So, noch mal von vorn. Es ist richtig, dass der Gesellschaftsvertrag nichtig ist, weil er nicht notariell beurkundet ist. § 311 b BGB. Es ist eben doch ganz günstig, wenn man denn ab und zu mal ins Gesetz guckt.
Ich hab auch im Kommentar nachgelesen. Durch diesen Formmangel, wird der GESAMTE Vertrag nichtig.
Jetzt ist also die Frage, ob die OHG entstanden ist, oder nicht. Du schriebst, dass es in deinem Fall um den Zeitpunkt vor der Übereignung des Grundstückes geht. Durch die tatsächliche Vollziehung dieser Übereignung wäre der Formmangel des Vertrages geheilt. Ist hier aber noch nicht geschehen. Aber auch die Eintragung im HReg ist noch nicht passiert, aber die ist eh nur deklaratorisch.
Ich behaupte jetzt aber mal folgendes: Die reine Gründung der OHG unterliegt ja keiner Formvorschrift, kann im Zweifel also sogar mündlich erfolgen. Deshalb würde ich sagen, die OHG ist wirksam entstanden, weil die beiden ja auch schon als solche nach außen aufgetreten sind.
Für die Verbindlichkeiten der OHG haften A und B gesamtschuldnerisch, unmittelbar und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.
C kann sich also entweder an beide wenden oder an A oder B um seinen Kaufpreis zu bekommen.
Meint
die Fleetmaus