Hallo,
das ist ja sehr beeindruckend wieviel Mühe du dir gegeben hast!!! :yes:
Aber ich denke man muss beachten das es sich hier um ein bürgerliches Schuldverhältnis handelt. Wären jetzt nur Kaufleute involviert dann könnte man nur mit dem HGB argumentieren. Ich denke das die Lösung schon im BGB liegt.
Bei der Anscheinensvollmacht weiß der Vertretende nichts von der ausgeübten Vollmacht hätte es aber in seine Sorgpfaltsplicht als Geschäftsführer erkennen müssen.
Beider Duldungsvollmacht wurde die Vollmacht nicht wörtlich erteilt der Geschäftsführer weiß aber von der ausgeübten Vollmacht ( weil er gerade nicht da ist) und duldet sie.
Anscheinensvollmacht und die Duldungsvollmacht ergeben sich aus §164/1BGB
Nun hat er ja die Vollmacht erteilt bekommen für den Kauf§167BGB aber halt nur bis zu einem Limt. Da könnte die Sache mit dem Innenverhältnis ins Spiel kommen.
Im Schuldrecht spricht man ja auch vom Trennungsprinzip: das wäre hier die Übereignung der Sache muss stattfinden aber der KV ist unwirksam.
Ich bin mir da nicht sicher die Lösung würde micht sehr interessieren.