Denny, ich bin nicht Deiner Meinung...
Alles schön und gut, es ist ein Leihvertrag zustande gekommen
(ein Leihvertrag ist per Definition IMMER unentgeltlich und somit eigentlich immer ein freundschaftlicher Dienst. Man kann nicht einfach sagen, es sei ein freundschaftlicher Dienst. Dann gäbe es überhaupt keinen Leihvertrag!). Soweit gehen wir d'accord! ABER: Der §311a ist ausschließlich bei URSPRÜNGLICHER, nicht bei NACHTRÄGLICHER Unmöglichkeit anzuwenden. Bei nachträglicher Unmöglichkeit (was hier der Fall ist), kommt der §283 in Verbindung mit §280 in Betracht. Das Ergebnis ist das Gleiche... 50 € Schadensersatz.
Das mag für Viele "unfair" klingen. Knackpunkt ist hier, daß V. die Sache selbst zu verantworten hat, da er fahrlässig gehandelt hat. Wäre das Ganze einfach so abgefackelt (durch höhere Gewalt), dann hätte er keine 50 € an zahlen müssen.
Liebe Grüße,
Leverage