1. Vinzenz (V) handelt mit Elektrogeräten. Am 14.6. erscheint er bei Karl (K) und erzählt ihm, er habe einen Posten preislich besonders günstiger Kühlschränke aus einem Insolvenzverfahren erworben und wolle ihn an der günstigen Kaufgelegenheit teilhaben lassen. Er müsse aber schnell zugreifen, wenn er noch ein Gerät haben wolle. K überlegt nicht lange und greift zu. Am nächsten Tag kommen ihm Bedenken, ob das Angebot wirklich günstig sei. Er ruft daher bei V an, und teilt mit, das er vom Kauf abstand nehmen möchte und Rückzahlung des Kaufpreises verlange. Wie ist die Rechtslage, wenn:
a: das Gerät 35 Euro kostet
b: K es sich erst 6 Wochen nach Vertragsabschluss anders überlegt und dies dem V mitteilt?
a: Es handelt sich hierbei um die Einschränkung nach § 312 Abs. 3 Nr. 2 BGB – die Bagatellgrenze: Wenn das Entgelt 40 € nicht übersteigt und die Leistung sofort erbracht und bezahlt wurde, dann wird das Geschäft sofort endgültig wirksam und ein Widerrufsrecht des Kunden besteht nicht.
b: Der Verbraucher muss den Widerruf innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer erklären, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt (§ 355 Abs. 1 BGB) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht erhalten hat, die den in § 355 Abs. 2 BGB genannten Anforderungen entspricht. Das Widerrufsrecht erlischt nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß davon in Kenntnis gesetzt wurde. (§ 533 Abs. 3 Satz 3) Da es sich hierbei, um ein Haustürgeschäft handelt, geht die Regelung des Widerrufsrecht auf das Haustürwiderrufsgesetz zurück. (§§ 312 und 312 a BGB) Dieses Gesetz soll den Verbraucher vor einer Überrumpelung und sachwidrigen Beeinflussung bewahren.
2. Der kaufmännische Angestellte A nimmt beim Kreditinstitut Hey und Knebel ein Darlehen auf. Der Zins beträgt / % zuzüglich 2 % Bearbeitungsgebühr. Dafür wird der Betrag ohne alle Formalitäten lediglich gegen eine Empfangsbestätigung und einer von A unterzeichneten Erklärung, dass er den Darlehensbetrag zuzüglich Zinsen und Kosten nach Ablauf eines Jahres zu zahlen habe, ausgezahlt. Zwei Monate später erfährt A von einem Bekannten, dass er bei anderen Banken den Kredit zu wesentlich günstigeren Bedingungen erhalten hätte. Er überlegt deshalb, ob er sich von den vertraglichen Bindungen zum Kredithaus Hey und Knebel lösen sollte.
Was raten Sie ihm?
Da es sich bei dem Darlehen des Kreditinstituts um ein Verbraucherdarlehen handelt, hätte das Kreditinstitut die hier geltenden Formvorschriften, wie folgt, beachten müssen:
Verbraucherdarlehen müssen nach § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 7 BGB vorgesehenen Mindestangaben enthalten: - den Nettodarlehensbetrag, - der Gesamtrückzahlungsbetrag, wenn dieser bei Vertragsschluss für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht, - die Rückzahlungsmodalitäten oder gegebenenfalls die Regelung der Vertragsbeendigung, - den Zinssatz und alle sonstigen Darlehenskosten, den (anfänglichen) effektiven Jahreszins, - die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen wird, - die zu bestellenden Sicherheiten.
All diese Angaben fehlen, was zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages führt (§§ 494 Abs. 1, 492 Abs. 1, Satz 5 Nr. 2 BGB), doch ist die Heilung eingetreten, insofern A das Darlehen in Anspruch genommen hat (§ 494 Abs. 2, Satz 1 BGB) Jedoch ermäßigt sich der zugrunde gelegte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % im Jahr (§§ 494 Abs. 2, Satz 2, 246 BGB) Er kann also die zuviel gezahlten Zinsen zurückverlangen und muss zukünftig nur den gesetzlichen Zinssatz von 4 % zahlen.
3. Minus (M) hat erhebliche Liquiditätsprobleme. Er beantragt daher bei B (Bank) ein Kredit über 100.000 Euro und übereignet der Bank zur Sicherheit 5 hochwertige CAD Computeranlagen, die er für den Betrieb seines Ingenieurbüros angeschafft hat. Da M die Computer-Anlage für die Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit weiter benötigt, wird in dem Vertrag mit der Bank vereinbart:
“Die Beteiligten sind sich einig, dass das Eigentum an den CAD-Computer-Anlagen des M (Marke „Compuskript“, Herstellernummer 4711-0815 – 47110819) zur Sicherung des Darlehens auf die B-Bank übergeht- Die Übergabe des Sicherungsgutes wird dadurch ersetzt, das der Sicherungsgeber das Sicherungsgut unentgeltlich für die Bank verwahrt.
Für den Fall, dass ein Teil der sicherungsübereigneten Anlagen veräußert und durch neue ersetzt wird, einigen sich der Sicherungsgeber und die B-Bank schon jetzt, dass das Eigentum an den Ersatzstücken zu dem Zeitpunkt auf die Bank übergeht, in dem der Sicherungsgeber das Eigentum an den Maschinen erwirbt.“
Ein halbes Jahr später veräußert M drei Maschinen mit Zustimmung der B-Bank und kauft vier neue hinzu. Aufgrund nachlassender Auftragslage kommt M wenig später in weitere finanzielle Schwierigkeiten. Er wendet sich daher an die Sparkasse S. die ihm die benötigten Mittel gegen Sicherungsübereignung der vorhanden sechs Maschinen beschafft. Von der Sicherungsübereignung an die B-Bank hatte die Sparkasse unverschuldet keine Kenntnis. Nachdem M einige Zeit später zahlungsunfähig wurde, drängen die B-Bank und die Sparkasse auf Herausgabe und Verwertung der Maschinen. Sowohl die B-Bank, als auch die Sparkasse sind der Auffassung, sie hätten das Sicherungseigentum erworben.
Prüfen und begründen Sie: Wer ist Eigentümer der 6 CAD-Computer-Anlagen?
Ursprünglich war M Eigentümer. Er hat das Eigentum nach §§ 929, 930 BGB wirksam an die B-Bank übertragen. Fraglich ist aber, ob die S-Sparkasse das Eigentum erworben hat. Sie hat sich mit M über die Eigentumsübergabe geeinigt, die Übergabe wurde nach § 930 ersetzt. Da aber M nicht Eigentümer der CAD-Computer-Anlage ist, war er auch nicht berechtigt das Eigentum zu übertragen. Die S-Sparkasse war zwar gutgläubig, nach § 933 BGB kommt es aber auf die Gutgläubigkeit des Erwerbers in dem Zeitpunkt an, in dem die Sache tatsächlich von dem Veräußerer übergeben wird. Im Falle der Sicherungsübereignung findet aber regelmäßig keine Übergabe statt, so dass die Gutgläubigkeit der S-Sparkasse keinen Eigentumserwerb nach §§ 932 ff. BGB zulässt. Die B-Bank ist daher nach wie vor Eigentümer der CAD-Anlagen.