so hab auch grad nochmal nachgeschaut und ist gem §3a Abs. 1, weil (3) nicht greift in Dt. steuerbar gemäß §1(1)Nr.1 und steuerpflichtig weil in §4 keine vorschriften gelten.
Bemessungsgrundlage ist Entgelt - USt. gem. §10UStG
und gem. §12(1)UStG 16%
daraus ergibt sich die USt beträgt bei 5000€ brutto 698,66€
und bei 500€ netto 800€
Beiträge von tweetie29
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okay, dann muss ich nochmal nachgucken, ohne Gesetz ist das grad nen bisschen scheiße, aber ich dneke dass der steuerbefreit ist weil er doch unter §4 zu den KAtalogberufen zählt oder? ich gucke nochmal und sage dann bescheid.
LG Bea
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es ist eine sonstige Leistung im sinne von §3(9)UStG
ort der sonstigen leistung bestimmt sich nach §3a(3)iVm.(4)UStG
wenn MAndant Unternehmer dann da wo der Prozess war FR und wenn kein Unternehmer dort wo wohnsitz des Mandanten ist.
Darausfolgt gem.§1UStG weil keien vorschrft gilt nicht steuerbar, daher auch nicht steuerpflichtigHoffe konnte helfen
LG Bea