Beiträge von rainerw

    Die Fragen ziehen sich ja bereits über Jahre hin und auch ich habe keine Ahnung ob die Betriebsleitung die Veranstaltung verbieten kann.

    Im GG steht:

    im Artikel 9 Abs.1: Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

    Artikel 9 Abs.3: Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.

    Aus der Fragestellung geht nich hervor wo diese Mitarbeiter die Werbeveranstaltung durchführen wollen. Aus meiner Sicht dürfen die Mitarbeiter die Werbeveranstaltung durchführen wenn es den Betriebsfrieden nicht stört. Das ist gewährleistet wenn die Werbeveranstaltung nicht in den Räumen des Großversandhauses G durchgeführt wird. So werde ich das formulieren :p

    Hat schon jemand die Lösung?

    LG Rainer

    Jetzt habe ich die Aufgabe auch auf dem Tisch liegen, jedoch andere Überlegungen dazu angestellt:

    [FONT=&quot]Ich halte die Aussage aus nachfolgendem Grund für richtig. [/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Der Unternehmensgewinn im engeren Sinne ist doch der Teil, der nach Abzug des Endgeltes für seine Arbeit (Unternehmerlohn) und des kalkulatorischen Eigenkapitalzinses (sofern Unternehmer und Kapitalgeber identisch sind) vom Unternehmensgewinn im weiteren Sinn als Gewinn übrig bleibt. Die kalkulatorische Verzinsung des Eigenkapitals orientiert sich am marktüblichen Zinssatz für langfristig gewährtes Fremdkapital. Erhöht sich also der Zinssatz für Fremdkapital, ist die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung höher anzusetzen, damit sinkt der Unternehmergewinn im engeren Sinne.[/FONT]