Ich würde ja auf die §§ 425, 428 HGB abstellen.
(I) Als Frachführer hat F gemäß § 425 HGB für den am Frachtgut entstandenen Schaden einzustehen. Ein Exkulpation nach § 426 HGB kommt nicht in Betracht, weil der Frachführer F nach § 428 HGB für das Verschulden des Fahrers einstehen muß.
(II) V hat allerdings dann gar keinen Schaden, wenn die Voraussetzungen des § 447 BGB vorliegen. Sodann bleibt nämlich der Zahlungsanspruch des V gegen E bestehen, der sonst nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB untergehen würde. (Stichworte: Gefahrenübergang/ Verwirklichung des Transportrisikos). Jedenfalls hätte er dann nach der Differenztheorie durch die Zerstörung der Maschine keine Vermögenseinbußen.
Trotzdem führt § 421 Abs. 1 S. 2 a.E. HGB dazu, daß V den Anspruch weiterhin geltend machen kann.
Der Anspruch des V kann dann auch nach § 285 BGB an E abgetreten werden. Ansonsten ist der E aber auch nach § 421 Abs. 1 S. 2, Halbs. 1 HGB anspruchsberechtigt. Im Ergebnis können V und E Schadensersatzansprüche geltend machen können.
Zu erwähnen ist noch, daß V und E Gesamtgläubiger iSd. § 428 BGB sind. Eine Zahlung an V wirkt gemäß §§ 429, 422 BGB daher auch gegen E.