Beiträge von tweetie29

    so hab auch grad nochmal nachgeschaut und ist gem §3a Abs. 1, weil (3) nicht greift in Dt. steuerbar gemäß §1(1)Nr.1 und steuerpflichtig weil in §4 keine vorschriften gelten.
    Bemessungsgrundlage ist Entgelt - USt. gem. §10UStG
    und gem. §12(1)UStG 16%
    daraus ergibt sich die USt beträgt bei 5000€ brutto 698,66€
    und bei 500€ netto 800€

    es ist eine sonstige Leistung im sinne von §3(9)UStG
    ort der sonstigen leistung bestimmt sich nach §3a(3)iVm.(4)UStG
    wenn MAndant Unternehmer dann da wo der Prozess war FR und wenn kein Unternehmer dort wo wohnsitz des Mandanten ist.
    Darausfolgt gem.§1UStG weil keien vorschrft gilt nicht steuerbar, daher auch nicht steuerpflichtig

    Hoffe konnte helfen

    LG Bea