Beiträge von Denyo91

    Die Angaben aus der Korrektur würden mich schon interessieren. Weil mir nicht einläuchtet wie man z.B. auf den Cash-Flow kommen soll!
    Denn:
    Der Gewinn steht im EK mit 50.00,-, aber ist das der gesamte Gewinn? Weiß keiner!
    Die Rücklagen stehen auch mit 50.00,- da, aber sind das alles Gewinnrücklagen?
    Die Rückstellungen stehen auch mit 50.000,- da, aber wie war der Stand der Vorperiode? Sind die 50.000 komplett neu eingestellt wurden, oder sind auch Rückstellungen aufgelöst wurden.
    Den Cash-flow kans man damit jedenfalls nicht ausrechnen. Der Umsatz steht natürlich wie oben erwähnt auch nicht zur Verfügung.

    Also kann man zur finanziellen Stabilität lediglich die Eigenjkapoitalquote ausrechnen!

    Wenn ich das nur falsch sehe und die Informationen nicht richtig deute, würde ich mich freuen, wenn man mich schlau macht ;)

    Nein, die Gründung der OHG nicht.
    Aber es muss doch bereits bei der Ferstlegung der Übereignung des Grundstücks eine notarielle Beglaubigung/Beukundung erfolgen, oder?

    Diese fehlt ja hier.
    Es liegt also ein Formfehler für einen Teil des Gesellschaftsvertrages vor. Nur ist die Frage, ist er dadurch komplett nichtig, oder nur der genannte Teil.

    Ich habe es nun so verstanden, dass die OHg entstanden ist, C kann also denn Kaufpreis von der OHG einfordern.
    Allerdings ist B auf Grund des Formfehlers nicht zur Einbringung des Grundstücks verpflichtet.

    Irgendwie steh ich ein wenig auf dem Schlauch ?(

    Hallo Zusammen,

    also, der Fall:

    A und B gründen eine OHG.
    Im Gesellschaftsvertrag wird u.a. vereinbart, dass B ein Grundstück in das gesellschaftsvermögen übereignet.
    Bevor das Grundstück übereignet wird und vor der Handelsregistereintragung, beginnt die OHG bereits mit der Geschäftstätigkeit und erziehlt auch schon Gewinne etc.

    A und B bestellen für die OHG bei C Büromöbel. Dieser leifert fristgerecht.

    Die Frage ist nun, kann C Zahlung des Kaufpreises von der OHG verlangen?
    Ausserdem ist fraglich ob B das Grundstück übereignen muss.

    Ich dachte zunächst, dass keine OHG enstanden sei, da die notarielle Beurkundung fehlt. Aber es muss für C doch die Möglichkeit geben, den Kaufpreis einzufordern, oder!?!

    Für Tips wäre ich super dankbar. :rolleyes:

    Gruß
    Denyo