Beiträge von Sweety821

    Hi,
    ich habe meinen Lehrgang seit heute zu ende. Von diesem Buch habe ich noch keine Korrektur erhalten. Ich habe mehr neutral geschrieben und bin nicht korrekt auf den Sachverhalt eingegangen. Sobald ich eine Lösung des Fernlehrers vorliegen habe, werde ich an dich denken.

    LG Melanie

    Hallo alle zusammen,
    ich weiß wirklich nicht, in welches Forum ich diese Aufgabe stellen kann, aber ich bin auf Eure Hilfe angewiesen, weil ich nicht weiß, wie ich die Aufgabe lösen soll:

    Grundvermögen
    Der Zahnarzt Dr. B erwarb im Jahr 99 ein 2.100 qm großes unbebautes Grundstück für DM 336.000.
    Das Grundstück liegt in der Gemeinde Neustadt, Ortsteil Königsbach; Königsbach hatte zum 1.1.64 ca. 4.000 Einwohner und Neustadt 25.000 Einwohner. Im Zuge der Verwaltungsreform wurde Königsbach zusammen mit anderen Gemeinden nach Neustadt eingemeindet. Die Einwohnerzahl von Neustadt betrug danach 50.000 Einwohner.
    Im Jahre 2000 begann Dr. B mit der Errichtung eines Gebäudes in Massivbauweise (bebaute Fläche 230 qm). Das Gebäude war zum 1.11.00 bezugsfertig und wird seitdem wie folgt genutzt:

    -Das Kellergeschoß (80 qm) hat Dr. B an seine Haushaltshilfe S für monatlich DM 720 vermietet. Diese entrichtet die Mietzahlungen für die monate November und Dezember 2000 erst im darauf folgenden Jahr, da sie infolge einer teure Auslandsreise knapp bei Kasse war.

    -Das Erdgeschoß (200qm) bewohnt Dr. B selbst. Seine eigengenutzte Wohnung hätte Dr. B für 10,40 DM/qm vermieten können.

    -Das Obergeschoß enthält zwei Wohnungen mit jeweils 100qm, die Dr. B monatlich für 900 DM/Wohnung vermietet hat.

    Laut Mietvertrag haben die Mieter die Schönheitsreparaturen zu tragen. Die Baulandpreise 99 sind gegenüber 64 um das Dreifache gestiegen, während die Mieten 2000 auf das Vierfache angstiegen sind. Bei der Vereinbarung der Miete spielte die Größe des Grundstücks keine Rolle.

    Aufgabe:
    Führen Sie bitte die notwendige Einheitswertfeststellung für das Grundstück zum 1.1.00 und zum 1.1.01 durch.

    Hi Dr. Niel,

    sind jetzt alle drei Formeln die Vermögensstruktur (Anlagekoeffizient)?

    Dann hätte ich noch eine Formel für die Anlagendeckung I:

    mittel- und langfristiges Eigenkapital
    Anlagevermögen

    Was verstehe ich denn unter mittel- und langfristiges Eigenkapital? Ich habe in meiner Bilanz nur Eigenkapital angegeben und danach die Unterteilung des Fremdkapitals?

    Steh gerade auf dem Schlauch!


    LG Melanie

    Hi, wer kann mir hierbei helfen. Ich habe noch keinen Lösungsansatz.
    Vielen Dank an alle.
    LG Melanie


    A erwarb am 1.1.93 ein Mietwohngrundstück in Mainz. Die Anschaffungskosten für das Gebäude betrugen damals EUR 850.000.

    A hatte die Wohnungen vermietet und erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 I 1 EStG. Als Werbungskosten wurde u.a. die lineare AfA mit 2% der Anschaffungskosten jährlich berücksichtigt. Eine Änderung der bisherigen Nutzung zu Wohnzwecken ist nicht geplant. Ein Gutachter erstellte im Januar 2003 ein Gutachten. Danach beträgt der Verkehrswert (=Teilwert) des Gebäudes EUR 820.000.

    A gab seinem Buchhalter am 2.1.03 die Anweisung, folgende Buchungen vorzunehmen:

    Gebäude EUR 820.000 an Privateinlagen EUR 820.000

    Weitere Buchungen sind in 2003 nicht erfolgt.

    Aufgabe:

    Nehmen Sie zu dem o.g. Vorgang aus handels- und steuerrechtlicher Hinsicht Stellung. Buchungen sind nicht vorzunehmen.

    Gehen Sie davon aus, daß die auf den Grund und Boden entfallenden Schaffungskosten bilanziell zutreffend behandelt wurden. Auch die mit dem Gebäude im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben wurden in der Buchführung des A zutreffend erfaßt, sodaß Sie bei Ihrer Lösung nur bezüglich des Gebäudes Stellung zu nehmen haben.

    Kurze Frage:
    Wenn eine Firma einen Computer im August 06 gekauft hat; die Zahlung noch nicht geleistet ist und die Computeranlage im April 07 erst geliefert wird, muß ich hier einen Bilanzansatz angeben?

    Ich gehe nicht davon aus. Da die Zahlung sowie die Lieferung noch nicht erfolgte.

    Kann hier eine Rücklage gebildet werden?

    Vielen Dank für Eure Mühe!

    Hallo miteinander,
    wer kann mir in einfachen Worten erklären, wie ich die Wertaufholung bei einer Maschine berechne. Ich habe folgende Werte:

    Anschaffungskosten 02: 50.000 EUR
    AfA linear, 20%, § 7 I EStG: 10.000 EUR
    Teilwertabschreibung: 9.000 EUR
    Bilanzansatz 31.12.2002: 31.000 EUR
    AfA 2003: 10.000 EUR
    Bilanzansatz: 31.12.2003: 21.000 EUR

    Ich muß den richtigen Bilanzansatz zum 31.12.2003 feststellen.

    Ich kann bestimmt nicht einfach die 9.000 EUR dazurechnen, sodaß mein Bilanzansatz zum 31.12.2003 wieder 30.000 EUR ist. Das scheint mir zu einfach zu sein.

    Vielen Dank für eure Hilfe.

    Wer kann mir zu dieser Aufgabe Hinweise geben:

    Der Unternehmer U betreibt eine Schreinerei in Frankfurt an der Oder. Er hat mit dem Kunden B (Unternehmer), der in Polen (Warschau) wohnt, einen Vertrag abgeschlossen, in dem sich U dazu verpflichtet, 2 Jahre lang für auftretende Schäden alle erforderlichen Reparaturen an dem Geschäftshaus von B in Warschau innerhalb von 48 Stunden vorzunehmen. Für diese Bereitschaft zahlt B mtl. netto € 250, wobei vereinbart wurde, daß ansonsten jede tatsächliche auszuführende Reparatur abgerechnet wird.
    Im August 03 fiel tatsächlich eine Reparatur an, für die U alle Hauptstoffe selbst beschafft. Die Rechnung vom 23.08.03 lautet über € 1.000 (netto).

    Aufgabe:
    Bewertung der umsatzsteuerlichen Konsequenzen bei U.

    -Art, Umfang und Ort des Umsatzes
    -Steuerbarkeit
    -Steuerpflicht/Steuerbefreiung
    -Bemessungsgrundlage
    -Steuersatz und Höhe der Umsatzsteuer
    -Vorsteuerabzug (Berechtigung, Höhe und Voranmeldungszeitraum des Vorsteuerabzugs)

    Vielen Dank für Eure Mühe!

    Hi, ich würde gerne die Aufgabenstellung weiterführen:

    Darüber hinaus ergeben sich aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung folgende Daten:

    -Verwaltungsgemeinkosten: Kosten für Geschäftsleitung, Personalverwaltung, Rechnungswesen: € 120.000
    -Vertriebsgemeinkosten: Kosten für Handelsvertreter im Verkauf (Provision) € 252.000

    Der Verkaufspreis ist zum Bilanzstichtag auf € 1.800 je Rasenmäher gesunken. Zwischen dem Bilanzstichtag und dem tatsächlichen Verkauf kann mit noch anfallenden Verwaltungskosten von € 120 je Rasenmäher gerechnet werden.
    Der durchschnittliche Unternehmergewinn beträgt 60% des tatsächlichen Verkaufspreises.
    Der Endbestand des Kontos "Fertige Erzeugnisse" zum 31.12.02 beträgt € 75.000.
    Im KJ 03 wurden 4500 Rasenmäher hergestellt.
    Buchungen hat A in 2003 bisher noch nicht vorgenommen.

    Aufgabe: Ermittlung der Herstellungskosten nach Steuerrecht (niedrigster Gewinn) und diesen Wert mit dem zu ermittelten Teilwert vergleichen. Beurteilung des Sachverhaltes nach Handels- und Steuerrecht.


    Meine bisherige Ermittlung der Herstellung ergibt folgendes:

    Fertigungsmaterial: € 900.000
    Fertigungslöhne: € 300.000
    Materialgemeinkosten: € 264.000
    Fertigungsgemeinkosten: € ?

    Gehört nicht die Teilwertabschreibung der Produktionsmaschine unter den Punkt "Wertverzehr des Anlagevermögens"? Dann wird es auf jeden Fall angesetzt.

    Bei den Verwaltungsgemeinkosten besteht ein Wahlrecht. Diese lasse ich außer betracht, weil ich den niedrigsten Gewinn ermitteln muß. Die Vertriebsgemeinkosten darf ich doch nach Handels- und Steuerrecht nicht ansetzen oder?

    Vielen Dank an alle, die sich beteiligen.[/B]

    Wer kann mir hierbei helfen:

    Am 8.10.03 hatte die X-GmbH eine Computeranlage zum Preis von EUR 80.000 netto bestellt. Die Lieferung sollte im März 04 erfolgen. Am 11.12.03 senkte der Lieferer seinen Listenpreis für diese Computeranlage auf EUR 50.000. Die X-GmbH war nicht bereit, den Preis von EUR 80.000 zu bezahlen, und führte deshalb mit dem Lieferer mehrere Verhandlungen; doch man konnte keine Reduzierung des vereinbarten Kaufpreises erreichen.

    Aufgabe:

    Nehmen Sie zu dem Sachverhalt aus handels- und steuerrechtlicher Sicht Stellung. Nehmen Sie ggf. die Buchungen in 2003 vor.


    Muß ich hier eine Sonderabschreibung vornehmen?

    Wer kann mir hierbei helfen:

    A erwarb aus der Schweiz (Zürich) einen Schrank (Nutzungsdauer 10 Jahre) für netto 8.000 sfr. Der schriftliche Kaufvertrag wurde am 8.10.03 bei einem Großhändler in Zürich abgeschlossen. Die Lieferung des Schrankes erfolgte am 3.11.03, der Kaufpreis wurde am 11.1.04 bezahlt. Die Kurse der Schweizer Franken entwickelten sich wie folgt:

    8.10.03: 1,16 €
    3.11.03: 1,20 €
    31.12.03: 1,21 €
    11.01.04: 1,25 €

    A bucht wie folgt:

    Einrichtungsgegenstände 9.600 € an Verbindlichkeiten 9.600 €

    Die im November 2003 gezahlte Einfuhrumsatzsteuer wurde zutreffend verbucht und als Vorsteuer abgezogen. Insoweit braucht hierauf bei der Lösung nicht eingegangen zu werden.

    Um die Verbindlichkeiten begleichen zu können, nahme A in Kanada ein Darlehen auf. Der Darlehensvertrag wurde am 11.12.03 über US $ 4.500 abgeschlossen. Die Darlehensauszahlung erfolgte am gleichen Tag in Höhe der vereinbarten Summe. Bezüglich der Rückzahlung wurde vereinbart, daß diese Ende 2008 in einer Summe zu erfolgen hat. Zinsen für das Darlehen sind erst ab dem 1.1.04 zu zahlen.

    A bucht wie folgt:

    Bank 7.740 € an Darlehen 7.740 €

    Die Kurse betrugen:

    11.12.03: 1 US $ = 1,72 €
    31.12.03: 1 US $ = 1,70 €
    11.01.04: 1 US $ = 1,62 €

    Weitere Buchungen sind nicht erfolgt.

    Aufgabe:

    Ich muß zu dem Sachverhalt aus handels- und steuerrechtlicher Sicht Stellung nehmen und den erforderlichen Bilanzansatz zum 31.12.03 ermitteln.

    Buchungen sind vorzunehmen und die Gewinnauswirkung der Buchungen ist darzustellen.


    Bei der Kursumrechnung hatte ich schon immer ein wenig Probleme. Wer kann mir helfen, diesen Sachverhalt in Angriff zu nehmen?
    Vielen Dank.

    Hallo,
    vielen Dank für Ihre Antwort. Wäre meine Lösung bezüglich des Bilanzansatzes richtig und ist der Bilanzansatz dergleiche im Steuerrecht? Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    Ergänzung zur Aufgabe:
    Der neue Lkw kostete EUR 104.400 (davon sind EUR 14.400 Vorsteuer) und die Lieferung erfolgte am 26.12.03. Die Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre. Die Versicherung überwies EUR 32.000 (Zeitwert des alten Lkws EUR 30.000).


    Buchwert alter Lkw zum 1.7.03: 25.000 EUR
    abzgl. AfA für 6 Monate
    EUR 15.000/12Monate*6Monate: 7.500 EUR
    Buchwert 01.07.2003: 17.500 EUR

    Entschädigung: 32.000 EUR

    Übersteigender Betrag: 14.500 EUR

    neue Lkw: 90.000 EUR
    abzgl. 14.500 EUR
    Anschaffungskosten 31.12.03: 75.500 EUR

    Hi, hier erstmal der Sachverhalt:

    Ludwig Landua (L) verkauft Kamaras und entwickelt Filme in Mainz, Kaiserstr. 100.
    Die Fotohandlung "Klipp und Klar" (Einzelunternehmen Karl Klar), die ihren Sitz in Zürich hat, beauftrag L damit, ein Gutachten darüber zu erstellen, wie häufig Kamaras in seinem Geschäft in Mainz gekauft werden und wie viele Filme im Januar 2003 entwickelt wurden. Die Fotohandlung Klipp und Klar möchte aufgrund dieser Studie eine neue Werbekonzeption entwickeln.

    L erstellt das Gutachten am 3.3.03 und erhält am 5.3.03 eine Zahlung in Höhe von insgesamt EUR 5.000. L hatte vergessen, darüber eine Rechnung zu stellen.

    Aufgabe: Liegt für L ein steuerbarer Umsatz vor?

    Mein bisheriger Lösungsvorschlag:

    Es liegt kein steuerbarer Umsatz bei L vor, da die Auftraggeberin, die Fotohandlung "Klipp und Klar", im Drittlandsgebiet ihren Sitz hat.

    Hat es nicht auch noch irgendetwas mit der Rechnungserstellung zu tun?