Beiträge von Ismael

    Hi, hier ein paar kurze Tipps zu Deinen Fragen:

    1a) Bilanzgewinn sinkt, da GoF als Aufwand in die GuV wandert
    1b) Aktivierung des GoF und Abschreibung über die Folgejahre, § 255 Abs. 4 HGB

    2a) Bilanzgewinn erhöht sich, da Bildung von Aufwandsrückstellungen Aufwand verursachen würde
    2b) Passivierung einer Rückstellung nach § 249 Abs. 2 HGB

    3a) ähm, d.h. dass Material- und Personalgemeinkosten als Herstellungskosten aktiviert werden (Steuer: Pflicht - Handelsrecht: Wahlrecht) - Folge: Weniger Aufwand in der GuV, also mehr Gewinn
    3b) Erfassung dieser Kosten als Aufwand in der GuV, § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB

    4a) Was ein GWG ist, steht hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Geringwer…haftsg%C3%BCter
    Sofortabschreibung führt also zu mehr Aufwand und damit weniger Gewinn
    4b)Alternativ könnten natürlich auch GWG wie alle anderen abnutzbaren Vermögensgegenstände über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Dann hast Du im ersten Jahr weniger Aufwand und mehr Gewinn, vgl. § 253 Abs. 2 Satz1 HGB

    5a) Lifo: Last In First Out, d.h. die neuesten Vorräte werden auch wieder zuerst verkauft. Da die Wiederbeschaffungskosten steigen besteht also die Fiktion, dass Du die teuersten Vorräte auch gleich wieder verkauft hast, d.h. die billigsten sind in der Bilanz. Ergo ist Dein Wareneinsatz hoch und Dein Bilanzgewinn niedrig. Du rechnest Dich sozusagen arm. M.E. ist Lifo gar nicht zulässig, bei steigenden Preisen.
    5b) Alternative: andere Bewertungsvereinfachungsverfahren nach § 256 HGB (FiFo)


    Grüße
    Ismael

    Hi!

    Der Restbuchwert ergibt sich in Deinem Fall ganz einfach wie folgt:

    Buchwert 1.1.01

    minus Abschreibung

    gleich Restbuchwert 31.12.01

    d.h.

    Buchwert 1.1.01 80000

    minus Abschreibung 16000 (80000 * 0,2)

    gleich Restbuchwert 31.12.01 64000

    für 02: Abschreibung 12.800 (64000 * 0,2)

    Restbuchwert 31.12.02 also 51200 (64000 - 12800)


    Das Problem bei der Abschreibung ist übrigens, dass Du ja immer 20% vom Restwert abziehst, d.h. Du kommst theoretisch nie auf einen Buchwert von null am Ende der Nutzungsdauer. Deshalb vergleicht man immer, ab welchem Jahr eine lineare Abschreibung höher ist als die geometrisch-degressive und wechselt dann zur linearen Abschreibung.

    Grüße
    Ismael

    Hi DanX,

    Deine Frage ist noch zu allgemein, um Dir Tipps zu geben. Nur ein paar knappe Infos: Die Haftung des Wirtschaftsprüfers bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ergibt sich aus § 323 HGB. Bei freiwilligen Prüfungen und anderen Aufträgen ist in der Regel eine Haftungsbegrenzung mit dem Mandanten zu vereinbaren. Das kann man in Grenzen individuell vereinbaren. Es gibt auch vorformulierte Vertragsbedingungen (AAB). In der Wirtschaftsprüferordnung (die übrigens WPO abgekürzt wird) steht auch einiges z.B. §§ 54, 54a WPO.

    Grüße
    Ismael