Beiträge von Habenix

    Hallo Mandy,

    2. Versuch der Lösung:

    Veräußerungserlös ........... 40.000
    § 3 Nr. 40c EStG ..............20.000

    Steuerpfl. Teil ..................................................... 20.000

    Anschaffungskosten ........ 19.000
    (50% v. 38.000)

    § 3 Abs.2 EStG ................ 9.500
    Abziehbar ..............................................................9.500

    = Veräußerungsgewinn ........................................ 10.500


    Freibetrag .....................................1.812
    (20% v. 9.060)

    Gewinn ........................ 10.500
    Grenzbetrag .................. 7.220
    (20% v. 36.100)

    = schädl. Betrag ............ 3.280 ..- 3.280

    = ...................................................... 0 ......................0

    Einkünfte .............................................................10.500

    Kein Freibetrag, da schädlicher Betrag zu hoch.

    Da innerhalb der letzten 5 Jahre bereits 50% der ehemaligen Anteile verkauft wurden, können die AK nur zur Hälfte angesetzt werden.

    Mandy, ich hatte damals andere Jahreszahlen. Bei mir war es 2001 und 2004. Überprüfe daher bitte alles nochmal genau. Ansonsten hatte ich die volle Punktzahl.

    Hoffe. ich konnte Dir etwas weiterhelfen.

    Viele Grüße Uwe

    Hallo Mandy,

    bei mir im Gesetzestext steht es etwas anders:

    "...von 9060,-€ übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. ..."

    Mein Gesetzestext ist von 2007.

    Ich bin mir auch fast sicher, diese Aufgabe im Rahmen meiner Bibu-ausbildung auch schon gelöst zu haben. Kannst Du mir die Heftbezeichnung bitte mal sagen? dann könnte ich zu Hause mal nachgucken.

    Viele Grüße Uwe

    Das EK- Konto in Höhe von 400.00,- € wird in eine Verbindlichkeit umgewandelt ( reiner Passivtausch ).
    Die Zahlung darüber hinaus ( 45.000 und 60.000 ) sind als Kaufpreis zu verstehen, die der verbleibende Gesellschafter zahlen muß.
    Von daher sind beide Beträge in einer Ergänzungsbilanz zu aktivieren und hier nach handels- bzw. steuerrechtlichen Vorschriften abzuschreiben.

    Die 45.000 Abfindung ( = stille Reserven ) müssen auf die WG aufgeteilt werden, die die stillen reserven enthalten.
    Die 60.000 werden als derivater Geschäfts- und Firmenwert unter den immateriellen VG aktiviert.
    Dies ist auch der gewachsene Firmenwert, da nur diese Höhe entgeltlich entrichtet wird.

    Viele Grüße

    Uwe

    Hallo an alle,

    ...geören alle Aufwendungen.... Dann bitte schön auch Versicherung und Steuern. Denn die gehören auch dazu um ein Auto in Betrieb zu setzen.
    UNd das wäre genau so falsch wie die Betankung.

    ... Achtung, die Umsatzsteuer... Petra, irgend etwas hast Du hier überlesen, oder die Seite stimmt nicht. Die Umsatzsteuer gehört nur dann zu den AK, wenn der Erwerber ebend nicht Vorsteuerabzugsberechtigt ist. Wieso sollte ein Unternehmer, der sich bei jeder Ausgabe die Vorsteuer zieht es ausgerechnet beim Anlagegut nicht tun können???

    Viele Grüße

    Uwe

    Hallo Stummy,

    ich habe jetzt keine Rechtsquelle zur Hand, aber in meiner Ausbildung mußte ich mich auch schon ein paar mal mit solch einem Beispiel als Aufgabe beschäftigen
    und die Begründung war immer genau die, die ich im o.g. Beitrag genannt habe.

    Anschaffungskosten sind immer einmalige Aufwendungen und keine wiederkehrenden. Deswegen zählen z.B: auch Nummernschilder und Zulassungskosten dazu, aber ebend nicht die Betankung, zumal die Fahrzeuge eh von Haus aus soviel Sprit im Tank haben, das es bis zu nächsten Tankstelle reicht.
    Alles andere erfolgt in Absprache mit dem Kunden, bzw. ist eine Serviceleistung gegenüber dem Kunden.

    Viele Grüße

    Uwe

    Hallo,

    eine Zuschreibung, wenn sie vorzunehmen ist, nur bis zur max. Höhe der AK / HK.
    Darüber hinaus geht nichts. Eine ZUschreibung z.B. auf einen höheren Tageswert, würde den Ausweis eines noch nicht realisierten Gewinns bedeuten und damit eine Verstoß gegen das Realisationsprinzip ( §252 Abs.1 NR.5 HGB ) darstellen.

    Viele Grüße

    Uwe

    Hallo Denny,

    ich studiere zwar kein Jura, hatte aber letztes Jahr in meiner Bibu-Ausbildung so einen ähnlichen Fall. Mal sehen, ob ich es aus dem Hut noch so zusammen bringe.

    Du mußt erstmal klären, ob eine Bring- oder eine Schickschuld vorliegt.
    Bei einer Bringschuld ist der Frachtführer F gemäß § 278 BGB Erfüllungsgehilfe von
    Hersteller V, so wie auch Kraftfahrer L erfüllungsgehilfe von Frachtführer F ist.
    In diesem Fall hat Hersteller V einen Schadensersatzanspruch gegen Frachtführer F aus dessen Transportversicherung bzw. persönlicher Zuzahlung sollte die Versicherung nicht alles decken.

    Bei einer Schickschuld ist die Übergabe an den Frachtführer F gleich Übergabe (Auslieferung) an den Kunden E. Damit ist V in allem aus dem Schneider. Jetzt hat Kunde E einen Schadensersatzanspruch gegen F.

    In beiden Fällen kann Frachtführer F seinen Kraftfahrer L auf dem Zivilrechtsweg auf Schadensersatz verklagen sollte eine Mitschuld seinerseits nicht ausgeschlossen werden können.

    Im ersteren Fall hat natürlich V gegen E eine Nachlieferungspflicht.

    Leider muß ich Dir die §§ schuldig bleiben, aber wie gesagt, so von Arbeit aus ohne Unterlagen - leider behält man nicht alles was man mal gelernt und gelesen hat.

    Hoffe, es bringt Dich trotzdem erstmal ein Stück weiter.

    Viele Grüße

    Uwe