsteuer beträgt 18.219 €.
    Bitte keinen Freibetrag abziehen, da es bei GmbHs keinen Freibetrag gibt!

    So das ist nun die Berechnung der Körperschaftsteuer! Wurde sonst noch nach etwas gefragt was du benötigst?

    Ich habe gesehen, dass du die Posten, die innerhalb der Bilanz korrigiert werden, ebenfalls aufgelistet hast. War das gefragt? Wenn nicht, würde ich es einfach im Text unter den Teilnummern dazu schreiben. Dann sparst dir Arbeit. Wenn es gefragt war, dann gehört T-Nr. 4 (a.o Ertrag +20.000 / und AfA - 4.000), sowie T-Nr. 8 USt -320 und T-Nr. 10 Patent - 45.000 innerhalb der Bilanz korrigiert ;)

    Bei sonstigen Fragen bitte einfach nochmal schreiben

    Ganz liebe Grüße
    Yvonne

    Ich werde es mir heute Abend mal durchschauen. Aufgrund der Zahlen der einzelnen Aufgaben kann ich ja sehen, ob es dieselbe Aufgabenstellung ist... morgen werd ich dir dann die korrigierte Fassung schicken ;)

    Hallo Migge,

    ja das verstehe ich sehr gut... Körperschaftsteuer ist für mich schon auch immer ein Buch mit 7 Siegeln gewesen. Wenn ich nicht zufällig in einer Steuerkanzlei tätig wäre, würde ich wohl bis heute nix davon verstehen :rolleyes:

    Du meinst jetzt das zvE für die Berechnung der tariflichen Körperschaftsteuer? Da sind deine € 56.875 leider falsch... das zvE beträgt bei mir € 72.875, wobei ich nicht genau weiß, ob sich die Studiumangaben von SGD und ILS unterscheiden. Ich bräuchte evtl. die Fragestellung deiner Einsendeaufgabe. Aber ich habe hier schon sehr oft festgestellt, dass sich diese eigentlich nicht unterscheiden.

    Wennst mir deine Berechnung mitteilst, kann ich vielleicht mal gucken wo der Wurm drin ist.

    Lieben Gruß und ebenfalls einen schönen Sonntag
    wünscht Yvonne

    Hallo golondrina,

    deine Rechtsbehelfsfrist ist korrekt, ebenfalls wie die Festsetzungsfrist. Bei der Festsetzungsfrist spielt die Rechtsbehelfsfrist keine Rolle.

    Hier die ausführliche Lösung:

    Steuerbescheide dürfen gemäß §169 I S. 1 AO nur innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen bzw. geändert werden. Die Festsetzungsfrist für Steueransprüche beträgt 4 Jahre (§169 II Nr. 2 AO). Sie beginnt nach §170 I AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steueranspruch entstanden ist. Die ESt-Schuld 1999 entsteht nach §36 I EStG mit Ablauf des Kalenderjahres 1999, so dass die vierjährige Frist vom 1.1.2000 - 31.12.2003 laufen würde. Da aber A die erforderliche Steuererklärung erst im Jahre 2000 abgegeben hat, läuft nach §170 II Nr. 1 AO die Frist vom 1.1.2001 bis 31.12.2004

    Hoffe ich konnte helfen!

    Lieben Gruß
    Yvonne

    Hallo Mariah,

    das ist ein besonderer Fall, aber ich denke er ist zu lösen.

    Zu 1.
    Während der Mutterschutzfrist sind die letzten 3 Nettogehälter zur Berechnung maßgebend. Da der Mutterschutz am 1.12. beginnt und sie da auch erst wieder in die Kirche eintritt, muss das Gehalt ohne Kirchensteuer ausbezahlt werden (also so wie bisher).

    Zu 2.
    Wenn sie Elterngeld beantragt wird nach der Religionszugehörigkeit gefragt. Da sie während der Mutterschutzfrist wieder eingetreten ist, muss sie das beim Elterngeldantrag auch ebenfalls angeben. Die Berechnung wird meiner Meinung nach dann mit dem Kirchensteuerabzug vorgenommen.

    Hoffe ich konnte weiterhelfen.

    Lieben Gruß
    Yvonne

    @ Migge,

    habe diese Aufgabe bereits hinter mich gebracht und wurde sogar schon benotet ;) Lösung:

    KSt-Guthaben:
    Stand 1.1.05 10.000
    Minderung durch oGA - 500
    Erhöhung durch Nachsteuer + 1.250
    Bestand 31.12.2005 10.750

    EK02:
    Stand 1.1.05 50.000
    Minderung durch vGA - 30.320
    Minderung KSt-Erhöhungsb. - 12.994
    Stand 31.12.2005 6.686

    steuerliches Einlagekonto:
    Stand 1.1.05 10.000
    Erhörhung verdeckt Einlage + 20.000
    Stand 31.12.05 30.000

    Für dich wird bloß EK02 wichtig sein. Habe nur die anderen beiden ebenfalls dazu geschrieben, weil ich meine Lösung damals in einer Tabelle eingereicht hatte und dies eben diese Daten enthalten hatte.

    Hoffe ich konnte weiterhelfen

    Lieben Gruß
    Yvonne