Beiträge von Madball

    also ich glaube bei dem Sachverhalt 2 bist Du irgendwie auf dem Holzdampfer. Bei den 59911 handelt es sich um den Gewinn und nicht um die Steuern. Du müsstest wenn dann die Minusbeträge von den Steuerzahlungen abziehen. Was hast Du denn für Lösungen bis jetzt hierzu?

    Zu Sachverhalt 3:

    1) Da es sich bei der Einkommensteuer um eine Jahressteuer handelt, entsteht diese mit Ablauf des Kalenderjahres (31.12.2002 24 Uhr) (§ 36 (1) EStG)
    Bei Vorauszahlungen gilt abweichend hiervon mit Beginn des quartals in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind (§ 37 (1) EStG). Also hier 01.07.2003 beziehungsweise 01.10.03 jeweils um 0 Uhr.

    2) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides § 36 (4) EStG
    also hier: 14.03.2003
    + 3 Tage nach § 122 (2) Nr. 2 AO
    = 17.03.2003
    + 1 Monat nach § 36 (4) EStG
    = 17.04.2003

    3)Die Rechtsbehelfsfrist berechnet sich genauso wie der Zahlungstag der Abschlusszahlung (§ 355 (1) AO)

    4)Säuniszuschlag (§ 240 AO)

    5) Steuerschuldner ist grundsätzlich der Steuerpflichtige. Besonderheiten in deinem Fall kann ich so nicht sagen, da ich dafür den Bescheid sehen müsste. Ich denke aber es gut um Zusammenveranlagung. Somit sind dann die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtige Schuldner der Einkommensteuer (§ 26b EStG)

    Hab mal eine Antwort ersellt. Bin mir aber nicht so sicher, ob Du die noch benötigst, da es ja schon eine weile her ist. Hier erstmal Antwort zu 2 in Kurzform. Falls Du für 3 auch noch ne Antwort benötigst, meld dich einfach.

    Einkünfte aus V+V: Änderung nach § 173 (1) Nr. 1 AO -> Änderung aufgrund neuer Tatsachen
    + 500 €

    Ausgaben im Zusammenhang mit V+V: Änderung nach § 173 (1) Nr. 2 AO -> Änderung trotz groben Verschulden aber im Zusammenhang mit § 173 (1) Nr. 1 AO
    - 200 €

    Verlustanteil KG: Da diese Einkünfte im Rahmen einer gesondert und einheitlichen Feststellung (§ 180+182 AO) handelt es sich um einen Grundlagenbescheid. Somit Änderung nach § 175 AO
    - 400 €

    Gewerblicher Gewinn: Es handelt sich hierbei um eine offenbare Unrichtigkeit. Den Fehler hat grundsätzlich der Steuerpflichtige verursacht, was § 129 AO entgegensteht. Da der Fehler aber so offensichtlich ist, spricht man von der Adoption durch den Finanzbeamten, was den Fehler ebenfalls zu einem Fehler des Finanzamtes macht. Somit Änderung nach 129 AO.
    - 150 €

    § 177 AO greift somit nicht, da es sich nicht um materielle Fehler handelt. Materielle Fehler liegen nur vor, sofern keine Änderungsvorschrift greift.

    Die Änderungen greifen natürlich nur, sofern eine Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Hierzu fehlen aber die Datumsangaben.

    Die Einkommensteuer ändert sich um die o. a. Beträge