Vielen lieben Dank
Beiträge von Sweety821
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Was ich soeben gefunden habe:
"Bemessungsgrundlage der Gebäudeabschreibung sind regelmäßig die Herstellungskosten bzw. die Anschaffungskosten des Gebäudes.
Bei unentgeltlichem Erwerb (Schenkung, Erbschaft) kommt es auf die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten Ihres Rechtsvorgängers an."
Muß ich dann bei meiner Aufgabe anstatt den Verkehrswert von EUR 600.000 auf EUR 350.000, die der Vater aufgewendet hat, reduzieren? Bin ich jetzt auf dem richtigen Weg?
Vielen Dank
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Hello,
kann mir jemand hierbei helfen:Der Erblasser Emil verstirbt am 2.1.02. Er hinterläßt einen Betrieb (Buchwert: EUR 300.000, Verkehrswert EUR 600.000 zum 2.1.02).
Erben sind Albert, 45 Jahre alt, und Berthold, 30 Jahre alt, zu gleichen Teilen. Sie einigen sich am 15.3.02 darauf, daß Albert den Betrieb erhält und zum Ausgleich EUR 300.000 an Berthold zahlt.
Die Einkünfte sollen ab dem 2.1.02 dem Albert zugerechnet werden, da er auch bisher den Betrieb geführt hat. Bis zum 15.3.02 hat er einen Gewinn von EUR 30.000 erzielt.
Aufgabe:
Welche steuerlichen Folgen ergeben sich für Albert und Berthold? Begründen Sie Ihre Entscheidung anhand der einschlägigen Vorschriften.
Vielen Dank für Eure Hilfe. Bin echt ein wenig hilflos...
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Wer kann mir bei diesem Sachverhalt helfen:
Am 1.3.06 ist der Vater von Ottilie verstorben. Erben waren Ottilie und ihr Bruder Anton je zur Hälfte. In der Erbmasse befindet sich nur ein Zweifamilienhaus im Verkehrswert von EUR 600.000, davon entfallen EUR 150.000 auf Grund und Boden. Das Haus hatte der Vater vor 10 Jahren (Fertigstellung war der 1.3) auf dem ihm gehörenden Bauplatz für EUR 350.000 errichtet und mit 2% jährlich abgeschrieben. Ottilie und Anton sind sich darüber einig, daß Ottilie das Haus erhält und an Anton eine Abfindungszahlung von EUR 300.000 zahlen muß. Noch im März 06 wird der notarielle Vertrag abgeschlossen und Ottilie zahlt die Abfindung an Anton.
Das Zweifamiliehaus ist vermietet. Ottilie vereinnahmt ab März 06 eine monatliche Miete für die beiden Wohnungen von EUR 4.000. Im Jahr 06 mußte Ottilie EUR 6.000 für Reparaturen und EUR 18.000 Schuldzinsen aus der Finanzierung der Ausgleichszahlung aufwenden.
Aufgabenstellung: Ich muß das zu versteuernde Einkommen der Eheleute, die zusammenveranlagt sind, ermitteln.
Mein noch nicht vollständiger Lösungsvorschlag:
Bin mir total unsicher. Kann also falsch liegen.
Werbungskosten:
Finanzierungskosten § 9 I S. 3 Nr. 1 EStG
Zinsbelastung EUR 18.000,00
Reparaturen EUR 6.000,00Abschreibung, § 7 EStG:
Es muß folgendes beachtet werden:
Der auf den Grund und Boden entfallende Verkehrswert darf nicht abgeschrieben werden, d.h. er muß aus dem Verkehrswert herausgerechnet werden.Verkehrswert EUR 600.000 100%
Grund und Boden EUR 150.000 25%
Gebäudeanteil EUR 450.000 75%Die Grunderwerbsteuer fällt unter Anschaffungsnebenkosten und wird auf den Verkehrswert erhoben.
EUR 600.000 x 3,5% = EUR 21.000
Auf das Gebäude entfallen somit EUR 15.750.Die Abschreibung erfolgt demnach auf die Anschaffungskosten des Gebäudeanteils.
Kaufpreis für den Gebäudeanteil EUR 450.000
Anschaffungsnebenkosten (Grunderwerbsteuer) EUR 15.750
Anschaffungskosten Gebäudeanteil EUR 465.750Berechnung der AfA:
Jahres-AfA = EUR 465.750 x 2 % gemäß § 7 IV S. 1 Nr. 2 a EStG = EUR 9.315
Da das Grundstück nicht ab dem 01.01.2006 im Besitz von Ottilie war, besteht nicht die Möglichkeit, den gesamten Abschreibungsbetrag in Anspruch zu nehmen.
Gemäß § 7 I S. 4 EStG gilt ein Abschreibungssatz für jeden vollen Monat von 1/12, d.h. Ottilie kann 10/12 von EUR 9.315, also insgesamt
EUR 7.762,50.
in Anspruch nehmen. 10/12 deswegen, weil der Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten am 01.03.2006 erfolgte.
Gab es nicht bei der Abschreibung eine Vereinfachungsregelung? Ich weiß nicht mehr, wo ich diese finde.
Vielen Dank für Eure Hilfe.
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Wer kann mir bei diesem Sachverhalt helfen:
Oswald hat im Jahr 2006 von seinem Erbonkel ein Mietwohngrundstück im Verkehrswert von EUR 1.000.000 erhalten. In dem notariellen Übergabevertrag wurde folgendes vereinbart:
-Oswald erhält das Grundstück ab 1.7.06
Oswald muss an seinen 64-jährigen Erbonkel eine Rente auf Lebenszeit von monatlich EUR 2.500 zahlen. Der Rentenbarwert beträgt EUR 300.000.-Einnahmen und Ausgaben sind ab dem 1.7.06 von Oswald zu tragen.
Die Einkünfte, die der Erbonkel aus der Vermietung der Wohnungen erzielte, betragen;
04: EUR 20.000; AfA wurde in Höhe von EUR 6.000 berücksichtigt.
05: EUR 15.000; AfA wurde in Höhe von EUR 6.000 berücksichtigt.
06: EUR 8.000; AfA wurde in Höhe von EUR 3.000 berücksichtigt.Das Mietwohngrundstück hatte der Erbonkel vor 25 Jahren für EUR 300.000 gebaut (Fertigstellung war der 1.7). Es ist seit 10 Jahren schuldenfrei. Die monatlichen Mieteinnahmen betragen EUR 3.000. Vom 1.7.06 bis 31.12.2006 mußte Oswald EUR 8.000 für Reparaturen usw. (ohne AfA) aufwenden.
Seinen 70-jährigen Vater unterstützt Oswald ab dem 1.7.06 mit EUR 300 monatlich, da dieser nur eine kleine Rente seit seinem 65. Lebensjahr von monatlich EUR 500 erhält.
Aufgabenstellung: Ich muß das zu versteuernde Einkommen der Eheleute, die zusammenveranlagt sind, ermitteln.
Ich kann mit dem Sachverhalt nichts anfangen.
Ich weiß nur, daß es unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören.Kann mir bitt jemand helfen?????
DANKE
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Wer kann mir bei folgendem Sachverhalt helfen:
Ottilie ist seit ihrem 50. Lebensjahr wegen eines Rückenleidens, für das vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt wurde, erwerbsunfähig. Sie erhält eine Erwerbsunfähigkeitsrente von EUR 1.000 monatlich. Unter Berücksichtigung des Zuschusses zur Krankenversicherung der Rentner (KVDR) von EUR 100 und des zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrages zur KVDR von EUR 200 werden ihr monatlich EUR 900 ausgezahlt.
Aufgabenstellung: Ich muß das zu versteuernde Einkommen der Eheleute, die zusammenveranlagt sind, ermitteln.
Folgendes habe ich in Erfahrung gebracht:
Werbungskostenpauschbetrag 102,00
Behinderten-Pauschbetrag 570,00**Ottilie erhält aufgrund ihrer Behinderung in Höhe von 50 Prozent einen Pauschbetrag gemäß § 33b II S. 1 Nr. 1 EStG. Der Pauschbetrag beträgt EUR 570 (§ 33b III EStG).
Die Rente fällt unter dem besonderen Ertragsanteil, aber wie berechne ich es?
DANKE
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Hi Leute,
vielleicht könnt ihr mir auf die Sprünge helfen.
Also ich bin dabei, die Rechtsbefehlsfrist zu berechnen (Sachverhalt 3, Aufgabe 3).
Normalerweise würde ich Madball recht geben; nur habe ich mir den Steuerbescheid angesehen und keine Belehrung gefunden. Somit tritt für mich § 356 I AO 1977 in Kraft, d.h. die Eheleute haben ein Jahr Zeit gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen (§ 356 II AO 1977). Fristablauf wäre somit der 17.03.2004, 23:59 Uhr.
Ich bin mir aber über meine Lösung unschlüssig und hoffe, ihr könnt mir sagen, was nun richtig ist.
Vielen Dank für eure Hilfe.
Liebe Grüße
Melanie -
Hi, ich bin bei der Aufgabe auch noch nicht weiter gekommen. Vielleicht können wir sie ja gemeinsam lösen.
LG Melanie -
Hi, ich sitze gerade auch an der Aufgabe. Vielleicht können wir uns zusammen tun und gemeinsam zu einer Lösungen kommen.
LG Melanie -
Hi, kann mir jemand bei dieser Frage helfen? Ich erhalte bei dem Link leider nur ein "Error".
Vielen Dank
Melanie -
Hallo Hedi,
ich habe gerade auch die Aufgabe gelöst und hätte bei dem Abzug von 50 % der Auflösung von Sonderposten mit Rücklageanteil nicht 16, sondern nur 8 angesetzt, weil ich davon ausgegangen bin, daß der Abzug von 50 % noch nicht gegeben war.
War deine Aufgabe richtig bzw. hat jemand anders schon die Lösung? Vielleicht habe ich auch einfach nur einen Denkfehler.
Danke für Eure Hilfe.
Grüße Melanie
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Kann mir vielleicht jemand bei der Aufgabenstellung helfen?
Danke
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Kannst du mir bei der Aufgabe helfen? Ich verstehe es auch nicht. 1 a, b und c habe ich. Aber mit den anderen Teilaufgaben komme ich auch nicht so recht.
Danke
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:dankedankedanke:
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Daß kann gut sein. Kannst du mir auf die Sprünge helfen?
Wäre dir echt dankbar.
Liebe Grüße
Melanie -
Danke, ihr habt mir auch sehr geholfen.
Und die Maßnahme auf die Rentabilität der Geschäftsbanken wirkt sich dann so aus:
Daß das Geld, daß die Geschäftsbanken bei der EZB aufnehmen, teurer wird und weniger Geld im Umlauf ist.
Ist daß der richtige Weg zur Lösung?
Danke schonmal im voraus.
LG Melanie
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Ich brauche eure Hilfe. Ich verstehe folgende Aufgabenstellung nicht:
"Bestimmen sie an Hand folgender Bilanzen:
1. die Nettoinvestitionen, Sachinvestitionen und Finanzinvestitionen
2. die Eigenfinanzierung und FremdfinanzierungBilanzen der Jahre 1 und 2 einer AG: (alle Werte in TEUR)
Aktiva.................................2.............1
Maschinelle Anlagen..........315..........292
Finanzanlagen....................72............64
Vorräte............................412..........424
Forderungen.....................407..........336
Geldmittel........................ 94.......... 121..................................... 1300.......1237
Passiva................................2............1
Grundkapital.....................500.........450
Rücklagen.........................200........250
Rückstellungen..................114.........102
langfr. Verbindlichkeiten.....154.........128
kurzfr. Verbindlichkeiten.....297........280
Bilanzgewinn..................... 35......... 27
......................................1300....1237 "Kann mir hier jemand helfen? Ich verstehe nicht so ganz, wie ich das machen soll.
Danke
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Hallo,
vielleicht könnt ihr mir bei folgenden Fragen behilflich sein:
1. Warum ist eine hohe Umlaufintensität grundsätzlich positiv zu beurteilen?
2. Inwiefern kann eine hohe Umlaufintensität auch negativ berurteilt werden?
Benötige ein paar Beispiele zu den oben genannten Fragen.
Vielen Dank und viele Grüße
Melanie