Huhu...ich versuchs mal...
A haftet laut §161 Absatz1 HGB als Kommanditist beschränkt nur mit seiner Einlage. Da er gemäß §170 HGB nicht zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt ist, und somit rechtwidrig handelte, muss er in Höhe seiner Hafteinlage, welche im Handelsregister eingetragen ist, haften (§172 HGB).
Hallo Sunni,
da muss ich dir leider widersprechen. Mein Lösungsansatz schaut folgendermaßen aus:
Es müsste ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB zustande gekommen sein. A hat bei seinem Kauf die A,B,C KG "vertreten". Die Vertretung muss gem. § 164 BGB wirksamt sein, damit der Kaufvertrag wirksam ist. § 164 HGB schließt jedoch die Ausführung von Geschäften und Vertretung der Firma durch den/die Kommanditisten aus. Demnach ist ein schwebend unwirksamer Vertrag zustande gekommen, der gem. § 177 BGB die Zustimmung einer vertretungsberechtigten Person erfordert, in diesem Falle dem Komplementär. Dieser verweigert die Zustimmung jedoch. Die KG ist damit "aus dem Schneider". Der Auktionator kann nun gem. § 179 I BGB von A die Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des LKW bzw. Schadenersatz verlangen, da man davon ausgehen muss, dass dieser über seine Rechte und Pflichten Bescheid wusste.
Ich hoffe ich konnte dir oder ein paar anderen Leuten damit auf die Sprünge helfen, denn die Haftung der Gesellschafter kommt in diesem Fall gar nicht zum tragen, da ja für die Gesellschaft gar kein Rechtsgeschäft zustande gekommen ist.