Beiträge von Konstanze80

    Hallo,
    ich sitze gerade an einer Aufgabe zur Gewerbesteuer und komme an einigen Punkten nicht weiter. Ich muss die Gewerbesteuerrückstellung berechnen für die Toys GmbH.

    In den sonstigen Steuern ist die in ordnungsgemäßer Höhe von 533 € gebuchte Grundsteuer für das Betriebsgebäude enthalten. Das 1977 erworbene Gebäude gehört zur ideellen Hälfte der Ehefrau. Der Buchwert beträgt 199.403 €; der Einheitswert beträgt 78.381 €

    Stutzig macht mich hier die Grundsteuer. Ist die wichtig bei der Gewerbesteuer? Außerdem verstehe ich das mit der Ehefrau auch nicht so richtig.

    An der Toys GmbH ist Max Engel mit 20 % am Stammkapital beteiligt. Dem betrieblichen Bankkonto wurden 2.500,14 € gutgeschrieben.

    In der Aufgabenstellung heißt es, dass dieser Max Engel die Toys GmbH betriebt. Warum wird ihm da Geld gutgeschrieben. Ich stehe voll auf dem Schlauch. Vielleicht kann mir jemand helfen und mir sagen, wie ich diese Teilaufgaben löse??

    mfg
    Konstanze

    Hallo, folgende Aufgabe bereitet mir Kopfschmerzen. Wäre für jeden Tip dankbar.

    Unternhemer A schließt am 25.04. einen Kaufvertrag mit Unternehmer B über die Lieferung diverser Holzsorten ab mündlich ab. Als Liefertermin wird der 10.10. vereinbart. Am 28.04. geht dem Unternehmen B ein Schreiben von A zu , in dem der 25.10. als Tag der Lieferung angibt. Bei dem Unternehmen B wird dieser Brief zu den Akten gelegt. Am 11.10. verlangt Unternehmen B sofortige Lieferung, da sie selbst Leistungsverpflichtungen bei ihren Kunden habe.

    Welche rechtliche Bedeutung hat der Brief vom 28.04.?

    Danke und Gruß
    Konstanze

    Hallo,

    befinde mich in der Ausbildung zum Bilanzbuchhalter und habe dabei bei EDV-Aufgaben zu lösen. Von denen ich allerdings null Ahnung habe. Vielleicht kann mir jemand helfen?

    1. Führen Sie zwei praktische Beispiele der Migration an.
    2. Erklären Sie den Einsatz von Migrationshilfen.
    3. Beschreiben Sie drei mögliche Probleme, die bei eine Migration auftreten können.

    mfg
    Konstanze

    Da die kalkulatorischen Abschreibungen eigentlich auf keiner Rechtsgrundlage basieren, sondern nur dem internen Vergleich dienen, braucht die Maschine nicht weiter kalkulatorisch abgeschrieben zu werden. Ich verstehe das aber nicht mit diesen Selbstkosten?

    Gruß
    Konstanze

    Hallo,
    ich soll zu folgender Aussage Stellung nehmen:

    "Sobald eine Anlagegut, z.B. eine Maschine, abgeschrieben ist, sollte man die kalkulatorischen Abschreibungen - zumindest in der bisherigen Höhe- nicht weiterlaufen lassen. Das senkt die Selbstkosten und führt zu einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit."

    Ich finde diese Aussage schon richtig, aber ich kann sie nicht so richtig begründen. Kann mir da jemand weiterhelfen? Danke

    mfg Konstanze

    Ein Einzelunternehmen betreibt eine chemische Reinigung in gemieteten Räumen. Zur vorbeugenden Vermeidung von Ärger mit den Nachbarbetrieben bittet der Vermieter den Einzelunternehmer um Einbau zusätzlicher Filteranlagen und bietet dazu eine Kostenbeteiligung ohne Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 10.000 € an. Am 2. Juli 2005 wurde die Anlage geliefert und eingebaut. Die Kosten für die Lieferung stellten sich auf 45.000 €, die Einbaukosten auf 5.000 €. Die Nutzungsdauer der Filteranlage ist mit 8 Jahren anzusetzen.

    Die einzelnen Posten wurden buchhalterisch wie folgt behandelt:
    Umbaukosten (Soll) 45.000 €
    sonstiger betrieblicher Aufwand (Soll) 5.000 €
    sonstige betriebliche Erträge für die
    Überweisung des Vermieters (Haben) 10.000 €

    Diese Buchungen standen auf den Geldkonten entsprechende Gegenbuchungen gegenüber.
    Der niedrigstmögliche Bilanzansatz der Filteranlage zum 31.12.05 ist zu berechnen (Handelsbilanz= Steuerbilanz)
    Welche Korrekturbuchungen sind erforderlich?

    Mein Lösungsansatz:
    - Filteranlage ist Betriebsvorrichtung, also selbständiges Wirtschaftsgut
    - Filteranlage ist ein bewegliches Wirtschaftsgut das Anlagevermögens und kann degressiv abgeschrieben werden.
    - die Kostenbeteiligung des Vermieters ist ein Zuschuss
    - Unternehmer hat den Zuschuss als Betriebseinnahme gebucht und diese hat somit keine Auswirkung auf die Anschaffungskosten der Filteranlage

    Filteranlage
    Kosten für die Lieferung 45.000
    +Einbaukosten 5.000
    =Anschaffungskosten insges. 50.000
    -Zuschuss 10.000
    -Afa (12,5%, davon 1 Monat) 417
    Bilanzansatz zum 31.12.05 39.583

    Was meint ihr? Ich weiß jetzt allerdings nicht so richtig wie ich die Korrekturbuchungen machen soll.

    mfg
    Konstanze

    Hallo,
    ich weiß bei folgender Aufgabe nicht weiter:

    Der Preis als Regulator soll in einer Marktwirtschaft "lenken". In einer Planwirtschaft hat der Preis keinerlei Lenkungsfunktion. Richtig oder Falsch?

    Ich würde eher zu "falsch" tendieren. In einem gewissen Umfang konnte auch in der DDR gelenkt werden. Oder was meint ihr?

    Gruß
    Konstanze

    Hallo, ich hänge hier an einer Aufgabe von ils fest und hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann.

    Aufgabe: A. erwarb am 15.10.05 ein an sein Betriebsgebäude angrenzendes Grundstück, um dort eine Lagerhalle zu errichten. der Kaufpreis betrug 500.000 €, davon entfielen gemäß notar. Kaufvertrag 450.000€ auf den Grund und Boden sowie 50.000€ auf ein techn. u. wirtsch. vollständig verbrauchtes Gebäude. Die Nutzungsrechte an dem grundstück gingen am 1.11.05 auf A über, die eintragung ins Grundbuch erfolgte erst im januar 06. Das alte Gebäude ließ A noch im Jahr 05 abreißen u. erhielt dafür eine Rechnung über 58.000€ (inkl. 16% USt), die er aber erst Anfang 06 bezahlte. Außerdem fielen im Jahr 05 im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf folgende Aufwendungen an: Notariatskosten: 8700 € (inkl. USt), Auflassungsgebühren: 4500€, Grunderwerbssteuer: 17500€. Die neue Lagerhalle wurde im Jahr 06 erstellt.
    Aufgaben: Beurteilen Sie den Sachverhalt unter Hinweis auf die Bestimmung des Handels- u. Steuerrechts.; Entwickeln Sie die Bilanzansätze für die betroffenen Wirtschaftsgüter für 31.12.05

    So, ich bin schon mal soweit, dass ich weiß, dass die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes gehören. Und der Kaufpreis des Gebäudes zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens.Da das Gebäude wertlos war wird auch keine Afa gebildet.Oder? Irgendwie komme ich da nicht weiter.