Hey fabriizio,
ich versuch es mal
a) Im ersten Teil der Aufgabe ensteht ein sogenanntes Abstraktionsprinzip. D.h zwischen L und T ist ein Vetrag zustandekommen,$433 BGB. Jedoch finde das Verpflichtungsgeschäft nicht statt §929BGB da er ja A die Truhe verkauft und übereignet(§929). Ein Kaufvertrag ist also auch zwischen L+A zustandegekommen, jedoch incl. des Verfügungsgeschäftes-->das Eigentum ist übergeben worden an den A.
b) L könnte den Vertrag gegen T anfechten, gemäß §142. Hierfür müsste L jedoch einen wirksamen Anfechtungsgrund haben, dieser wird im nicht in §119 Ab.1 gegeben. Es handelt sich nicht um einen Erklärungs oder Inhaltsirrtum, auch in §119 Ab2 über eine verkerswesentlich Eigenschaft kann er ihn nicht anfechten, $119 besagt nämlich das Vertrage nur angefochten werden können wenn es sich um einen wertbildendet Faktor handelt, aber der PREIS einer SACHE (in dem Fall Truhe) ist KEIN wertbildender FAKTOR, also nicht anfechtbar.
Eine Anfechtung kann also nicht durchgesetzt werden. Der kaufvertrag ist nicht anfechtbar. Geschlossen Verträge sind einzuhalten.
c) T könnte von A die Herausgabe der Truhe gemäß §812 BGB haben. Voraussetzung hierfür wäre das zwischen T und A ein Kaufvertrag besteht und der Anspruch enstannden wäre, § 433 BGB. Es entsteht aber kein Kaufvertrag zwischen den beiden, also hat er kein Herausgabeanspruch an den A für die Herausgabe der Truhe.
--> Es ist nur möglich eine Schadenserstatz vom A zu verlangen aber an die TRUHE kommt er NEVER!!!!!
Du kannst mir ja mal sagen ob das so richtig war in der SCHULE....würd mich mal interresieren....wie gesagt alles ohne GEWÄHRT
besser mal überprüfen lassen