Beiträge von JanFr

    Hi,

    ich muss für eine Seminararbeit zum Thema `Cluster`den Begriff der Produktivität definieren. Dazu habe ich auch einiges an Material gefunden, allerdings verwirrt mich folgendes: Produktivität ist das Verhältnis von Output (in ME) und Input (in ME), bspw. Fahrräder pro Arbeitskraft. Allerdings wird an vielen Stellen auch eine wertmäßige Definition (Messung) zugelassen, konkret wurde z.B. Produktivität als Verhältnis von Wertschöpfung und bspw. Personalaufwand definiert. Dadurch würde aber die Dimension EUR/EUR zugelassen, was ich eigentlich eher dem Begriff der Wirtschaftlichkeit zuordnen würde. Ein konkretes Problem ist folgendes: In einem Cluster sind die Transportkosten für Inputfaktoren oftmals erheblich geringer, d.h. mein Materialaufwand würde bei gleichbleibender Inputmenge sinken. Dies würde bei konstantem Output zu einer steigenden Produktivität führen. In Mengeneinheiten ausgedrückt würde die Produktivität sich aber nicht verändern. M.E. dürften doch eigentlich Transportkosten nicht direkt etwas mit der Produktivität zu tun haben (oder sehe ich das falsch?).

    Ich wäre sehr dankbar, wenn jemand etwas Ordnung in das Chaos bringen würde.

    Danke im Voraus

    Jan Fricke

    Hi,

    Disponibles Einkommen = Markteinkommen (sachl. Interpretaiton der Leistungsfähigkeit) - Privat veranlasste, der Einkommensverwendung zuzuordnende Ausgaben (persönliche Interpretation der Lesitungsfähigkeit)(v.a. Sonderausgaben, aussergewöhnliche Belastungen, Familienleistungsausgleich).

    Über das disponible Einkommen kann der Steuerpflichtige frei verfügen, über das indisponible eben nicht.

    Bsp.: Markteinkommen von 10.000 EUR; Existenzminimum: 6.000 EUR

    Der Steuerpflichtige kann über 4.000 EUR (10.000-6.000) frei verfügen, da er vom Markteinkommen auf jeden Fall 6.000 EUR zur Sicherung seiner Existenz benötigt, d.h. das Einkommen von 10.000 ist indisponibel. Disponibles Einkommen ist das Einkommen was verbleibt, wenn alle zwangsläufigen Ausgaben getätigt wurden. Im EStG wir das Existenzminimum durch den Grundfreibetrag von 7.664 EUR freigestellt. Ein anderes Beispiel wären Beiträge zur Altersvorsorgeversicherung, die dann als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

    Gruß

    jan

    Hi,

    meine Vermutung:

    1) Keine am Markt erzielte Vermögensmehrung, deshalb nicht steuerbar. Könnte unter die Schenkungssteuer fallen, nicht unter das EStG.

    2) § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG: 70 % sind Betriebsausgabe, 30 % werden als privat veranlasst eingestuft, m.a.W. 70 % sind abzugsfähig, sofern Belege und geschäftlich.

    3) auf keinen Fall Betriebsausgaben. Wurde bis Ende 2006 (??) als Sonderausgabe berücksichtigt, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG (???). Wichtig ist nur, dass der Abzug als Sonderausgabe nicht mehr zulässig ist.

    4) § 7Abs. 1 EStG: (lineare) Abschreibung nur bei abnutzbaren beweglichen oder unbeweglichen WG des AV mit Nutzungsdauer länger als 1 Jahr. Bei abnutzbaren, beweglichen WG des AV ist auch die degressive AfA zugelassen. ACHTUNG: Die Abschreibung muss auch bei einer Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vorgenommen werden, obwohl das Zu- und Abflussprinzip gilt. Geringwertige WG liegen bei einem Wert unter 410 EUR vor (????).

    Hi,

    private Veräußerungsgeschäfte sind in § 23 EStG geregelt. Wenn du Anteile an einer Kapitalgesellschaft hälst (v.a. Aktien bei Aktiengesellschaften), so ist der Veräußerungsgewinn aus diesem Geschäft (sofern die Spekulationsfrist nicht überschritten ist) steuerbar, aber nur zur Hälfte steuerpflichtig. Die von dir angeführte Norm (§ 3 Nr. 40 Bst. j EStg) besagt, dass es sich um Veräußerungen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen handeln muss, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen, d.h. es müssen z.B. Anteile an Kapitalgesellschaften (Beispiel für eine Körperschaft) sein, aufgrund derer du Dividenden (Leistungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erhälst. Die Ausgaben, die damit in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (Veräußerungskosten) dürfen dann allerdings auch nur zur Hälfte abgezogen werden, § 3 c Abs. 1 EStG.

    Allgemein kannst du dir merken, dass im Rahmen des Einkommensteuerrechts sowohl Dividenden als auch die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen. Allerdings sind Veräußerungen von Anteilen im Privatvermögen nur steurbar, wenn § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG( ??) oder subsidiär § 17 EStG erfüllt ist.

    Gruß

    Jan

    Hi,

    ich habe ein Problem und hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt. Ist es denkbar, dass ein Steuerpflichtiger negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt?
    Mein Konstrukt:

    § 19 Abs. 1 S.1 Nr. 1 EstG:

    Job A: Einnahmen: 2.000
    tatsächliche Werbungskosten: 3.000

    Job B: Einnahmen: 1.000
    tatsächliche Werbungskosten: 800

    Summe der Werbungskosten: 3.800

    § 9 a S. 1 Nr. 1 Bst. a EstG:

    max {3.800; 920}= 3.800

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Job A: - 1.000
    Job B: + 200
    -------------------
    = - 800
    Meine Annahmen: Job A ist zwar verlustbringend, wird aber durchgeführt (z.B. Praktikum). Ebenfalls sei der Job A als steuerbar einzuordnen (also kein Verstoß gegen das objektive Kriterium der Liebhaberei). Die sonstigen Einkünfte aus anderen Tätigkeiten reichen aus, um den Grundfreibetrag zu überschreiten.

    Mein Problem: § 9 a S. 2 EstG besagt, dass die Werbungskostenpauschale nur bis zur Höhe der Summe derEinnahmen (hier: 3.000) abzugsfähig sind, d.h. die Einkünfte aus nsA könnten max. null betragen. Gilt diese Begrenzung auch für die tatsächlich nachgewiesenen höheren Werbungskosten (WK > 920) ? Habe schon in den Richtlinien geschaut, bin aber auch dort nicht fündig geworden. Desweiteren gehe ich davon aus, dass die - 800 in den vertikalen Verlustausgleich und ggf. in den Verlustabzug einbezogen werden können. Stimmt dies so?

    Danke im voraus,

    Jan

    Hi,
    es gibt die arithmetisch-degressive und die geometrisch-degressive Abschreibung.

    Geometrisch degressiv:
    Dein Ansatz:
    80.000€ 16.000€ (1 J.)
    70.000€ 12.800€ (2.J)
    60.000€ 10.240€ (3 J.)
    50.000€ 8.192€ (4. J.)
    40.000€ 6.533,60€ (5. J.)
    30.000€ 5.242,88€ (6. J.)
    20.000€ 4.194,30€ (7. J.)
    10.000€ 3.355,44€ (8. J.)

    Die Abschreibungsbeträge stimmen, die Restbuchwerte sind jedoch falsch.

    Gruß

    Jan

    Hi,

    Per Waren (Nettobetrag) an Bank (Bruttobetrag)
    Vorsteuer (16 % vom Bruttobetrag)

    Bist du allerdings nicht Vorsteuerabzugsberechtigt, dann:

    Per Waren (Bruttobetrag) an Bank (Bruttobetrag)


    'Bank' kann bei Barzahlung gegen 'Kasse' bzw. bei Zahlung auf Ziel gegen 'Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung' ersetzt werden.

    Grüße

    Jan

    1. Per Waren an Verbindlichkeiten 15.000
    2. Per Kasse an Umsatzerlöse 22.500
    Per Bestandsveränderung an Waren 13.500
    3. Per ausserplanmäßige Abschreibungen auf UV an Waren 1.500

    Grüße Jan

    Hi,

    Erläuterung anhand eines Beispiels: Du kaufts in Periode t=0 eine Maschine für 10.000 € (Anschaffungskosten). Die Nutzungsdauer der Maschine beträgt 10 Jahre. Die Abschreibung beginne in t=1.

    Lineare Abschreibung:

    t=1: Anschaffungskosten = Buchwert = 10.000 €;
    Abschreibungsbetrag = Anschaffungskoten (10.000 €) / Nutzungsdauer (10 Jahre) = 1.000 €/Jahr. Im Rahmen der linearen Abschreibung schreibst du jetzt jedes Jahr 1.000 € ab.

    Anschaffungskosten - Abschreibungsbetrag= 10. 000 - 1.000 = 9. 000
    Die 9. 000 € sind die fortgeführten Anschaffungskosten (= aktueller Buchwert)

    t= 2: 9. 000 € - 1.000€ = 8.000 €
    t=3: 8.000 € - 1.000 €
    usw.

    Du subtrahierst den ABschreibungsbetrag immer vom aktuellen Buchwert und wirst am Ende auf 0 kommen.

    Geometrisch degressive Abschreibung:

    Hier wird eine Abschreibungsprozentsatz benötigt. Nehmen wir das zweifache des linearen Abschreibungssatzes.

    Linearer Abschreibungssatz = 1/10 (= 1/Nutzungsdauer) --> Geometrischer Satz = 2/10

    t= 1:Anschaffungskosten = 10. 000 € * 2/10 =2.000 (Abschreibungsbetrag)
    Buchwert = 10.000 - 2.000= 8.000

    t=2: 8.000 * 2/10 = 1.600 (Abschreibungsbetrag)
    Buchwert= 8.000 - 1.600=6.400 €

    t= 3: 6.400 * 2/10 = 1.280 €
    Buchwert = 6.400 - 1.280= 5.120
    usw.

    Der Abschreibungssatz wird immer auf den aktuellen Buchwert angewandt.(Im Falle der linearen Abschreibung wendest du den Abschreibungssatz von 1/10 immer auf die ursprünglichen Anschaffungskosten an).Am Ende der Nutzungsdauer kommst du nicht auf null.

    Grüße
    Jan

    Ich habe im Pellens, im Wagenhofer, im Ruhnke etc. nachgeschaut, aber dort findet sich immer nur ein Abriss. Ich benötige Informationen zum due process(wie wird vorgegangen,warum wird so vorgegangen,worin besteht der unterschied z.B. zum deutschen Verfahren).Einen kleinen Überblick besitze ich schon, aber wie lassen sich 15 Seiten Seminararbeit damit füllen. Vielleicht hättest du Anregungen, worauf ich besonders eingehen sollte.

    Danke

    Hi,

    hat u.U. jemand einen Tipp für mich, wo ich umfangreiche Informationen zum Thema "Standardsetzung und Enforcement" im Rahmen der IFRS Rechnugslegung finden kann.Bin für jeden Hinweis dankbar.

    Grüße

    Jan

    Hallo,

    ich habe eine Frage zum Thema Abschreibungen. Ist die Umsatzsteuer den Anschaffungskosten nie zuzurechnen oder muss hier zwischen vorsteuerabzugsberechtigt und nicht-vorsteuerabzugsberechtigt unterschieden werden?Wenn ja, gilt diese Unterscheidung auch nach Handelsrecht oder nur nach Steuerrecht?

    Meiner Ansicht ist die USt nicht aktivierbar, wenn das Finanzamt die gezahlte USt als Vorsteuer erstattet, da hier keine Aufwendungen vorliegen. Andererseits wäre aus Sicht eines nicht-abzugsberechtigten Unternehmers die Umsatzsteuer zu zahlen und somit Aufwand(bzw. Ausgabe). Deshalb wäre doch dem Sinn des § 255 Abs. 1 HGB folgend die Ust mit in die AK einzurechnen und zu aktivieren.

    Danke für Eure Hilfe

    Jan

    Berechnung:

    + FM (Fertigungsmaterial)

    + FL (Fertigungslöhne)

    + SEKF (Sondereinzelkosten der Fertigung)

    = handelsrechtl. Untergrenze nach § 255 II S.2 HGB

    + MGK (Materialgemeinkosten)

    + FGK (Fertigungsgemeinkosten)

    + SEKF (Sondereinzelkosten der Fertigung)

    + Abschreibung (verursachter Werteverzehr) [wenn nicht in MGK oder FGK enthalten, da sonst doppelte Erfassung]

    (Gemeinkosten sind jeweils anteilig in "angemessener Höhe" zu berücksichtigen)

    = steuerrechtliche Untergrenze

    + (anteilige) VwGK (Verwaltungsgemeinkosten)

    + (anteilige) freiwillige Sozialkosten [sofern sie denn nicht in GK drin sind]

    + (anteiliger) Aufwand für soziale Einrichtungen

    + (anteiliger) Aufwand für Altersversorgung

    = Handels- und steuerrechtliche Obergrenze

    Hallo,

    die Umsatzsteuer darf nicht zu den AK gerechnet werden. Vom Listenpreis rechnest du die 5 v.H. Sonderrabatt raus. Das Volltanken zählt zu den Folgekosten und darf nicht aktiviert werden. Sondereinbauten und Überführungskosten sind zu aktivieren.

    Ergo:

    Listenpreis: 40.000 + SA: 1.000 + Überführung: 200 - Sonderrabatt: 40.000x0,05=2.000

    Aktivierung: Fuhrpark 39.200 an Bank 39.200
    Umsatzsteuer: Vorsteuer 6.604 an Bank 6.604
    Tank: betrieblicher Aufwand 25 an Kasse/Bank 25

    Konkret: Ich habe einen Report vorliegen und dort steht: Planfallzahl: 2.000; Sollfallzahl:1.987 und Istfallzahl: 1.543. Wie kann ich plausibel den Planwert vom Sollwert abgrenzen? Wäre der Sollwert dann eine Art Mindestvorgabe? Danke

    Danke für die schnelle Antwort. Darf ich also annehmen, dass die Sollkosten damit eine Aktualisierung der Plankosten sind, d.h. ich behalte variable Stückosten sowie Fixkosten bei und aktualisiere die "falsch" prognostizierte Beschäftigung?Das würde aber bedeuten,dass ich mich noch in der Periode befinde, für welche der ursprüngliche Plan gilt und sich variable und fixe Kosten noch nicht realisiert haben. Ich ändere lediglich die Beschäftigung?Wenn aber von Ist-Beschäftigung die Rede ist so müssten sich doch auch die Kosten realisiert haben und es liegen somit Istkosten vor.

    Hi,

    ich habe ein kleines Problem, welches sich aber mit Hilfe des Internets nicht lösen lässt. Es geht um eine exakte Differenzierung zwischen Sollwert und Planwert. Meines Erachtens ist der Sollwert eine Stellgröße und der Planwert eine Führungsgröße.Wer kann mir den genauen Unterschied erklären? Wir haben im Rahmen der Vorlesung immer angenommen, dass Soll=Plan ist.Danke für die Hilfe