Die Waschfix KG vertreibt ein Fenstertuch aus syntetischen Material. Sie versucht damit in einem Markt einzubrechen, der herkömmlicher weise von Tüchern aus dem Naturprodukt Leder beherrscht ist, das seine hervorragende Marktstellung seiner naturbedingten hohen Saugfähigkeit verdankt. Syntetiks gab es bis dahin auf diesem Markt nicht. In Ihrem Werbematerial verweist Waschfix u.a. darauf, dass ihr Material " Im Gegensatz zu Leder kochfest" ist und mindestens ebenso saugfähig.
Ein Hersteller von Fensterleder protestiert gegen diese Werbung und klagt auf Unterlassung des Vergleichshinweises. Halten sie die Klage für aussichtsreich ?
Also ich denke vergleichende Werbung ist eingeschränkt möglich. Er nennt hier ja nicht den Namen des Naturproduktes. UGW §2 ?????
Wobei sich ja drüber streiten lässt ob er mit der Aussage " Im Gegensatz zu Leder kochfest" nicht nach §6 UWG ( die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder)
Lieg ich da richtig ????? Für weiter Denkansätze wäre ich euch sehr dankbar
lg